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Oberlandesgericht Köln·9 U 17/94·11.04.1994

Kaskoversicherung: Vollbeweis beim Kfz-Diebstahl bei Vortäuschungsverdacht

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Kaskoversicherung Entschädigung für ein in Polen angeblich entwendetes Fahrzeug. Das OLG bestätigte die Klageabweisung, weil der Versicherungsfall nicht bewiesen sei: Aufgrund gravierender Verdachtsmomente komme dem Kläger keine Beweiserleichterung zugute; er müsse den Vollbeweis führen. Zudem sei der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, da der Kläger zu Kilometerstand und Vorschäden falsche Angaben gemacht habe. Die erstmals in der Berufung ausdrücklich geltend gemachte Leistungsfreiheit sei nicht treuwidrig.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung ohne Erfolg; keine Entschädigung aus der Kaskoversicherung.

Abstrakte Rechtssätze

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Beweiserleichterungen beim Nachweis eines behaupteten Kfz-Diebstahls greifen nicht ein, wenn Tatsachen eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; dann ist Vollbeweis zu führen.

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Schwerwiegende, lebensfremde oder objektiv unplausible Umstände des behaupteten Geschehensablaufs können den Verdacht der Vortäuschung begründen und damit die Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls erhöhen.

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Falsche oder bewusst unvollständige Angaben zu Kilometerstand und Vorschäden verletzen die Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn sie nach der Relevanzrechtsprechung geeignet sind, dessen Interessen ernsthaft zu gefährden.

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Die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil sie erst im Berufungsrechtszug ausdrücklich erhoben wird; erforderlich ist ein vom Versicherer gesetzter Vertrauenstatbestand, er werde diesen Einwand nicht geltend machen.

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Eine erhebliche Abweichung bei der Angabe der Laufleistung sowie das Verschweigen von Vorschäden sind regelmäßig relevante Umstände für die Wertbemessung und die Plausibilitätsprüfung eines Diebstahlschadens.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB§ 7 V Abs. 4 AKB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 68/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.3.1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 68/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer für sein Fahrzeug Mercedes-Benz 230 E, amtl. Kennzeichen ........., abgeschlossenen Kaskoversi- cherung.

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Er hat behauptet, dieses Fahrzeug auf einer mit der Zeugin K. und dem Zeugen Ka. geplanten Reise nach Spanien bei einem Zwischenaufenthalt am 10.7.1991 in Torun/Polen gegen 18.30 Uhr auf einem dortigen Parkstreifen mit eingeschalteter Alarmanlage abge- stellt gehabt und nach Erledigung einiger Besorgun- gen dort um 19.00 Uhr nicht mehr vorgefunden zu haben. Den Umweg über Torun/Polen habe man gemacht, weil die in Polen wohnende Zeugin K., die ihn vor der Reise noch in Deutschland besucht habe, zuhause einige Sachen für den Aufenthalt in Spanien holen und auf das Grab ihres Vaters in Torun zuvor noch Blumen legen wollte.

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Der Kläger hat im ersten Rechtszug für das Fahr- zeug Schadensersatz in Höhe des von ihm bei dem Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreises von 61.716,41 DM geltend gemacht, darüber hinaus Ent- schädigung für zahlreiches im Fahrzeug befindliches Reisegepäck begehrt sowie Ersatz für die Rückfahrt- kosten und für Übersetzungskosten polnischer Urkun- den verlangt.

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Er hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85.689,41 DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem 27.7.1991 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat den Diebstahl des Fahrzeugs bestritten und behauptet, die näheren Umstände im Zusammenhang mit der angeblichen Urlaubsfahrt nach Spanien über Polen legten den Verdacht einer Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe; dies um so mehr, als der Kläger zunächst auch fal- sche Angaben zu Vorschäden seines PKW und zur Kilo- meterleistung gemacht habe und daher unglaubwürdig sei.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen K. und Ka. durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfange Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: soweit der Kläger Ersatz für das mitgeführte Rei- segepäck und für weitere Unkosten verlange, seien diese Ansprüche von der Kaskoversicherung für das Fahrzeug nicht umfaßt. Ein Anspruch auf Entschädi- gung für das Fahrzeug selbst sei gleichfalls unbe- gründet, weil die Fahrzeugentwendung nicht bewiesen sei. Das Vorbringen des Klägers zum äußeren Sach- verhalt sei nicht widerspruchsfrei und weiche im übrigen auch in wesentlichen Einzelheiten von den Schilderungen der Zeugen ab.

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Gegen das dem Kläger am 31.3.1993 zugestellte Ur- teil hat er am 28.4.1993 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.6.1993 mit einem am 25.6.1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Der Kläger verfolgt nunmehr lediglich noch seinen Anspruch auf Fahrzeugentschädigung weiter und wie- derholt zur Entwendung des PKWs sein erstinstanzli- ches Vorbringen. Er meint, die vom Landgericht her- ausgestellten Widersprüche in den Schilderungen der Zeugen und seiner eigenen Darstellung von den Vor- gängen im Zusammenhang mit der Fahrt nach Polen und der geplanten Reise nach Spanien beträfen ohnehin lediglich Randgeschehnisse, seien aber tatsächlich auch gar nicht gegeben. Die Zeugenaussagen, die unter Hinzuziehung von Dolmetschern gemacht worden seien, dürften im Hinblick auf nebensächliche De- tails und Ungenauigkeiten nicht auf die Goldwaage gelegt werden.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.716,41 DM sowie hinsichtlich eines Teil- betrages von 13.000,- DM 15,84 % Zinsen ab 10.4.1992, im übrigen 14,75 % Zinsen seit dem 27.7.1991 zu zahlen;

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ferner zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossen- schaftsbank oder öffentlichen Sparkasse lei- sten zu dürfen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ferner zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut- schen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.

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Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbrin- gen und hält das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für zutreffend. Ergän- zend trägt sie vor, daß sie auch wegen der bereits im ersten Rechtszug erwähnten Falschangaben des Klägers zu Vorschäden des Fahrzeugs und dessen Ki- lometerleistung unter dem Gesichtspunkt der Oblie- genheitsverletzung leistungsfrei sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Ermittlungsakte 71 Js 199/92 StA Köln war Ge- genstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

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I.

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Auch der Senat hält den Eintritt des vom Kläger be- haupteten Versicherungsfalles, d.h. die Entwendung seines Fahrzeugs am 10.7.1991 in Torun/Polen nicht für bewiesen. Das Landgericht hat bereits in seinem Urteil (dort S. 6/7) auf die nach höchstrichter- licher Rechtsprechung in Diebstahlsfällen der vor- liegenden Art maßgeblichen Beweisgrundsätze hinge- wiesen, wonach einem Versicherungsnehmer Beweiser- leichterungen beim Nachweis des Versicherungsfalles dann nicht zugute kommen, er vielmehr den sogenann- ten Vollbeweis erbringen muß, wenn Tatsachen vor- liegen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfal- les mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Ob alle vom Landgericht erwähnten Ungereimtheiten, Auffällig- keiten und Widersprüche in den Angaben des Klägers und der Zeugen den Verdacht einer Vortäuschung der Fahrzeugentwendung mit erheblicher Wahrscheinlich- keit nahezulegen geeignet sind, kann allerdings zu Recht bezweifelt werden. Insoweit wird man in der Tat zu berücksichtigen haben, daß sowohl der Kläger und der Zeuge Ka. als türkische Staatsangehörige als auch die Zeugin K. als polnische Staatsangehö- rige der deutschen Sprache nicht in dem Maße mäch- tig sind, daß Mißverständnisse und Übertragungsfeh- ler durch die beiden Dolmetscher für Türkisch und Polnisch ausgeschlossen werden könnten. Es bleiben aber auch ohne diese möglicherweise auf Sprach- schwierigkeiten beruhenden widersprüchlichen und ungereimten Angaben der Zeugen und des Klägers zu den Einzelheiten des Aufenthaltes in Polen schwer- wiegende Verdachtsmomente bestehen, die eine Vor- täuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe- legen.

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So spricht die Tatsache, daß die Zeugin K. den Kläger vor der Abreise in den Urlaub nach Spanien noch zuhause in W. besucht hatte und dieserhalb aus Polen mit dem Autobus angereist war, entschieden gegen den Vortrag des Klägers, man habe schon vor diesem Besuch, nämlich (so die Zeugin K.) im Mai oder Juni die Urlaubsreise nach Spanien geplant gehabt. Es leuchtet schlechterdings nicht ein, daß die Zeugin, wohl wissend, daß sie bei sich zuhause in Polen noch ihre Sommersachen holen und auch noch für eine Betreuung ihres kleinen Sohnes sorgen mußte, sich den Strapazen einer Autobusfahrt von Polen nach W. unterzieht, nur um für eine Woche den Kläger zu besuchen und dann mit ihm und dem Zeugen Ka. nach Polen zurückzufahren. Eine plausible Er- klärung hierfür hat weder die Zeugin noch der Klä- ger gegeben. Hier liegt vielmehr der Verdacht nahe, daß die Spanienreise nur deshalb ins Spiel gebracht worden ist, um das Vorhandensein des umfangrei- chen Reisegepäcks und relativ hoher Bargeldbeträge (10.000,- DM des Klägers und 5.000,- DM des Zeugen Ka.) plausibel erscheinen zu lassen, um auch inso- weit Entschädigungsansprüche durchsetzen zu können. Gegen eine geplante Spanienreise zu Dritt spricht sodann auch, daß der Zeuge Ka. nach seinen Bekun- dungen vor dem Landgericht bis zu dem Gerichtster- min nicht einmal den Namen der mitreisenden Zeugin K. gekannt hat, er über deren Teilnahme an der Spa- nienreise mit dem Kläger auch gar nicht gesprochen hat und ihm auch nicht bekannt war, daß ein Zelt, Matratzen, ein Campingtisch und für jeden ein Cam- pingstuhl mitgeführt wurde, wie die Zeugin K. aus- gesagt hat. Daß man trotz einer angeblichen Vorpla- nung der Reise nicht über die Teilnahme einer drit- ten Person spricht und nicht einmal den Namen des dritten Reiseteilnehmers kennt und auch nichts über die Mitnahme eines Zeltes und weiterer Gegenstände für einen Aufenthalt auf einem Campingplatz weiß, erscheint derart ungewöhnlich und lebensfern, daß nur noch der Schluß übrig bleibt, daß eine Spanien- reise in der Tat gar nicht geplant war, vielmehr lediglich aus den genannten Gründen vorgeschützt wurde. An dieser Annahme vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Zeugin K. bei ihrer Ver- nehmung vor dem Landgericht ein unter dem 2.6.1991 ausgestelltes Visum für Spanien vorlegen konnte. Dieses Visum mag für eine ganz andere Unternehmung gedacht gewesen sein, als die vom Kläger behauptete Spanienreise.

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Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt sodann auch deshalb nahe, weil es gänzlich unwahrscheinlich erscheint, daß der Kläger und der Zeuge Ka., die beide in der gleichen Fabrik arbeiten (der Kläger verdient ca. 3.500,- DM netto) Geldbeträge von 10.000,- DM und 5.000,00 DM mit sich führen und dieses Geld bei ihren Einkäufen in Torun auch noch im Fahrzeug zurücklassen. Die hierzu vom Kläger im Verhand- lungstermin gegebene Erläuterung, man habe das Geld gerade in dem mit einer Alarmanlage ausgestatteten Fahrzeug für besonders sicher aufbewahrt gehalten, überzeugt in keiner Weise. Auch dem Kläger dürfte aufgrund der zahlreichen Meldungen in Presse und Fernsehen bekannt sein, daß gerade in Polen profes- sionell arbeitende Autoschieberbanden ihr Unwesen treiben und das Risiko der Fahrzeugentwendung dort daher besonders hoch ist, erst recht bei Fahrzeugen der oberen Mittelklasse wie einem Mercedes Benz 230 E.

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Liegt mithin aus den vorgenannten Gründen eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, können dem Kläger die vom Landgericht genannten Beweiserleichterungen derge- stalt, daß er lediglich ein äußeres Bild dartun und beweisen müßte, dem mit hinreichender Wahrschein- lichkeit eine Fahrzeugentwendung entnommen werden kann, nicht zugebilligt werden.

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Dies ist ferner auch deshalb nicht möglich, weil der Kläger sich aufgrund zunächst falscher Angaben zu Vorschäden seines Fahrzeugs und zur Kilometer- leistung als unredlich erwiesen hat.

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Hinsichtlich des Kilometerstandes hatte der Kläger ursprünglich in der Schadensanzeige überhaupt keine Angaben gemacht, wie dem Schreiben der Beklagten vom 25.7.1991 (Bl. 39 d.A.) zu entnehmen ist. Die dann auf Nachfrage der Beklagten erfolgte Angabe mit 36.000 km (Bl. 13 d.A.) war unstreitig um ca. 6.000 km zu niedrig. In der seitens der Beklagten übersandten "Checkliste" wurde die Angabe unter dem 23.9.1991 auf "ca. 42.000 km" berichtigt. Dies geschah ersichtlich deshalb, weil in der Checkli- ste auch nach Inspektionen, Wartungsarbeiten und Reparaturen gefragt worden war und dazu mitgeteilt werden mußte, daß am 24.1.1991 bei einem schon zu jener Zeit bestehenden Kilometerstand von 33.769 km ein Pflegedienst ausgeführt worden war. Eine den Kläger eventuell entlastende, völlig freiwillige Berichtigung der ursprünglich falschen Angabe kann daher nicht angenommen werden (vgl. für das Oblie- genheitenrecht auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 9 C a zu § 6 = S. 119 unten). Der Umstand, daß der Kläger in der Schadensanzeige die Frage nach der Kilometerleistung des Fahrzeugs völlig offen- glassen hatte, belegt im übrigen auch, daß er sich insoweit mit zutreffenden Angaben bewußt zurückhal- ten wollte. Im übrigen besteht gemäß § 6 Abs. 3 VVG eine Vermutung für vorsätzliches Handeln, die der Kläger nicht entkräftet hat. Auch in Bezug auf den zweiten Vorschaden vom 26.4.1991 liegt eine Falschangabe vor. Im Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 6.8.1991 war nur ein Vorschaden vom 26.7.1990 erwähnt worden (Bl. 14 d.A.). Auch hier ist die Wahrheit erst spä- ter in der Checkliste vom 23.9.1991 ans Tageslicht gekommen. Auch hier ist die Entschuldigung mit ei- nem angeblichen "Versehen" nicht überzeugend. Ange- sichts der überaus genauen und detallierten Infor- mationen, die der Kläger seinem damaligen Bevoll- mächtigten für die Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 25.7.1991 im Hinblick auf den Vor- schaden vom 26.7.1990 gegeben hatte und die im ge- nannten Schreiben vom 6.8.1991 auch enthalten sind, ist auch hier belegt, daß der Kläger den zweiten Vorschaden bewußt zurückgehalten hat. Denn wer sich in einem derartigen Maße bemüht, die Frage nach Vorschäden ausführlich zu beantworten, wird kaum einen zweiten Vorschaden "versehentlich" vergessen, erst recht nicht, wenn dieser zeitlich näher liegt als der angegebene Vorschaden.

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Nach alledem hätte der Kläger für den behaupteten Fahrzeugdiebstahl vollen Beweis erbringen müssen, was jedoch nicht der Fall ist. Unmittelbare Tatzeu- gen oder etwa Geständnisse der Diebe hat er nicht beigebracht.

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II.

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Die Beklagte ist schließlich aber auch deshalb leistungsfrei, weil der Kläger aufgrund der er- wähnten Falschangaben zur Kilometerleistung und zu Vorschäden des Fahrzeugs die nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB bestehende Aufklärungsobliegenheit verletzt hat (§§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG).

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Der Umstand, daß sich die Beklagte erstmals im zweiten Rechtszug hierauf beruft, steht dem nicht entgegen. Allerdings ist dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb unerheblich, weil Leistungsfreiheit von selbst ein- trete und man sich nicht darauf zu berufen brauche. Diese Ansicht entspricht nicht der zutreffenden herrschenden Meinung, wie sie insbesondere auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten wird (vgl. BGH VersR 1974, 689; 1990, 384; a.A. Prölss/Martin, Anm. 9 A c zu § 6 = S. 113 unten). Auf der anderen Seite liegt hier aber auch kein Fall vor, der den erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Einwand der Leistungsfreiheit wegen Ob- liegenheitsverletzung als rechtsmißbräuchlich oder treuwidrig erscheinen ließe. Soweit das Oberlan- desgericht Düsseldorf der Tatsache der verspäteten Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheits- verletzung entnimmt, daß der Versicherer selbst die Obliegenheitsverletzung nicht als so gravie- rend angesehen hat, daß sie die Leistungsfreiheit rechtfertigt (VersR 1993, 425), vermag der Senat dem nicht uneingeschränkt zu folgen (a.A. auch OLG Schleswig VersR 1994, 169). Der Einwand der Lei- stungsfreiheit kann auch durchaus bisher schlicht übersehen worden sein. Andererseits gibt es aller- dings Fallkonstellationen, in denen ein erstmals im Berufungsrechtszug erhobener Einwand der Leistungs- freiheit wegen Obliegenheitsverletzung rechtsmiß- bräuchlich sein kann. Das setzt aber auf Seiten des Versicherungsnehmers einen vom Versicherer ver- anlaßten Vertrauenstatbestand voraus, der den Ver- sicherungsnehmer zu Recht zu der Annahme gelangen lassen konnte, der Versicherer werde sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verhalten des Versiche- rungsnehmers, das den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, klar auf der Hand liegt, vom Versicherer aber weder im Rahmen der Leistungsprüfung noch zunächst im Prozeß mit ir- gendeinem Wort erwähnt und zum Anlaß genommen wird, die Eintrittspflicht aus diesem Grunde in irgendei- ner Form in Frage zu stellen. Vorliegend hatte die Beklagte aber schon im ersten Rechtszug auf die zunächst falschen Angaben des Klägers zu Vorschäden des Fahrzeugs und zum Kilometerstand hingewiesen (S. 2/3 der Klageerwiderung) und lediglich noch nicht die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ausdrücklich angesprochen.

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Die Obliegenheitsverletzungen waren auch "relevant" im Sinne der Relevanzrechtsprechung des BGH (vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., S. 120/121). Eine um 6.000 km zu geringe Gesamtfahrleistung ist bei einem erst 1 1/2 Jahre alten Fahrzeug für die Wert- schätzung von erheblicher Bedeutung und generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das gilt auch dann, wenn später nach Erwerb eines Ersatzfahrzeugs auf Neuwertbasis gemäß § 13 Abs. 2 und 10 AKB Entschädigung geleistet wird. Dies steht zunächst bei der Abgabe der falschen Angaben keinesfalls fest, hängt vielmehr von noch ungewissen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab. Die in der Schadensanzeige zunächst ganz unterbliebene Angabe zum Kilometer- stand zeigt, wie oben schon erwähnt, auch, daß der Kläger gezielt vorgegangen ist und ihn ein erheb- liches Verschulden trifft, das zudem gleichfalls vermutet wird. Die erforderliche Belehrung über die Leistungsfreiheit auch bei folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen war im Schreiben der Be- klagten vom 25.7.1991 ordnungsgemäß erteilt worden (Bl. 40 d.A.).

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Die Interessengefährdung liegt bei der Angabe zu Vorschäden insofern sogar noch mehr auf der Hand, als Vorschäden nicht nur für die Wertschätzung von Bedeutung sind, sondern den Versicherer auch im Rahmen der Prüfung einer eventuellen Vortäuschung des Versicherungsfalles zu entsprechenden Ermitt- lungen veranlassen können, da nicht selten gerade Vorschäden das Motiv für vorgetäuschte Entwendungen sind.

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Die Beklagte ist daher auch wegen Obliegenheitsver- letzungen leistungsfrei.

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III.

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Da somit eine Leistungspflicht der Beklagten nicht besteht und die Klage durch das Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist, war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar- keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 61.716,41 DM.