Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 192/01·12.08.2002

Teilkasko: Beweis des äußeren Diebstahlsbildes scheitert bei Zweifeln an Glaubwürdigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Fahrzeugteilversicherung Ersatz nach behauptetem Diebstahl seines Pkw. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen hat. Das „äußere Bild“ eines Diebstahls konnte mangels Zeugen nicht geführt werden; eine Beweiserleichterung durch persönliche Anhörung kam wegen erheblicher Glaubwürdigkeitszweifel nicht in Betracht. Diese ergaben sich insbesondere aus mehrfach objektiv falschen Angaben zu Anzahl und Zugriff auf Fahrzeugschlüssel sowie dem Verschweigen eines kurz zuvor zugelassenen weiteren Pkw.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da der Diebstahl (äußeres Bild) nicht bewiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer trägt in der Teilkaskoversicherung die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls; bestreitet der Versicherer den Diebstahl mit Nichtwissen, ist zumindest das äußere Bild der Entwendung nachzuweisen.

2

Für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung genügt regelmäßig der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden wurde; dieser Mindestsachverhalt ist grundsätzlich im Vollbeweis zu führen.

3

Der Nachweis des äußeren Bildes kann ausnahmsweise durch eine persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO geführt werden, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.

4

Eine persönliche Anhörung als Beweismittel scheidet aus, wenn feststehende Umstände in einer Gesamtschau ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit seiner Schilderung begründen.

5

Mehrfache objektiv falsche Angaben zu für die Entwendungsaufklärung bedeutsamen Schlüsselverhältnissen und Zugriffsmöglichkeiten Dritter können die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers so erschüttern, dass Beweiserleichterungen nicht eingreifen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 1 Abs. 1 VVG§ 49 VVG§ 141 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 108 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 103/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.10.2001 - 24 O 103/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.800,- abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Tatbestand

2

Der Kläger war Halter und Eigentümer des PKW BMW 750 i mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxx xxxxx xx xxxxx, letztes amtliches Kennzeichen xx - xx x, für welches er bei der Beklagten ein sog. Fahrzeugteilversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,- DM abgeschlossen hatte. Dem Versicherungsvertrag liegen als Versicherungsbedingungen die AKB 96 zugrunde.

3

Der Kläger, der Inhaber einer Spedition mit mehreren Transportfahrzeugen ist, kaufte den vorgenannten BMW 750 i am 2.1.1999 bei der Firma H. &Co für über 70.000,- DM. Er gab einen über die Stadtsparkasse Köln finanzierten BMW-Roadster in Zahlung und bezahlte die Differenz in bar. Beim Erwerb wurden dem Kläger vier Schlüssel ausgehändigt. Einen davon behielt der Vater des Klägers, der bei der Übergabe des Fahrzeugs anwesend war und auch von den übrigen (Nutz-) Fahrzeugen des Klägers Reserveschlüssel besitzt.

4

Am 19.10.1999 meldete sich der Kläger gegen Abend telefonisch bei der Polizei in Köln und gab an, ihm sei vor seiner Wohnung in Köln-Bilderstöckchen der BMW 750 i gestohlen worden. Gegen 19:15 Uhr trafen Polizeibeamte vor Ort ein. Im Rahmen der Anzeigenerstattung gab der Kläger an, er verfüge über drei Schlüssel. Während die Polizeibeamten den angegebenen Tatort - eine Parkbucht - besichtigten und dort eine 8-10 cm lange Kratzspur an der Bordsteinkante feststellten, holte der Kläger aus seiner nahe gelegenen Wohnung die Reserveschlüssel. Anschließend wurde er auf der Kriminalwache ausführlich vernommen. Dabei wiederholte er die Angabe, dass es lediglich drei Schlüssel zu dem Fahrzeug gebe. Weiterhin gab er an, außer ihm habe nur seine Freundin eine Zugriffsmöglichkeit auf die Schlüssel gehabt; diese traue sich jedoch nicht, den Wagen zu fahren.

5

In einer auf einem Formular der Beklagten erstellten Schadensanzeige heißt es ebenfalls, es seien drei Schlüssel vorhanden; diese seien der Polizei ausgehändigt worden. Auf die Frage, wer Zugang zu diesen Schlüsseln hatte, heißt es in der Anzeige: "nur ich". Die Frage, von wem das Fahrzeug abgestellt worden sei und wer später den Diebstahl bemerkt habe, ist mit "mir selber" bzw. "ich selber" beantwortet worden. Unterschrieben ist die Schadensanzeige ohne Datum mit dem vollen Namenszug des Klägers.

6

Im Rahmen ihrer Ermittlungen fand die Polizei heraus, dass das Fahrzeug tatsächlich mit vier Schlüsseln an den Kläger ausgehändigt worden war. Außerdem fand sie heraus, dass der Kläger rund eine Woche vor der Diebstahlsanzeige einen weiteren PKW - einen BMW älteren Baujahrs - auf seinen Namen zugelassen hatte, den er bei seiner Vernehmung auf die Frage, welche weiteren Fahrzeuge er zugelassen habe, nicht erwähnt hatte. Daraufhin wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren unter dem Verdacht des Vortäuschens einer Straftat eingeleitet. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am 2.11.1999 beim Vater des Klägers der vierte Fahrzeugschlüssel sichergestellt. Bei ihm fand die Polizei auch den kurz vor der Diebstahlsanzeige zugelassenen älteren BMW.

7

Das gestohlen gemeldete Fahrzeug wurde am 11.5.2000 in Overath in einem Gewerbegebiet aufgefunden. Es war fachmännisch ausgeschlachtet und sorgsam gereinigt worden. Für das Wrack konnte ein Restwert von 7.600,- DM erzielt werden. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde schließlich eingestellt. Die Beklagte verweigert die Leistung aus der Teilkaskoversicherung mit der Begründung, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht worden.

8

Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 19.10.1999 nach seiner Nachtschicht gegen 5:10 Uhr in einer Parkbucht gegenüber dem Haus Am B. xx in xxxxx Köln in verschlossenem Zustand mit eingerastetem Lenkradschloss und automatisch aktivierter Wegfahrsperre abgestellt; anschließend habe er sich schlafen gelegt; gegen 18:55 Uhr sei er zu der Parkbucht zurückgekehrt, habe das Fahrzeug aber nicht mehr vorgefunden. Stattdessen habe dort ein dunkelroter VW geparkt; das Fahrzeug sei - wie die Kratzspur am Bordstein zeige - vermutlich abgeschleppt worden; es habe nach seinem Wiederauffinden auch eine korrespondierende Beschädigung an der Karosserie aufgewiesen; die Zulassung des etwa eine Woche vor der Diebstahlsanzeige erworbenen weiteren BMW sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen auf seinen Namen erfolgt; der PKW sei tatsächlich Eigentum seines Vaters; er habe lediglich 1993 als "Jugendsünde" einen PKW-Einbruch begangen; soweit die Beklagte ihn mit anderen Strafverfahren in Verbindung bringe, hätten sich diese gegen einen Verwandten gerichtet. Zu seiner Aussage bei der Polizei hinsichtlich der Schlüsselverhältnisse hat der Kläger behauptet, er habe versehentlich nur drei der vier Fahrzeugschlüssel angegeben, den vierten Schlüssel habe er vergessen.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an die Stadtsparkasse Köln zu dem Darlehnskonto xxxxxxxxx einen Betrag von 65.000,- DM nebst 8,25 % Zinsen seit dem 25.7.2000 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat behauptet, der Kläger habe sowohl bei der Polizei als auch in der Schadensanzeige vorsätzlich falsche Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel gemacht; er sei auch wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe versucht, diesen Umstand der Polizei gegenüber zu verschleiern. Sie hat die Angaben des Klägers zum Kaufpreis des Fahrzeugs, seinem angeblichen Wert am 19.10.1999 sowie zur Höhe des Zinssatzes bestritten.

14

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18.10.2001, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB in Verbindung mit § 7 V Abs. 4 AKB und § 6 III VVG von einer etwaigen Leistungspflicht frei geworden, da der Kläger in der Schadensanzeige bewusst unrichtige Angaben zu den Schlüsselverhältnissen gemacht habe.

15

Gegen das dem Kläger am 29.10.2001 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 29.11.2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.2.2002 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

16

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiterhin behauptet er, die Schadensanzeige an die Beklagte sei nicht von ihm sondern von seinem Vater handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben worden, dieser habe denselben Vor- und Nachnamen; er selbst habe sie erst im Rahmen der Vorbereitung der Berufung bei seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gesehen; die Schadensanzeige sei von seinem Vater ohne sein Wissen weitergeleitet worden; er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht gewusst, dass er auch den kurz zuvor unter seinem Namen zugelassenen älteren BMW seines Vaters hätte angeben müssen.

17

Der Kläger beantragt sinngemäß,

18

das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.10.2001 - 24 O 103/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Stadtsparkasse Köln zu dem Darlehnskonto xxxxxxxxx einen Betrag von EUR 33.233,97 (65.000,- DM) nebst 8,25 % Zinsen seit dem 25.7.2000 zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Die Akten 61 Js 779/99 und 61 Js 531/97 StA Köln haben vorgelegen und sind zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

25

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 33.233,97 (65.000,- DM) aus §§ 1 I 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Ziff. I b), 13 Abs. 1 bis 3 AKB 96 - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zu. Der Kläger ist für den Eintritt des Versicherungsfalles beweisfällig geblieben.

26

Den Vollbeweis für einen Fahrzeugdiebstahl, den die Beklagte in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreitet, kann er nicht führen. Die Polizei konnte den oder die Täter nicht ermitteln. Die Rechtsprechung hilft dem Versicherungsnehmer allerdings mit Beweiserleichterungen. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Fahrzeugentwendung zulässt, d.h. das "äußere Bild" eines Diebstahls vermittelt (BGH, VersR 1984, 29). Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr aufgefunden hat (BGH, VersR 1995, 909). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings grundsätzlich den Vollbeweis erbringen, z. B. durch Zeugen (BGH, VersR 1993, 571). Dies ist dem Kläger vorliegend ebenfalls nicht möglich. Nach seiner eigenen Darstellung ist er am 19.10.1999 früh am Morgen von der Nachtschicht nach Hause gekommen, hat sein Fahrzeug in seiner Wohnstraße in einer Parkbucht abgestellt und ist ins Bett gegangen. Dass ihn dabei jemand gesehen hätte, behauptet er nicht.

27

Ausnahmsweise kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung auch durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO erbringen, wenn ihm eine andere Beweisführung nicht möglich ist. Dies setzt indes voraus, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist (BGH, VersR 1991, 917; 1992, 867; 1996, 575; 1997, 733; OLG Köln, r+s 1998, 11; 1998, 56; 2000, 277, 278; 2000, 320; OLG Hamburg, r+s 1998, 229). Eine Anhörung scheidet dementsprechend aus, wenn Tatsachen feststehen - d. h. unstreitig oder bewiesen sind (BGH, r+s 1997, 100) - die im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Zeitnähe der Verfehlungen ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung aufkommen lassen (BGH, VersR 1996, 575; 1997, 733; OLG Köln, r+s 1998, 11; 1998, 56; 2000, 277; 2000, 320; OLG Hamburg, r+s 1998, 229).

28

Aus den nachstehenden Gründen bestehen nach Einschätzung des Senates gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers ernsthafte Zweifel, die seine persönliche Anhörung ausschließen:

29

Das die Glaubwürdigkeit des Klägers am meisten belastende Indiz besteht darin, dass er bei der polizeilichen Unfallanzeige und im Rahmen seiner anschließenden Vernehmung unstreitig objektiv falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen gemacht hat. Er hat ausgesagt, er habe das Fahrzeug seinerzeit mit drei Schlüsseln vom Verkäufer übernommen und der Polizei auch lediglich drei Schlüssel übergeben. Tatsächlich hat er beim Kauf des Autos aber vier Schlüssel erhalten. Der vierte Schlüssel befand sich bei seinem Vater. Die Begründung des Klägers für seine unzutreffenden Angaben bei der Polizei überzeugt nicht. Er behauptet, er habe in der Aufregung übersehen, dass es noch einen vierten Schlüssel gab, diesen habe sein Vater bereits beim Kauf des Autos eingesteckt und verwahrt; dies sei in seiner Familie so üblich.

30

Der Kläger ist bei der Polizei indes nicht nur einmal, sondern zweimal nach den Schlüsselverhältnissen befragt worden. Zwischen den beiden Befragungen hat er die Reserveschlüssel zu Hause geholt. Er hatte Veranlassung und auch ausreichend Zeit, sich über die Anzahl der Schlüssel Gedanken zu machen. Gerade wenn, wie der Kläger behauptet, sein Vater zu sämtlichen Fahrzeugen - auch zu seinen drei gewerblichen Transportfahrzeugen - je einen Ersatzschlüssel besitzt und dies in der Familie so "üblich" ist, ist es unbegreiflich, wie der Kläger den vierten Schlüssel seines privat genutzten BMW "vergessen" konnte.

31

Der Kläger wurde von der Polizei bereits bei der Anzeigenerstattung zu den Schlüsseln befragt. Die Aufnahme der Anzeige erfolgte um 19:30 Uhr am 19.10.1999, dem Tag der angeblichen Entwendung. Bei dieser Gelegenheit gab der Kläger auf folgende Fragen folgendes an:

32

Frage:Antwort des Klägers:
Wieviele Schlüssel wurden beim Erwerb des Fahrzeugs übernommen?drei
Wo befinden sich diese jetzt?einer wurde vorgelegt, zwei zu Hause.
Wurden Schlüssel nachgefertigt?Nein
Wieviele Schlüssel können derzeit vorgelegt werden?einer
33

Anschließend besichtigten zwei Polizeibeamte mit ihm den "Tatort". Während die Beamten die Parkbucht untersuchten, in der der BMW gestanden haben soll, holte der Kläger aus seiner Wohnung in der Straße Im Bilderstöckchen in Köln zwei weitere PKW-Schlüssel. Sodann wurde er auf der Polizeiwache ausführlich vernommen. Die Vernehmung begann um 21:40 Uhr. Rund zwei Stunden nach der ersten Befragung zu den Schlüsselverhältnissen stellte der die Vernehmung durchführende Kriminalbeamte ihm erneut folgende Fragen:

34

Frage:Antwort des Klägers:
Wieviele Schlüssel haben Sie mit dem Fahrzeug übernommen? Wieviele Schlüssel haben sie noch? Wo befinden sich diese? Wurden Zusatz-/ Ersatzschlüssel angefertigt? Warum?3 Schlüssel habe ich übernommen. Die drei Schlüssel sind jetzt bei Ihnen auf dem Tisch. Zusatzschlüssel habe ich nicht gefertigt.
35

Diese Antwort ist eindeutig, abschließend und wirkt bereits aus sich heraus "überlegt". Anzeichen für Nervosität oder Unsicherheit sind im gesamten Vernehmungsprotokoll nicht zu finden.

36

Hinzu kommt, dass der Kläger den vierten Schlüssel nicht nur bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst vergessen hat. Er hat auch später von sich aus diese Angabe nicht mehr korrigiert. Erst als die Polizei den Schlüssel bei seinem Vater gefunden hatte, "fiel" ihm dessen Existenz wieder ein. Dieser Umstand ist selbst mit Nervosität kaum zu erklären.

37

Auch die Angaben des Klägers bei der Polizei zu den Zugriffsmöglichkeiten Dritter sind objektiv falsch. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls hat der Kläger folgendes ausgesagt:

38

Frage:Antwort des Klägers:
Wer hatte außer Ihnen eine Zugriffsmöglichkeit auf die Schlüssel?Keiner. Außer meiner Freundin vielleicht. Die kann kein Auto fahren. Aber einen Führerschein hat sie, sie traut sich nicht mit dem Auto.
39

Auch hier ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger seinen Vater "vergessen" haben will, der dem "Familienbrauch" entsprechend einen Reserveschlüssel am Schlüsselbrett hängen hatte. Der Kläger hat die Frage schließlich nicht in Eile beantwortet, sondern sich mit der Antwort durchaus beschäftigt, wie seine Ausführungen zu den Zugriffsmöglichkeiten seiner Freundin zeigen. Gerade die Kumulation seiner falschen Angaben zur Anzahl der Schlüssel und zu den Zugriffsmöglichkeiten Dritter spricht gegen ein "Versehen", da dieser Punkt von mehreren Seiten aus hinterfragt und ausführlich erörtert wurde.

40

Der Kläger hat noch eine weitere falsche Angabe bei der Polizei gemacht. Er hat bei seiner polizeilichen Vernehmung verschwiegen, dass er erst eine Woche vor dem Diebstahl einen weiteren PKW - einen älteren BMW - auf seinen Namen zugelassen und versichert hat. Im Vernehmungsprotokoll heißt es:

41

Frage:Antwort des Klägers:
Haben Sie zur Zeit noch andere Fahrzeuge zugelassen? Wenn ja, welche?Nur 3 Lkw für meine Firma. SU-K1219, ...
42

Die Begründung des Klägers für dieses Unterlassen, der weitere BMW sei "für seinen Vater" angeschafft und nur aus versicherungstechnischen Gründen über ihn selbst versichert worden, überzeugt nicht. Es war eindeutig nach der Zulassung gefragt und nicht nach den Eigentumsverhältnissen oder nach Versicherungsfragen. Der Kläger hat klar "nur" seine Lkw angegeben. Er konnte den rund eine Woche zuvor neu versicherten älteren BMW nicht vergessen haben. Er hätte während der Vernehmung durch eine Rückfrage leicht klären können, ob die Polizei sich auch für solche Fahrzeuge interessiert, die er für Dritte - etwa seinen Vater - zugelassen hat. Das hat er aber nicht getan.

43

Keine verwertbare indizielle Bedeutung kommt demgegenüber den früheren Strafverfahren zu, an denen der Kläger beteiligt war. Der Kläger räumt eine Verurteilung aus dem Jahr 1993 ein. Damals soll er an einem Fahrzeugaufbruch mitgewirkt haben. Diese Verurteilung - der Kläger räumt eine Geldstrafe ein - gehört in den Bereich der "Jugendsünden" und ist mangels Zeitnähe zum Schadensfall aus der Betrachtung auszublenden.

44

Im Jahr 1997 wurde gegen den Kläger erneut ermittelt (61 Js 531/97 StA Köln). Hintergrund war, dass ein junger Mann von der Familie O. einen VW Golf gekauft hatte. Den Kaufvertrag hatte der Kläger unterschrieben. In dem Kaufvertragsformular heißt es: "leichter Unfall behoben, Kotflügel". Der Käufer ließ das Auto untersuchen. Ihm wurde in der Werkstatt gesagt, dass das Auto einen schweren Unfall erlitten habe, der nicht vollständig repariert worden sei. Zwei Tage nachdem der Käufer den Kläger durch Anwaltsschreiben zur Wandelung aufgefordert hatte, brannte der Golf vor der Wohnung des Käufers nachts aus. Der Brand wurde vorne rechts gelegt und vernichtete gerade die Stelle, an der der Unfallschaden sich befunden haben soll. Da es für die Brandstiftung keine Zeugen gab, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, nahm es auf Protest des Käufers aber wieder auf und ermittelte unter dem Gesichtspunkt des Betruges weiter. Das Strafverfahren wurde sodann wiederum eingestellt mit der Begründung, dem Kläger sei nicht nachweisbar, dass er das Ausmaß des Unfallschadens gekannt habe. Daher kann letztlich auch aus diesem Ermittlungsverfahren kein belastendes Indiz gegen den Kläger hergeleitet werden, weil es mangels Verurteilung keine Beweis sondern nur Verdachtsmomente gibt.

45

In der Gesamtschau sind die Ungereimtheiten im klägerischen Vorbringen jedoch derart zahlreich und schwer, dass von einer "uneingeschränkten" Glaubwürdigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Die zweifachen falschen Angaben vor der Polizei zu den wegen der Wegfahrsperre erkennbar wichtigen Schlüsselverhältnissen in Ergänzung mit den falschen Angaben hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten Dritter konnte der Kläger mit angeblichen "Versehen" in keiner Weise nachvollziehbar erklären. Gegen derart viele Versehen in Folge spricht die Lebenserfahrung. Das Verschweigen eines kurz zuvor erworbenen weiteren PKW rundet das Bild ab.

46

Soweit der Kläger vorträgt, am Bordstein der Parkbucht habe sich eine Kratzspur befunden und es habe sich am ausgeschlachteten Wrack eine korrespondierende Beschädigung gefunden, vermag dies die schweren Zweifel des Senats an seiner Glaubwürdigkeit nicht auszuräumen. Die Kratzspur ist zwar in der Diebstahlsanzeige dokumentiert. Das Wrack wurde indes entsorgt und kann nicht mehr untersucht werden. Ohnehin kommen für eine Kratzspur an der Bordsteinkannte viele Ursachen in Betracht, so dass eine zwingende Schlussfolgerung aus ihrer Existenz nicht zu gewinnen ist. Ein beweiskräftiges Indiz für einen Abtransport des Fahrzeugs durch Abschleppen lässt sich darin nicht sehen.

47

Der Senat vermag sich der Einschätzung des Klägers nicht anzuschließen, ein Verzicht auf seine persönliche Anhörung stelle eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar oder verletze gar sein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Kläger verkennt, dass bereits die Zulassung der persönlichen Anhörung als Mittel der Beweisführung als solche davon abhängt, dass gegen die Glaubwürdigkeit des Beweisführers keine negativen Anhaltspunkte vorliegen. Erst recht erschließt sich dem Senat nicht, wieso vorliegend das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, obwohl der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten umfänglich schriftsätzlich vorgetragen hat.

48

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F.

49

Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

50

Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 33.233,97 (65.000,- DM)