HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall: Kein Vollbeweis unfallbedingter Verletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Auffahrunfall weiteren Schadensersatz (u.a. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) und Schmerzensgeld wegen behaupteten HWS-Schleudertraumas sowie eine merkantile Wertminderung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil eine unfallbedingte Verletzung als haftungsbegründende Kausalität nicht im Vollbeweis nach § 286 ZPO feststand. Die medizinischen Gutachten ergaben keine objektiven verletzungsspezifischen Befunde; bei einer bewiesenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unter 10 km/h fehlten gesicherte medizinische Erkenntnisse für Verletzungen. Eine Wertminderung wurde ebenfalls nicht bewiesen, u.a. wegen Verzichts auf Beweis nach Fahrzeugverkauf ins Ausland.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da unfallbedingte Verletzung und Wertminderung nicht bewiesen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Schmerzensgeld und unfallbedingte Folgeschäden setzen den Vollbeweis einer konkreten unfallbedingten Körperverletzung als haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO voraus.
Lassen sich objektiv verletzungsspezifische Befunde nicht feststellen und beruhen Befunde im Wesentlichen auf subjektiven Schmerzangaben, kann der Nachweis einer unfallbedingten HWS-Verletzung scheitern.
Liegt die bewiesene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im unteren Bereich und bestehen keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse für Verletzungen in diesem Bereich, ist dies bei der Beweiswürdigung zur haftungsbegründenden Kausalität erheblich; ausschlaggebend bleibt jedoch das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme.
Eine merkantile Wertminderung nach Fahrzeugreparatur ist vom Anspruchsteller zu beweisen; fehlt ein belastbarer Nachweis und wird auf eine notwendige Fahrzeugbesichtigung als Beweismittel verzichtet, ist der Anspruch abzuweisen.
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, deren Entstehung einen längeren Zeitraum erfordert, sind grundsätzlich nicht als unfallbedingt anzusehen, sofern keine unfalltypischen Begleitbefunde vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 466/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 466/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Die am 9. August 1939 geborene, damals als selbständige Finanzmaklerin tätige Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadenersatzes sowie von Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 17.12.1998 gegen 13 Uhr in T. B. – O. ereignete. Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw Porsche 944 S 2, amtliches Kennzeichen xx - xx 968, nach links abbiegen und mußte zunächst Gegenverkehr abwarten. Die ihr in dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Renault 19, amtliches Kennzeichen xx - xx 999, folgende Beklagte zu 1 fuhr aus Unachtsamkeit auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die Klägerin beteiligte sich am Unfallort an der Schadensabwicklung und mietete am selben Tag ein Ersatzfahrzeug an. Sie begab sich am Folgetag in ärztliche Behandlung. Sie beklagte Übelkeit, Schwindelgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen sowie später zusätzlich ein Taubheitsgefühl im Ringfinger und kleinen Finger der rechten Hand. Hinsichtlich der Befunde wird auf die eingereichten Atteste und Berichte Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 hat vorprozessual die entstandenen Reparatur- und Mietwagenkosten ausgeglichen und auch Zahlungen an die Klägerin geleistet, die nach deren Ansicht unzureichend sind.
Die Klägerin hat behauptet, durch den Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten zu haben. Aufgrund des Unfalls sei sie vom 17.12.1998 bis zum 30.04.1999 zu 100% erwerbsunfähig gewesen. Sie habe in dieser Zeit einen Gewinnausfall in Höhe von 42.220,72 DM (Berechnung GA 6-9), einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 7.086,32 DM (GA 10-12) erlitten, auf den 1.500 DM gezahlt worden seien. Ferner habe sie Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 3.277,83 DM und Fahrtkosten in Höhe von 1.929,60 DM (GA 23) verauslagt. Weiterhin hat die Klägerin eine Wertminderung ihres Pkw um 4.000 DM behauptet. Sie hat ein vom Gericht zu bemessendes Schmerzensgeld begehrt, wobei sie die angemessene Höhe mit 9.000 DM angegeben hat. Diese Schäden hat sie abzüglich erhaltener 9.765,49 DM eingeklagt.
Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 57.014,47 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit (2. Dezember 1999) abzüglich vorprozessual gezahlter 9.765,49 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß sich die Klägerin bei dem Unfall verletzt habe. Bei dem Fahrzeug der Klägerin sei ein merkantiler Minderwert nicht zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat zu der behaupteten Verletzung der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des medizinischen Sachverständigen Professor Dr. N. vom 22. März 2000 (GA 105 a ff), und einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2000 (GA 140-143), auf die Bezug genommen wird.
Das Landgericht hat die Klage in einem am 22. September 2000 verkündeten Urteil abgewiesen. Die Klägerin habe nur Anspruch auf insgesamt 9.738,58 DM, die durch die erhaltenen Beträge ausgeglichen seien. Gegen das der Klägerin am 27. September 2000 zugestellte Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat diese mit einem am 23. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 21. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz (nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 27. Dezember 2000) begründet.
Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts, nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet, sie habe im Unfallzeitpunkt nach links in die Seitenstraße geblickt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 22. September 2000 nach den Schlußanträgen in der letzten mündlichen Verhandlung vom 25. August 2000 zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze neben den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Senats Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß dem Beschluß vom 16. Mai 2002 u. a. Beweis über die Höhe der Geschwindigkeitsänderung im Aufprallzeitpunkt durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. (GA 450 ff.) und gemäß dem Beschluß vom 10. Juli 2001 zu der behaupteten Verletzung der Klägerin durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. W. (GA 491 ff.) erhoben, auf welche jeweils Bezug genommen wird. Ein Gutachten über eine Wertminderung des Pkw der Klägerin ist nicht mehr eingeholt worden, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 (GA 362) hierauf verzichtet hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausgleich der eingeklagten Schäden zu, §§ 823, 847 BGB a. F., 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG a. F., 3 Nr. 1 PflVG.
Es ist nicht bewiesen, daß die Klägerin unfallbedingt verletzt wurde. Eine solche Verletzung ist aber – abgesehen von der Wertminderung des Wagens, auf die weiter unten eingegangen wird - Voraussetzung für alle eingeklagten Ansprüche.
Die Frage, ob die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde, betrifft die haftungsbegründende Kausalität, nämlich die Frage, ob eine konkrete Rechtsgutsverletzung durch das Unfallereignis eingetreten ist. Der insoweit erforderliche Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z. B. Urteil vom 28. Januar 2003 VI ZR 139/02 VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 m. ausf. Nachw.; s. auch Urteil vom 4.11.2003 VI ZR 38/03 VersR 2004, 118). Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert keine absolute Gewißheit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH a.a.O. m. Nachw.). Eine entsprechende Gewißheit vermochte die Beweisaufnahme jedoch nicht zu vermitteln. Der Senat vermochte nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß die Klägerin bei dem Verkehrsunfall verletzt wurde.
Der medizinische Sachverständige Dr. W. (GA 491 ff.) hat – letztlich in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. N. - ausführlich dargelegt und begründet, daß sich eine Verletzung der Klägerin nicht nachweisen läßt. Objektiv verletzungsspezifische Befunde seien von den behandelnden Ärzten nicht dokumentiert. Der Sachverständige hat dargelegt, daß sowohl die schmerzbedingte Einschränkung in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) als auch der Druckschmerz subjektiv gefärbte Befunde sind, die von der Kooperation und den Angaben der untersuchten Klägerin abhängig waren und sind. Eine Verletzung des Brustkorbes sei beim vorliegenden Unfallgeschehen unplausibel. Der Hartspann der mittleren HWS und die im Röntgenbild sichtbare Kyphose seien zwar objektive Befunde, sie seien aber unspezifisch, nämlich auch außerhalb eines Unfallgeschehens häufig anzutreffen. Gleiches gelte für die Streckstellung der HWS, welche auch im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen noch vorhanden war. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei war, könne die Streckstellung nicht kausal für die behaupteten Beschwerden gewesen sein. Bei den festgestellten Bandscheibenveränderungen handle es sich um degenerative Veränderungen, deren Ausbildung Jahre benötige, also nicht unfallbedingt sein könne. Eine unfallbedingte Bandscheibenveränderung sei weiterhin deshalb ausgeschlossen, weil in diesem Falle typische Begleitbeschwerden aufgetreten wären, an denen die Klägerin vorliegend aber nicht litt. Möglich sei allein eine Verletzung der HWS-Weichteile, für welche es vorliegend aber keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse gebe. Die von den behandelnden Ärzten dokumentierten Diagnosen seien daher lediglich Verdachtsdiagnosen, d.h. Arbeitshypothesen.
Für eine Körperverletzung ist auch nichts ersichtlich, wenn man eine Verknüpfung zwischen der körperlichen Belastung im Unfallzeitpunkt und den dokumentierten subjektiven Befunden herstellt. Die von der Klägerin bewiesene Geschwindigkeitsänderung liegt unterhalb der Grenze, bei welcher nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen eine Verletzung zu erwarten ist (sog. Harmlosigkeitsgrenze).
Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen U. (GA 450 ff., insbes. 461) ist von einer Geschwindigkeitsveränderung im Bereich von 7 bis 14 km/h auszugehen. Da die Klägerin vorliegend für den Schadenseintritt und zugehörige Hilfstatsachen beweisbelastet ist, kann nur der niedrigere Wert als bewiesen angesehen werden. Insoweit hat der Sachverständige Dr. W. ausgeführt, daß für Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h keine medizinisch gesicherten Erkenntnisse über das Auftreten von Verletzungen vorliegen. Zudem sei das aus Sicherungsgurt und Kopfstützen bestehende passive Rückhaltesystem im Pkw der Klägerin geeignet gewesen, Verletzungen in diesem Geschwindigkeitsbereich auszuschließen. Die Klägerin hatte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, die Fahrerkopfstütze richtig justiert zu haben.
Der Senat verkennt bei der Würdigung der Gutachten und Atteste nicht, daß nach derzeitigen Erkenntnissen (vgl. die Nachw. im Urteil des BGH vom 28.1.2003 und bei Müller in VersR 2003, 137, 145 f) eine Verletzung der Klägerin keineswegs ausgeschlossen ist, wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsbegrenzung im sogenannten Harmlosigkeitsbereich lag. Indes ist es für die Überzeugungsbildung nicht ohne Belang, daß eine Geschwindigkeitsänderung, die eine erhöhte Verletzungsgefahr begründet, jedenfalls nicht bewiesen ist.
Die Entstehung eines HWS-Schleudertraumas hängt nicht ausschließlich von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung sondern zusätzlich von einer Reihe weiterer Faktoren - z.B. der Sitzposition - ab, so daß die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Indes ergibt sich auch dann, wenn man dies in Rechnung stellt, kein überzeugender Anhaltspunkt für eine Verletzung der Klägerin. Zur Anstoßrichtung und Position der Fahrzeuge ergibt sich sowohl aus der Skizze des Polizeiberichts (GA 418) als auch aus dem Gutachten des Sachverständigen U. (GA 461 f.), daß der Anstoß entlang der Längsachse erfolgte bei zu vernachlässigenden Seitenkräften. Eine besondere Belastung der Halswirbelsäule der Klägerin durch die Einwirkung von Seitenkräften kann daher ausgeschlossen werden.
Eine Besonderheit liegt auch nicht darin, daß die Klägerin möglicherweise durch den Aufprall überrascht wurde. Der Gutachter W. führt hierzu aus, daß sich die Halsmuskulatur infolge des Aufpralls schneller stabilisiere als die Gegenbewegung des Kopfes einsetze. Der Überraschungsmoment wirke sich daher nicht auf die resultierende Belastung aus. Soweit die Klägerin nach Einholung der Gutachten erstmals behauptet, sie habe zur Zeit des Aufpralls nach links in die Seitenstraße geblickt, dürfte dies von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2003 beeinflußt sein. Dort hatte ein Fahrer "mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben" geblickt, weil sich dort eine Lichtzeichenanlage befand. Hier hielt die Klägerin an, weil Gegenverkehr sie hinderte, in die untergeordnete Straße nach links einzubiegen. Daß in diesem Zusammenhang der Kopf auch in die einzuschlagende Fahrtrichtung gedreht worden sein mag, ist möglich. In welche Richtung die Klägerin während des Aufpralls schaute, kann nicht geklärt werden. Für ein Verdrehen des Kopfes ist jedenfalls nichts ersichtlich. Im übrigen war den orthopädischen Sachverständigen das Unfallgeschehen und damit auch die mögliche Blickrichtung der Klägerin bekannt. Aus dem Gesamtinhalt der Gutachten ergibt sich, daß sie nicht von entscheidender Bedeutung für das Ergebnis war.
Schließlich liegt auch keine besondere Disposition der Klägerin vor, die eine auf dem Aufprall beruhende Körperverletzung nahelegen könnte. Für eine solche "Schadensgeneigtheit" der Klägerin hat der Gutachter Dr. W. keine Anhaltspunkte gefunden. Vielmehr befinde sich die Klägerin in einem ihrem Alter entsprechenden körperlichen Normalzustand. Allein das Alter der Klägerin sei kein Hinweis auf eine besondere Schadensanfälligkeit, zumal statistisch gesehen die HWS-Verletzungsgefahr mit zunehmendem Alter abnehme. Für eine neurologische Fehlfunktion sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Ärzte bzw. Heilpraktiker, von denen die Klägerin seinerzeit behandelt wurde, waren nicht zu vernehmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß von ihnen Befunde erhoben wurden, die nicht schriftlich dokumentiert sind. Eine Anhörung der Klägerin wurde nicht angeordnet, weil die medizinischen Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. N. die Klägerin jeweils untersucht und ausführlich angehört haben. Die Angaben der Klägerin sind dokumentiert worden. Eine Anhörung durch das Gericht versprach in dieser Situation keine zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten.
Auch ein Anspruch auf die eingeklagte Wertminderung des Wagens besteht nicht. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß ihr Pkw nach der unfallbedingten Reparatur im Wert gemindert war. Der von der Klägerin vorprozessual beauftragte Sachverständige X. hat in seinem Schadensgutachten sowie in einer ergänzenden Stellungnahme (GA 49) mitgeteilt, aufgrund des Alters des Pkw sei eine merkantile Wertminderung ausgeschlossen. Auch technisch sei der Pkw nicht im Wert gemindert. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, daß den Feststellungen des Gutachters X. nicht zu folgen wäre. Nachdem der vom Senat beauftragte Sachverständige U. erklärt hat, er müsse das Fahrzeug besichtigen, um zu einer Wertminderung Stellung nehmen zu können, hat die beweispflichtige Klägerin mitgeteilt, das Fahrzeug sei ins Ausland verkauft. Sie hat aus diesem Grund ausdrücklich auf das Beweismittel verzichtet und alternative Beweismittel nicht benannt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 56.248,98 DM/28.759,65 €