Berufung zu Kaskoversicherung: Nachweis eines Pkw-Diebstahls und Glaubwürdigkeitszweifel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Leistung aus ihrer Kaskoversicherung wegen behaupteter Entwendung ihres Pkw. Zentrale Frage ist, ob sie den Diebstahl hinreichend beweisen kann. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, da die erforderlichen Minimaltatsachen nicht voll bewiesen sind und erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin bestehen. Zudem kommt eine Parteivernehmung nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Kaskoversicherungsanspruch mangels Nachweis des Diebstahls und wegen erheblicher Glaubwürdigkeitszweifel abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Leistungsanspruchs; bei behaupteter Entwendung sind die Minimaltatsachen (Abstellzeit/-ort und späteres Nichtauffinden) voll zu beweisen.
Beweiserleichterungen im Kfz-Versicherungsrecht sind möglich, soweit sie das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen; sie heben jedoch nicht die Vollbeweisanforderung für die Minimaltatsachen auf.
Fehlen Zeugen, kann eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO nur erfolgen, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Behauptung des Versicherungsnehmers wahrscheinlich machen; bei erheblichen Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit ist sie ausgeschlossen.
Konkrete Tatsachen wie Vorstrafen oder widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Umständen können schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen und damit den Anspruchsaufbau durch den Versicherungsnehmer verhindern; vorprozessual unrichtige Angaben können nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. AKB zur Leistungsfreiheit führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 305/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 305/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat wegen der behaupteten Entwendung des Pkw Audi A 6 Avant TDI mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX keinen Anspruch aus der Kaskoversicherung, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Einen Diebstahl des Wagens vermag die Klägerin nicht zu beweisen.
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muß (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen. Diese gelten insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherung, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung stehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten (ausführlich: Römer NJW 1996, 2329 ff m. Nachw. zur Rechtsprechung). Es ist als genügend anzusehen, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, daß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an bestimmter Stelle abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294). Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen. Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.
Stehen dem Versicherungsnehmer - so wie dies hier der Fall ist - keine Zeugen zur Verfügung, um die genannten Mindesttatsachen zu beweisen, so kann eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wenn also ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen des Versicherungsnehmers in gewissem Maße wahrscheinlich machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im übrigen kommt eine Parteivernehmung auch deshalb nicht in Betracht, weil Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen (BGH VersR 1992, 867 = r+s 1992, 221 und BGH VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221), wie noch auszuführen ist.
Letztlich kommt hier zum Nachweis des äußeren Bildes nur eine Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO in Betracht. Von dieser Möglichkeit ist jedoch kein Gebrauch zu machen, denn es bestehen schwerwiegende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.
Bei der Entwicklung der kurz dargestellten Rechtsprechung zu den Beweiserleichterungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (so schon BGH VersR 1984, 29). Dieser Ausgangspunkt deckt sich mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers kann aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder Anlaß zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben und an der Richtigkeit seiner Behauptungen zur Entwendung (BGH VersR 1996, 575). Solche Zweifel ergeben sich zum einen aus der unstreitigen Vorstrafe der Klägerin, die nach eigener Darstellung wegen Raubes verurteilt wurde. Zum anderen ist eine Glaubwürdigkeit der Klägerin aber auch wegen ihrer wechselnden Angaben zu wesentlichen Umständen des behaupteten Diebstahls zu verneinen. So hat die Klägerin im "Fragebogen bei Kfz-Totalentwendung" am 26. März 1998 (GA 70) ihren Ehemann als Zeugen für das Abstellen des Wagens angegeben. Ebenso hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 18. Februar 1998 (GA 45) angegeben, sie sei gleichzeitig mit ihrem Ehemann zur Raststätte gefahren. Ihr Mann habe die Fahrt (in einem anderen Fahrzeug) fortgesetzt, während sie sich entschlossen habe, dort zu übernachten. Dieser Sachvortrag wurde in der Klageschrift wiederholt. Demgegenüber trägt die Klägerin jetzt vor, sie sei zwar gemeinsam mit ihrem Ehemann losgefahren. Dieser habe jedoch für seine Fahrt nach C eine andere Strecke gewählt als diejenige, auf der sie selbst unterwegs gewesen sei. Diese Divergenz im Sachvortrag läßt sich nicht damit erklären, daß der Fragebogen falsch verstanden worden sei. Abgesehen davon, daß die dort gestellte Frage nach dem Abstellen einerseits und nach der Feststellung des Diebstahls andererseits objektiv nicht mißverständlich ist, läßt die differenzierte Beantwortung der Frage (für das Abstellen werden "Ehemann und Raststättenpersonal", für die Feststellung des Diebstahls "Polizei" angegeben) einen Rückschluß auf ein Mißverständnis nicht zu. Hinzu kommt, daß - wie schon ausgeführt - die Angabe, der Ehemann habe die Klägerin bis zur Raststätte begleitet, an anderer Stelle wiederholt wurde, ohne daß dies plausibel erklärt werden kann.
Nach alldem ist die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu verneinen. Sie ist nicht anzuhören, um den Nachweis des Versicherungsfalles führen zu können.
Anzumerken bleibt, daß die Beklagte im übrigen nach § 6 Abs. 3 VVG in Verb. mit § 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB leistungsfrei ist, wenn man vom jetzigen Vortrag der Klägerin ausgeht. Ist ihre jetzige Darstellung richtig, so hat sie gegenüber der Beklagten vorprozessual unrichtige Angaben zum Versicherungsfall gemacht. Die Voraussetzungen, unter denen dieses Fehlverhalten zur Leistungsfreiheit führt (sog. Relevanzrechtsprechung, vgl. dazu ausführlich z.B. Römer in Römer/Langheid § 6 Rn. 39ff.), liegen vor. Dies bedarf hier keiner weiteren Ausführungen, da die Klage ohnehin abzuweisen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: 50.000,00 DM
Münstermann Dr. Halbach Keller