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Oberlandesgericht Köln·9 U 178/01·12.08.2002

Berufung wegen Kaskoversicherung nach Falschangabe im Schadenfragebogen zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung aus einer Kaskoversicherung wegen behaupteten KFZ-Diebstahls. Das Gericht hielt fest, der Kläger habe im Schadenfragebogen falsche Angaben zu Zeugen gemacht; nach § 6 Abs. 3 VVG sei Vorsatz zu vermuten. Mangels Widerlegung und angesichts erheblicher Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer leistungsfrei; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Kaskoversicherungsforderung als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unrichtige Angabe in einem Schadenfragebogen über vorhandene oder fehlende Zeugen erfüllt eine Obliegenheitsverletzung und kann den Versicherer von der Leistungspflicht befreien.

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Nach § 6 Abs. 3 VVG wird bei Falschangaben Vorsatz vermutet; der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, diese Vorsatzvermutung zu widerlegen.

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Falschangaben über Zeugen sind in Entwendungsfällen regelmäßig geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (Relevanzrechtsprechung) und können Leistungsfreiheit begründen.

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Leistungsfreiheit nach der Relevanzrechtsprechung setzt voraus, dass die Falschangabe geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, der Versicherungsnehmer erheblich verschuldet handelt und er zuvor ausdrücklich über die Folgen belehrt wurde.

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Ein bloß leicht unterlaufbarer Fehler ist nicht ausreichend; liegt eine deutlich hervorgehobene Belehrung vor und werden keine mildernden Umstände dargelegt, ist erhebliches Verschulden anzunehmen.

Relevante Normen
§ 1 VVG in Verbindung mit § 49 VVG§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 343/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 343/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.200 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer von ihm abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen eines Kfz-Diebstahls in Anspruch.

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Er hat behauptet, das Auto seiner Frau sei am 18./19.6.1999 vor seiner Wohnung in den Niederlanden gestohlen worden. Beide seien zu dieser Zeit in Paris bei seinem Schwiegervater gewesen.

4

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.500,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 14.9.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat den Diebstahl bestritten. Es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls. Die Beklagte hat sich darüber hinaus auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen.

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Das Landgericht hat den Vater des Klägers zum äußeren Bild des Diebstahls vernommen und die Klage abgewiesen, weil die Angaben des Klägers zum Abstellort nicht bestätigt worden seien. Der Kläger hat gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

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Der Kläger rügt insbesondere, daß seine Frau nicht als Zeugin vernommen wurde und benennt jetzt insgesamt vier Zeugen dafür, daß er den Wagen vor seiner Abfahrt vor dem Haus, in dem er wohnt, abgestellt und drei Zeugen dafür, daß er ihn bei seiner Rückkehr dort nicht mehr vorgefunden habe.

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Er beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 22.624,67 EUR = 44.250,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 14.9.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden. Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges Mercedes-Benz 500 E mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX XXX kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.

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Der Kläger hat in dem von ihm am 2. Juli 1999 unterzeichneten Zusatzfragebogen auf die Frage 14 ["Wer war Zeuge für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges? (Name und Anschrift)"] mit "Keine" geantwortet. Hingegen beruft er sich im Rechtsstreit darauf, insgesamt vier bzw. drei Zeugen könnten bestätigen, daß er das Fahrzeug vor seiner Frankreichreise an bestimmter Stelle abgestellt und bei seiner Rückkehr dort nicht mehr vorgefunden habe, so daß nach seiner eigenen Darstellung von unzutreffenden Angaben im genannten Formular auszugehen ist.

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In der unrichtigen Angabe über (nicht) vorhandene Zeugen liegt eine Obliegenheitsverletzung, nämlich ein Verstoß gegen § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB (Senat r + s 2001, 14). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wird vermutet, daß die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat die gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, was dem Kläger nicht gelungen ist. Auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, daß er erst im Nachhinein vom Zeugen A. erfahren haben mag, so wußte er doch schon beim Ausfüllen der Schadenanzeige, daß die übrigen Zeugen, nämlich sein Vater, sein Schwiegervater und seine Ehefrau, Angaben zum "Abstellen und Nichtwiederauffinden" machen konnten. Schließlich war es der Vater des Klägers, der in dessen Abwesenheit den Diebstahl bemerkt haben soll. Er soll den Kläger, der in Begleitung seiner Ehefrau und des Schwiegervaters abgereist war, telefonisch veranlaßt haben, vorzeitig wegen des Diebstahls zurückzureisen.

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Nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung (BGH r+s 1984, 178 = VersR 1984, 228 und ständig) tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen ein, wenn diese geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung belehrt worden ist. Auch diese Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers liegen vor.

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Falsche Angaben über vorhandene bzw. fehlende Zeugen sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung der Einstandspflicht ist es für ihn wichtig zu wissen, ob Zeugen zur Verfügung stehen oder nicht, um die Angaben des Versicherungsnehmers nachvollziehen und gegebenenfalls überprüfen zu können. Darüber hinaus hat der Versicherer auch ein Interesse daran, daß der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher - möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen ausgeschaltet wird (Senat a.a.O.).

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Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Nur dann, wenn ein Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und VersR 1977, 1021), ist erhebliches Verschulden zu verneinen. Eine solche Situation kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was seine Falschangabe in mildem Licht erscheinen lassen könnte. Die erforderliche Belehrung über die möglichen Folgen unrichtiger Angaben befindet sich deutlich lesbar zu Beginn des Fragebogens. Vor der Unterschrift wird in hervorgehobener Weise auf diesen Hinweis zusätzlich aufmerksam gemacht.

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Die Frage, ob die beiden Schlüssel, die der Kläger der Beklagten überlassen hat, nur minimale Gebrauchsspuren aufweisen, was dafür sprechen würde, daß der Kläger über einen weiteren Schlüssel verfügte (den er - mit dem Auto - einem Dritten überlassen haben könnte), bedarf nach alldem keiner Klärung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.624,67 EUR