Klage wegen Gebäude- und Leitungswasserversicherung abgewiesen wegen verspäteter Schadensanzeige
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Entschädigung aus einer Gebäude- und Leitungswasserversicherung. Zentrale Frage war, ob die Schadensanzeige unverzüglich erfolgte und ob Wissen der Hausverwaltung der Kläger zuzurechnen ist. Das OLG Köln wies die Klage ab: Die Anzeige erfolgte erst nach etwa sechs Wochen und war damit nicht unverzüglich, zudem ist die Hausverwalterin als Repräsentantin anzusehen. Vorsatz wird wegen fehlerhafter Datierung der Meldung angenommen, sodass die Beklagte leistungsfrei ist.
Ausgang: Klage auf Versicherungsentschädigung abgewiesen wegen verspäteter Schadensanzeige und Zurechnung des Wissens der Hausverwaltung
Abstrakte Rechtssätze
Die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige nach den Versicherungsbedingungen verlangt im Fall eines Leitungswasserschadens eine Anzeige binnen weniger Tage nach Feststellung; eine Anzeige nach etwa sechs Wochen ist nicht mehr unverzüglich.
Wird ein Schaden im Geschäftsbereich einer bevollmächtigten Hausverwaltung festgestellt, ist deren Wissen und Verhalten der Versicherungsnehmerin als Repräsentantin zuzurechnen.
Bei Verletzung der Schadensanzeigeobliegenheit gilt nach § 6 Abs. 3 VVG die Vermutung vorsätzlichen Handelns; diese Vermutung ist nur zu entkräften, wenn Umstände vorgetragen werden, die das Unkenntnis der Anzeigepflicht glaubhaft machen.
Eine verspätete Schadensanzeige kann den Versicherer von der Leistungspflicht befreien, wenn die Obliegenheitsverletzung geeignet ist, die Ermittlungssituation des Versicherers oder dessen Interessen erheblich zu gefährden.
Eine fehlerhafte oder zielgerichtet falsch datierte Schadensmeldung kann auf das Bewusstsein der Verspätung schließen und die Annahme eines vorsätzlichen Handelns stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 252/96
Leitsatz
1) Die Anzeige eines Leitungswasserschadens sechs Wochen nach deren Feststellung ist nicht mehr rechtzeitig. 2) Eine Hausverwalterin, die sich umfassend um das Gebäude kümmert, ist im Verhältnis zum Gebäudeversicherer als Repräsentantin anzusehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 252/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäude- und Leitungswasserversicherung (§§ 1 Abs. 1 VVG, 1 AWB 87) nicht zu. Es mag dahinstehen, ob entsprechend dem im Berufungsverfahren streitig gewordenen Sachvortrag der Kläger in ihrem Gebäude A. Markt in K. im August/September 1994 ein Leitungswasserschaden eingetreten ist. Die Beklagte ist jedenfalls schon bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Kläger aufgrund einer nach Eintritt des Versicherungsfalls begangenen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden, §§ 6 Abs. 3 VVG, 13 Ziffer 2 AWB 87:
Nach § 13 Ziffer 1 a AWB 87 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Diese Obliegenheit ist von Klägerseite verletzt worden. Nach Darstellung der Kläger war spätestens Mitte September 1994 bekannt, daß im Bereich der Toilettenanlage der im Erdgeschoß des Gebäudes befindlichen Gaststätte ein Rohrbruch eingetreten war, ohne daß dies der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden ist. Schon im August war in den Kellerräumen Wasser von der Decke getropft und die Firma L. war mit der Überprüfung der Sache beauftragt worden. Zwar stand anfangs noch nicht fest, worin die Ursache bestand. Auch noch am 05.09.1994, als der Architekt K. zugezogen wurde, hatte man diese noch nicht gefunden. Die Kläger tragen jedoch selbst vor, daß der von der Firma L. beauftragte Zeuge Kw. in den Folgetagen die Wasserleitungen mittels eines Prüfmanometers untersucht hat, dabei einen Druckabfall festgestellt und daraus auf einen Bruch der Wasserleitung geschlossen hat. Aus den Raportzetteln der Firma L. (Bl. 45 ff d. A.) ergibt sich, daß diese Überprüfung spätestens bis zum 13.09.1994 durchgeführt wurde. Nach Vortrag der Kläger hat sich dieser Befund in der Folgezeit bestätigt. Die Arbeiten wurden jedoch zunächst eingestellt, weil der Wirt der betroffenen Gaststätte eine Weiterführung nicht genehmigte.
Von diesen Vorgängen erhielt zumindest die Hausverwalterin R. Kenntnis. Das Verhalten der Hausverwalterin müssen die Kläger sich zurechnen lassen, weil die Hausverwaltung im Verhältnis zur Beklagten als Repräsentantin anzusehen ist. Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, VersR 1993, 828). Die Kläger haben sich um die Verwaltung des Grundbesitzes nicht gekümmert und diese gänzlich in die Hände der Hausverwaltung gelegt. Die Hausverwaltung war dabei auch berechtigt und verpflichtet, alle Versicherungsangelegenheiten selbständig abzuwickeln. Das beinhaltete auch, daß sie alle erforderlichen Erklärungen gegenüber Versicherern abzugeben hatte.
Zumindest nachdem sich entsprechend den Überprüfungen der Firma L. ein Rohrbruch als höchstwahrscheinliche Schadensursache herausgestellt hatte, mußte die Hausverwaltung dies der Beklagten unverzüglich anzeigen. Sie hatte darüber hinaus die Weisungen der Beklagten einzuholen (§ 13 Ziffer 1 d AWB 87). Statt dessen hat sie mit der Anzeige ca. 6 Wochen lang, bis zum 27.10.1994 abgewartet - an diesem Tag begannen bereits die Reparaturarbeiten. Eine sofortige Schadensanzeige - zumindest binnen weniger Tage nach Feststellung des Schadens - war um so mehr geboten, als nach den Umständen höchste Eile bei der Durchführung der Reparatur geboten war, sobald die Arbeiten erst einmal angefangen hatten. Der Pächter des betroffenen Lokals mußte seine Räume für die Dauer der Reparatur nämlich geschlossen halten, weil ihm in diesem Zeitraum keine Toilettenanlage zur Verfügung stand. Die Beklagte hatte demgegenüber ein erhebliches Interesse, noch vor Beginn der Arbeiten Beweise zu sichern und möglicherweise Einfluß auf den Verlauf der Reparatur zu nehmen, bevor vollendete Tatsachen geschaffen wurden. Dies hätte bei sofortiger Schadensanzeige im Zeitraum zwischen der Entdeckung des Schadens und dem Beginn der Arbeiten ohne weiteres geschehen können. Die Anzeige vom 27.10.1994 war daher - auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles - nicht mehr als unverzüglich anzusehen.
Vorsätzliches Handeln der Hausverwaltung wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet, welches die Kläger sich wiederum zurechnen lassen müssen, da die Hausverwaltung als ihre Repräsentantin tätig wurde. Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die vom Vorwurf des Vorsatzes entlasten könnten. Zwar ist die Vorsatzvermutung bei Verletzung der Schadensanzeigenobliegenheit in der Regel leichter widerlegbar, da sich nach der Lebenserfahrung normalerweise kein vernünftiger Versicherungsnehmer bereits durch die Verletzung der Obliegenheit, den Schaden bedingungsgemäß dem Versicherer zu melden, um seinen Versicherungsschutz bringen will. Vorsätzliches Handeln setzt daher in diesen Fällen voraus, daß dem Versicherungsnehmer die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bekannt war (BGH, VersR 1981, 321; OLG Köln, r + s 1997, 355). Hiervon ist jedoch im vorliegenden Fall auszugehen. Dies ergibt sich vor allem daraus, daß die Hausverwaltung in der letztlich erfolgten Schadensmeldung vom 27.10.1994 den Schaden falsch datiert hat, das Schreiben enthielt den Betreff: "Leitungswasserschaden vom 26.10.1994". Damit wurde ersichtlich der Anschein einer unverzüglichen Schadensanzeige geschaffen, was darauf schließen läßt, daß der Hausverwaltung bewußt war, daß die Anzeige verspätet war.
Die Kriterien der Relevanzrechtsprechung zu Obliegenheitsverletzungen sind erfüllt (wobei dahinstehen mag, ob es auf diese überhaupt ankommt, nachdem die Beklagte bereits einen Teilbetrag der geltend gemachten Versicherungsentschädigung gezahlt hat und die Obliegenheitsverletzung daher nicht folgenlos geblieben ist). Die Obliegenheitsverletzung war jedenfalls geeignet, die Interessen der Beklagten erheblich zu gefährden, weil durch die verspätete Schadensanzeige eine eigene Untersuchung durch die Beklagte noch vor Beginn der Reparatur vereitelt wurde. Die für die Kläger tätige Hausverwaltung trifft auch erhebliches Verschulden, vor allem angesichts der Tatsache, daß sie den Zeitpunkt des Schadenseintritts falsch datiert hat. Zudem lag das Interesse der Beklagten an einer frühzeitigen Untersuchung des Schadensbilds auf der Hand. Eine Belehrung über die Folgen der Obliegenheitsverletzung war nicht erforderlich, weil es sich um eine spontan zu erfüllende Pflicht handelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 17.029,53 DM