Kaskodiebstahl (Leasing): Beweis des äußeren Bildes und keine MwSt-Erstattung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Kaskoversicherung Ersatz nach behauptetem Diebstahl eines geleasten Pkw. Streitig waren der Nachweis des Versicherungsfalls, eine mögliche Vortäuschung/Obliegenheitsverletzung sowie die Entschädigungshöhe inkl. Mehrwertsteuer. Das OLG bejahte den Diebstahl aufgrund glaubhafter Angaben trotz fehlender Zeugen; Indizien wie wirtschaftliches Interesse oder Kopierspuren am Schlüssel genügten nicht für eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit. Eine Leistungsfreiheit wegen falscher Vorschadenangabe schied aus; die Entschädigung wurde jedoch ohne MwSt und mit Minderwert-/SB-Abzügen zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Anspruch dem Grunde nach bejaht, aber Entschädigung ohne MwSt und mit Abzügen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kfz-Diebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Versicherungsfalls der Beweis von Anzeichen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äußere Bild der Entwendung schließen lassen (Minimalsachverhalt).
Fehlen Zeugen für den Minimalsachverhalt, kann das Gericht seine Überzeugung von der Entwendung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auch allein aus glaubhaften Angaben des Versicherungsnehmers gewinnen.
Beweiserleichterungen greifen nicht ein, wenn feststehende Umstände einen anderen Geschehensablauf, insbesondere eine Vortäuschung, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; bloßes wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel begründen für sich genommen keinen hinreichenden Verdacht der Vortäuschung, solange nicht feststeht, dass die Nachschlüsselherstellung allein dem Versicherungsnehmer zuzuordnen ist oder der Diebstahl nach den Umständen gerade mittels Nachschlüssel erfolgte.
Bei einem geleasten Fahrzeug ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers als Träger des Eigentümerinteresses abzustellen; ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt, ist MwSt nicht zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 43/96
Leitsatz
Der Versicherungsnehmer muß in der Kfz-Diebstahlversicherung lediglich Anzeichen beweisen, die auf das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen. Fehlen Zeugen für diesen sog. "Minimalsachverhalt", kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. Ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung oder Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind alleine nicht ausreichend zur Annahme einer Vortäuschung der Entwendung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.06.1996 -8 O 43/96- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.960,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.11.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB dem Grunde nach verpflichtet, wegen des Diebstahls des bei ihr kaskoversicherten Fahrzeugs BMW 316 i, amtliches Kennzeichen ......., Versicherungsschutz zu gewähren. Der Kläger hat bewiesen, daß dieses Fahrzeug in der Zeit zwischen dem 13. und 14.05.1995 in S. entwendet wurde und ist auch aktiv legitimiert, die Versicherungsansprüche geltend zu machen. Zwar ist der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs und damit nicht Träger des in der Kaskoversicherung versicherten Eigentümerinteresses (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anmerkung 1 a zu § 12 AKB), da es sich vorliegend um ein Leasingfahrzeug handelt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aber, wenn nichts anderes vereinbart ist, wofür hier nichts ersichtlich ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer und damit dem Kläger zu.
Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommen dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Diebstahlver-sicherung beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles regelmäßig Beweiserleichterungen dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (BGH r+s 1995, 288 ff, r+s 1996, 125). Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH r+s 1993, 169 ff). Stehen hierfür, wie im vorliegenden Fall keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (§ 141 ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird (BGH a.a.O. sowie r+s 1992, 221 ff).
Diese Beweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer aber dann nicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die einen anderen Geschehensablauf, insbesondere die Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, wobei es sich auch um Umstände in der Person des Versicherungsnehmers selbst handeln kann, die ihn als unredlich erscheinen lassen (vgl. zu diesen Beweisgrundsätzen auch Prölss/Martin, a.a.O., Anmerkung 3 b zu § 12 AKB).
Im Streitfall kann der Kläger aber die genannten Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Es liegen nicht genügend Tatsachen vor, die eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls durch ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, und zwar weder in Bezug auf die äußeren Umstände der Tat noch in der Person des Klägers selbst.
Zwar hat der Kläger widersprüchliche Angaben zur Tatzeit unterbreitet, indem er in der polizeilichen Diebstahlanzeige erklärt hat, das Fahrzeug sei in der Zeit zwischen dem 12.05.1995, 17.30 Uhr und dem 14.05.1995, 18.00 Uhr entwendet worden, während er im vorliegenden Rechtsstreit dargelegt hat, er habe das Fahrzeug zuletzt am 13.05.1995 gesehen. Dieser Widerspruch läßt jedoch noch nicht auf eine Unredlichkeit des Klägers schließen. Denn in seiner Anhörung vor dem Senat hat er nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, daß er den Pkw von dem Balkon seines Krankenzimmers im B.-Krankenhaus aus am Samstag, den 13.05.1995 noch auf dem Parkplatz gesehen habe, nachdem er aus der Intensivstation entlassen worden war. Als er am Sonntag, den 14.05.1995 Geld aus dem Fahrzeug habe holen wollen, um den Fernseher in seinem Krankenzimmer zu bedienen, habe er festgestellt, daß das Fahrzeug verschwunden war. Die Angaben des Klägers sind glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht fest, daß der Kläger in der Zeit vom 10.05. bis zum 19.05.1995 im B.-Krankenhaus stationär behandelt worden ist, davon 3 Tage auf der Intensivstation. Dies wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Dr. S. vom 19.06.1996.
Die finanziellen Verhältnisse des Klägers erschüttern die für ihn sprechende Vermutung der Redlichkeit (BGH r+s 1984, 24, r+s 1996, 125) nicht. Es bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt des Diebstahls in finanziellen Schwierigkeiten befand, welche Anlaß zu Zweifeln an seiner Redlichkeit geben könnten. Hierzu reicht insbesondere die am 12.04.1994 ergangene Anordnung der Haft zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung nicht aus. Da die Haftanordnung bereits mehr als ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Diebstahl ergangen ist, ist diese bereits aufgrund des Zeitablaufs wenig aussagekräftig für die finanziellen Verhältnisse des Klägers zum streitbefangenen Zeitpunkt. Nähere Umstände zum Hintergrund der Haftanordnung hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht ausgeführt. Auch die Tatsache, daß es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, genügt weder für sich noch in der Gesamtschau der Umstände zur Widerlegung der Redlichkeitsvermutung. Denn ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung allein ist nicht ausreichend, da dieses häufig zu finden ist (BGH Versicherungsrecht 1984, 29, 30).
Die Beweisführung des äußeren Bildes durch die Angaben des Klägers ist auch nicht aufgrund von falschen Angaben in der Schadenanzeige vom 16.05.1995 in Frage gestellt. Es liegen auch insoweit keine Tatsachen vor, die den Kläger als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit seiner Angaben zum Versicherungsfall aufdrängen. Zwar hat der Kläger in der Schadenanzeige objektiv eine falsche Angabe zum Vorschaden gemacht, indem er die Frage nach reparierten Vorschäden verneinte, obwohl das Fahrzeug unstreitig am 18.09.1993 von Unbekannten zerkratzt und verbeult worden war, wofür die Beklagte eine Entschädigung von 8.633,36 DM geleistete hatte. Eine Unredlichkeit kann dem Kläger im Zusammenhang mit der Verneinung dieses Vorschadens aber nicht nachgewiesen werden, weil seine Einlassung nicht zu widerlegen ist, er habe geglaubt, daß mit der Frage nach Vorschäden lediglich Unfallschäden gemeint gewesen seien. Auch wenn dem Kläger aufgrund seiner in der Anhörung vor dem Senat zum Ausdruck gekommenen, sehr guten Deutschkenntnisse die behaupteten Schwierigkeiten beim Verständnis der deutschen Sprache nicht ohne weiteres abgenommen werden können, so wird doch aus seinen weiteren Angaben in der Schadenanzeige ersichtlich, daß er den Vorschaden nicht bewußt verheimlichen wollte, sondern daß er die Frage mißverstanden hat. Denn der Kläger hat in der Schadenanzeige unter Ziff. 12 die durch den Vorschaden bedingte Neulackierung angegeben. Damit hat er indirekt auf Vorschäden hingewiesen, denn die Beklagte konnte davon ausgehen, daß bei dem zum Diebstahlzeitpunkt erst etwa zweieinhalb Jahre alten Pkw eine Neulackierung nicht ohne eine Veranlassung durch Schäden durchgeführt worden war. Darüber hinaus hat der Kläger auch gegenüber dem Sachverständigen der DEKRA ausweislich S. 2 und 3 des Gutachtens den Vorschaden angegeben, so daß eine Unredlichkeit des Klägers bei der Beantwortung der in der Schadenanzeige enthaltenen Frage nach Vorschäden nicht bejaht werden kann.
Eine objektiv falsche Angabe zur Laufleistung des Pkw kann entgegen der Behauptung der Beklagten nicht festgestellt werden. Die insoweit beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, daß das Fahrzeug eine höhere als die vom Kläger angegebene Laufleistung von 36 400 km hatte. Der Beklagten ist zuzugeben, daß es als ungewöhnlich erscheint, daß der Kläger in der Zeit vom April 1993 bis Ende November 1994 nachweislich 28 334 km, somit etwa 1 400 km pro Monat mit dem Fahrzeug gefahren ist, während für die Zeit von Ende November 1994 bis zum Diebstahl am 13./14.05.1995 vom Kläger eine vergleichsweise geringe Fahrleistung von 2 066 km, somit etwa 376 km pro Monat behauptet wird. Dies hat der Kläger aber im Schriftsatz vom 22.04.1996 plausibel damit erklärt, daß er in dieser Zeit wegen häufiger Überstunden nur wenige Fahrten außer denen zur Arbeitsstelle unternommen habe, während er den Pkw davor häufig, unter anderem für eine Urlaubsreise nach Tunesien benutzt habe. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit seiner Angaben liegen nicht vor. Tatsachen, die gegen die Redlichkeit des Versicherungsnehmers sprechen sollen, müssen aber feststehen, d. h. unstreitig oder bewiesen sein (BGH r+s 1996, 125).
Gegen den Kläger spricht schließlich auch nicht, daß er in der Schadenanzeige seine Vorsteuerabzugsberechtigung einräumte, jedoch im vorliegenden Verfahren den Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer eingeklagt hat. Insoweit kann ein Mißverständnis seines Prozeßbevollmächtigten vorliegen.
Die vorgenannten Umstände sind weder für sich noch bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes des Vorhandenseins von Kopierspuren an einem der vom Kläger vorgelegten vier Original-Fahrzeugschlüsseln geeignet, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls zu begründen.
Grundsätzlich lassen Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel, ohne daß bekannt ist, wann und von wem oder mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist, noch keinen Schluß auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles zu, insbesondere dann nicht, wenn - wie vorliegend - das Fahrzeug nicht wieder aufgefunden wird und demgemäß nicht einmal bekannt ist, ob es überhaupt unter Verwendung eines Nachschlüssel gestohlen worden ist (BGH r+s 1996, 92, r+s 1991, 294). Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind allerdings dann anders zu bewerten, wenn nach den Umständen des Falles die Herstellung eines Nachschlüssels ausschließlich durch den Versicherungsnehmer selbst naheliegt. Ein solcher Schluß kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Kopierspuren an dem vom Versicherungsnehmer ständig benutzten Hauptschlüssel befinden, die Spuren nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind und der Hauptschlüssel in der letzten Zeit vor dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl keinem Dritten überlassen worden war, etwa im Zusammenhang mit einem Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs, und der Versicherungsnehmer auch keine sonstigen Möglichkeiten einer von ihm nicht bemerkten vorübergehenden Inbesitznahme des Schlüssels durch einen unbefugten Dritten zum Zwecke der Herstellung einer Kopie aufzeigen kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat der Sachverständige Warmuth, an dessen Sachkunde und Objektivität kein Anlaß zu Zweifeln besteht, auch wenn er das Gutachten für die Beklagte erstattet hat, festgestellt, daß die an dem mit b bezeichneten Schlüssel vorhandenen Kopierspuren nur schwach von weiteren Gebrauchsspuren überlagert sind, so daß die Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, daß mit diesem Schlüssel b nach dem Kopiervorgang keine bzw. nur noch einige Schließbetätigungen ausgeübt worden sind. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf welche Bezug genommen wird, hat der Kläger aber unwiderlegt hauptsächlich den Schlüssel a benutzt, so daß das Duplizieren des Schlüssels b bereits längere Zeit zurückliegen kann. Da der Kläger das Fahrzeug gebraucht, bei einem Kilometerstand von 6 000 geleast hat und das Fahrzeug unwiderlegt einmal mit dem Schlüssel b einer Werkstatt überlassen hat, läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger selbst als Urheber der Schlüsselkopie in Betracht kommt. Hinzukommt, daß es sich vorliegend um sogenannte Bahnenschlüssel handelte. Bei solchen Bahnenschlüsseln hinterlassen aber Schließvorgänge in der Größenordnung von weniger als 1 000 noch keine erkennbaren Änderungen an den Kopierspuren (OLG Hamm Versicherungsrecht 1996, 1488, 1489). Dem Kläger kann somit nicht widerlegt werden, daß ein Dritter den Schlüssel b kopiert hat und daß der Umstand, daß die Kopierspuren kaum von Gebrauchsspuren überlagert waren, darauf beruht, daß er den Schlüssel b kaum benutzt hat.
Die Anfertigung eines Nachschlüssels kann zwar auch dann eigenständige Indizwirkung für eine Vortäuschung haben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem Ort abgestellt hatte, der einem Dritten, der den Nachschlüssel als Vorbereitung auf den Diebstahl angefertigt haben mag, nicht ohne weiteres bekannt gewesen sein kann (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1996, 1097). Das ist hier der Fall, da der Kläger das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Krankenhauses abgestellt hatte, in welches er sich aufgrund von akuten Beschwerden begeben hatte. Da aber vorliegend nicht feststeht, daß der Pkw überhaupt mittels eines Nachschlüssels gestohlen worden ist, können daraus keine Schlußfolgerungen gezogen werden. Es ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß andere Möglichkeiten als ein Nachschlüsseldiebstahl ausscheiden (vgl. dazu BGH r+s 1997, 5 ff).
Die Beklagte ist nicht gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung seitens des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Eine objektiv unrichtige Angabe zur Laufleistung des entwendeten Pkw sowie zur Anfertigung von Nachschlüsseln kann wie bereits ausgeführt nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der objektiv falschen Angabe des Klägers zum Vorhandensein von reparierten Vorschäden ist die gemäß § 6 Abs. 3 VVG geltende Vermutung für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers widerlegt. Wie bereits ausgeführt kann nicht angenommen werden, daß er diesen Vorschaden bewußt verschweigen wollte, weil er in der Schadenanzeige die Neulackierung sowie gegenüber dem Gutachten der DEKRA den Vorschaden angegeben hat.
Da die Angaben des Klägers in der Schadenanzeige zudem widersprüchlich waren, weil einerseits die Frage nach reparierten Vorschäden verneint worden war, aber andererseits auf eine Neulackierung hingewiesen worden war, wäre die Beklagte zudem verpflichtet gewesen, durch eine Nachfrage beim Kläger diesen Widerspruch zu klären. Denn es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, daß bei dem zum Zeitpunkt des Diebstahls etwa zweieinhalb Jahre alten Fahrzeug ohne besonderen Anlaß eine Neulackierung durchgeführt worden war. Da eine solche Nachfrage seitens der Beklagten unterblieben ist, scheidet auch aus diesem Grund eine Leistungsbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung aus.
Hinsichtlich der Höhe der für den Diebstahl des Pkw geschuldeten Versicherungsleistung hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer. Da es sich um ein vom Kläger geleastes Fahrzeug handelte und somit nicht der Kläger, sondern der Leasinggeber Träger des in der Kaskoversicherung versicherten Eigentuminteresses ist, ist nicht der Steuerstatus des Versicherungsnehmers, sondern derjenige des Leasinggebers maßgebend (vgl. dazu BGH r+s 1993, 329, OLG Hamm r+s 1995, 87, 88). Unstreitig ist der Leasinggeber vorliegend vorsteuerabzugsberechtigt, so daß die Mehrwertsteuer nicht zu erstatten ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 AKB ist der Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zu ersetzen. Ausweislich des Gutachtens der DEKRA vom 22.06.1995 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 04.07.1995 beträgt der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 30.200,00 DM und somit netto 26.260,87 DM. Bei dieser Bewertung hat der Sachverständige ausweislich der S. 3 seines Gutachtens vom 22.06.1995 den ihm vom Kläger angegebenen, reparierten Vorschaden aus dem Jahre 1993 berücksichtigt. Wie der Zeuge S. in seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat, hat er den aus Kratzern und Dellen bestehenden Vorschaden Anfang des Jahres 1994 repariert und hat er hierfür vom Kläger einschließlich des Kaufpreises für ein Autoradio sowie für 5 Alu-Felgen mit Reifen, die damals von der Beklagten geleistete Versicherungssumme von etwa 8.600,00 DM erhalten. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge S. die Unwahrheit bekundet haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere können Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus hergeleitet werden, daß der Zeuge erst nach Vorhalt der Rechnung der Firma Reifen C. vom 02.02.1994 über den Kauf einer Alu-Felge eingeräumt hat, daß er dem Kläger die fünfte Felge erst nachträglich übergeben hat.
Unter Zugrundelegung der vom Zeugen S. bekundeten Art und Weise der Reparatur des Vorschadens, welche nämlich ohne Verwendung von Neuteilen und ohne das Einbrennen des Lacks erfolgte, ist jedoch gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ein Abzug von dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert vorzunehmen. Denn nach den Angaben des Zeugen S. kann nicht angenommen werden, daß der Vorschaden fachmännisch und ordnungsgemäß repariert worden ist, so daß gegenüber dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert ein Minderwert in Ansatz zu bringen ist. Dieser Minderwert kann unter Berücksichtigung der von dem Zeugen bekundeten Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit 2.000,00 DM in Ansatz gebracht werden, so daß sich nach weiterem Abzug der unstreitig vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 DM ein zu erstattender Betrag von 23.960,87 DM ergibt.
Eine Zulassung der Revision kommt entgegen der Anregung der Beklagten nicht in Betracht. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn zu erwarten ist, daß die Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird, und über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (Zöller-Gummer, 20. Auflage, § 546 ZPO, Rn. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch beruht das vorliegende Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10. 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.900,00 DM.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 23.960,87 DM.
Wert der Beschwer für den Kläger: 5.939,13 DM.