Feuerversicherung: Beratung zu Neuwertdeckung und Unterversicherung; hälftiges Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin verlangte nach einem Brandschaden weitere Leistungen aus der Gebäude-Feuerversicherung, nachdem der Versicherer wegen Unterversicherung nur anteilig reguliert hatte. Streitig war, ob der Versicherer bei Vertragsschluss über das Verhältnis von Versicherungsform (Neuwert/Zeitwert) und Versicherungssumme hätte aufklären müssen. Das OLG bejahte eine Pflichtverletzung, weil die vereinbarte Summe ohne klare Zuordnung zur Versicherungsform „in der Luft“ hing und der Kaufpreis als Zeitwert-Anhaltspunkt missverstanden werden konnte. Wegen Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin (Hinweis „Neuwert“ im Versicherungsschein) sprach das Gericht nur 50 % des Unterversicherungsschadens zu.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Versicherer zu weiterem Schadensersatz wegen Beratungsfehlern verurteilt, Anspruch wegen Mitverschuldens hälftig gekürzt.
Abstrakte Rechtssätze
Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsnehmer, den Versicherungswert zu ermitteln und eine ausreichende Versicherungssumme sicherzustellen.
Der Versicherer bzw. seine Vertreter haben im Rahmen vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die Bedeutung unterschiedlicher Versicherungsformen (Neuwert-, Zeitwertversicherung) und deren Bezug zur Versicherungssumme zu informieren, wenn für den Versicherungsnehmer Unklarheiten naheliegen.
Wird eine Versicherungssumme vereinbart, ohne dass für einen versicherungstechnischen Laien hinreichend deutlich wird, welcher Versicherungsform diese Summe zugeordnet ist, kann dies eine schuldhafte Verletzung von Beratungspflichten begründen.
Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers kommt in Betracht, wenn sich aus dem Versicherungsschein eindeutig ergibt, dass eine Neuwertversicherung besteht, der Versicherungsnehmer dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können und gleichwohl keine Anpassung der Versicherungssumme veranlasst.
Bei beiderseitigem Verschulden kann der Schadensersatzanspruch wegen Unterversicherung nach Maßgabe der Verschuldensanteile gekürzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 329/94
Leitsatz
Es ist grundsätzlich allein Sache des Versicherungsnehmers, sich um ausreichenden Versicherungsschutz und damit eine genügende Versicherungssumme zu kümmern; ihm obliegt deswegen die Wertermittlung des zu versichernden Objektes. Dem Versicherer obliegt es demgegenüber, über verschiedene mögliche Versicherungsformen - Neuwert-, Zeitwertversicherung - als Grundlage dieser Wertermittlung aufzuklären. Gegenüber einer darauf gegründeten Haftung des Versicherers aus c.i.c. kann den Versicherungsnehmer bei ungenügender eigener Aufmerksamkeit ein Mitverschulden treffen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. 12. 1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 329/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 64.944,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 11. 1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8O.OOO DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.OOO,OO DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer bei ihr abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung wegen eines am 27. 8. 1993 am versicherten Objekt eingetretenen Brandschadens weitere Entschädigungsleistungen, die die Beklagte im Hinblick auf die im Schadenszeitpunkt bestehende Unterversicherung verweigert.
Die Klägerin hatte Anfang des Jahres 1992 den Gebäudekomplex, bestehend aus Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden, nebst Grundstück für 1 Million DM erworben. Der Voreigentümer hatte seinerseits bei der Gothaer Versicherungsbank eine Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 9OO.OOO DM abgeschlossen gehabt.
Nach dem Erwerb des Grundstücks holte die Klägerin mehrere Angebote zu verschiedenen Versicherungen für die Gebäude und den dort betriebenen Gewerbebetrieb ein, unter anderem bei einem Versicherungsmakler und der R. Versicherung. Über eine Bekannte nahm sie darüber hinaus Kontakt zu dem Versicherungsagenten M. der Beklagten auf. In mehreren Verhandlungsgesprächen, die unter Hinzuziehung eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen F., geführt wurden, kam es sodann im Juli 1992 zum Abschluß einer Gebäude-Vielschutz-Versicherung, die eine Feuerversicherung, eine Leitungswasserversicherung und eine Sturmversicherung umfaßte. Im Versicherungsschein vom 16. 7. 1992 ist als Versicherungssumme ebenso wie im Antragsformular der Betrag von 9OO.OOO DM eingetragen, wobei zugleich eine Wertzuschlagsklausel vereinbart wurde; ferner ist vermerkt, daß die Gebäude zum Neuwert versichert seien. Der bei der G. Versicherungsbank bestehende Versicherungsvertrag des Voreigentümers wurde von der Klägerin gekündigt.
Nach dem Schadensereignis vom 27. 8. 1993 wurde durch Sachverständige ein Neuwertschaden (ohne Aufräumungskosten, die mit 35.OOO DM auf erstes Risiko versichert waren) in Höhe von 2OO.55O,OO DM errechnet und der Neuwert der Gebäude mit 2.66O.OOO DM ermittelt. Angesichts der Versicherungssumme von nur 9OO.OOO DM zahlte die Beklagte unter Hinweis auf die bestehende Unterversicherung von dem Gesamtschaden nur eine anteilige Summe von 7O.661,3O DM aus.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Unterversicherung berufen, da ihre Vertreter es bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft versäumt hätten, auf die unzureichende Versicherungssumme von 9OO.OOO DM hinzuweisen. Angesichts des von ihr für die Gebäude gezahlten Kaufpreises von 1 Million DM hätte den Mitarbeitern der Beklagten die eklatante Abweichung der Versicherungssumme von 9OO.OOO DM vom tatsächlichen Neuwert des Gebäudekomplexes auffallen müssen, zumal noch der Zeuge F. als Fachmann für die Bewertung von Gebäuden hinzugezogen worden sei, der den Gebäudekomplex auch eingehend besichtigt habe.
Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme (bzgl. 4.161,30 DM) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.888,7O DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß ihren Mitarbeitern kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Auch die von der Klägerin vorgelegten Angebote anderer Versicherer hätten durchweg als Versicherungssumme den Betrag von 9OO.OOO DM ausgewiesen, so daß kein Anlaß bestanden habe, bei den Vertragsverhandlungen die Frage der Versicherungssumme nochmals zu erörtern. Der Zeuge F. sei auch nur deshalb hinzugezogen worden, weil der Versicherungsagent M. die Risikoeinschätzung des zu versichernden Gebäudekomplexes aufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzungen nicht allein übernehmen wollte.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M. und F. die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflicht durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht festgestellt werden; die von der Klägerin seinerzeit vorgelegten Angebote anderer Versicherer und der Umstand, daß das Objekt von der Klägerin zu einem Preis von 1 Million DM erworben worden sei, hätten einen Versicherungswert von 9OO.OO DM als ausreichend erscheinen lassen.
Gegen das der Klägerin am 22. 12. 1995 zugestellte Urteil hat diese am 22. 1. 1996 Berufung eingelegt, die sie nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt zum 22. 4. 1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin ist der Meinung, das Landgericht habe übersehen, daß auf Vorschlag der Mitarbeiter der Beklagten eine Neuwertversicherung abgeschlossen worden sei und demgemäß die Versicherungssumme am Neuwert und nicht am Kaufpreis bzw. am Verkehrswert des Gebäudes habe ausgerichtet werden dürfen. Darauf hätten die Versicherungsvertreter sie hinweisen müssen, da sich ihnen habe aufdrängen müssen, daß der von ihr gezahlte Kaufpreis von 1 Million DM allenfalls für eine Zeitwertversicherung ausreichend sein konnte. Einzelheiten, um welche Versicherungsform es sich handeln sollte, seien mit ihr nicht besprochen worden. Der Zeuge M. sei mit einem bereits vorbereiteten Antragsformular zu ihr gekommen; entsprechend diesem Formular habe man zwischen einer Versicherung zum Neuwert, zum Zeitwert und zum gemeinen Wert sowie einer Versicherung mit Wertzuschlag wählen können. Eine Erörterung dieser verschiedenen Versicherungsformen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Von dem Zeugen M. sei vielmehr ohne vorherige Absprache mit ihr eingetragen worden, daß eine Versicherung mit Wertzuschlag (WZ) gewählt sei.
Die Klägerin ist daher weiter der Auffassung, daß die Beklagte ihr im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo die Differenz zwischen dem Gesamtschaden in Höhe von 2OO.55O DM und der anteilig gezahlten Entschädigungssumme von 7O.661,3O DM zu zahlen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 129.888,7O DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 11. 1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht sich die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu eigen.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen des Schadensfalles vom 27. 8. 1993 einen weiteren Entschädigungsbetrag von 64.944,35 DM zu zahlen. In dieser Höhe steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten bei den Vertragsverhandlungen durch ihre Mitarbeiter, die Zeugen M. und F., zu.
Wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist, trifft die genannten Mitarbeiter unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der Vorwurf, die Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße über die Bedeutung der im Versicherungsantrag eingesetzten Versicherungssumme von 9OO.OOO DM aufgeklärt zu haben. Zwar ist es grundsätzlich alleinige Sache des Versicherungsnehmers, sich um einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere auch um eine genügende Versicherungssumme zu kümmern und insoweit den zu versichernden Wert des Objekts richtig zu ermitteln (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats in VersR 1996, 1265 f. = r + s 1996, 219 f. m. w. N.). Im Streitfall geht es aber nicht um die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der Bewertung des Versicherungsobjekts in Bezug auf eine zutreffende Versicherungsumme zu beraten war und die Mitarbeiter der Beklagten eine solche Beratungspflicht verletzt haben. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß bei den Vertragsverhandlungen vorbehaltlos von einer bestimmten Versicherungssumme ausgegangen wurde, ohne diese in die notwendige Beziehung zu den jeweiligen Versicherungsformen, wie sie im Antragsvordruck genannt waren, zu setzen. Der formularmäßige Versicherungsantrag (Anlage 1 zur Berufungsbegründung = Bl. 129, 13O) sah unter Ziffer I.1. verschiedene Versicherungsformen vor, und zwar unter Buchstabe a) die Versicherungsformen Neuwert (N), Zeitwert (Z), Gemeiner Wert (GW) und Wertzuschlag (WZ) sowie unter Buchstabe b) die Versicherungsform Gleitender Neuwert (GN). Eingetragen worden ist als Position 1 unter der Rubrik "Versicherungsform" das Kürzel "WZ" und daneben als Versicherungssumme der Betrag von 9OO.OOO DM. Diese Angaben allein ließen aber noch keine zweifelsfreie Bestimmung darüber zu, welcher Versicherungsform die genannte Versicherungssumme zuzuordnen war. War sie dem Neuwert zuzuordnen, konnte die Summe, was auch tatsächlich der Fall war, zu niedrig sein, bei einer Zeitwertversicherung dagegen ausreichend. Die bloße Eintragung "WZ" unter der Rubrik "Versicherungsform" besagte, jedenfalls für versicherungstechnische Laien wie die Klägerin, noch nicht, daß die Versicherungssumme ausschließlich der Versicherungsform "Neuwert" zuzuordnen war. Grundsätzlich hätte ein Wertzuschlag jedenfalls auch für eine Zeitwertversicherung vereinbart werden können, da gemäß § 5 Nr. 2 b) AFB 87, die dem Versicherungsvertrag hier zugrundeliegen, der Zeitwert unter Berücksichtigung des Alters und der Abnutzung aus dem Neuwert zum Schadenszeitpunkt zu ermitteln ist und demgemäß in gleicher Weise wie beim Neuwert eine für den Zeitwert ursprünglich festgelegte Versicherungssumme überschritten werden kann. Unklarheiten hinsichtlich der Zuordnung der angegebenen Versicherungssumme zur Versicherungsform "Neuwert" bestanden vorliegend zudem auch nicht nur durch die fehlende Angabe dieser Versicherungsform, sondern wurden auch dadurch verstärkt, daß die Summe von 9OO.OOO DM in etwa dem von der Klägerin für das Gebäude gezahlten Kaufpreis entsprach, der erfahrungsgemäß auf der Grundlage des Verkehrswertes ermittelt wird und nicht nach dem Neubauwert. Die Mitarbeiter der Beklagten wußten auch, daß der Kaufpreis 9OO.OOO DM betragen hatte. Dies hat die Klägerin in einem der Verhandlungsgespräche ihnen gegenüber erwähnt, wie der Zeuge M. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. 2. 1994 eingeräumt hat, auf die er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Bezug genommen hat (vgl. Bl. 74, 78 d.A.). Insofern hätte sich den Mitarbeitern der Beklagten sogar die Überlegung aufdrängen müssen, ob es sich bei dem Antrag der Klägerin auf der Basis einer Versicherungssumme von lediglich 9OO.OOO DM nicht etwa nur um einen Antrag auf Abschluß einer Zeitwertversicherung handeln konnte. Jedenfalls hätten sie auf die Beziehung zwischen Versicherungsform und Versicherungssumme unter den hier gegebenen Umständen ausdrücklich aufmerksam machen müssen. Ein in versicherungstechnischen Fragen nicht bewanderter Versicherungsnehmer, der sich mit den Grundbegriffen der Versicherungsform, des Versicherungswertes und der Versicherungssumme nicht auskennt, ist insoweit darauf angewiesen, von den sachkundigen Versicherungsvertretern in diesen für den Abschluß eines Versicherungsvertrages besonders bedeutsamen Grundfragen nicht im Unklaren gelassen zu werden. Dies ist aber der Fall, wenn einerseits eine bestimmte Versicherungssumme im Antragsformular eingetragen wird, andererseits aber an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars die konkrete Versicherungsform, d. h. der zu versichernde Objektwert, nicht angegeben wird und die betreffende Versicherungssumme damit quasi "in der Luft hängt". Die Klägerin war auch nicht aufgrund der anderweitig eingeholten Angebote über das Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert kundig geworden, so daß es aus diesem Grunde keiner besonderen Beratung oder Hinweise durch die Versicherungsvertreter bedurft hätte. Weder das Schreiben des Versicherungsmaklers W. vom 4. 3. 1992 (Anlage BE 1 = Bl. 185) noch das Angebot der R. Versicherung vom 18. 3. 1992 (Anlage B 1) = Bl. 2O bis 22 ) noch die Gesprächsnotiz über die Versicherung des Voreigentümers bei der Gothaer Versicherungsbank (Anlage B 3 = Bl. 184) machen deutlich, daß es dort jeweils um eine Neuwertversicherung ging; im Angebot der R. Versicherung ist dies nur für die damals noch nicht fertig gestellte KfZ-Ausstellungshalle zweifelsfrei erkennbar.
Der Klägerin hätte allerdings der Umstand, daß das versicherte Gebäude zum Neuwert versichert war und damit die Versicherungssumme von 9OO.OOO DM, die in etwa dem gezahlten Kaufpreis entsprach, nicht ausreichend war, bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen, als ihr der Versicherungsschein übersandt wurde. Dort ist für alle Versicherungssparten, also die Feuerversicherung, die Leitungswasserversicherung und die Sturmversicherung, jeweils ausdrücklich vermerkt: "Versichert ist die Position... zum Neuwert" und jeweils die Versicherungssumme mit 9OO.OOO DM angegeben (Anlage 2 zur Berufungsbegründung = Bl. 132). Die Tatsache, daß im Schadenszeitpunkt eine Unterversicherung bestand, beruht daher auch auf einem Mitverschulden der Klägerin.
Der Senat hält die beiderseitigen Verschuldensanteile für gleich gewichtig, zumal die Klägerin in geschäftlichen Dingen nicht unerfahren sein dürfte, so daß die Beklagte im Ergebnis die Hälfte des durch die Unterversicherung entstandenen Schadens der Klägerin zu tragen hat. Unstreitig hätten ohne die Unterversicherung neben den auf erstes Risiko versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten insgesamt 2OO.55O DM an Entschädigung geleistet werden müssen (vgl. Anlage 4 zur Berufungsbegründung = Bl. 161). Tatsächlich gezahlt hat der Beklagte auf diese Position aber nur 7O.661,3O DM. Die Differenz von 129.888,7O DM hat die Beklagte im Wege des Schadensersatzes zu 5O %, d. h. in Höhe von 64.944,35 DM zu ersetzen.
Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 129.888,7O DM.
Wert der Beschwer für beide Parteien: jeweils 64.944,35 DM.