Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Entschädigung aus einer Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs. Zentrale Frage war, ob Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers die Leistungspflicht der Beklagten ausschließen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Vorlage einer Scheinrechnung und unzutreffender Angaben. Die Belehrung über die Rechtsfolgen war dabei ausreichend.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klagforderung wegen Entschädigung aus der Kaskoversicherung als unbegründet abgewiesen (Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung).
Abstrakte Rechtssätze
Bei behauptetem Fahrzeugdiebstahl kann der Versicherungsanspruch entfallen, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich seine nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB bestehende Aufklärungspflicht verletzt hat und die Voraussetzungen des § 7 V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG vorliegen.
Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB umfasst die Pflicht, wahrheitsgemäß und vollständig über für die Schadenshöhe wesentliche Umstände zu informieren, damit der Versicherer sachgemäße Feststellungen treffen kann, insbesondere bei Entwendungsfällen.
Bei Vorliegen objektiv unzutreffender Angaben des Versicherungsnehmers greift die im § 6 Abs. 3 VVG enthaltene Vorsatzvermutung; der Versicherungsnehmer hat die Vorsatzvermutung zu widerlegen.
Eine Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer schweres Verschulden zur Last fällt und eine zutreffende Belehrung über die Rechtsfolge erfolgt ist (Relevanzrechtsprechung).
Eine inhaltlich zutreffende und deutlich formulierte Belehrung in der Schadenanzeige genügt den Anforderungen, um dem Versicherungsnehmer die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bei bewusst unwahren oder unvollständigen Angaben klar zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 127/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 127/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Diebstahls des Kraftfahrzeugs BMW 520 i mit dem amtlichen Kennzeichen . - .. .... am 28.04.1998 in Polen nach den §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat (vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 19).
Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadenausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
Der Kläger hat nämlich falsche Angaben zu dem Einbau der Anhängerkupplung des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat eine Rechnung vom 25.10.1997 der EDV Beratung T. über einen Gesamtbetrag von einschließlich Mehrwertsteuer 1.413,81 DM vorgelegt, die inhaltlich unrichtige Angaben enthält.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.1998 den Kläger unter anderem gebeten hatte "sämtliche Reparatur- und Inspektionsrechnungen ... sowie Rechnungen/Quittungen von Fahrzeugzubehör" vorzulegen, hat dieser mit Schreiben vom 20.05 1998 geantwortet "006: betrifft Anhängerkupplung(wird nachgereicht)". Sodann hat der Kläger mit Schreiben vom 19.06.1998 die Rechnung der "EDV Beratung T." vom 25.10.1997 vorgelegt.
In dem Schreiben vom 19.06.1998 erklärt der Kläger, er habe " ...den Auftrag der Firma T. erteilt. Die Anhängerkupplung, der Einbausatz sowie der Elektroeinbausatz seien von der Firma H. H. an die Firma T. neu geliefert" worden. In der Rechnung "über die Lieferung und Montage einer Anhängerkupplung" der "EDV Beratung T. - Hardware & Software" bescheinigt die Rechnungsausstellerin, dass sie die näher bezeichnete Anhängerkupplung geliefert und montiert habe. Diese Angaben sind falsch. Es handelt sich um eine konstruierte Scheinrechnung. In Wahrheit hat die Firma T. in diesem Zusammenhang keine Leistungen erbracht.
Wie das Landgericht zu Recht ausführt, sollte durch die Rechnung der Firma T. bei der Beklagten unter anderem der Eindruck erweckt werden, die EDV Beratung T. habe die Anhängerkupplung zum Preise von netto 504,40 DM an den Kläger geliefert. In Wirklichkeit hatte dieser die Vorrichtung für 388,00 DM netto bei der Firma H. erworben. Entsprechend handelt es sich bei den in der genannten Rechnung in Ansatz gebrachten 6 Arbeitsstunden zum Preise von insgesamt 360,-- DM netto nicht um eine Leistung der Firma T..
Die Zeugin T. als Inhaberin des einzelkaufmännischen Betriebs T. konnte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nichts dazu sagen, wo und wann die Anhängerkupplung angebracht worden und bezahlt worden ist. Auf Vorhalt der Rechnung vom 25.10.1997 hat sie bekundet, sie könne sich an diese Rechnung nicht erinnern. Seit sie das Sonnenstudio betreibe, erledige der Kläger im Wesentlichen die Rechnungserstellung. Aus den von dem Kläger vorgelegten Einbaubelegen ergibt sich nichts anderes. Der Empfänger der Materialrechnungen und des Spezialwerkzeugs für den Einbau ist nicht genannt. Wenn der Kläger angibt, er selbst habe das Material zwar gekauft, aber mit Geld vom Konto der Firma T. bezahlt, eingebaut habe Herr H. T., der Rechnungsbetrag sei mit Ansprüchen des Klägers gegen die Firma T. verrechnet worden, so ist dies nicht glaubhaft und steht in Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom 19.06.1998. Nähere Einzelheiten zu seiner angeblichen
Subunternehmertätigkeit werden nicht vorgetragen. Unklar bleibt auch die Abrechnung des Arbeitslohns. Lohnkosten sind der EDV - Beratung T. insoweit nicht entstanden.
Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3,
V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, VersR 1984, 228), tritt bei für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Obliegenheitsverletzung war generell geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zum Schaden des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zum Schadenumfang des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist nicht erheblich.
Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144, 228). Dem Versicherungsnehmer wird klar und deutlich vor Augen geführt, dass bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall den Anspruchsverlust zur Folge haben, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht. Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige in eindeutiger Form über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere sind solche Umstände vom Versicherungsnehmer nicht vorgetragen. Es handelt sich danach nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag.
Vielmehr spricht alles dafür, dass durch Vorlage einer Scheinrechnung Einfluß auf die Höhe der Entschädigung genommen werden sollte.
Ob auch falsche Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem Verschweigen eines Vandalismusschadens (Lackierung gemäß Rechnung des Karaosseriebetriebes F. & B. vom 21.03.1991 über 4.072,20 DM) vorlagen und auch zur Vorsteuerabzugsfähigkeit, konnte demnach offen bleiben. Das Gleiche gilt für die damit in Verbindung stehende Eigentumsfrage. Insoweit hat die Zeugin T. vor dem Landgericht bekundet, der Wagen sei auf ihren Namen zugelassen, damit er von der Steuer abgesetzt werden könne.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 11.700,00 DM