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Oberlandesgericht Köln·9 U 187/00·12.11.2001

Berufung wegen Kfz-Versicherung: Kein Anspruch mangels Nachweis eines Diebstahls

ZivilrechtVersicherungsrechtKfz-VersicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen die Abweisung ihres Versicherungsanspruchs wegen Verlusts ihres Fahrzeugs. Streitpunkt ist, ob sie den behaupteten Diebstahl ausreichend nachgewiesen hat. Das OLG bestätigt das Landgericht: die erforderlichen Minimaltatsachen (Abstellzeit, -ort, Nichtwiederauffinden) sind nicht voll bewiesen; widersprüchliche Zeugenaussagen rechtfertigen keine erneute Beweisaufnahme. Die Berufung ist unbegründet und wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung des Versicherungsanspruchs mangels Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus einer Kfz-Versicherung wegen Fahrzeugverlusts setzt den Nachweis des Diebstahls durch den Versicherungsnehmer voraus.

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Für Entwendungsfälle gelten Beweiserleichterungen; diese entbinden den Versicherungsnehmer jedoch nicht von dem Vollbeweis der Minimaltatsachen, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später nicht wieder aufgefunden wurde.

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Abweichende oder widersprüchliche Angaben von Zeugen begründen nicht ohne Weiteres ein Recht auf Wiederholung der Beweisaufnahme; eine erneute Vernehmung ist nur angezeigt, wenn nach § 398 Abs. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein anderes Beweisergebnis erwarten lassen.

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Wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines versicherten Diebstahls nicht substantiiert darlegt und keine weiteren Beweismittel vorliegen, ist der Versicherungsanspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I b AKB§ 398 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 247/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Oktober 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 247/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

3

Die Klägerin hat wegen des Verlustes ihres Fahrzeuges keinen Anspruch gegen die Beklagte, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Einen Diebstahl des Wagens vermochte die Klägerin nicht zu beweisen. Zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht kein Anlaß.

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Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muß (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen. Diese gelten insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherung, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung stehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten (ausführlich: Römer NJW 1996, 2329 ff m. Nachw. zur Rechtsprechung). Es ist als genügend anzusehen, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, daß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an bestimmter Stelle abgestellt und später nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 249. Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen. Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.

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Das Landgericht hat zu diesem äußeren Bild die Zeugen X und T ausführlich vernommen. Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, daß die Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung führte, daß das Fahrzeug entsprechend den Ausführungen der Klägerin am 3. September 1999 in der D Innnenstadt zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort am 6. September 1999 nicht wieder aufgefunden wurde. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, daß die Zeugen zum Abstellort unterschiedliche Angaben gemacht haben. Die Berufungsbegründung greift die Würdigung an und macht insbesondere Gründe dafür geltend, weshalb die Zeugen Zeichnungen gefertigt haben, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang stehen. Diese Gründe mögen zutreffen. Es kann insbesondere als richtig unterstellt werden, daß es rund um die Straßenzüge A d D Bereiche gibt, in denen die Angabe eines Straßennamens kaum möglich ist, weil kein solcher Name ersichtlich oder in der Bevölkerung bekannt ist. Indes geben diese Besonderheiten keinen Anlaß, die Vernehmung der Zeugen zu wiederholen (§ 398 Abs. 1 ZPO). Es mag nachvollziehbare Gründe dafür geben, weshalb die Zeichnungen der Zeugen voneinander abweichen. Indes hat das Landgericht keineswegs vorrangig oder gar ausschließlich auf diese Zeichnungen abgestellt. Es standen insbesondere Fotos zur Verfügung, die die Örtlichkeiten zeigen und bei der Vernehmung den Zeugen vorlagen. Wenn bei dieser Sachlage im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, die Angaben hätten nicht übereingestimmt, besteht kein Anlaß, die Vernehmung zu wiederholen. Eine erneute Vernehmung der Zeugen erübrigt sich.

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Hinzuweisen bleibt noch darauf, daß zusätzlich zu den im Urteil aufgezeigten Abweichungen in den Angaben der Zeugen zum Abstellort auch unterschiedliche Angaben zur Abstellzeit vorliegen. Der Zeuge T hat angegeben, er habe den Wagen mittags zwischen 12 und 13 Uhr geparkt, um sodann den Zeugen X in seiner Kanzlei aufzusuchen. Hingegen hat der Zeuge X, der die Klägerin erstinstanzlich vertreten hat, in einem Schriftsatz vom 25. April 2000 mitgeteilt, der Anwaltstermin habe "in den späten Nachmittags-/Abendstunden" stattgefunden. Diese Angabe kann nur dem Zeugen X und nicht der Klägerin zugerechnet werden, denn sie war nicht anwesend, als der Wagen abgestellt wurde, und sie hat auch an dem Termin in der Anwaltskanzlei nicht teilgenommen.

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Da die Klägerin keine Angaben zum äußeren Bild des Diebstahls machen kann, erübrigt sich ihre Anhörung. Weitere Beweismittel für die behauptete Entwendung stehen ihr nicht zur Verfügung, so daß das angefochtene Urteil zu bestätigen ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: 50.000 DM

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Münstermann Dr. Halbach Keller