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Oberlandesgericht Köln·9 U 189/96·01.12.1997

Berufung in Kfz-Versicherung: Leistungsanspruch trotz fehlerhafter Schadenanzeige

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKraftfahrtversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung aus einer Vollkaskoversicherung nach Diebstahl seines Fahrzeugs; die Beklagte lehnte mit Verweis auf falsche Angaben in der Schadenanzeige ab. Zentral war, ob die Vorsatzvermutung des §6 Abs.3 VVG greift und eine Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit führt. Das OLG Köln gab der Berufung statt, weil Missverständnisse mit dem Versicherungsagenten und fehlende Nachfragen die Vorsatzvermutung widerlegen. Damit besteht Anspruch auf Leistung und Zins.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich: Versicherer zur Zahlung verurteilt, Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Missverständnisse zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagenten, die zu objektiv falschen Eintragungen in der Schadenanzeige führen, können die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG entfallen lassen.

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten tritt in der Regel nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig ist; bloßes Offenlassen von Fragen begründet die Leistungsfreiheit nicht ohne weiteres.

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Hat der Versicherungsnehmer Fragen des Versicherers unbeantwortet gelassen, muss der Versicherer ein Aufklärungsbedürfnis zeigen und erforderlichenfalls nachfragen, bevor er sich auf Leistungsfreiheit beruft.

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Falschangaben, die von einem Dritten in das Schadenformular eingetragen wurden, sind dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen, wenn sie auf dessen Angaben beruhen oder Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AKB § 7 I Abs. 2, V Abs. 4§ VVG § 6 III§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 286 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 214/96

Leitsatz

Mißverständnisse zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent beim Ausfüllen der Schadensanzeige, die zu objektiv falschen Angaben führen, können die gegen den Versicherungsnehmer sprechende Vorsatzvermutung entfallen lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.08.1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 214/96 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.04.1996 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte der der Höhe nach unstreitige Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB zu, nachdem der Eintritt des Versicherungsfalles, hier in Form des am 21.11.1995 erfolgten Diebstahls des bei der Beklagten vollkaskoversicherten Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen ....., zwischen den Parteien unstreitig geworden ist.

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Der Auffassung der Beklagten, sie sei wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden, kann nicht gefolgt werden.

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Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer allerdings nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rdnrn. 44 und 47).

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Diese Obliegenheit hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon dadurch verletzt, daß er in der von seiner Ehefrau, der Zeugin S., ausgefüllten, von ihm - dem Kläger - aber unterschriebenen Schadenanzeige vom 28.11.1995 die Fragen nach Anzahl und Art der Vorschäden nebst den dort aufgeführten weiteren Fragen zunächst unbeantwortet gelassen hat. Denn ungeachtet der Tatsache, daß die Schadenanzeige die Beklagte erst erreicht hat, nachdem - worauf noch zurückzukommen sein wird - die diesbezüglichen Fragen vom Zeugen B. durch nachträgliches Eintragen von Querstrichen und Punkten verneint worden waren, mag die Nichtbeantwortung oder das Offenlassen von zulässigen Fragen des Versicherers in bestimmten Fällen zwar bereits eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen. Leistungsfreiheit kann der Versicherer daraus nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1996, 53) und auch des Senats (OLG-Report 1997, 207) in der Regel aber erst dann herleiten, wenn er beim Versicherungsnehmer nachfragt und dieser daraufhin nicht reagiert. Denn die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer setzt auf Seiten des Versicherers ein Aufklärungsbedürfnis voraus. Der Versicherer stellt in diesem Zusammenhang zulässigerweise nur Fragen, die für seine Regulierungsentscheidung von Bedeutung sind. Läßt der Versicherungsnehmer eine Frage unbeantwortet, ist für den Versicherer nicht erkennbar, aus welchem Grund dies unterblieben ist. Es gibt neben anderem auch Fälle, in denen z.B. die Frage nach Vorschäden schlichtweg übersehen worden ist. Im übrigen hat die Beklagte dies im Streitfall nicht anders gesehen. Sie hat mit Schreiben vom 05.12.1995 beim Kläger nämlich ausdrücklich nachgefragt, ob das gestohlene Fahrzeug reparierte und/oder unreparierte Vorschäden aufgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt war ihr die Schadenanzeige vom 28.11.1995, in der die als Verneinung zu wertenden Striche und Punkte bereits eingesetzt waren, aber schon übermittelt worden.

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Im übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Striche und Punkte in der Schadenanzeige von dem Versicherungskaufmann B. und nicht vom Kläger oder seiner Ehefrau stammen. Die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits 70-jährige Zeugin S. hat glaubhaft bekundet, die Striche und Punkte stammten weder von ihr noch von ihrem Mann. Der Zeuge B. hat ausdrücklich eingeräumt, es sei durchaus möglich, daß er die Striche in das Schadenformular eingesetzt habe. Zwar steht der Umstand, daß ein Dritter das Formular für den Versicherungsnehmer ausgefüllt hat, nicht von vorneherein der Möglichkeit entgegen, die Falschangaben dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn diese nämlich auf seine Informationen zurückgehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats aber fest, daß die etwaige Obliegenheitsverletzung jedenfalls nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (zu diesem Erfordernis vgl. nur BGH r+s 1993, 321, 322 und Senat r+s 1995, 206). Die gegen den Kläger sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist im Streitfall widerlegt.

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Der Senat folgt der Zeugin S., wenn sie sagt, sie habe die Fragen nach Anzahl und Art der Vorschäden zunächst bewußt offen gelassen, obschon sie und ihr Mann selbstverständlich gewußt hätten, daß das Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, der seinerzeit einen Reparaturaufwand von ca. 10.000,-- DM erforderlich gemacht hatte. Sie habe den Zeugen B. angerufen und gebeten, den Fragebogen, die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel abzuholen. Sie habe ihn insbesondere deshalb zu sich gebeten, damit dieser überprüfe, ob das Schadenformular richtig ausgefüllt sei. Der Zeuge B. sei sehr in Eile gewesen. Als er die nicht ausgefüllten Fragen zu Vorschäden gesehen habe, habe er sinngemäß gefragt, ob das Fahrzeug in einem guten Zustand gewesen sei, dies habe sie - die Zeugin - guten Gewissens mit "Ja" beantwortet. In ihrem kurzen Gespräch mit dem Zeugen B. sei die Frage nach Vorschäden nicht mehr thematisiert worden, der Zeuge habe lediglich nach dem Zustand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt gefragt. Die einzelnen Fragen sei man nicht mehr besonders durchgegangen. Über den Sinn der Fragen nach behobenen Schäden habe sie sich weiter keine Gedanken gemacht, sie habe gedacht, die Beklagte habe mit diesem von der H.-Versicherung regulierten Haftpflichtschaden nichts zu tun.

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Diese Bekundungen der Zeugin finden Bestätigung in der Aussage des gleichfalls vom Senat vernommenen Zeugen B.. Nachdem dieser zunächst noch ausgesagt hatte, er sei mit den Eheleuten S. die einzelnen Fragen des Fragebogens noch einmal durchgegangen, hat er alsdann bekundet, er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob er Zeile für Zeile vorgelesen habe. Schließlich hat er auf weiteren Vorhalt und ausdrückliches Befragen gesagt, er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob man damals auch die Fragen nach "behobenen Schäden" durchgegangen sei, es sei richtig, daß er ziemlich in Eile gewesen sei, die einzelnen Fragen sei man nicht "allzu ausführlich" durchgegangen. Auf Befragen habe der Kläger bzw. seine Ehefrau erklärt, das Fahrzeug sei in einem "Top-Zustand" gewesen. Deshalb sei er - der Zeuge B. - davon ausgegangen, es habe keine Vorschäden erlitten. Möglicherweise habe er dann den Strich und den Punkt bei der Frage nach Vorschäden eingesetzt. Seiner Auffassung nach habe der Kläger "offensichtlich die Fragen völlig falsch verstanden", vermutlich dahin, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls "in Ordnung" gewesen sei.

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Auf der Basis dieser Bekundungen der vernommenen Zeugen spricht zur Überzeugung des Senats alles dafür, daß der Kläger und seine Ehefrau auf der einen Seite sowie der in Eile befindliche Zeuge B. auf der anderen Seite aneinander vorbei geredet haben, als der Zeuge auf Bitten der Zeugin S. beim Kläger erschien, um die Schadenanzeige sowie die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel in Empfang zu nehmen. Der Zeuge B. ist - wie er selbst einräumt - nicht den Fragenkatalog in der Schadenanzeige durchgegangen, sondern hat den Kläger bzw. die Zeugin S. nur nach dem Zustand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt befragt. Der Kläger wie auch seine Ehefrau haben diese Frage aus ihrer subjektiven Sicht wahrheitsgemäß dahin beantwortet, das Fahrzeug sei in einem "Top-Zustand" gewesen. Hieraus hat der Zeuge B. wiederum geschlossen, das Fahrzeug könne dann keinen Unfallschaden gehabt haben, und hat die entsprechenden Fragen in der Schadenanzeige durch Hinzusetzen der Querstriche und der Punkte verneint. Der Kläger wie auch seine Ehefrau - beide haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.10.1997 auf den Senat einen eher unbedarften Eindruck gemacht - sind ihrerseits dann davon ausgegangen, den Zeugen B. und damit auch die Beklagte interessiere nur der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls, zumal - dies ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde überdies von der Zeugin S. glaubhaft bestätigt - der Zeuge B. von dem reparierten Vorschaden an dem Fahrzeug des Klägers wußte. Dieser Umstand erklärt wiederum, warum sich weder der Kläger noch seine Ehefrau veranlaßt gesehen haben, dem Zeugen B. ihre Beweggründe für die Nichtbeantwortung der Frage nach Vorschäden in dem Schadenformular zu offenbaren oder zumindest nachzufragen, ob mit der Beantwortung der Frage nach dem Zustand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpnkt zugleich die Frage nach reparierten Vorschäden beantwortet sei.

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Kann demnach jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, eine objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, war das angefochtene Urteil dem Antrag des Klägers entsprechend abzuändern.

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Die Berechtigung des zuerkannten Zinsanspruchs ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und

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Wert der Beschwer der Beklagten: 39.200,-- DM.