Berufung gegen Abweisung der Kaskoversicherungsleistung nach Rotlichtverstoß zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoleistung nach einem Unfall, bei dem er eine rote Ampel überfuhr und dabei von Sonnenblendung als Entschuldigung ausgeht. Landgericht und OLG halten das Verhalten für grob fahrlässig und sehen die Versicherte nach § 61 VVG leistungsfrei. Das OLG betont die Darlegungs‑ und Entlastungspflicht des Versicherungsnehmers; plötzliches Blendlicht entbindet nicht von der Pflicht zu bremsen oder anzuhalten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein objektiv grob verkehrswidriges Verhalten mit subjektiver Unentschuldbarkeit einhergeht; das Überfahren einer roten Ampel stellt regelmäßig einen objektiv grob fahrlässigen Pflichtverstoß dar und indiziert subjektive Schuld.
Behauptete Blendung durch die Sonne entbindet den Fahrer nicht von der Sorgfaltspflicht; wer trotz Blendung in den Kreuzungsbereich einfährt, ohne sich zu vergewissern oder anzuhalten, handelt regelmäßig subjektiv grob fahrlässig.
Der Versicherer trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für grobe Fahrlässigkeit; der Versicherungsnehmer muss jedoch entlastende Umstände substantiiert vortragen, andernfalls kann aus dem objektiven Pflichtverstoß auf subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 0 271/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2002 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 271/02 - wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer wegen eines Unfallereignisses vom 21.11.2001 in N. – L. in Anspruch.
Er befuhr mit seinem Mercedes C 200 CDI (amtliches Kennzeichen xxx – xx xxx) die L xxx aus Fahrtrichtung H. in Richtung D.. An der Kreuzung S. Straße fuhr er bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich und prallte mit dem von rechts kommenden Fahrzeug des Zeugen S. zusammen.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 11.248,42 € nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, als er sich mit seinem Wagen eine gewisse Strecke vor der Ampelanlage befunden habe, sei er von der tief stehenden Sonne geblendet worden, so dass er das Rotlicht übersehen habe. Die Beklagte hat sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger berufen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kläger hätte jedenfalls seine Geschwindigkeit reduzieren und sich versichern müssen, dass ein Überqueren der Kreuzung gefahrlos möglich sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob er plötzlich von Sonnenlicht geblendet worden sei.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen, wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass er die einzelnen Umstände aufgrund seiner Irritation durch unvermutet auftretendes Sonnenlicht nicht habe wahrnehmen können. Dieses Vorbringen sei nicht widerlegt worden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 11.248,42 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
03.06.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bringt vor, dass die Beweisaufnahme ein Blenden durch Sonnenlicht nicht ergeben habe. Jedenfalls habe der Kläger nicht auf die erkannte Gefahr reagiert.
Die beigezogenen Akten 19 Js 22/02 StA Krefeld sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 21.11.2001 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er fuhr infolge grober Unaufmerksamkeit in den Kreuzungsbereich der L xxx / S. Straße ein, obwohl die für ihn geltende Ampel Rotlicht zeigte. Dadurch ist es zu einem Zusammenstoß des vom Kläger gesteuerten PKW mit dem Fahrzeug des Zeugen S. gekommen.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und in aller Regel ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 2003, 144; r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235; r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, r+s 2002, 5; r+s 2001, 317; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82; Römer, NVersZ 2001, 539 ).
Es gibt allerdings keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts stets als grob fahrlässige Herbeiführung anzusehen ist. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß kann nicht regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Zulässig ist es jedoch, vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen (BGH, r+s 2003, 144). Der Versicherer ist auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs im Rahmen des
§ 61 VVG darlegungs – und beweispflichtig. Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Trägt der Kläger zur Ursache eines kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen nichts Erhebliches vor, so kann der Schluss gezogen werden, dass ein objektiv grob fahrlässiges Missachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten ist. So liegt es hier.
Im Straßenverkehr kann auch die kurzzeitige Unaufmerksamkeit ein hohes Gefahrenpotenzial für das versicherte Risiko in sich bergen, so dass wegen dieser erheblichen Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentration des Verkehrsteilnehmers zu stellen sind. Dies gilt insbesondere beim Heranfahren an eine durch eine Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung oder Einmündung. Wenn dort Rotlicht angezeigt wird, so birgt die Weiterfahrt erhebliche Gefahren. Wird der Fahrer durch Sonnenlicht geblendet, so darf er nicht in den Kreuzungsbereich einfahren, ohne sich über die Anzeige der Ampel zu vergewissern.
Der Zeuge T., der sich mit seinem Fahrzeug hinter dem Wagen des Klägers befand, hat vor dem Landgericht bekundet, dass er eine Blendung durch die Sonne nicht in Erinnerung habe. Er hatte nach seiner Aussage einen klaren Blick auf die Lichtzeichenanlage und hat demgemäß auch das Unfallgeschehen präzise geschildert. Aus den Angaben des Zeugen S. ergibt sich, dass für ihn die Ampel schon einige Zeit grün gewesen sei. Daraus ist zu entnehmen, dass die für den Kläger geltende Ampel eine entsprechende Zeit Rotlicht anzeigte. Das Verhalten des Klägers war demnach auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger plötzlich durch Sonnenlicht geblendet war, führt dieser Umstand vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung. Ist der Fahrer durch die Sonne in seiner Sicht auf die Ampel und die Kreuzung beeinträchtigt, darf er nicht ungebremst in die Kreuzung einfahren. Notfalls muss er anhalten. Fährt er in dieser Situation weiter, so handelt er subjektiv grob fahrlässig. Insgesamt betrachtet lagen keine Umstände vor, die den Verkehrsverstoß in milderem Licht erscheinen lassen.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.248,42 €