Berufung abgewiesen: Kein Versicherungsschutz für Unterschlagung/Betrug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Versicherungsleistung für gemietete Geräte, die ein Kunde nicht zurückgab. Streitgegenstand ist, ob Unterschlagung oder Betrug vom Versicherungsvertrag gedeckt sind. Das OLG weist die Berufung als unbegründet zurück, weil die Police nur Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung deckt; Unterschlagung/Betrug sind nicht versichert. Rahmenvereinbarung und Verhandlungsäußerungen erweitern den schriftlichen Umfang nicht; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Versicherungsleistung als unbegründet abgewiesen; kein Schutz für Unterschlagung/Betrug
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachversicherung deckt nur die ausdrücklich im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren; nichtgenannte Risiken sind nur bei eindeutiger vertraglicher Einbeziehung mitversichert.
Die Formulierung ‚bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung‘ umfasst nicht ohne ausdrückliche Erweiterung Fälle der Unterschlagung oder des Betrugs.
Vorvertragliche Verhandlungsäußerungen begründen keinen Umfang des Versicherungsschutzes, wenn der schriftliche Versicherungsvertrag diesen Umfang nicht wiedergibt.
Eine Rahmenvereinbarung oder Anlage wird nicht in einen Einzelversicherungsvertrag einbezogen, soweit dies im Versicherungsschein nicht ausdrücklich vereinbart oder vermerkt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 233/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 233/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Schadens, der ihm entstanden ist, weil ein Kunde die am 13. Januar 1998 gemieteten elektronischen Geräte nicht zurückgegeben hat, § 1 Abs. 1 VVG. Der Schaden gehört nicht zu den vertragsgemäß versicherten Risiken. Nach § 2 Nr. 1 ABE hat die Beklagte "bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung" eine Entschädigung zu leisten. Keiner dieser Fälle liegt vor, vielmehr beruht der Schaden des Klägers entweder auf einer Unterschlagung oder aber auf einem Betrug. Gegen beide Risiken war der Kläger nicht versichert.
Der Kläger meint, zumindest das Unterschlagungsrisiko sei versichert gewesen. Dies trifft jedoch schon nach seiner eigenen Darstellung nicht zu, so daß dahinstehen kann, ob hier von einer Unterschlagung oder von einem Betrug auszugehen ist.
Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, nämlich aus der Deckungsaufgabe des Maklers vom 17. September 1996 (GA 25 f.) und dem hiermit korrespondierenden Versicherungsschein (GA 168 ff.) ergibt sich nichts für eine Versicherung des Unterschlagungsrisikos.
Die Rahmenvereinbarung nebst Anlagen (GA 87 ff.), die der Makler mit der Beklagten getroffen hat, ist in den Vertrag der Parteien ausweislich des Versicherungsscheins nicht einbezogen worden. Der Makler hat sie in seinem Antrag nicht erwähnt. Selbst wenn man dennoch - wegen des Textes der Anlage I ("Gilt für die Einzelverträge mit den Versicherungsnehmern") und wegen der insoweit von der Beklagten vorprozessual vertretenen Auffassung (Schreiben vom 4. März 1998: "... beziehen wir uns auf die ... Rahmenvereinbarung") annimmt, der Inhalt der Anlage I zur Rahmenvereinbarung vom 5./25. Juli 1996 sei zur Klärung des Vertragsinhalts heranzuziehen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn auch dieser Unterlage läßt sich eine Versicherung des Unterschlagungsrisikos nicht entnehmen. Die Bestimmung unter 2.1, in der es heißt, die in den nachstehenden Ziffern bezeichneten Sachen seien auch dann versichert, wenn der Versicherungsnehmer sie an Dritte vermietet habe und hierfür die Sachgefahr trage, bezieht sich allein auf § 1 ABE. Die Sache ist vertragsgemäß auch während der Besitzzeit des Dritten gegen die laut § 2 ABE versicherten Gefahren versichert. Der Umfang der gemäß § 2 ABE versicherten Gefahren wird durch die Bestimmung in Ziff. 2.1 der Rahmenvereinbarung jedoch nicht erweitert. Ein Schutz vor strafbarem Verhalten des Mieters wird nicht begründet.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Unterschlagungs-risiko sei schon deshalb als versichert zu behandeln, weil die Beklagte während der Verhandlungen mit dem Versicherungsmakler über die Versicherungsverträge aus dem Medienbereich, die sie aus dem vorhandenen Bestand "übernehmen" sollte, ein entsprechendes Einverständnis erklärt habe. Aus diesem Vortrag läßt sich indes nicht schließen, daß der Umfang des Versicherungsschutzes vereinbarungsgemäß über den schriftlich fixierten Umfang hinausgeht. Die Vertragsverhandlungen zwischen dem Makler und der Beklagten erstreckten sich über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren. Selbst wenn - entsprechend der Darstellung des Klägers - die Beklagte einige Monate vor Vertragsschluß bereit war, auch das Unterschlagungsrisiko zu versichern, so besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Bereitschaft bis zum Ende der Verhandlungen anhielt. Im Rahmen komplexer Vertragsverhandlungen werden von beiden Seiten im Verlauf der Vorgespräche verschiedene Positionen bezogen und verschiedene Möglichkeiten einer Einigung aufgezeigt, die in ein Ergebnis münden, das hier mit Abschluß der Rahmenvereinbarung schriftlich fixiert wurde. Nur wenn bei dieser schriftlichen Fixierung und auch bei dem Abschluß des Versicherungsvertrages mit dem Kläger noch Einigkeit darüber bestand, daß ein über die ABE hinausgehender Versicherungsschutz gewährt werden sollte, so könnte eine Versicherung des Unterschlagungsrisikos angenommen werden. Indes läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht einmal entnehmen, daß der Beklagten bei Abschluß seines Versicherungsvertrages überhaupt bewußt war, daß Monate zuvor einmal die Bereitschaft erklärt worden war, bei Abschluß von Verträgen mit solchen Versicherungsnehmern, die zuvor bei der Transatlantischen Versicherung AG versichert waren, solle ein über § 2 ABE hinausgehender Gefahrenbereich abgedeckt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 10.883,50 DM