Kaskoversicherung: Kein Schutz bei Unfallflucht und Verdacht auf Alkoholisierung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrt Kaskoleistung nach einem Verkehrsunfall, verließ jedoch die Unfallstelle und machte polizeiliche Untersuchungen (insbesondere zur Alkoholisierung) nicht möglich. Das OLG Köln prüfte, ob dadurch Aufklärungsobliegenheiten verletzt wurden und Leistungsfreiheit eintritt. Es verneinte eine Leistungspflicht: Unfallflucht und das Vereiteln polizeilicher Feststellungen begründen vorsätzliche Obliegenheitsverletzung mit Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine vorherige Belehrung des Versicherungsnehmers war nicht erforderlich.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Kaskoleistung wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich die vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten, tritt nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und § 6 Abs. 3 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers ein.
Zu den Aufklärungsobliegenheiten bei Kfz-Unfällen gehört die Pflicht, am Unfallort zu verbleiben oder unverzüglich nachträglich Feststellungen zu ermöglichen; hierzu zählen auch die Ermöglichung polizeilicher Feststellungen zur möglichen Alkoholisierung.
Bei folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen (Relevanzrechtsprechung) führt die Leistungspflicht des Versicherers nur dann fort, wenn der Pflichtverstoß nicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden oder kein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt.
Für Obliegenheiten, die sofort bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind (z. B. Wartepflicht nach § 142 StGB), ist der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht von einer vorherigen Belehrung durch den Versicherer abhängig.
Leitsatz
Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, was wie folgt zu begründen ist:
Dem Kläger stehen aus der für seinen Pkw Porsche 928 S bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls vom 15.08.1992 keine Entschädigungsansprüche zu. Die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden (§§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG). Nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört bei einem Unfall, an dem der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, auch, die Strafvorschrift über die ,Unfallflucht" gemäß § 142 StGB zu beachten und nach ihr zu handeln. Durch diese Vorschrift wird auch das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; vgl. BGH VersR 1987, 657 f.). Der Versicherungsnehmer ist daher, wenn bei dem Unfall nicht nur Eigenschäden, sondern, wie hier, auch Schäden an fremden Rechtsgütern eingetreten sind, bei denen es sich nicht nur um geringfügige Bagatellschäden handelt, verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Entfernt er sich in berechtigter oder entschuldigter Weise, muß er derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Zu den Feststellungen, die ein Unfallbeteiligter, wenn er sich entschuldigt von der Unfallstelle entfernt, unverzüglich nachträglich ermöglichen muß, gehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen zu einer im Unfallzeitpunkt eventuell bestehenden Alkoholisierung. Gegen diese Verhaltenspflichten hat der Kläger verstoßen. Er hätte schon nicht die Unfallstelle verlassen dürfen. Plausible Gründe, warum ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es genügte auch nicht, nach dem Unfallereignis den Geschädigten anzurufen und sich ihm gegenüber als Unfallverursacher zu offenbaren. Aufgrund der Art des Unfallherganges drängte es sich förmlich auf, daß die polizeilichen Ermittlungen sich auch auf die Frage der Alkoholisierung des Klägers erstrekken würden; der Umstand, daß er in einer langgezogenen Rechtskurve von der Fahrbahn abgekommen ist, ohne daß ein anderes Fahrzeug ihn abgedrängt hatte oder er etwa einem Tier ausweichen mußte, legte die Vermutung nahe, daß allein die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs ursächlich war; und diese wiederum konnte ihren Grund in einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit haben. Die Tatsache, daß der Kläger sich erst ca. 16 Stunden nach dem Unfall zur Polizei begeben hat und bis dahin unauffindbar war, kann daher vernünftigerweise auch nur dadurch erklärt werden, daß er bestrebt war, die auf ihn zukommenden Aufklärungsmaßnahmen zu vereiteln und insbesondere die Prüfung der Frage seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit im Unfallzeitpunkt zu verhindern. Nach Sachlage ist daher von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen. In der Fahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast, daß ihn ein geringerer Schuldvorwurf als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, und wird der Vorsatz unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nicht dessen Fehlen nachweist (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 a zu § 7 AKB m. w. N.). Das ergibt sich aus der Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, wonach Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat vorliegend jedoch vorsätzliches Handeln nicht ausgeräumt.
Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen der sogenannten Relevanzrechtsprechung gegeben. Danach tritt bei folgenlos gebliebenenen Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise zu gefährden, und wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 1982, 742; Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 9 C zu § 6 VVG). Die generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, kann vorliegend nicht verneint werden. Sie ist nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben zum Versicherungsfall macht, wie die Berufungsbegründung meint, sondern auch dann schon, wenn er sich der Feststellung solcher Tatumstände entzieht, die auf die Leistungspflicht des Versicherers Einfluß haben können. Dazu gehört in der KfzKaskoversicherung insbesondere die Frage einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG, sei es durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, durch überhöhte Geschwindigkeit oder sonstige grob fahrlässige Fahrfehler. Die Möglichkeit derartiger Feststellungen ist vom Kläger mit dem Anruf beim Geschädigten in keiner Weise geschaffen worden. Die Art seiner Beteiligung am Unfall, insbesondere im Hinblick auf die Unfallursache, konnte nur durch entsprechende Feststellungen seitens der Polizei geklärt werden. Für diese war der Kläger aber nicht auffindbar. Ob aufgrund der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit tatsächlich die Frage der Leistungspflicht der Beklagten beeinflußt worden ist, ist unbeachtlich, da es bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nur auf die generelle Eignung der Interessengefährdung ankommt. Diese entfällt deshalb auch nicht dadurch, daß der Kläger behauptet, vor dem Unfall keinen Alkohol zu sich genommen zu haben. Ob und in welchem Grad ein Kraftfahrer unter alkoholischer Beeinflussung gestanden hat, ist am zuverlässigsten durch das Ergebnis einer nach dem Unfall entnommenen Blutprobe festzustellen.
Auch das Merkmal des erheblichen Verschuldens ist gegeben. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die seine Unfallflucht in einem milderen Lichte erscheinen lassen könnte. Soweit die Berufungsbegründung dem Landgericht vorwirft, hinsichtlich der Frage des erheblichen Verschuldens nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, daß es hier um eine Kaskoversicherung und nicht um eine Haftpflichtversicherung geht, kann dem nicht gefolgt werden. Das Merkmal des erheblichen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtsprechung erfordert in der Kaskoversicherung keine besonders erschwerenden Umstände; dies gilt umgekehrt gerade für die Haftpflichtversicherung, bei der die Relevanzrechtsprechung nicht anwendbar ist, dafür aber gemäß § 7 V Abs. 2 AKB zwischen besonders schwerwiegenden und ,einfachen" Obliegenheitsverletzungen unterschieden werden muß (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 6 B a zu § 7 AKB: ,Besonders schwerwiegend geht über die Anforderungen der Relevanztheorie hinaus, in der (nur) ein erhebliches Verschulden verlangt wird").
Schließlich scheitert der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht an einer fehlenden Belehrung des Klägers über diese Rechtsfolge einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, daß der Versicherer bei Obliegenheiten, die sofort und spontan bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wie bei der Wartepflicht nach § 142 StGB, den Versicherungsnehmer nicht vorher erst belehren kann und der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht davon abhängig sein kann (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B zu § 33 in bezug auf die Anzeigepflicht; anderes gilt im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach § 34, insbesondere bei der Ausfüllung des Schadenanzeigeformulars, vgl. Prölss/Martin, Anm. 3 C zu § 34).
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.031,76 DM.