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Oberlandesgericht Köln·9 U 180/99·24.07.2000

Berufung abgewiesen: Kein Diebstahlnachweis bei Teilkaskoversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtKraftfahrtversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Regulierung eines behaupteten Diebstahls aus Teilkaskoversicherung. Streitpunkt ist, ob der Diebstahl nachgewiesen wurde; das Gericht verlangt das äußere Bild einer Entwendung (Abstellort/-zeit und Nichtauffinden). Wegen widersprüchlicher und teils unglaubwürdiger Zeugenaussagen wurde der Diebstahlnachweis als nicht geführt angesehen und die Berufung zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage mangels Nachweis des Diebstahls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Geltendmachung eines Teilkaskoschadens wegen Diebstahls genügt im Regelfall der Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung, d.h. dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist.

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Die Rechtsprechung gewährt Beweiserleichterungen; der Versicherungsnehmer muss jedoch Tatsachen darlegen und beweisen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen.

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Wesentliche Widersprüche in Angaben über Abstellort und -zeit sowie erkennbare Glaubwürdigkeitsmängel der Zeugen (z. B. widersprüchliche frühere Angaben, Beeinträchtigung durch Alkohol, familiäres Näheverhältnis) verhindern den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung.

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Eine nochmalige Vernehmung der Zeugen kann unter den Voraussetzungen der §§ 523, 398 Abs. 1 ZPO entbehrlich sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie zu einer klärenden Erkenntnis führt.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 523 ZPO§ 398 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 108 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 192/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 192/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung von 6.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden

Tatbestand

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Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung für einen bei der T. L. GmbH geleasten T. L. mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. ... abgeschlossen. Den Wagen überließ sie - zumindest im Juli 1997 - ihrem Sohn, dem Zeugen H. T., zur Nutzung. Der Zeuge T. meldete den Wagen am 21. Juli 1997 gegen 23.30 Uhr bei der Polizei in B. D. als gestohlen.

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Die Klägerin hat behauptet, der Wagen sei am fraglichen Tag zwischen 15 Uhr (Abstellzeit) und 23 Uhr (Rückkehr des Zeugen T. zum Abstellort) von einem Parkplatz am M. in Bad D. gestohlen worden. Sie hat behauptet, der Wagen habe zu dieser Zeít einen Wert von 74.299,79 DM gehabt. Dies ist der Betrag, den die Leasingfirma von ihr als "Schadensersatz" fordert (GA 11).

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Die Klägerin hat beantragt

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages den der Klägerin entstandenen Diebstahlschaden vom 21.7.1997 zu regulieren,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an die T. L. GmbH, T.-Allee ., ..... K., 74.299,79 DM zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat den Diebstahl bestritten und die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht eingehalten habe. Im übrigen sei Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall eingetreten.

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Das Landgericht hat über die behauptete Entwendung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und T. und sodann die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 18. November 1999 verkündete Urteil verwiesen, das der Klägerin am 25. November 1999 zugestellt worden ist und gegen das sie am 27. Dezember 1999, einem Montag, Berufung eingelegt hat. Sie hat das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 28. Februar 1999 begründet.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie greift insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts an und behauptet, sie habe den Wagen nicht mit vier Schlüsseln, sondern nur mit den drei Schlüsseln erhalten, die sie der Beklagten überließ. Der Wagen habe einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 74.300 DM ohne Mehrwertsteuer gehabt (Beweis: Sachverständigengutachten).

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die T. L. GmbH, T.-Allee ., ..... K., 74.299,79 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Dezember 1997 zu zahlen

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und ihr zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2000 und auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Rostock 352 Js 19191/97 (454) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin hat wegen der behaupteten Entwendung des T. L. gegen die Beklagte schon deshalb keinen Anspruch aus der Teilkaskoversicherung (§ 12 Abs. 1 I b AKB), weil sie nicht bewiesen hat, daß dieser Wagen am 21. Juli 1997 von seinem Abstellort entwendet worden ist.

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Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen, wenn es darum geht, den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen. Es genügt, das äußere Bild einer Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB zu beweisen. Dies bedeutet, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegen und beweisen muß, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Entwendung zulassen (herrschende Meinung und ständige Rechtsprechung vgl. statt vieler: BGH VersR 1995, 909 = r + s 1995, 288; BGH NJW 1991, 1047, Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB Anm. 3 b; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 49 Rn. 13 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl., AKB § 12 Rdn. 33 m.w.N.). Dabei genügt es im Regelfall zu beweisen, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde (vgl. dazu z.B. BGHZ 130, 1 = NJW 1995, 2169 = VersR 1995, 909 = r + s 1995, 288; BGHZ 123, 217 [220]; BGH VersR 1996, 1135; OLG Köln VersR 1990, 263; OLG Hamm r + s 1988, 10).

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Dieser Beweis ist hier nicht geführt worden.

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Die Beweisaufnahme erbrachte keine Klarheit darüber, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Wagen abgestellt worden sein soll. Für den Beweis des äußeren Bildes kann es nicht genügen, daß die Aussagen beider Zeugen darin übereinstimmen, daß der Wagen am 21. Juli 1997 irgendwo in B. D. abgestellt und später am Abstellort nicht wieder aufgefunden wurde.

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Die Aussagen der beiden vom Landgericht vernommenen Zeugen stehen in wesentlichen Punkten zueinander in Widerspruch. Es läßt sich nicht feststellen, ob eine der Zeugenaussagen richtig ist, erst recht nicht welche von beiden.

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Widersprüche bestehen zunächst hinsichtlich des Abstellorts. Die Aussagen hierzu lassen sich dem Vernehmungsprotokoll und den Skizzen, die die Zeugen gefertigt haben, zwar nicht in allen Punkten, die das angefochtene Urteil aufzeigt, entnehmen. Es ist indes nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch solche Details der Aussagen verwertet hat, die im Protokoll nicht festgehalten sind. Dies gilt insbesondere für die in der Sitzungsniederschrift weitgehend fehlende verbale Beschreibung des Abstellortes, die die gefertigten Skizzen erläuterte. Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil diese Details der Beschreibung unzutreffend wiedergeben könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht behauptet.

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Während T. den Wagen auf einem großflächigen Parkplatz abgestellt haben will, der an einer Kreuzung liegt, soll er nach der Darstellung Thiels eine von mehreren nebeneinander angeordneten Parktaschen benutzt haben, die zwei Fahrbahnen voneinander trennten, auf denen man jeweils nur in einer Richtung fahren konnte.

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Auch die Angaben beider Zeugen zur Abstellzeit weichen erheblich voneinander ab. Während Taige 15 Uhr als Zeitpunkt nennt, meint T., der Wagen sei zwischen 17 und 19 Uhr abgestellt worden.

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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Aussage des Zeugen T. schon deswegen nicht glaubhaft ist, weil seine Angaben zur Heimfahrt in der Nacht vom 21. zum 22. Juli 1997 bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht in eklatantem Widerspruch zu der von ihm selbst eingetragenen Angabe in der (nur schriftlich erfolgten) "Zusatzvernehmung" steht, die am 1. September 1997 bei der Kriminalpolizei in R. einging. Ob die Heimfahrt mit jemandem erfolgte, der den Zeugen abholte (so die Angabe gegenüber der Polizei), oder ob der Zeuge ein Taxi nehmen mußte, ist ein Umstand, der zumindest zu der Zeit, als der Fragebogen ausgefüllt wurde, erinnert werden mußte. Wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung im Oktober 1999 in diesem Punkt von seiner früheren Angabe abwich und trotz Vorhalts dabei blieb, mit dem Taxi gefahren zu sein, so erscheint seine gesamte Aussage als fragwürdig. Letztlich ergeben sich aus seinem Aussageverhalten auch Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund seines Interesses am Ausgang des Rechtsstreits. Auch wenn er als Sohn der Klägerin von der Entscheidung nicht unmittelbar wirtschaftlich betroffen ist, so liegt dennoch auf der Hand, daß er kein unbeteiligter Zeuge ist.

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Die Angaben des unbeteiligten Zeugen T. sind auffallend vage hinsichtlich der Zeit, in der man das Fahrzeug geparkt haben will. Unbrauchbar ist seine Aussage, soweit sie sich darauf bezieht, daß man den Wagen nicht wieder vorgefunden habe, denn zu dieser Zeit war er nach eigenem Eingeständnis stark alkoholisiert, wodurch nicht nur seine Wahrnehmungs-, sondern auch seine Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt war.

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Es besteht kein Anlaß, beide Zeugen (oder einen von ihnen) nochmals zu vernehmen, §§ 523, 398 Abs. 1 ZPO. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, daß eine erneute Vernehmung zu einer besseren Aufklärung führen könnte.

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Nach alldem war die Klage schon deswegen abzuweisen, weil die Klägerin den Diebstahl des Fahrzeuges nicht bewiesen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für die Klägerin: 74.299,79 DM