Vermögensschadenhaftpflicht: Risikoausschluss bei wissentlicher Treuhandpflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen als Pfändungsgläubiger die Haftpflichtversicherung des Treuhänders aus abgetretenem/überwiesenem Deckungsanspruch in Anspruch. Streitpunkt war, ob trotz Haftpflichturteils (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) Versicherungsschutz besteht oder der Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzung greift (§ 4 Nr. 6 WT 1/AVB Vermögen). Das OLG Köln verneinte einen Deckungsanspruch: Die Wissentlichkeit war im Haftpflichtprozess offengeblieben und konnte im Deckungsprozess festgestellt werden. Nach Zeugenaussage wusste der Treuhänder, dass die „Kapitalsicherheit“ nicht von einer Bank stammte, und gab dennoch Trading-Freigabe; damit war der Versicherer leistungsfrei.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Leistungsfreiheit aus Risikoausschluss (§ 4 Nr. 6 AVB Vermögen) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bindungswirkung eines Haftpflichturteils im nachfolgenden Deckungsprozess erfasst den festgestellten Haftungstatbestand, lässt aber versicherungsrechtliche Einwendungen wie Risikoausschlüsse unberührt, soweit hierfür entscheidende Tatsachen im Haftpflichtprozess offen geblieben sind.
Bleibt im Haftpflichtprozess die Vorsatzfrage offen und wird lediglich (grobe) Fahrlässigkeit festgestellt, kann der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess Vorsatz bzw. eine wissentliche Pflichtverletzung einwenden und hierzu eigene Feststellungen herbeiführen lassen.
Der Risikoausschluss für „wissentliche Pflichtverletzung“ in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist wirksam und setzt direkten Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung voraus (Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Handelns), nicht aber die Billigung des Schadenseintritts.
Wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Treuhänder die vertraglich vorausgesetzte Art der Kapitalsicherheit (z.B. Bank-Sicherheit) positiv kennt und gleichwohl Anlagegelder zur Verfügung/zum Trading freigibt, obwohl die vereinbarte Sicherheit tatsächlich nicht vorliegt.
Die Überprüfung der Bonität eines nicht vertragsgemäßen Sicherungsgebers ersetzt nicht die vertraglich geschuldete Prüfung und Einhaltung der vereinbarten Sicherungsform und schließt die Wissentlichkeit des Abweichens von den Vertragsbedingungen nicht aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 75/96
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.11.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 75/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte als Drittschuldner in Anspruch. Diese war als Versicherergemeinschaft Haftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters W.. Auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 24.01.1995 - 2 M 00550/95 -
machen die Kläger mit der vorliegenden Klage den Anspruch des Zeugen W. gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis geltend. Dem Versicherungsvertrag zwischen dem Zeugen W. und der Beklagten lagen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (WT 1 (0/04V) zugrunde. Darin heißt es in § 4 :
" Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche ...
6. wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 28.07.1987 nebst Nachträgen (Bl. 320 ff) sowie das Bedingungswerk (Bl. 336 ff) Bezug genommen.
Im Jahre 1989 traten die Kläger auf Vermittlung der W. C. Investment in F. der "MFP - M.-F. P." bei, die sich mit hochspekulativen Termin-Anlagen an amerikanischen Börsen beschäftigte. Die Beitrittserklärung enthielt unter anderem die Erklärung einer Beteiligung an dem Fonds MFP - 12 (Laufzeit 12 Jahre) mit 122.000,-- DM und die Annahme des Angebots, durch den Zeugen W. als Treuhänder vertreten zu werden. Am 01.04.1991 stellten die Kläger auf den MFP- 6 Fonds um. Dieser hatte eine Laufzeit von 6 Jahren. Die Kläger reduzierten ihre Beteiligung auf 78.322,01 DM. Die Differenz zu der ursprünglich geleisteten Beteiligung wurde ihnen ausgezahlt. Im Zusammenhang mit dem Beitritt zum MFP - 6 Fond erhielten die Kläger verschiedene Unterlagen, u. a. die Bedingungen des Treuhandvertrages .
Darin heißt es u.a.:
" R. Capital Management Ltd ist Initiator, Herausgeber der Emissionsunterlagen, Vertriebskoordinator und Verwalter des MFP-6. Zur Sicherstellung einer unabhängigen Mittelverwendung ist durch R. ein deutscher Wirtschaftsprüfer beauftragt, das Treuhandmandat wahrzunehmen.. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum MFP-6 anerkennen die beigetretenen Anleger rechtsverbindlich dieses Treuhandmandatsverhältnis und beauftragen ihrerseits den Treuhänder, ihre Interessen im MFP-6 zu den folgenden Treuhand-Vertragsbedingungen und zu den Bedingungen der Beitrittserklärung und der Vertragsbedingungen zur vertreten ...
§ 2 Vertragspflichten
Die Vertragspflichten des Treuhänders sind folgende: Annahme der Einzahlungen der Treugeber, Weiterleitung der Gelder gemäß den Regelungen in den MFP-6-Vertragsbedingungen, Empfang und Aufbewahrung der Garantieerklärung gemäß den MFP-6-Vertragsbedingungen, Empfang von Rückzahlungen aus den Brokerkonten und Verwendung gemäß den MFP-6-Vertragsbedingungen, Auszahlung der nach den Vertragsbedingungen den Treugebern zustehenden Beträge an diese. ...
Bezüglich von Anlagekapital mit Kapitalabsicherung ist der Treuhänder insbesondere verpflichtet, die entsprechenden monatlichen Zeichnungsvolumina erst dann für den Börsenhandel freizugeben, wenn die entsprechende Kapitalsicherheit gestellt ist...."
Die Vertragsbedingungen des MFP enthielten unter anderem folgende Bestimmungen: " ...
§ 8 Stellung von Kapitalsicherheiten
Die R. wird in Abhängigkeit des monatlichen Neuzeichnungsvolumens verschiedene renommierte Banken mit der Stellung und Beschaffung von Kapitalsicherheiten beauftragen. ...
§ 9 Form der Kapitalsicherheiten
Die Kapitalsicherheiten können in Form von Bank-Avalen, Bankschuldscheinen, Certificates of Deposit, Inhaberschuldverschreibungen von Banken, Letters of Credit oder anderen gleichwertigen Dokumenten gestellt werden. ...
§ 13 Trading-Freigabe
Der Treuhänder wird die wirtschaftliche Verfügung über das abzusichernde Anlage kapital zulassen und der R. eine Trading -Freigabe erteilen, wenn im Gegenzug die Kapitalsicherheiten in der alleinigen Verfügung des Treuhänders sind. ..."
In der Folgezeit war der Zeuge W. im Besitz von 5 Urkunden, bezeichnet als "L. of c.", auf denen als Aussteller eine "H.F. Group" angegeben war. Hierbei handelte es sich nicht um eine Bank oder Tochtergesellschaft einer Bank, so dass die Sicherheiten nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen. Gleichwohl gab der Zeuge W. das Kapital zur Anlage frei. Am 21. 04. 1992 erhielten die Kläger ein Schreiben, dass von R. kein Geld eingegangen sei. Der Broker habe negative Salden des Hauptanteilseigners, der R., verrechnet und "den MFP auf Null" gestellt. Die Anlagebeträge waren verloren. Die Kläger erhielten - wie auch zahlreiche andere Anleger - keine Zahlungen aus dem Pool.
Daraufhin nahmen die Kläger den Zeugen W. auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung des Treuhandvertrages in Anspruch.
Das Landgericht Augsburg verurteilte den Zeugen W. durch rechtskräftiges Urteil vom 27.01.1994 - 8 O 5831/92 -, an die Kläger 78.322,-- DM nebst 11,5 % Zinsen hieraus seit dem 08.01.1993 zu zahlen. In dem Urteil des Landgerichts Augsburg heißt es u.a., den Klägern stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe der von ihnen bezahlten Einlage aus positiver Vertragsverletzung des Treuhandvertrages zu. Die Pflichtverletzung des Treuhänders W. liege in dem Unterlassen, den Einlagenbetrag der Kläger vertragsgemäß abzusichern. Es habe zu den Vertragspflichten des Beklagten gehört, die ihm überlassenen Sicherheiten auf ihre Vereinbarkeit mit den Vertragsbedingungen MFP-6 zu überprüfen. Ein "L. of c." der H.F. Group habe den vertraglichen Anforderungen an eine Sicherheit nicht genügt. Der Zeuge W. habe grob fahrlässig gegen die ihm obliegende Kapitalabsicherungspflicht verstoßen. Der Schaden der Kläger liege darin, dass ihre Einlage ohne ausreichende Sicherheit der R. zur Verfügung gestellt worden sei. Hätte sich der Zeuge vertragsgemäß verhalten, so wäre der Anlagebetrag noch auf dem Treuhandkonto verblieben und hätte ausgezahlt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte LG Augsburg - 8 O 5831/92 - Bezug genommen.
Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.07.1994 - 6 Kls 19/94 - 167 Js 59075/90 - wurde der Zeuge W. u. a. im Zusammenhang mit der genannten Tätigkeit als Treuhänder wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Strafe ist verbüßt. Der Mitangeklagte W.-F. wurde wegen Betruges zu einer Freiheitstrafe in derselben Höhe verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Zeuge W. als Treuhänder erkannt, dass nach Prospekt und Statuten die Voraussetzungen für irgendwelche Zahlungen von den MFP-Treuhandkonten an die Broker nicht gegeben waren, da die erforderlichen Sicherheiten nicht vorgelegen hätten. Er habe sich entschlossen, gleichwohl die Gelder zur Verwendung an der Börse freizugeben. In der in dem Strafurteil befindlichen Liste der Geschädigten, die mit dem 03.09.1990 beginnt, sind die Kläger nicht erwähnt. Das Gericht führte aus, dass es die strafbaren Handlungen erst ab September 1990 ansetze, weil es zugunsten des Zeugen davon ausgehe, dass sich bei den Verträgen bis August 1990 um umgewandelte Verträge gehandelt habe und die Anleger ihr Geld im Zeitpunkt der Annahme des Umwandlungsangebots möglicherweise bereits verloren hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger im Wege der Einziehungsklage gegen die Beklagte den im Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27.01.1994 zugesprochenen Betrag, den im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 27.06.1994 - 8 O 5831/92 - festgesetzten Betrag von 8.107,27 DM nebst 4 % Zinsen seit 25.05.1994 sowie Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 24.01.1995 - 2 M 00550/95 - in Höhe von 1.135,52 DM geltend. Die Kläger tragen vor, der Treuhänder W. habe, wie sich - für den vorliegenden Rechtsstreit bindend - aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg im Haftpflichtprozess ergebe, nur grob fahrlässig gegen seine Treuhandpflichten verstoßen.
Die Klägerin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.564,79 DM zuzüglich 11,5 %
Zinsen aus dem Betrag von 78.322,00 DM seit dem 08.01.1993 sowie
4 % Zinsen aus dem Betrag von 8.107,27 DM seit dem 25.05.1994 und
4 % Zinsen aus dem Betrag von 1.135,52 DM seit dem 13.01.1995
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf Leistungsfreiheit nach § 4 Nr. 6 AVB Vermögen berufen, weil der Treuhänder wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg im Haftpflichtprozess schlössen nicht aus, dass ein vorsätzliches Handeln des Wirtschaftsprüfers W. vorliege. Wie insbesondere aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts Stuttgart und dem Urteil im Haftpflichtprozess hervorgehe, habe der Treuhänder wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen. Er habe entweder die Sicherheiten nicht überprüft oder das Kapital freigegeben, obwohl seine Prüfung ergeben habe, dass die Bedingungen für die Freigabe nicht vorgelegen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und seine Verweisungen Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 25.11.1998 zugestellte Urteil haben die Kläger am
28.12.1998 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 15.03.1999 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die rechtskräftigen Feststellungen im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Augsburg seien für den Deckungsprozess bindend, so dass vorliegend von einem grob fahrlässigen Pflichtenverstoß durch den Treuhänder auszugehen sei. Jedenfalls habe das Landgericht sich nicht den Inhalt des Strafurteils zueigen machen dürfen, ohne selbst Beweis zu erheben. Außerdem beziehe sich das Strafurteil nur auf Sachverhalte ab September 1990 und nicht auf die hier maßgeblichen Vorgänge. Der Treuhänder W. habe die "L. of c." gar nicht zu Gesicht bekommen und auf eine vertragsgemäße Absicherung der Einlagen vertraut.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.11.1998
24 O 75/96 - nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu
- 24 O 75/96 - nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu
erkennen,
hilfsweise nachzulassen, Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, aus dem Strafurteil des Landgerichts Stuttgart ergebe sich zweifelsfrei, auch auf Grund eines Geständnisses, dass der Zeuge W. wissentlich seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt habe. Das Landgericht Stuttgart habe sich nur deshalb auf Kapitaleinzahlungen ab dem 03.09.1990 beschränkt, weil das Geld der früheren Anleger bei der Umstellung auf den MFP-6 Fonds möglicherweise bereits verloren gewesen sei. Davon ausgehend wäre durch eine Pflichtverletzung des Treuhänders schon kein Schaden entstanden. Jedenfalls sei die Kapitaleinlage der Kläger in der vom Strafgericht behandelten Zeit ohne Sicherheit ausgezahlt worden.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 11.09.2001 - 9 U 185/98 - festgestellt, dass der Zeuge W. wegen der Strafsache 515 Js 20857/92 StA Augsburg zur Zeugnisverweigerung nicht berechtigt ist. Diese Strafsache ist durch Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 28.08.2000 im Hinblick auf das rechtskräftige Straferkenntnis im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.07.1994 - 6 KLs 19/94 - 167 Js 59075/90 - eingestellt worden.
Sodann hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W., Auf die Sitzungsniederschrift vom 09.04.2002 (Bl. 456 ff) wird Bezug genommen.
Die beigezogenen Akten 8 O 5831/92 Landgericht Augsburg, 515 Js 20857/ 92 StA Augsburg und 6 KLs 19/94 LG Stuttgart - 167 Js 59075/90 StA Stuttgart sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
I. Die Einziehungsklage ist nicht begründet, weil ein Anspruch des Schuldners und Versicherungsnehmers W. gegen die Beklage als Drittschuldnerin aus dem Haftpflicht-Versicherungsverhältnis nicht bestanden hat.
1. Nachdem die Beklagte die Vertragsunterlagen zur Haftpflicht-Vermögensschaden-Versicherung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters W. vorgelegt hat, besteht über den Inhalt der Bedingungen kein Streit mehr. Danach gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe - WT 1 (0/04 V) -, entsprechend AVB Vermögen - WB.
2. Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf den Leistungsausschluss nach § 4 Nr. 6 der Bedingungen berufen.
a) Nach dieser Klausel bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Die Bestimmung enthält einen subjektiven Risikoausschluss, der in zweifacher Weise von der dispositiven Vorschrift des § 152 VVG abweicht. Sie stellt auf näher beschrieben Verstöße gegen konkrete Berufspflichten ab und lässt insoweit nicht bedingten Vorsatz genügen, sondern fordert direkten Vorsatz. Außerdem muss der Versicherungsnehmer nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, r+s 2001, 408 zur entsprechenden Klausel in AVB-RA; r+s 1991, 45; r+s 1987, 99; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 4, AVB - Vermögen - WB Rn 5, 6 ).
Ein solcher Risikoausschluss in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist wirksam (vgl. BGH, r+s,2001, 408).
b) Der Beklagten ist es auf Grund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils vorliegend nicht verwehrt, sich auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Treuhandvertrages durch den Versicherungsnehmer zu berufen. Der Senat ist durch die Bindungswirkung nicht gehindert, eigene Feststellungen zur Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Treuhandvertrages zu treffen.
Grundsätzlich gilt in der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer ist von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen. Im Haftpflichtprozess ist zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ist die notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips. Die Bindungswirkung folgt hierbei nicht aus dem Gesichtspunkt der Rechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess als Partei nicht beteiligt ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen (vgl. BGHZ 119, 276 = r+s 92, 406). Das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses ist damit für die Deckungsfrage verbindlich. Damit wird eine erneute Überprüfung der im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen im späteren Deckungsprozess verhindert.
Gleichwohl bleiben dem Versicherer im Deckungsprozess etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen erhalten. Das trifft unter anderem auf Risikoausschlüsse zu. Ist eine für den Deckungsanspruch im Hinblick auf einen Risikoausschluss wesentliche Tatsache oder Rechtsfrage im Haftpflichtrechtsstreit offen geblieben, so ist sie im Deckungsprozess zu entscheiden (vgl. BGH, r+s 2001, 233, 408; Voit in Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Rn 31). So liegt der Fall hier.
Allerdings entfaltet das Haftpflichturteil im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht (vgl. Senat, r+s 1999, 234). Dieser umfasst die tatsächlichen Elemente, die der Tatrichter des Haftpflichtverfahrens der Haftung des Versicherungsnehmers zu Grunde gelegt hat. Damit ist bindend festgestellt, dass der Zeuge W. eine Pflichtverletzung des zwischen den Klägern und ihm bestehenden Treuhandvertrages dadurch begangen hat, dass er es unterlassen hat, den Einlagenbetrag der Kläger vertragsgemäß abzusichern. Zum Umfang der Vertragspflichten des Zeugen gehörte es, die ihm überlassenen Sicherheiten auf ihre Vereinbarkeit mit den Vertragsbedingungen zu überprüfen. Aus § 2 des Treuhandvertrages ergibt sich die Verpflichtung des Treuhänders, die Anlagebeträge erst dann für den Börsenhandel freizugeben, wenn die entsprechende Kapitalsicherheit gestellt ist. Das setzt die Prüfungspflicht voraus, ob die Sicherheit den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die dem Zeugen vorliegenden "L. of C." der H.F. Group haben nicht den Anforderungen des Vertrages zu dem MFP - 6 entsprochen. Wie aus § 8 des Vertrages hervorgeht, waren Sicherheiten "renommierter Banken" zu stellen. Eine Erweiterung der möglichen Sicherungsgeber ist nach den Vereinbarungen nicht gestattet. Die Sicherheiten sollten nach den übrigen Vereinbarungen nur durch Banken oder bankähnliche Institutionen gestellt werden dürfen. Die Person des Sicherungsgebers entsprach hier nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Denn bei der H.F. Group handelt es sich nicht um eine Bank oder bankähnliche Institution. Die Absicherung durch eine Bank war aber für den Vertrag wesentlich.
Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts Augsburg im Haftpflicht- prozess ist durch die Pflichtverletzung des Zeugen W. auch ein Schaden der Kläger in Höhe von 78.322,-- DM verursacht worden. Bei einem vertragsgemäßen Verhalten des Treuhänders wäre das Geld auf dem Treuhandkonto verblieben und hätte zurückgezahlt werden können, wie das Landgericht ausgeführt hat.
Offen geblieben ist im Haftpflichtprozess hingegen, ob der Zeuge wissentlich gegen Pflichten verstoßen hat. Das Landgericht Augsburg hat Feststellungen zum Vorsatz nicht getroffen. Es hat grobe Fahrlässigkeit angenommen und damit die Frage des bewussten Pflichtverstoßes offen gelassen. Feststellungen dazu waren auch nicht erforderlich. Ist aber im Haftpflichtprozess Fahrlässigkeit festgestellt worden und die Vorsatzfrage offen geblieben, so kann der Versicherer im Deckungsprozess einwenden, es liege Vorsatz vor (vgl. Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Anm. B 63 mit weiteren Nachweisen).
Der nach § 4 Nr. 6 AVB - Vermögen notwendige direkte Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln (vgl. BGH, r+s 2001, 408 (409); r+s 1991, 45).
Dass dies so war, ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen W. vor dem Senat.
Der Senat konnte insoweit offen lassen, ob das Landgericht Köln -angesichts des streitigen Vortrages der Parteien- zu Recht Feststellungen zu Art und Umfang der Pflichtverletzung des Treuhänders aus dem Strafurteil des Landgerichts Stuttgart hat übernehmen dürfen.
Der Zeuge W. hat vor dem Senat bekundet, dass Herr W.-F., der ehemalige Mitangeklagte, zu ihm gekommen sei und ihm bedeutet habe, man werde die Anlagenstrategie ändern. Dies sei in der Weise geschehen, dass er erklärt habe, er besorge Bankbürgschaften zur Absicherung der eingezahlten Gelder. Es habe sich hierbei um L. of C. der H.F. Group gehandelt. Der Zeuge W. hat dann nach seiner Bekundung über dieses Institut Nachforschungen angestellt. Ihm sei die Organisationsstruktur, Kapitalausstattung etc. vermittelt worden und er habe alles "o.K." gefunden. Sodann hat der Zeuge eingeräumt, eine Bank im Sinne des deutschen Rechts sei es nicht gewesen. Dies habe er gewusst.
Damit war dem Zeugen klar, dass die Sicherheit nicht der vertraglich vereinbarten entsprach. Dass er - wie er angegeben hat - jedenfalls versucht hat, die Bonität der H.F. Group anhand von Handelsregisterauszügen und testierten Bilanzen zu überprüfen, steht dem nicht entgegen. Er wusste jedenfalls genau, dass er nach dem Vertrag mit den Anlegern auf Grund einer solchen Sicherheit keine Freigabe der Anlagegelder erklären durfte. Dies hat der Zeuge auch im Laufe der Beweisaufnahme vor dem Senat klargestellt. Wenn er gleichwohl die Anlagebeträge freigegeben hat, dass mit den Geldern an den Börsen von New York und Chicago spekuliert wurde, hat er sich bewusst über seine Treuhandpflichten hinweggesetzt. Er hat bewusst auf jeden Fall gegen die §§ 8, 13 der Vertragsbestimmungen verstoßen, wenn er eine Trading - Freigabe erteilt hat, obwohl eine von einer Bank gestellte Sicherheit nicht vorgelegen hat.
Demnach hat sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen des Risikoausschlusses berufen. Ein Anspruch im Deckungsverhältnis hat nicht bestanden.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 44.771,17 EUR (87.564,79 DM)