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Oberlandesgericht Köln·9 U 199/01·17.02.2003

Berufung abgewiesen: Kein Kaskoschutz wegen Rotlichtverstoß (grobe Fahrlässigkeit)

ZivilrechtVersicherungsrechtVerkehrszivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Entschädigung aus einer Kaskoversicherung für einen Unfall vom 17.10.2000. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte, dass der Kläger aufgrund eines Rotlichtverstoßes den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, sodass die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei ist. Zeugenaussagen konnten keine mildernden Umstände nachweisen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Entschädigungsanspruch wegen grober Fahrlässigkeit (Rotlichtverstoß) abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus der Kaskoversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat und der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei wird.

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Das Durchfahren einer Kreuzung bei Rotlicht begründet wegen der hohen Gefährdung im Straßenverkehr regelmäßig objektiv grobe Fahrlässigkeit und gilt als starkes Indiz für subjektive grobe Fahrlässigkeit.

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Zur Entlastung muss der Versicherungsnehmer besondere, den Rotlichtverstoß relativierende Umstände substantiiert darlegen; werden solche nicht vorgetragen, bleibt eine mildere Bewertung aus.

4

Die tatrichterliche Würdigung glaubhafter und übereinstimmender Zeugenaussagen kann für die Feststellung eines Rotlichtverstoßes ausschlaggebend sein; widersprüchliche Detailangaben beeinträchtigen dies nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 133/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.11.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 133/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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I. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 17.10.2000 in B., Kreuzung U. / E. / Abfahrt BAB XXX: auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

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Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er missachtete infolge Unaufmerksamkeit das Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage an der U.. Dadurch ist es zu einem Zusammenstoß des vom Kläger gesteuerten PKW Audi A6 mit dem von links auf der Autobahnabfahrt Richtung E. herannahenden PKW Golf der Zeugin D. gekommen.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235; r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, r+s 2002, 5; r+s 2001, 317; Römer, NVersZ 2001, 539; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82). Im Straßenverkehr kann auch die kurzzeitige Unaufmerksamkeit ein hohes Gefahrenpotenzial für das versicherte Risiko in sich bergen, so dass wegen dieser erheblichen Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentration des Verkehrsteilnehmers zu stellen sind (vgl. Römer, a.a.O.) Dies gilt insbesondere beim Heranfahren an eine durch eine Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung oder Einmündung. Wenn dort Rotlicht angezeigt wird, so birgt die Weiterfahrt erhebliche Gefahren. Aus diesem Grund hat der Versicherungsnehmer, um sich von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß ausnahmsweise in milderem Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss dann gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.

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Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Ausnahmeumstände darzutun und nachzuweisen. Vielmehr ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des am Unfallgeschehen unbeteiligten Zeugen V., dass der Kläger bei rot in die Kreuzung eingefahren ist. Der Zeuge hat bekundet, er sei mit seinem PKW von C. in Richtung Stadt B. gefahren. Das vor ihm befindliche Fahrzeug sei bei rot an der Ampel "durchgefahren". Er selbst habe dann bei der Ampel angehalten. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung bestehen keine Bedenken.

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Der Zeuge hatte freie Sicht auf die Kreuzung und hat das Geschehen nachvollziehbar geschildert. Soweit er bekundet hat, der Kläger sei auf der rechten der beiden Geradeausspuren gefahren, während in der Verkehrsunfallanzeige der Polizei davon die Rede ist, der Kläger sei auf der linken der Geradeausspuren gefahren, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch wenn dieser Umstand nicht aufgeklärt werden konnte, ist entscheidend, dass der Zeuge V. die Verhältnisse an der Lichtzeichenanlage klar und deutlich geschildert hat. Seine Bekundung stimmt auch mit seiner Angabe im Zeugenfragebogen gegenüber der Polizei überein, die er unter dem frischen Eindruck des Geschehens gemacht hat.

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Die Angaben des Zeugen L., der sich mit seinem Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur der E. befand, um stadtauswärts zu fahren, stehen damit in Einklang. Auch wenn der Zeuge zu den näheren Einzelheiten der Unfallentstehung keine Angaben machen konnte, so hat er doch beschrieben, dass der Unfall geschah, als für ihn die Ampel auf grün umgeschlagen sei. Das spricht dafür, dass der Kläger bei Rotlicht eingefahren ist. Schließlich hat die Zeugin D. bekundet, dass sie, nachdem sie grün bekommen hatte, langsam angefahren sei. In diesem Augenblick habe sich der Wagen des Klägers von rechts mit hoher Geschwindigkeit genähert und es sei zum Zusammenstoß gekommen. Die Zeugin hat ausgeschlossen, dass sie mit fliegendem Start in die Kreuzung eingefahren sei. Soweit die Zeugin - in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Zeugenfragebogen gegenüber der Polizei - bekundet hat, sie habe geradeaus fahren wollen, steht dies zwar im Gegensatz zu den Annahmen der Polizei in der Verkehrsunfallanzeige, wonach sie beabsichtigt hätte, nach links abzubiegen. Dies ändert aber am Rotlichtverstoß durch den Kläger nichts. Dafür, dass die Angaben der Zeugin zutreffend sind, spricht, dass es nachvollziehbar ist, dass sie geradeaus zu ihrer Arbeitsstelle fahren wollte, die in der O. liegt.

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Besondere Umstände des Geschehens, die eine andere Wertung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Sonne aus der Sicht des Klägers das Erkennen der Ampel beeinflusst hat. Der Zeuge V. hat nicht bestätigt, dass die Sicht auf die Ampel eingeschränkt gewesen sei.

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Demnach waren besondere Umstände nicht erkennbar, die eine mildere Bewertung des Rotlichtverstoßes rechtfertigen könnten.

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II. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren 11.086,14 €