Berufung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nach AKB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm Berufung gegen das Urteil des LG Bonn in einer Versicherungsstreitigkeit, in der ihr grob fahrlässige Verletzungen von Obliegenheiten nach den AKB vorgeworfen wurden. Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück und bestätigte die erstinstanzliche Beurteilung. Entscheidungsgrund war u.a. die fehlende unverzügliche Schadensanzeige, der Verkauf des Fahrzeugs und die Beauftragung eines eigenen Parteigutachtens, was eine Leistungskürzung auf null rechtfertigt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet abgewiesen; Leistungskürzung auf null bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine unverzügliche Schadenanzeige nach den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (E.1.1 AKB) ist auch bei vermeintlich komplizierter Schadenermittlung einzuhalten; das Unterlassen kann grob fahrlässiges Verhalten begründen.
Die Beauftragung eines eigenen Parteigutachtens und insbesondere der Verkauf des Fahrzeugs, wodurch dem Versicherer die Möglichkeit zur eigenen Begutachtung genommen wird, können eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach E.3.2 AKB darstellen.
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen rechtfertigen eine Leistungskürzung bis zur Leistungsfreiheit (Kürzung auf null), wenn der Versicherer durch das Verhalten in seiner Schadenermittlung entscheidend behindert wird.
Wiederholte oder nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen in der Berufungsbegründung genügen nicht, um eine tragfähige, erstinstanzliche Überzeugung zu entkräften.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 4/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 4/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.786,99 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 12.04.2017 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest.
Das ergänzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 01.06.2017, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung bereits berücksichtigter Einwendungen und Rechtsansichten erschöpft, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Dies gilt zunächst für die grob fahrlässig verletzte Aufklärungsobliegenheit gem. E.1.1 AKB, die - wie bereits im Hinweisbeschloss vom 12.04.2017 ausgeführt – nicht aufgrund einer vermeintlich komplizierten Schadenermittlung und der vermeintlich komplizierten und umfangreichen Sachlage in einem Unternehmen von der Größe des klägerischen entfällt. Neue Tatsachen sind hierzu klägerseits nicht vorgetragen.
Aufgrund der Beauftragung der Fa. A GmbH am 17.11.2014 waren der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Unfallereignis und der Unfallschaden an dem streitgegenständlichen versicherten Fahrzeug bekannt, so dass sie der Beklagten gemäß E.1.1 AKB den Schaden unverzüglich bis zum 24.11.2014 hätte anzeigen können. Die von der Klägerin vorgetragenen vermeintlichen „Entschuldigungsgründe“ lassen nach den nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.04.2017 ihren grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß auch nicht in milderem Licht erscheinen.
Die aus Sicht der Beklagten bestehenden Zweifel an der Objektivität des Gutachtens der A GmbH ergeben sich daraus, dass es sich dabei um ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Parteigutachten handelt. Entscheidend für die Annahme einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit gemäß E.3.2 AKB ist aber, dass die Klägerin der Beklagten durch den Verkauf des Fahrzeugs die Möglichkeit zu dessen Begutachtung durch einen Sachverständigen ihrer Wahl genommen hat und die Beklagte insbesondere keinen Einfluss mehr auf den Umfang der vorzunehmenden Untersuchung nehmen konnte. Hieran bestand aus Sicht der Beklagten im vorliegenden Fall schon deswegen ein besonderes Interesse, weil konkrete Informationen zum Unfallhergang fehlten. Dass die Klägerin mit der Einholung des Gutachtens der Fa. A GmbH nur ihren Beitrag zur Schadenermittlung leisten wollte, lässt eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Obliegenheit gemäß E.3.2 AKB nicht entfallen.
Die im Hinweisbeschluss vom 12.04.2017 im Einzelnen dargelegten grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen führen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten vermeintlichen „Besonderheiten“ des vorliegenden Falles zu einer Leistungskürzung auf null. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können, sind klägerseits weder dargetan noch ersichtlich.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.