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Oberlandesgericht Köln·9 U 190/01·08.07.2002

Berufung abgewiesen: Kein Kaskoleistung bei falscher Angabe zu Fahrzeugschlüsseln

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Kaskoleistung nach behaupteter Entwendung seines Alfa Romeo; das LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das OLG bestätigt, dass eine Obliegenheitsverletzung in der Schadensanzeige (falsche Angaben zu Original- und Nachschlüssel) Leistungspflicht ausschließt. Die gesetzliche Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 VVG greift, der Kläger konnte sie nicht widerlegen. Die weiteren Voraussetzungen für Leistungsfreiheit (Gefährdung der Versichererinteressen, erhebliches Verschulden, Belehrung) sind erfüllt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klagforderung auf Kaskoleistung wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei behaupteter Entwendung eines versicherten Fahrzeugs kann die Leistungspflicht des Kaskoversicherers entfallen, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige unzutreffende Angaben über vorhandene Fahrzeugschlüssel macht und hierdurch eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. AKB vorliegt.

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Ist der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung gegeben, gilt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG die Vermutung des Vorsatzes der Falschangabe; der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, diese Vermutung zu widerlegen.

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Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung setzt außerdem voraus, dass die Pflichtverletzung geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, der Versicherungsnehmer erheblich verschuldet handelt und er zuvor ausdrücklich über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

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Falsche Angaben über Anzahl und Art der Fahrzeugschlüssel sind im Entwendungsfall regelmäßig geeignet, die Prüf- und Ermittlungsinteressen des Versicherers zu beeinträchtigen und damit für die Leistungsentscheidung erheblich.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 98/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Oktober 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 98/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden. Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.

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Der Kläger hat in der von ihm unterzeichneten Schadensanzeige (ohne Datum) angegeben, ihm seien beim Erwerb des Wagens zwei Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden. Die weitere Frage, ob sich unter diesen Schlüsseln auch Nachschlüssel befanden, wurde verneint. Ebenso wurde die Frage verneint, ob der Kläger Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Diese Angaben waren jedoch so nicht zutreffend, denn bei den beiden Schlüsseln, die der Kläger der Beklagten später übergeben hat, handelte es sich um einen Originalschlüssel und einen Nachschlüssel mit dem Aufdruck "C.

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In der unrichtigen Angabe, nur über zwei Originalschlüssel zu verfügen, liegt eine Obliegenheitsverletzung, § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB. Steht der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung fest, so wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet, daß die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat die gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, was dem Kläger hier nicht gelungen ist. Der Kläger räumt selbst ein, daß er der Beklagten einen Originalschlüssel und einen Nachschlüssel als "seine" Fahrzeugschlüssel übergeben hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die beiden Schlüssel als Originalschlüssel angesehen, weil er sie beim Kauf des Autos erhalten habe, vermag das nicht zu überzeugen. Der Unterschied zwischen einem Originalschlüssel und einem Nachschlüssel war hier auf Anhieb für jeden Laien erkennbar. So hat auch der Kläger selbst unter dem 3.6.2000 (GA 10) der Beklagten mitgeteilt, er habe "einen Schlüssel von A R" und einen "von der Firma C beim Kauf erhalten. Wieso er meint, er habe den zweiten Schlüssel in der Schadenanzeige, in der ausdrücklich - auch für den Zeitpunkt des Erwerbs - zwischen Originalschlüssel und Nachschlüssel differenziert wurde, als Originalschlüssel bezeichnen können, ist nicht nachvollziehbar.

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Nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung (BGH VersR 1984, 228 und ständig) tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn diese geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung belehrt worden ist. Auch diese weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers liegen vor.

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Falsche Angaben über das Abhandenkommen von Schlüsseln sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung der Einstandspflicht ist es für ihn wichtig zu wissen, wie viele Fahrzeugschlüssel der Versicherungsnehmer in Händen hatte und wo sie verblieben sind, um die Darstellung zum Diebstahl nachvollziehen und gegebenenfalls überprüfen zu können. Darüber hinaus hat der Versicherer auch ein Interesse daran, daß der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher - möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen möglichst ausgeschaltet wird.

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Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Nur dann, wenn ein Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und VersR 1977, 1021), ist erhebliches Verschulden zu verneinen. Eine solche Situation kann vorliegend nicht bejaht werden. Der Kläger hat die Frage nach vorhandenen Nachschlüsseln zweimal wahrheitswidrig verneint. Dies rechtfertigt den Vorwurf erheblichen Verschuldens. Die erforderliche Belehrung über die möglichen Folgen unrichtiger Angaben befindet sich deutlich lesbar in beiden Fragebögen über der Unterschrift des Klägers.

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Soweit der Kläger hinsichtlich des Fahrzeugs weitere unzutreffende Angaben gemacht hat, ist ungeklärt, ob er die wahren Tatsachen kannte, so daß hierauf nicht weiter einzugehen ist. Auch die Frage, ob die beiden Schlüssel, die der Kläger der Beklagten überlassen hat, nur minimale Gebrauchsspuren aufweisen, was dafür sprechen würde, daß der Kläger über einen weiteren Schlüssel verfügte (den er - mit dem Auto - einem Dritten überlassen haben könnte), bedarf keiner Klärung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.723,49 EUR

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Münstermann Dr. Halbach Keller