Elektronikversicherung: Unterschlagung/Betrug bei Vermietung nicht vom § 2 ABE gedeckt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten aus einer Elektronikversicherung Ersatz für nicht zurückgegebene, an einen Kunden vermietete Kameraausrüstung. Streitentscheidend war, ob Unterschlagung bzw. Betrug als „Allgefahrendeckung“ oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen Versicherer und Maklerin mitversichert waren. Das OLG verneinte eine Risikoerweiterung über den Versicherungsschein/§ 2 ABE hinaus, da nur Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung erfasst sind. Eine Einbeziehung des Unterschlagungs-/Betrugsrisikos in den Individualvertrag oder eine Vertretungsmacht des Maklers für entsprechende Zusagen wurde nicht festgestellt; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Deckungsumfang einer Elektronikversicherung bestimmt sich nach dem Versicherungsschein und den wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen; eine darüber hinausgehende Risikoerweiterung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung im Individualvertrag.
Deckt eine Versicherung nach den vereinbarten Bedingungen nur das Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, sind Schäden durch Unterschlagung oder Betrug mangels versicherten Risikos nicht entschädigungspflichtig.
Allgemeine oder vorvertragliche Erörterungen über eine mögliche Einbeziehung weiterer Gefahren begründen ohne dokumentierte Abänderung der Bedingungen keine Mitversicherung dieser Risiken.
Eine zwischen Versicherer und Versicherungsmakler bestehende Rahmenvereinbarung erweitert den Versicherungsschutz eines Versicherungsnehmers nur, wenn sie in dessen Einzelvertrag einbezogen ist und inhaltlich eine entsprechende Erweiterung der versicherten Gefahren regelt.
Zusagen eines Versicherungsmaklers über den Umfang des Versicherungsschutzes wirken gegenüber dem Versicherer nur bei nachgewiesener Vertretungsmacht des Maklers oder entsprechender vertraglicher Umsetzung im Versicherungsvertrag.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 311/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 311/98 - teilweise geändert und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, in dem sie Spezialkameras nebst Zubehör vermieten. Gemäß Versicherungsschein vom 12.11.1997 schlossen sie bei der Beklagten eine Elektronikversicherung ab. Der Vertrag wurde von einer auf Versicherungen in der Filmbranche spezialisierten Versicherungsmaklerin, der Streitverkündeten, vermittelt. Eine Firma A. (Inhaber: Dipl. Kameramann M.K.), die nach den Angaben in den Strafakten mit den Klägern zusammenarbeitet, vermietete am 31. Januar 1998 eine Kamera bzw. ein Spezialstativ nebst Zubehör an einen Kunden, der als Identitätsnachweis bei Vertragsschluß einen griechischen Reisepaß oder Personalausweis und eine Visitenkarte mit einer Adresse in A. vorlegte. Der Kunde meldete sich telefonisch am 2. Februar 1998, um die für diesen Tag vereinbarte Rückgabe hinauszuschieben und die Mietzeit bis zum 5. Februar 1998 verlängern zu lassen. Als er danach die Ware nicht zurückbrachte, schalteten die Kläger die Staatsanwaltschaft ein. Es wurde festgestellt, daß unter der angegebenen Anschrift niemand mit dem angegebenen Namen wohnte und daß der Telefonanschluß zur Hauptpost gehörte. Die Kläger meldeten den Schaden der Streitverkündeten am 6. Februar 1998. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12. Februar und 14. Juli 1998 eine Regulierung ab, weil das Unterschlagungsrisiko, das sich verwirklicht habe, von der Police nicht gedeckt sei. Die Kläger verlangen, ausgehend von einem Nettokaufpreis der Gegenstände im Jahr 1997 von 86.491,90 DM, unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts im Ergebnis 64.094,25 DM.
Die Kläger haben behauptet, der erwähnte Kunde habe alle bei der Beklagten laut dem Versicherungsschein vom 12. November 1997 versicherten Gegenstände gemietet und nicht zurückgebracht. Die Streitverkündete habe ihnen, bevor sie den Versicherungsantrag unterzeichneten, mündlich zugesagt, daß die Elektronikversicherung als Allgefahrenversicherung ausgestaltet sei und als solche auch das Unterschlagungsrisiko erfasse. Weil das von der Streitverkündeten übersandte Angebot zum Abschluß einer Elektronikversicherung das Unterschlagungsrisiko nicht aufgeführt habe, habe der Kläger zu 2) sich mit einem Geschäftsführer der Streitverkündeten, dem Zeugen E., telefonisch in Verbindung gesetzt. Es sei wiederholt worden, daß zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten ein Rahmenabkommen bestehe, wonach bei Elektronikversicherungen entgegen den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auch das Unterschlagungsrisiko mitversichert sei. Aufgrund dieser erneuten Zusage hätten die Kläger dann den Versicherungsvertrag abgeschlossen.
Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.094,25 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.7.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe mit der Streitverkündeten vereinbart, daß die Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung in der Fassung aus Januar 1995 (ABE) Grundlage der von der Streitverkündeten vermittelten Elektronikversicherungen sein sollten, wenn im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen erfolgten. Hier enthält der Einzelvertrag unstreitig keine Ausnahmeregelung, die den § 2 Ziff. 1 ABE durch Aufnahme des Unterschlagungsrisikos erweitert.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Auf den Beweisbeschluß vom 6. Mai 1999 und die Vernehmungsniederschrift vom 5. Oktober 1999 wird verwiesen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 16. November 1999 verkündete Urteil Bezug genommen, das der Beklagten am 25. November 1999 zugestellt worden ist und gegen das sie am 22. Dezember 1999 Berufung eingelegt hat. Sie hat das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 22. Februar 2000 begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie bestreitet, daß der Zeuge E. den Klägern die von ihnen behaupteten Zusagen über eine Deckung des Unterschlagungs- oder Betrugsrisikos machte und daß die Kläger durch den von ihnen gemeldeten Versicherungsfall geschädigt wurden. Sie ist ferner der Ansicht, der Versicherungsfall beruhe auf grober Fahrlässigkeit, weil kein Nachweis über einen deutschen Wohnsitz vom Mieter gefordert wurde.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.1999 - 24 O 311/98 - die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
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der Beklagten als Gläubigerin Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts zu gestatten,
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hilfsweise
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der Beklagten für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts, abzuwenden.
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen,
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ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Streitverkündete beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie behaupten, der Zeuge E. habe ihnen eine Allgefahrendeckung zugesagt, die neben dem Unterschlagungsrisiko auch das Betrugsrisiko abdecken sollte. Die Kläger behaupten, der Kunde, der sich als P.T. ausgab, habe den Entschluß, die gemieteten Gegenstände nicht zurückzubringen, erst nachträglich gefaßt.
Die Akten des Landgerichts Köln 24 O 233/98 sowie eine Kopie (Bl. 1-30) der Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart 103 Js 15784/98 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.11.2000 und 20.11.2001 sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben auch dann aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Elektronikversicherung keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages, wenn man entsprechend ihrer (erstinstanzlichen) Darstellung davon ausgeht, daß die von der Firma A. vermieteten Gegenstände diejenigen waren, die sie bei der Beklagten versichert hatten, §§ 1 Abs. 1, 49 VVG. Der behauptete Schaden gehört nicht zu den vertragsgemäß versicherten Risiken.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag, der durch den Versicherungsschein vom 12. November 1997 und einem Nachtrag vom 19. November 1997 dokumentiert ist, erfaßt nicht das Unterschlagungs- und/oder das Betrugsrisiko. Nach § 2 Nr. 1 ABE (die Geltung der ABE 1995 wurde vereinbart) hat die Beklagte "bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung" eine Entschädigung zu leisten. Keiner dieser Fälle liegt vor, vielmehr beruht der Schaden der Kläger entweder auf einer Unterschlagung oder aber auf einem Betrug. Es erübrigt sich, hier eine Abgrenzung vorzunehmen, denn gegen beide Risiken waren sie nicht versichert.
Unstreitig entspricht der Versicherungsschein inhaltlich der Deckungsaufgabe, die von der Streitverkündeten bei der Beklagten zur Policierung eingereicht wurde, so daß die Beklagte den bei ihr beantragten Versicherungsschutz zusagte. Nur diesen Schutz schuldet sie.
Wie in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert wurde, hatte die von den Klägern abgeschlossene Versicherung entgegen ihrer Auffassung keinen Umfang, der über den schriftlich niedergelegten Inhalt hinausgeht.
Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat nichts dazu ergeben, daß der Zeuge E. von der Beklagten mit Vollmachten ausgestattet war, die ihn berechtigten, seinen Kunden Zusagen im Namen der Beklagten zu machen. Die entsprechende Behauptung der Kläger (Schriftsatz vom 28. September 1998) wurde in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Auch das Landgericht, das ausweislich des Beweisbeschlusses vom 6. Mai 1999 über eine solche Ermächtigung Beweis erheben wollte, hat den entsprechenden Beweis nicht als geführt angesehen (s. dazu auch Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 1999). Dafür, daß der Zeuge E. bei Abschluß der Verträge als Vertreter der Beklagten auftreten sollte und aufgetreten ist, hat der Zeuge nichts mitgeteilt. Eine solche - unübliche - Abwicklung des Vertragsschlusses hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Zeuge, der als Makler von den Klägern mit der Vermittlung eines Vertrages beauftragt war, die sich hieraus ergebenden Aufgaben wahrgenommen.
Das Landgericht hat die Beweisfrage dementsprechend im angefochtenen Urteil anders formuliert als im Beweisbeschluß. Laut Urteil ist Beweis darüber erhoben worden, ob zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, daß bei Kunden der Streitverkündeten "über die Regelung der ABE hinaus auch das Unterschlagungsrisiko miterfaßt werde". Das Landgericht hat diesen Beweis als geführt angesehen. Der Senat vermag sich der Würdigung des Landgerichts aus Gründen, die keinen Bezug zur Glaubwürdigkeit der Zeugen haben, nicht anzuschließen. Auch dann, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß der Zeuge E. zutreffend zu den Verhandlungen mit der Beklagten bekundet hat, ergibt sich hieraus nicht, daß der Vertrag, den die Kläger mit der Beklagten abgeschlossen haben, einen weitergehenden als den schriftlich festgehaltenen Inhalt hat. Anlaß zur Wiederholung der umfassenden und ausführlich protokollierten Beweisaufnahme besteht nicht, §§ 523, 398 ZPO.
Bei den Verhandlungen zwischen dem Zeugen E. und der Beklagten ging es zunächst um die "Übernahme" eines vorhandenen Bestandes von Elektronikversicherungen und um die Bedingungen, zu denen eine Übernahme erfolgen sollte, nachdem ein anderer Versicherer den fraglichen Versicherungszweig nicht mehr führen wollte. Zu dem bereits vorhandenen Bestand gehörte die hier streitgegenständliche Versicherung nicht (anders im beigezogenen Rechtsstreit Landgericht Köln 24 O 233/98). Darüber hinaus waren aber auch künftig zu vermittelnde Neuabschlüsse und ihre Konditionen Verhandlungsgegenstand, bevor es zur Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 1996 kam. Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung betont, ihm sei es von Anfang an darauf angekommen, weiterhin Versicherungsbedingungen anbieten zu können, die das Unterschlagungsrisiko umfaßten, wie er dies in den A. 76 als gegeben ansah. Abgesehen davon, daß er in der Auslegung dieser Bedingungen nicht notwendig mit der Beklagten übereinstimmt und übereinstimmte, wie die Korrespondenz vom 20./21. Juli 1998 zeigt (vgl. Anlage K 10 und K12), räumt er ein, daß die Beklagte nur bereit war, Verträge nach den ABE abzuschließen und daß es dementsprechend notwendig war, diese Bedingungen in § 2 ABE abzuändern. Eine solche Abänderung hat er jedoch hier bei der Beantragung des Versicherungsschutzes nicht vorgenommen. Die Beklagte hat den von ihm eingereichten Antrag ohne Abänderung von § 2 ABE angenommen.
Bevor es zum Abschluß der Rahmenvereinbarung und zur Vermittlung von Elektronikversicherungen kam, hat der Zeuge E. - wie insbesondere der beigezogenen Akte zu entnehmen ist - über einen längeren Zeitraum mit der Beklagten und insbesondere mit dem Zeugen L. verhandelt. Es kann ohne weiteres als zutreffend angenommen werden, daß der Zeuge L. entsprechend den Bekundungen E.s im Lauf der Verhandlungen zugesagt hatte, das Unterschlagungsrisiko könne einbezogen werden. Eine solche Zusage wird man insbesondere - wie dies auch vom Zeugen E. bekundet wurde - zu Beginn der Verhandlungen gemacht haben, weil ansonsten jede weitere Verhandlung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Indes fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß man dem Zeugen E. zusagte, abzuschließende Verträge sollten generell einen Inhalt haben, der über die Versicherungspolicen hinausgehen und nicht mit ihnen in Einklang stehen würde. Der Zeuge E. konnte keine schriftlichen Äußerungen der Beklagten aus der Zeit vor Juli 1998 (also aus der Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls oder vor Vertragsschluß) beibringen, die eine solche Deutung zulassen würde. Es kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, daß die Zusage des Zeugen L. dahin zu verstehen sein sollte, daß die Verträge einen weitergehenden als den dokumentierten Inhalt haben sollten. Auch der Zeuge E. hat den Zeugen L. nicht so verstanden, denn er hat es im Rahmen seiner Aussage sogar als möglich dargestellt, daß der Zeuge L. die zugesagte Ausdehnung des Versicherungsrisikos nicht mehr erinnerte ("untergegangen war"). Eine solche im Lauf der Verhandlungen erfolgte "Zusage", von der nicht einmal sichergestellt ist, daß sie dem Gesprächspartner bei Abschluß der Verhandlungen noch präsent ist, kann nicht Grundlage für die vom Zeugen E. angenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes sein.
Auch das eigene Verhalten des Zeugen E. spricht dagegen, daß man sich im Lauf der Verhandlungen, die vor Abschluß der Rahmenvereinbarung geführt wurden, definitiv über die Einbeziehung des Unterschlagungsrisikos geeinigt hatte, denn er hat, nachdem die Beklagte sich im vorliegenden Fall (und in weiteren Fällen) weigerte, eine Regulierung vorzunehmen, zu keiner Zeit auf eine konkrete Vereinbarung Bezug genommen, die diesem Regulierungsverhalten entgegenstand. Dies hat das Landgericht dem Zeugen auch ausdrücklich vorgehalten. Die fehlende (frühere) Vereinbarung wird schließlich auch dadurch belegt, daß bei späteren Verhandlungen zwischen dem Zeugen E. und Vertretern der Beklagten erst für die Zeit ab 1. August 1998 die vom Zeugen E. gewollte Erweiterung des Versicherungsschutzes erreicht werden konnte, die dann folgerichtig auch zu entsprechenden Nachträgen in den betroffenen Verträgen führte.
Letztlich meinte der Zeuge E. im Rahmen seiner Vernehmung, die Einbeziehung des Unterschlagungsrisikos habe sich aus seiner Rahmenvereinbarung mit der Beklagten ergeben (vgl. Bl. 87 ff. der Beiakte). Vor diesem Hintergrund erscheint sein Verhalten gegenüber den Klägern letztlich zwar als nachvollziehbar. Er ging davon aus, aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Beklagten die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Unterschlagungsrisiko zusagen zu können. Indes handelt es sich bei dieser Annahme um eine Rechtsauffassung des Zeugen, der nicht gefolgt werden kann. Zum einen ist die Rahmenvereinbarung nicht in den Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten einbezogen worden, zum anderen hat der Rahmenvertrag auch nicht den Inhalt, den der Zeuge E. ihm entnehmen wollte. Dies hat der Zeuge nach eigenem Bekunden nachträglich auch selbst festgestellt. In 2.1 der Anlage I zum Rahmenvertrag heißt es zwar, bestimmte (in nachfolgenden Bestimmungen bezeichnete Sachen) seien auch dann versichert, wenn der Versicherungsnehmer sie an Dritte vermietet habe und hierfür die Sachgefahr trage. Indes bezieht sich dies allein auf § 1 ABE. Die Sache sollte vertragsgemäß auch während der Besitzzeit eines Dritten gegen die in § 2 ABE genannten Gefahren versichert sein. Der Umfang der gemäß § 2 ABE versicherten Gefahren wurde durch die Rahmenvereinbarung jedoch nicht erweitert. Ein Schutz vor strafbarem Verhalten des Mieters wurde nicht begründet.
Insgesamt ergibt sich aus den Erklärungen des Zeugen E. und der vorliegenden Korrespondenz, in der er den Klägern fälschlich mitgeteilt hat, bei der Elektronik-Versicherung handele es sich um eine "All-Gefahren-Deckung", daß seine Vorstellungen zum Umfang des von der Elektronikversicherung erfaßten Risikos nicht notwendig und zweifelsfrei als zutreffend anzusehen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für die Kläger: 64.094,25 DM