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Oberlandesgericht Köln·9 U 187/01·16.06.2003

Berufung zu vorläufiger Deckungszusage, Obliegenheitsverletzung und Regreßbegrenzung

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen ein Versäumnisurteil Berufung ein; das OLG Köln bestätigt die Abweisung der Klage in der Hauptsache, erkennt jedoch, dass eine vorläufige Deckungszusage bestand. Wegen einer nachträglichen Obliegenheitsverletzung des Klägers entfiel die Leistungspflicht der Beklagten insoweit; die Regressforderung der Beklagten gegen den Kläger wird auf 2.556,46 € begrenzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung überwiegend unbegründet; in der Widerklage die Regreßverurteilung des Klägers auf 2.556,46 € reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorläufige Deckungszusage erlischt nicht allein wegen Nicht‑Einlösung des Versicherungsscheins, wenn der vom Versicherer geforderte Einlösungsbetrag nicht zutreffend berechnet oder angefordert wurde.

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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalls leistungsfrei, wenn er in relevanter Weise vorsätzlich unrichtige Angaben macht und dadurch eine typische Gefährdung der Versichererinteressen eintritt (§ 6 Abs. 3 VVG; § 7 AKB).

3

Die bloße Überlassung des Fahrzeugs an einen Führerscheinlosen führt nicht automatisch zur Leistungsfreiheit; eine Kündigung des Versicherers nach Eintritt der Kenntnis kann erforderlich sein (vgl. § 6 Abs. 1 VVG; § 2b AKB).

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Bei einer Pflichtverletzung, die Leistungsfreiheit begründet, ist der Regress des Versicherers nach § 7 VI AKB grundsätzlich auf 5.000 DM beschränkt; eine Erweiterung auf 10.000 DM kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen in Betracht.

Relevante Normen
§ 5a Abs. 1 VVG§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 2 b c AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VVG, § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG§ 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG in Verbindung mit § 7 VI AKB§ 7 VI Abs. 2 AKB§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 480/00

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. November 2002 – 9 U 187/01 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 – 24 O 480/00 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Entscheidung über die Widerklage teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.556,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 14/15 und der Beklagten 1/15 auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Auf den zulässigen Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats ist über seine Berufung zu entscheiden.

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Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.

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Die Klage ist vom Landgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Insoweit hat die Berufung keinen Erfolg.

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Anders als die erste Instanz angenommen hat, ist allerdings davon auszugehen, daß der Kläger aufgrund der ihm für die Haftpflicht- und die Fahrzeugversicherung erteilten vorläufigen Deckungszusage am Unfalltag grundsätzlich Versicherungsschutz hatte. Die vorläufige Deckung ist nicht nach § 1 Abs. 4 S. 2 AKB entfallen, denn die Nichteinlösung des Versicherungsscheins kann nur dann zum Verlust der zugesagten Deckung führen, wenn der Einlösungsbetrag vom Versicherer zutreffend berechnet und angefordert wird. Dies war hier nicht der Fall. Schon weil ein zu hoher Betrag als Einlösungsprämie angefordert wurde (vgl. hierzu Prölss/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 1 AKB Rn. 13 m. Nachw.), konnte die unterbliebene Einlösung des Versicherungsscheins nicht dazu führen, daß die vorläufige Deckung außer Kraft gesetzt wurde. Der Kläger hatte eine vierteljährliche Prämienzahlung beantragt, so daß der Erstbeitrag nur für drei Monate verlangt werden durfte (OLG Köln r + s 1988, 253). Tatsächlich wurde aber eine "Gesamtprämie" für fünf Monate, nämlich für die Zeit vom 31. Januar bis 1. Juli 2000 in Rechnung gestellt. Im übrigen ist auch die nach Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage erforderliche besondere Belehrung nicht erfolgt. Der Versicherungsnehmer muß – bezogen auf jeden einzelnen Versicherungszweig – darauf hingewiesen werden, daß bei verspäteter Zahlung rückwirkend die erteilte Deckung entfällt. Hinzu kommt, daß die dem Kläger nach § 5 a Abs. 1 VVG zustehende Widerspruchsfrist berücksichtigt werden mußte. Auch dies ist nicht geschehen (zu den Anforderungen an die Belehrung vgl. BGH VersR 1986, 986 und VersR 1985, 447; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 38 Rn. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen).

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Der Kläger hat dennoch aus der Fahrzeugversicherung keine Ansprüche gegen die Beklagte, denn wegen einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall ist Leistungsfreiheit eingetreten, § 7 I Abs. 2 Satz 4, VI Abs. 4 AKB (der Beklagten) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG.

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Der Kläger hat in der Schadenanzeige angegeben, der Fahrer des Wagens verfüge über eine Fahrerlaubnis. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug wurde jedoch zur Unfallzeit von Y.K. gesteuert, der tatsächlich keine Fahrerlaubnis mehr hatte. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG ist davon auszugehen, daß der Kläger insoweit vorsätzlich eine falsche Angabe machte. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß kein Vorsatz vorlag, sind nicht ersichtlich. Die nach der Relevanzrechtsprechung (vgl. z. B. BGH VersR 1998, 447) für den Eintritt der Leistungsfreiheit erforderlichen weiteren Voraussetzungen liegen vor. Unzutreffende Angaben über eine Fahrerlaubnis des Fahrers sind objektiv (d. h. generell) geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und der Obliegenheitsverstoß ist auch subjektiv so gewichtig, daß ein erhebliches Verschulden bejaht werden muß. Die erforderliche Belehrung über die Folgen unrichtiger Auskünfte ist im Formular zutreffend erteilt.

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Klarzustellen bleibt, daß Leistungsfreiheit nicht schon deswegen eingetreten ist, weil der Wagen einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis überlassen wurde, § 2 b c AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VVG, denn die Beklagte hat es versäumt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG. Eine Kündigung war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entbehrlich. In der Stillegung des Wagens kann kein Wegfall des Interesses gesehen werden (vgl. zu diesem Kriterium Prölss/Knappmann a.a.O. § 2 b AKB Rn. 39). Auch wenn ein "Totalschaden" vorlag, gilt nichts anderes. Ein wirtschaftlicher Totalschaden führt nicht notwendig zum Interessewegfall (Knappmann a.a.O.).

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Die Berufung ist teilweise erfolgreich, soweit der Kläger auf die Widerklage verurteilt wurde, an die Beklagte 7.656,59 DM nebst Zinsen zu zahlen, denn die Beklagte hat, nachdem sie in dieser Höhe den Unfallgegner entschädigt hat, gegen den Kläger nur Regreßansprüche in Höhe von 5.000 DM, also von 2.556,46 € (§ 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG in Verbindung mit § 7 VI AKB [der Beklagten]). Die Verurteilung des Klägers ist auf diesen Betrag zu ermäßigen.

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Nach § 7 VI Abs. 2 AKB ist die Leistungsfreiheit der Beklagten, die Folge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist, auf 5.000 DM beschränkt. Nur in Fällen, in denen die Pflichtverletzung als besonders schwerwiegend anzusehen ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf 10.000 DM. Hier sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die Pflichtverletzung des Klägers in die Gruppe "besonders schwerwiegender" Verstöße einzuordnen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein Anlaß, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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Gegenstandswert der Berufung: 21.474,52 € (42.000,51 DM), hiervon entfallen 34.343,92 DM auf die Klage, der Rest auf die Widerklage