Kfz-Diebstahlversicherung: PKH-Fristen wahren § 12 III VVG; Anspruch mangels Beweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus einer Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Fahrzeugentwendung und legte gegen die klageabweisende Entscheidung Berufung ein. Streitpunkt war u.a., ob die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG durch angeblich fehlende Verfahrensbeschleunigung im PKH-Verfahren versäumt wurde. Das OLG verneinte eine Fristversäumung, wenn der Kläger die vom Gericht gesetzten (ggf. verlängerten) Fristen einhält und kein Hinweis auf eine nur „gehörswahrende“ Fristverlängerung erfolgt. Die Berufung blieb dennoch ohne Erfolg, weil der Kläger den Versicherungsfall (äußeres Bild der Entwendung) wegen erheblicher Widersprüche in seinen Angaben nicht bewiesen hat.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Versicherungsfall (Kfz-Diebstahl) nicht bewiesen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Bei laufender Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG verstößt der Versicherungsnehmer nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im PKH-Verfahren an die vom Gericht gesetzten und ggf. verlängerten Schriftsatzfristen hält.
Ohne einen klarstellenden gerichtlichen Hinweis muss eine Partei regelmäßig nicht damit rechnen, dass trotz bewilligter Fristverlängerungen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen wird (Vermeidung einer Überraschungsentscheidung).
In Kfz-Diebstahlsfällen genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls grundsätzlich das äußere Bild der Entwendung; der hierfür erforderliche Minimalsachverhalt ist voll zu beweisen.
Eine Überzeugungsbildung allein aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers kommt nicht in Betracht, wenn konkrete Umstände schwerwiegende Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit begründen.
Bleibt der Versicherungsfall wegen widersprüchlicher und ungereimter Schilderungen des Versicherungsnehmers unbeweislich, besteht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der Kaskoversicherung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 275/95
Leitsatz
Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 275/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Wegen der vom Kläger versäumten Frist zur Einlegung der Berufung wird ihm gemäß §§ 233, 237, 238 ZPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Der nach §§ 234, 235 ZPO frist- und formgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag vom 17.01.1997 ist begründet. Der Kläger war angesichts eines Prozeßkostenhilfegesuches zur Durchführung einer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts bis zur Entscheidung über das Gesuch ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch ist am 18.10.1996 rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen. Das Urteil des Landgerichts war dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19.09.1996 zugestellt worden, so daß die Berufungsfrist erst am 19.10.1996 (bzw. am Montag, den 21.10.1996) ablief. Beseitigt war das Hindernis zur Einlegung der Berufung sodann mit dem Zugang der die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entscheidung des Senats vom 17.12.1996 bei den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 07.01.1997. Der dann innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu stellende Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZPO) ist am 17.01.1997, also rechtzeitig eingegangen. Die Berufung war bereits am 13.01.1997 eingelegt worden, also gleichfalls fristgemäß (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist schließlich ebenso fristgemäß am 17.01.1997 begründet worden.
In der Sache selbst aber hat die Berufung keinen Erfolg.
Dies folgt allerdings nicht, wie das Landgericht angenommen hat, schon daraus, daß der Klägerin die Ausschlußfrist nach § 12 Abs. 3 VVG für die gerichtliche Geltendmachung seiner Versicherungsansprüche versäumt hätte. Der Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe nach rechtzeitiger Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags zur Erhebung der hier vorliegenden Klage nicht aktiv auf ein möglichst beschleunigtes Verfahren hingewirkt, indem er durch "übermäßig lange Begründungsfristen" zweimal die Pflicht zur aktiven Beschleunigung verletzt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten haben im damaligen Prozeßkostenhilfeverfahren sämtliche vom Landgericht gewährten Schriftsatzfristen gewahrt, insbesondere auch die mit Verfügung vom 23.11.1995 bis zum 15.12.1995 gesetzte Frist zur weiteren Begründung der gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des Landgerichts vom 18.09.1995 erhobenen Beschwerde (vgl. Bl. 37, 39 d. A.). Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort Seite 3 Mitte) ist insoweit unzutreffend. Gleiches gilt für die Feststellung, der Kläger habe im Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Köln mehrfach und ohne Einhaltung der gesetzten Frist seine Schilderungen mit den Schriftsätzen vom 14.03.1996, 21.03.1996 und 09.04.1996 ergänzt und dadurch weitere Verzögerungen des Verfahrens verursacht (vgl. S. 7 unten des angefochtenen Urteils). Für den am 14.03.1996 eingegangenen Schriftsatz war dem Kläger vom Senat eine Frist bis zum 15.03.1996 gesetzt worden (Bl. 64 d. A.); für die mit Schriftsatz vom 21.03.1996 abgegebene, am 25.03.1996 eingegangene weitere Stellungnahme des Klägers (Bl. 78) war keine Frist gesetzt worden, es lief jedoch eine vom Senat gesetzte Erwiderungsfrist für die Beklagte bis zum 01.04.1996 (vgl. Bl. 77 d. A.). Die Erwiderung der Beklagten vom 27.03.1996 ist sodann am 29.03.1996 eingegangen (Bl. 94 d. A.). Am 01.04.1996 wurde vom Senat die Übersendung der Durchschriften dieses Schriftsatzes der Beklagten und eine Wiedervorlagefrist von 2 Wochen verfügt (Bl. 77R d. A.). Die Stellungnahme des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.1996 ging am 11.04.1996, also noch vor dem Ablauf der Wiedervorlagefrist ein (Bl. 96). Die Senatsentscheidung über die Beschwerde ist sodann am 18.04.1996 ergangen. Vom Kläger verursachte schuldhafte Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens beim Senat können demnach nicht festgestellt werden.
Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Bremen in Versicherungsrecht 1989, 901 f. (Bl. 146 f. d. A.) und des BGH in Versicherungsrecht 1990, 882 f.(Bl. 151 f. d. A.; = Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Bremen) die Ansicht vertritt, es käme nicht darauf an, daß die Verzögerungen des Verfahrens auf richterlichen Fristen beruhten, da durch die Fristgewährung lediglich dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In dem den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fall beruhte die Verfahrensverzögerung darauf, daß der dortige Antragsteller seine am 11.11.1987 eingelegte Beschwerde gegen einen Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Landgerichts erst am 08.12.1987 begründet hatte. Dies war dem Antragsteller als schuldhafte Verzögerung des Verfahrens angelastet worden, unabhängig davon, daß das Landgericht vor seiner Entscheidung über die Beschwerde den Eingang der Beschwerdebegründung abgewartet hatte. Dies sei, so der BGH in der oben zitierten Entscheidung, nicht pflichtwidrig gewesen (mit der anderenfalls eintretenden Folge, daß die Verzögerung dem Antragsteller nicht hätte zugerechnet werden können), weil das Landgericht zur Gewährung rechtlichen Gehöhrs zu Recht die angekündigte Beschwerdebegründung habe abwarten dürfen. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch vom vorliegenden insoweit, als hier zum einen die rechtzeitig eingelegte Beschwerde sogleich mit einer Begründung versehen worden war und der Kläger lediglich zur Ergänzung der Beschwerdebegründung um eine Fristgewährung gebeten hatte und zum anderen stets ausdrücklich Fristen für weiteres Vorbringen von seiten des Gerichts bewilligt worden waren, die auch eingehalten wurden. Hierdurch wurden Verfahrensverzögerungen gerade veranlaßt oder zumindest, aus der Sicht des Klägers, geduldet, so daß sich die Entscheidung des Landgerichts, der Kläger habe aufgrund der Fristbewilligungen die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt, jedenfalls als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung darstellte. Das Landgericht hätte entweder von vornherein Anträge auf Gewährung von Stellungnahmefristen unter Hinweis (vgl. § 139 ZPO) auf das Beschleunigungsgebot bei laufender Klagefrist ablehnen oder zumindest bei der ersten Fristbewilligung entsprechend seiner Rechtsansicht darauf hinweisen müssen, daß zwar angesichts des Anspruches auf rechtliches Gehör die Frist zu gewähren sei, dadurch aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vermieden werde.
Kann somit eine Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG nicht angenommen werden, erweist sich die Abweisung der Klage durch das Landgericht aber im Ergebnis dennoch als zutreffend. Der Kläger hat den Eintritt eines von der Beklagten bedingungsgemäß zu entschädigenden Versicherungsfalles, hier eine Fahrzeugentwendung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I. b) AKB, nicht bewiesen.
Allerdings bestehen in Kraftfahrzeugsdiebstahlsfällen grundsätzlich für den Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er muß im allgemeinen lediglich Anzeichen beweisen, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. BGH Versicherungsrecht 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5 und 6). Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH Versicherungsrecht 1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen hierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird (BGH Versicherungsrecht 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese Art der Beweisführung kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH r+s 1997, 184).
Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Die Angaben des Klägers zum Versicherungsfall sind derart widersprüchlich und ungereimt, daß seine Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage steht. Schon vom Ansatz her stellt sich die Frage, warum der Kläger, wenn er an dem Abend des 14.11.1993 nach B. zu einem Restaurant fahren wollte, um sich dort nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen, überhaupt zunächst nach G. gefahren ist, nur um dort ein Lokal aufzusuchen, in dem er früher einmal gearbeitet hatte, obwohl er, wie bei seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, wußte, daß dieses Restaurant in B. um 12:00 Uhr abends zumachte. Im übrigen war es ohnehin fraglich, ob der Kläger das Restaurant in B. überhaupt noch vor Betriebsschluß um 24.00 Uhr erreichen konnte, wenn er erst um 09.00 Uhr abends von E. losgefahren ist, wie er gleichfalls bekundet hat. Um sicher zu gehen, seinen etwaigen zukünftigen Arbeitgeber auch anzutreffen, hätte es sich aufgedrängt, zumindest telefonisch das Kommen anzukündigen. Nach seinen weiteren Angaben bei seiner Anhörung hat der Kläger jedoch gerade nicht angerufen. Das läßt den Verdacht aufkommen, daß es bei der Fahrt des Klägers am Abend des 14.11.1993 gar nicht in erster Linie darum ging, sich in B. nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen, sondern um ganz andere Zwecke, die durchaus auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl stehen könnten. Jedenfalls ist die Schilderung des Klägers zum Anlaß der Fahrt Richtung B./G. kaum plausibel und nachvollziehbar. Die entsprechenden Zweifel werden sodann dadurch noch verstärkt, daß der Kläger, als er bemerkte, daß es für B. zu spät werden würde und er dieserhalb nach G. fuhr, um dort evtl. bei seinem früheren Arbeitgeber für die Nacht unterzukommen, bzgl. des weiteren Verlaufs des Abends bzw. der Nacht vom 14. auf den 15.11.1993 gleichfalls ungereimte und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Man hätte an sich annehmen sollen, daß der Kläger, als er seinen früheren Arbeitgeber in G. nicht antraf, nunmehr sofort ein Hotelzimmer für die Nacht suchen würde, sei es in G., sei es im 14 km entfernten B., um sogleich am nächsten Morgen die mögliche neue Arbeitsstelle aufzusuchen. Statt ein Hotelzimmer zu suchen, hat der Kläger aber nach seinen Angaben erst einmal verschiedene Gaststätten aufgesucht, in denen er so viel Alkohol zu sich genommen haben will, daß er das in der Innenstadt von G. abgestellte Fahrzeug nicht mehr steuern konnte und bei seiner Hotelsuche wegen seiner Alkoholisierung abgewiesen worden ist. Dabei gibt der Kläger unterschiedliche Versionen an, in welchen Gaststätten er im einzelnen gewesen sein will. So hat er bei der Polizei von einer "Kneipe bei Hertie" gesprochen (Bl. 2 der Ermittlungsakte); im Schreiben vom 22.11.1994 an die Beklagte hat er mitgeteilt, er sei in G. in eine Gaststätte gegangen, um sich von dort aus nach einem Hotelzimmer zu erkundigen, wobei ihm nach mehreren Telefonaten ein Hotel genannt worden sei (Anlagenhefter zur Klageschrift); in der Klageschrift ist dann von "mehreren Gaststätten", die der Kläger aufgesucht haben will, die Rede (Bl. 3 d. A.); im Schriftsatz des Klägers vom 15.12.1995 heißt es, er sei zunächst in das Bistro A., sodann in eine Gaststätte neben dem Kaufhaus H. gegangen (Bl. 44 d. A.); bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er schließlich dann angegeben, er sei zunächst ins Bistro A. und danach in ein anderes Bistro gegangen, das im Keller gelegen war. Auch diese unterschiedlichen Darstellungen über den weiteren Verlauf des Abends in G. erregen den Verdacht, daß der Kläger keinen wirklich erlebten Vorgang schildert, sondern eine nur erdachte Geschichte. Hierdurch drängen sich gleichfalls erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers auf, die eine Beweisführung in bezug auf einen entschädigungspflichtigen Fahrzeugdiebstahl allein aufgrund seiner Angaben unmöglich machen. Hinzu kommen auch noch widersprüchliche Angaben zum Verlust von zwei Fahrzeugschlüsseln. In der Klageschrift hat der Kläger vortragen lassen, er habe zwei Fahrzeugschlüssel, die er zusammen mit Schlüsseln zu seinem Heimathaus in Jugoslawien aufbewahrt habe, ca. 2 bis 3 Monate vor der Fahrzeugentwendung "in E.", also in seinem damaligen Wohnort, verloren (Bl. 7, 8 d. A.); im Schriftsatz vom 29.01.1996 wird dagegen vorgetragen, die beiden Fahrzeugschlüssel seien in dem Haus in Jugoslawien verloren gegangen (Bl. 54 d. A.). Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger dann angegeben, er habe zwei Pkw-Schlüssel zusammen mit einem Hausschlüssel entweder in seinem Wohnort E. oder an seiner Arbeitsstelle in B. M. oder auf dem Wege dorthin verloren; möglicherweise konnten es auch die Kinder gewesen sein, die mit den Schlüsseln gespielt hätten.
All diese Widersprüche und Ungereimtheiten können nicht auf Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten des Klägers zurückgeführt werden. Der Senat konnte sich bei der Anhörung des Klägers davon überzeugen, daß dieser die deutsche Sprache durchaus beherrscht und eine Verständigung durchaus möglich ist; lediglich die Aussprache des Klägers ist zum Teil etwas hastig und undeutlich, was jedoch bei aufmerksamem Zuhören keine nennenswerte Rolle spielt.
Kann dem Kläger nach alledem hinsichtlich seiner Angaben zum Fahrzeugdiebstahl nicht geglaubt werden, fehlt es am Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles, so daß Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nicht bestehen.
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 43.267,26 DM.