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Oberlandesgericht Köln·9 U 189/04·25.07.2005

Auszahlung an Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers nicht befreiend

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung einer Entschädigung, nachdem die Beklagte den Betrag an den Versicherungsnehmer ausgezahlt hatte. Streitgegenstand war, ob eine Sicherungsabrede die Auszahlung nur an die Klägerin geboten habe und die Beklagte durch ihre Zahlung befreit sei. Das OLG Köln verneint dies: Die Erklärung der Klägerin war nicht als Zustimmung zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer zu verstehen. Die Beklagte durfte die Erklärung nicht zu ihren Gunsten auslegen und ist zur Zahlung verurteilt.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 15.747 EUR nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Versicherung für fremde Rechnung (§ 74 VVG) mit abdingender Sicherungsabrede wird der Versicherer durch Zahlung an den Versicherungsnehmer nur dann nach § 362 BGB befreit, wenn der berechtigte Sicherungsnehmer der Auszahlung an den Versicherungsnehmer ausdrücklich zugestimmt hat.

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Die bloße Freigabe der Entschädigung zur Begleichung einer Reparaturrechnung berechtigt nicht ohne eindeutige Willensbekundung dazu, die Auszahlung an den Versicherungsnehmer statt an den vereinbarten Begünstigten vorzunehmen.

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Bei Auslegungszweifeln ist die Erklärung des Begünstigten im Lichte des Sicherungsversprechens auszulegen; der Versicherer darf nicht zuungunsten des Begünstigten annehmen, dieser habe auf seine Rechte verzichtet.

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Ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, berührt nicht den Anspruch des Begünstigten auf Entschädigung; eine Kürzung wegen angeblichem Restwert oder Ungerechtfertigter Bereicherung setzt darlegungs- und beweisbare Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 75 VVG§ 362 BGB§ 74 VVG§ 75 Abs. 2 VVG§ 133 BGB§ 291 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 345/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils der 24 Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 2004 - 24 O 345/03 - verurteilt, an die Klägerin 15.747,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist Versicherte aus einer Fahrzeugversicherung, die ihr Kunde E. F. vereinbarungsgemäß für einen von der Klägerin geleasten Lkw-Auflieger bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Sicherungsschein, in dem es heißt: "Eine Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung für das vorgenannte Fahrzeug wird, wenn sie 250 EUR übersteigt, ohne Ihre schriftliche Zustimmung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an Sie gezahlt." Das Leasingfahrzeug erlitt einen Unfallschaden. Das für den Versicherungsnehmer tätige Versicherungsbüro teilte der Beklagten mit, dass das Fahrzeug repariert werden solle und die Rechnung sodann zur Erstattung eingereicht werde. Mit Fax vom 26.04.2002 und 27.11.2002 teilte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf die Schadennummer jeweils mit: "Mit diesem Schreiben geben wir o.g. Entschädigung an die Reparaturwerkstatt frei." Der Versicherungsnehmer übermittelte der Beklagten über das für ihn tätige Versicherungsbüro eine Rechnung der Firma L. über die Instandsetzung des Fahrzeugs und verlangte die Auszahlung der Entschädigung an ihn. Die Beklagte forderte die Vorlage einer Quittung über die Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Versicherungsnehmer an die Firma L.. Sie erhielt per Fax eine mit dem aufgestempelten Vermerk "Bezahlt per Scheck" und dem Firmenstempel der Firma L. sowie einer Unterschrift versehene Rechnung. Sodann zahlte sie die Entschädigung in Höhe von 15.747,- EUR an den Versicherungsnehmer. Einige Monate später teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der versicherte Auflieger unrepariert bei der Werkstatt stehe. Sie verlangte die Zahlung der Entschädigung an sich. Die Beklagte lehnte das ab.

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Die Klägerin hat behauptet, der Auflieger sei nicht repariert worden. Bei der von dem Versicherungsnehmer vorgelegten Rechung handele es sich um eine Fälschung. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei durch die Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht frei geworden, weil sie nur die Zahlung an die Reparaturwerkstatt freigegeben habe.

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Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von 15.747,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz begehrt.

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Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechnung gefälscht und das Fahrzeug nicht repariert worden sei. Sie ist der Ansicht, sie sei durch die Zahlung an den Versicherungsnehmer frei geworden. Die Klägerin habe aufgrund der Sicherungsabrede nur die Möglichkeit gehabt, die Ersatzleistung frei zu geben oder Zahlung an sich zu verlangen. Der Klägerin hätten aus der Sicherungsabrede keine weitergehenden Rechte als dem Versicherungsnehmer selbst zugestanden. Hätte dieser die Zahlung an die Werkstatt verlangt und die Beklagte dann an ihn gezahlt, wäre sie auch frei geworden. Die Klägerin müsse sich jedenfalls einen Restwert des Aufliegers in Höhe von 2.320,- EUR anrechnen lassen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, durch die Zahlung an den Versicherungsnehmer habe die Beklagte ihre Entschädigungspflicht erfüllt. Die Beklagte habe die Freigabe der Entschädigung an die Werkstatt nicht dahingehend verstehen müssen, dass sie nur an die Werkstatt zahlen durfte. Sie habe davon ausgehen können, dass die Klägerin nicht auf Zahlung an sich bestand, sondern eine vereinfachte Abwicklung ohne ihre Beteiligung wollte und ihr egal sein würde, ob die Zahlung direkt an die Werkstatt oder über den VN an diese gelangen würde. Aus Sicht der Beklagten habe sich die Faxnachricht als schriftliche Zustimmungserklärung im Sinne der in dem Sicherungsschein getroffenen Vereinbarung dargestellt.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe ihre Erklärung zu Unrecht als Freigabe auch der Zahlung an den Versicherungsnehmer ausgelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14.10.2004, Az.: 24 O 345/03 die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.747,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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II.

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist begründet. Die Beklagte ist unter Abänderung des Urteils des Landgerichts gemäß dem Klageantrag zu verurteilen.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung in Höhe von 15.747,- EUR aus dem Versicherungsvertrag ihres Leasingnehmers mit der Beklagten. Der unstreitig entstandene Anspruch ist nicht durch die Zahlung der Beklagten an den Versicherungsnehmer gemäß § 362 BGB erloschen.

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Bei dem Versicherungsverhältnis handelte es sich um einen Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 VVG. Die Klägerin war Versicherte im Sinne des § 75 VVG. Die Bestimmung des § 75 Absatz 2 VVG wurde durch die von den Parteien und dem Versicherungsnehmer getroffene Sicherungsabrede abgedungen. Gemäß der Sicherungsabrede sollte die Entschädigung an die Klägerin zu zahlen sein, sofern diese nicht der Auszahlung an den Versicherungsnehmer zustimmte. Die Beklagte konnte deshalb durch die Zahlung an den Versicherungsnehmer nur frei werden, wenn diese mit Zustimmung der Klägerin erfolgte.

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Die Zustimmung der Klägerin zu der Zahlung an den Versicherungsnehmer ist nicht erfolgt. Das Faxschreiben vom 27.11.2002 stellt keine solche Zustimmung dar. Bereits der Wortlauf des Faxschreibens ergibt keine Zustimmung zu der Auszahlung an den Versicherungsnehmer, denn von einer solchen ist in dem Schreiben nicht die Rede.

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Die Beklagte durfte das Schreiben auch nicht als Zustimmung zu der Auszahlung an den Versicherungsnehmer verstehen, § 133 BGB. Soweit sie es dahingehend verstand, dass die Klägerin auf das ihr aus der Sicherungsvereinbarung zustehende Recht, die Auszahlung an sich zu verlangen, verzichtete und die Entschädigung nach den Regeln des VVG freigab, steht dem die ausdrückliche Nennung des Reparaturbetriebs als Zahlungsempfänger entgegen. Auch aus Sicht der Beklagten bestand die Möglichkeit, dass die Klägerin nicht generell auf ihr Recht aus der Sicherungsvereinbarung verzichten wollte, sondern nur die Reparaturwerkstatt als Zahlungsstelle für den Fall der durchgeführten Reparatur angab. Die Überlegung der Beklagten, dass es der Klägerin egal sein konnte, ob die Entschädigung zum Ausgleich der Reparaturrechung direkt an die Werkstatt gezahlt werden würde oder nach Ausgleich der Rechung durch den Versicherungsnehmer an diesen, konnte ihre Auslegung der Erklärung der Klägerin nicht tragen. Diese Überlegung war

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nicht zwingend, denn es war durchaus möglich, dass die Klägerin zwar die Reparaturrechnung ausgleichen wollte, bei einem Ausgleich der Rechnung durch ihren Leasingnehmer jedoch nicht mit der Auszahlung der Entschädigung an diesen einverstanden war, etwa, weil offene Ansprüche aus dem Leasingvertrag bestanden. Überdies konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Reparaturrechnung von ihrem Versicherungsnehmer beglichen war, denn auf der ihr vorgelegten Rechung war nur eine "Bezahlung per Scheck" angegeben, ohne dass die Einlösung des Schecks zweifelsfrei ersichtlich war.

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In jedem Fall hatte die Beklagte die Auslegung der Erklärung der Klägerin an dem von ihr gegebenen Sicherungsversprechen zu orientieren und eine Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin zu vermeiden. Im Zweifel durfte sie die Erklärung der Klägerin deshalb bis zu einer eindeutigen Klärung nicht als Zustimmung zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer auslegen.

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Ob der Auflieger tatsächlich repariert wurde, kann dahinstehen. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin wäre durch die Reparatur nicht untergegangen. Die Beklagte könnte der Klägerin deshalb keine ungerechtfertigte Bereicherung entgegenhalten.

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Einen Restwert des Aufliegers müsste die Klägerin sich im Fall der unterbliebenen Reparatur nicht anrechnen lassen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Entschädigung auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens zu berechnen war. Sie nahm vielmehr selbst an, dass die Reparaturkosten netto abzüglich der Selbstbeteiligung zu ersetzen waren. Daran hat sich durch die Zahlung an den Versicherungsnehmer nichts geändert.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Dass die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Antrag kein Datum angegeben hat, ab dem sie die Verzinsung verlangt, ist im Hinblick auf § 291 BGB unschädlich.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Absatz 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.747,- EUR