Berufung zurückgewiesen: Vertragsauslegung und Treu und Glauben (9 U 192/24)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurück. Streitpunkt war die Auslegung vertraglicher Klauseln unter Berufung auf Treu und Glauben; das Gericht sah die Klauseln als gesetzesnah und hielt die Einwände für nicht durchgreifend. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine bloße Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt keine abweichende Auslegung von Vertragsklauseln, die im Wesentlichen den gesetzlichen Regelungen nachgebildet sind.
Die Kostenentscheidung bei unterlegener Berufung richtet sich nach § 97 ZPO; das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gemäß §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO anordnen.
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zu versagen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegt; gegen eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist in der Regel nur die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2024 (24 O 8/24) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.03.2025 Bezug genommen, an dem der Senat auch in geänderter Besetzung festhält. Die Stellungnahme des Klägers vom 14.04.2025 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, sondern gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Soweit der Kläger eine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Einwand „hinsichtlich Treu und Glauben“ im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.03.2025 vermisst, hat er seine Ausführungen auf S. 6 ff. der Berufungsbegründung im Wesentlichen damit begründet, dass Treu und Glauben eine abweichende Auslegung der Vertragsklauseln gebieten. Hierzu verhält sich der Hinweisbeschluss jedoch ausführlich und unter Bezugnahme – unter anderem – auf die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen. Das vom Kläger in erster Instanz genannte Spannungsverhältnis zwischen den Klauseln in § 10 Ziff. 1.1., Ziff. 2 f) B 28 XXL und § 16 Ziff. 2.1 B 28 XXL vermag der Senat angesichts des Umstands, dass die Klauseln im Wesentlichen den gesetzlichen Regelungen nachgebildet sind, nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Revisionszulassungsgründe scheiden bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO aus; die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss setzt bereits nach § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2, Nr. 3 ZPO voraus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen sämtlicher Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verneint. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist daher nur eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die überdies die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 544 ZPO erfüllen muss (vgl. hierzu BGH NJW 2019, 2034)
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,00 € festgesetzt.