Berufung wegen Nichtnachweis eines Kfz-Diebstahls (Teilkasko) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls eines Audi S8. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall nicht nachgewiesen ist, insbesondere wegen Gebrauchsüberlassung an einen Händler und unglaubhafter Zeugenaussagen. Widersprüche und Indizien für Unterschlagung führten zur Abweisung.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen Nichtnachweis des Diebstahls zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Diebstahlversicherung genügt zwar regelmäßig der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung, für den Mindestsachverhalt (Abstellen zu bestimmter Zeit/Ort und späteres Nichtauffinden) ist jedoch Vollbeweis zu erbringen.
Überlässt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug einem Dritten zum Zweck des Verkaufs oder zur Anbahnung einer Veräußerung, gilt dies als Gebrauchsüberlassung im Sinne der AKB.
Bei Vorliegen einer Gebrauchsüberlassung muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass das Fahrzeug dem Dritten entwendet wurde oder von einer anderen Person als dem Dritten unterschlagen worden ist.
Unglaubwürdige oder widersprüchliche Zeugenaussagen sowie objektive Indizien, die eine alternative Erklärung (z. B. Unterschlagung durch den Übernehmer) nahelegen, können den notwendigen Entwendungsnachweis entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 512/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.11.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2Ì O 512/01 –
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger, Angehöriger der Botschaft der Vereinigten B F, nimmt die Beklagte auf Grund einer Teilkaskoversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls eines PKW Audi S 8 (amtliches Kennzeichen X –XX1 ) am 11./12.03.2001 in U auf Entschädigung in Anspruch.
Halter des im Oktober 2000 zugelassenen Neufahrzeugs war der Kläger, der bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Eigentümerin war die finanzierende C Bank, die den Kläger zur Prozessführung bevollmächtigte.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Wagen am 05.03.2001 auf dem Gelände der Auto L U GmbH, Jaguar Vertriebshändler, Xstraße 15 in 14513 U abgestellt. Ein guter Bekannter, der Zeuge T, sei Betriebsleiter dort gewesen. Dieser habe dem Kläger bei der Auswahl eines neuen Fahrzeugs der Marke Jaguar und beim Verkauf des Audi helfen sollen. Hierzu habe ihm der Kläger die Autoschlüssel des Wagens übergeben, damit das Fahrzeug eventuellen Kaufinteressenten zeigen könne. Zu der beabsichtigten Inzahlungnahme sei es aber nicht gekommen. Der Zeuge T habe am 12.03.2001 den Diebstahl des Wagens bemerkt und Strafanzeige bei der Polizei erstattet.
Die Beklagte hat vorgetragen, es fehle an der Anspruchsberechtigung des Klägers. Das Eigentum an dem Fahrzeug sei bereits auf das Autohaus übergegangen. Im übrigen hat die Beklagte den Diebstahl bestritten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil vom 02.05.2002 aufrechterhalten. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Beweis des Diebstahls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erbracht. Es komme als lebensnahe Möglichkeit in Betracht, dass das Fahrzeug durch den Zeugen T unterschlagen worden sei.
Auf das angefochtene Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. Nr. 1 ZPO).
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, eine Gebrauchsüberlassung sei nicht anzunehmen. Eine Unterschlagung durch den Zeugen T liege nicht vor. Der Nachweis des Diebstahls sei erbracht, weil sich das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort befunden habe. Ihm stehe vertragsgemäß der Neupreis des Wagens zu.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte
zu verurteilen, an ihn 86.449,77 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 16.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen. Die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam 4100 Js 8020/02 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat das die Klage abweisende Versäumnisurteil zu Recht aufrechterhalten.
1. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 I b) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Schadenereignisses vom 12.03.2001
auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung nicht zu.
Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht nachgewiesen. In der Diebstahlversicherung gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen auf Grund einer aus dem Versicherungsvertrag zu entnehmenden materiell-rechtlichen Risikoverteilung. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Es wird kein Vollbeweis verlangt, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht es in der Regel aus, dass bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (vgl. BGH, r+s 1993,169). Steht eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (§ 12 Abs1 I b S. 2 AKB) fest, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass der Wagen dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist ( BGH, r+s 1993, 169; Senat, r+s 2003, 57). Eine solche Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen. Eine Überlassung des Fahrzeugs zum Verkauf oder jedenfalls zur Anbahnung einer Veräußerung ist als GebrauchsüberlasÏung anzusehen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn 19), weil sie eine Überlassung zur Nutzung zumindest auch im Interesse des Dritten beinhaltet.
Der Kläger hat den ihm danach obliegenden Beweis nicht geführt. Für eine Unterschlagung durch eine fremde Person spricht nach Lage der Dinge nichts. Das äußere Bild einer Entwendung ist nicht nachgewiesen, vielmehr sind die näheren Umstände unklar geblieben. Die Angaben des Zeugen T zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Wagens sind für den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung nicht ausreichend und im übrigen auch nicht glaubhaft. Den Verlust des Wagens hat der Zeuge nach seiner Schilderung nicht selbst festgestellt. Der Zeuge hat vor dem Landgericht ausgesagt, das Fahrzeug sei auf dem Abstellplatz Nr.1 gemäß seiner Skizze (Bl. 106 GA) abgestellt worden. Bei seinem Heimkommen am 11.03. sei ihm nichts aufgefallen. Er könne nicht sagen, ob der Wagen dort gestanden habe oder nicht. Er habe am Montag, dem 12.03., davon erfahren, und zwar durch Herrn V.
Diese Bekundung ist unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge, der in der oberen Etage des Autohauses wohnt und bei seiner Rückkehr am Abstellplatz des C vorbeigekommen sein muss, in der Nacht zum 12.03. und auch später nicht auf den C geachtet haben soll. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger ihm das Fahrzeug als gutem Bekannten anvertraut hat.
Schließlich ergeben sich Widersprüche zwischen der Darstellung des Klägers und des Zeugen T, der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Kraftfahrzeugbereich vorbestraft ist, zu den wirtschaftlichen Umständen des beabsichtigten Verkaufs. Auffällig ist zunächst, dass eine Veräußerung beabsichtigt gewesen sein soll, obwohl sich das Fahrzeug noch im Sicherungseigentum der finanzierenden Bank befunden hat und bei dieser nicht um Zustimmung nachgesucht worden ist. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten: Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er den Audi S 8 für etwa 169.000,00 DM erworben und der Zeuge T ihm die Inzahlungnahme für 148.000,00 DM angeboten habe. Der Zeuge T nennt demgegenüber einen Preis von 118.900,00 DM bzw. einen Mindestpreis von 112.000,00 DM, welcher einen erheblichen Wertverlust bedeutet und das Geschäft wirtschaftlich unsinnig erscheinen lässt. Nach der Bekundung des Zeugen S ist sogar von einer Größenordnung von 92.000,00 DM als unterstes Limit die Rede gewesen. Diese Preisangaben sind vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verlust des Wagens wenige Tage vor Ablauf der Frist für die Neupreisentschädigung (§ 13 Abs. 1 b AKB) eingetreten ist.
Außerdem hat der Zeuge von der E bekundet, dass vom üblichen Ablauf der Inzahlungnahme mit Vornahme einer schriftlichen Bewertung des Fahrzeugs im vorliegenden Fall abgewichen worden ist. Schließlich bekundet der Zeuge S, dass der Zeuge T ihm noch beide gestempelte Kennzeichen gezeigt habe, obwohl der Wagen bereits in F als mit Kennzeichen gestohlen abgemeldet gewesen sei.
Nach alledem konnte die Entwendung nicht als nachgewiesen angesehen werden.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 86.449,77 €