Berufung: Kein Kaskoschadenersatz mangels Kausalitätsnachweis; Kostenerstattung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Entschädigung aus Teilkasko wegen eines behaupteten Zusammenstoßes; die Beklagte begehrt Kostenerstattung für ein Gutachten. Zentrale Frage war der ursächliche Zusammenhang zwischen dem behaupteten Zusammenstoß und den am Fahrzeug festgestellten Schäden sowie die Beweiswürdigung der Gutachten. Das OLG verneint den Entschädigungsanspruch mangels Nachweis der Kausalität anhand des Schadensbilds und weist den Kostenerstattungsanspruch wegen fehlender Beweise für eine Täuschung ab. Neuer Vortrag in der Berufung wurde nach § 528 ZPO zurückgewiesen.
Ausgang: Klage und Widerklage abgewiesen: Kein Entschädigungsanspruch mangels Kausalitätsnachweis; kein Kostenerstattungsanspruch mangels Täuschungsbeweis.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer hat den ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem behaupteten schadenstiftenden Ereignis und den festgestellten Schäden vollständig zu beweisen; nur in Ausnahmefällen kann das Schadensbild den Nachweis ersetzen, etwa wenn der Verursacher unbekannt ist.
Besteht aus dem Schadensbild der deutliche Hinweis, dass sich der behauptete Unfallso nicht so ereignet haben kann, schließt dies einen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers aus.
Neuer, in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragener Tatsachenvortrag ist nach § 528 ZPO zurückzuweisen, wenn keine ausreichende Entschuldigung vorliegt und die Zulassung zu erheblicher Verzögerung oder umfangreicher zusätzlicher Beweisaufnahme führen würde.
Ein Kostenerstattungsanspruch der Gegenpartei für ein eingeholtes Sachverständigengutachten aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung setzt den Nachweis der subjektiven Merkmale (z.B. Täuschungsvorsatz) voraus; bloße Indizien genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 158/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.09.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 158/99 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Soweit sich das Rechtsmittel auf die Widerklage bezieht, hat es Erfolg.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entschädigung nach
§ 12 Nr. 1 II e) AKB gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 06.10.1998 in B, S. Straße in Fahrtrichtung M. A., betreffend den PKW Daimler Benz 190 D mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX
auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung nicht zu.
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem von ihr behaupteten Zusammenstoß mit dem parkenden Kraftwagen der Frau T und den an ihrem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen, für die von der Beklagten eine Ersatzleistung verlangt wird, nicht geführt.
Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Unfall voll beweisen (vgl. zur Beweislast Senat, r+s 1998, 406). Ergibt sich allerdings aus den Beschädigungen des Wagens, dass sie nur von außen durch ein mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis herbeigeführt sein müssen, so kann der Nachweis ausnahmsweise durch diese Umstände erbracht werden. Das gilt aber nur dann, wenn der schadenbegründende Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, etwa wenn der Schädiger nicht bekannt ist (vgl. Senat, r+s 1998, 230).
Dem Versicherungsnehmer steht aber grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn festgestellt wird, dass der Unfall sich entgegen seiner Darstellung nicht in dieser Weise ereignet haben kann (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, r+s 1998, 455; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 45 mit weiteren Nachweisen).
Der Versicherer muss nur für solche Schäden Ersatz leisten, die ursächlich und unmittelbar durch einen versicherten Schadenfall entstanden sind. Einen solchen hat die Klägerin vorliegend nicht bewiesen.
Aus dem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Q, dem der Senat folgt, geht hervor, dass am PKW der Klägerin sämtliche Schadenmerkmale fehlen, die nach einer Kollision mit dem Kraftwagen der Frau y erwarten gewesen wären. An dem Fahrzeug der Klägerin hat der Gutachter Schäden festgestellt, die auf ein anderweitiges Unfallereignis hinweisen, wobei der Sachverständige allerdings nicht ausgeschlossen hat, dass die beiden PKW kollidiert seien. Allerdings wäre bei einem Entlangstreifen am stark geschädigten rechten Bugbereich des PKW der Frau T entsprechend am Wagen der Klägerin an der rechten Seite eine zumindest partiell flächige Schädigung und Abschürfung des rechtsseitigen Karosseriebereichs zu erwarten gewesen. Solche Schäden haben aber nicht vorgelegen.
In seiner mündlichen Erläuterung vor dem Landgericht hat der erfahrene Sachverständige - auch unter Berücksichtigung und kritischer Würdigung des von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Gutachtens des Sachverständigenbüros T. - weiter ausgeführt, dass charakteristische Schäden für einen Streifunfall nicht feststellbar gewesen seien. Danach passen einzelne Schadenbereiche nicht zusammen. Die schräg verlaufenden bzw. horizontal verlaufenden Streifschäden im vorderen Bereich des PKW der Klägerin korrespondieren nicht zu einem reinen Streifschaden. Dies gelte auch, wenn der PKW der Klägerin abgebremst worden sei. Auch unter Außerachtlassung der Schäden am Fahrzeug T seien die Linien der Zerkratzungen nicht mit dem behaupteten Streifschaden in Einklang zu bringen. Dieser sorgfältigen Analyse schließt sich der Senat an.
Soweit die Klägerin erstmalig in zweiter Instanz vorträgt, der Unfall sei in der Weise verlaufen, dass das Fahrzeug der Klägerin nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sei, zunächst mit seiner rechten Seite die Front des rückwärts abgestellten Fahrzeugs der Unfallgegnerin gestreift habe und sodann an dem dort stehenden Betonmast und an der dort befindlichen, circa 0,65 m hohen Mauer entlang geschrammt sei, ist dieser neue Vortrag nach den §§ 528 Abs. 1 bzw. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Richtigkeit dieser Schilderung ist schon nach dem unstreitigen Schadensbild, das sich aus den Fotografien ergibt, zweifelhaft. Die Zulassung würde jedenfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme durch weiteres Sachverständigengutachten verursachen und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.
Der Klägerin war durch das Landgericht eine Replikfrist gesetzt, § 276 Abs. 3 ZPO (Bl. 78 GA), so dass Veranlassung bestanden hätte, zur Kompatibilität der Schäden, gegebenenfalls nach frühzeitiger Besichtigung der Unfallstelle durch gutachtliche Rekonstruktion des Unfallverlaufs, vorzutragen, insbesondere als Antwort auf das von der Beklagten vorgelegte Gutachten T., in dem dieser Aspekt angesprochen worden ist. Eine ausreichende Entschuldigung ( § 528 Abs. 1 ZPO) hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Hinzu kommt, dass die Klägerin entsprechende Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. Q, der entscheidend auf die Kompatibilität der Schäden abgestellt hat, trotz Fristsetzung (§§ 411 Abs. 4 ZPO), nicht vorgebracht hat. In der Folgezeit, auch nicht anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor dem Landgericht, ist der nunmehr behauptete Geschehensablauf von der Klägerin nicht dargelegt worden. Dieses Unterlassen beruht auch auf grober Nachlässigkeit im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO, weil die Problematik auf der Hand lag. Insbesondere hatte die Klägerin genug Zeit, den Unfallort rechtzeitig zu besichtigen. Im übrigen hat die Klägerin nunmehr bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, eine wirkliche Erinnerung an das Unfallgeschehen habe sie eigentlich gar nicht. Sie habe damals unter Schock gestanden. Daraus ergibt sich, dass der neuer Vortrag nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen kann.
Danach musste das neue Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
2. Die Widerklage ist hingegen nicht begründet.
Da die Klägerin der Rücknahme der Widerklage nicht zugestimmt hat, ist sie weiterhin anhängig geblieben. Eine Einwilligung war nämlich erforderlich, weil über die Widerklage zur Hauptsache mündlich verhandelt war (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 269, Rn 9).
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von der beklagten eingeholte Gutachten T. steht der Beklagten gegen die Klägerin jedoch nicht zu.
Ein solcher Ersatzanspruch kann sich nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, oder der positiven Vertragsverletzung ergeben.
Für die Voraussetzungen ist jedoch die Beklagte beweispflichtig. Sie muss insbesondere die subjektiven Merkmale des Anspruchs nachweisen. Hieran fehlt es.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht steht nicht fest, dass es sich um ein gestelltes Schadenereignis handelt oder in anderer Weise durch falschen Vortrag über den Unfallhergang eine Täuschung gegeben ist. Dass die Klägerin keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen hat, ist ihr nicht zu widerlegen. Es ist im übrigen nicht auszuschließen, dass Vorschäden am Fahrzeug vorhanden waren, die die Klägerin vor Fahrtantritt nicht entdeckt hat.
Demnach kommt ein Kostenerstattungsanspruch nicht in
Betracht.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.307,80 DM (Klage und Widerklage).
Wert der Beschwer der Klägerin: 11.711,95 DM
und der Beklagten: 2.595,85 DM.
Keller Mähr Dr. Halbach