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Oberlandesgericht Köln·9 U 176/97·19.10.1998

Berufung wegen Teilkaskozahlung nach Wildunfall zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung aus der Teilkaskoversicherung wegen eines Motorradschadens, den er durch ein Ausweichmanöver vor einem angeblichen Hasen erlitten haben will. Strittig war, ob ein Zusammenstoß mit Haarwild vorlag oder alternativ Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG zu ersetzen sind. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, weil der Kläger den Nachweis eines bevorstehenden Zusammenstoßes mit Haarwild nicht geführt hat und die Zeugenaussage widersprüchlich erscheint. Die Voraussetzungen für erstattungsfähige Rettungsaufwendungen sind ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; kein Anspruch aus Teilkasko mangels Nachweis eines Haarwild-Zusammenstoßes

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Entschädigungsanspruch aus der Teilkaskoversicherung nach den AKB setzt voraus, dass ein Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild i.S.d. Bundesjagdgesetzes vorlag.

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Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG sind nur zu ersetzen, wenn die Aufwendungen aus Sicht des Versicherungsnehmers geboten und geeignet waren, einen sonst zu erwartenden höheren Schaden abzuwenden; Fehlreaktionen bleiben bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit unschädlich.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründende Tatsache, dass ein Zusammenstoß unmittelbar bevorstand und Haarwild die Unfallursache war, trägt der Versicherungsnehmer; Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten.

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Erheblichen Widersprüche, Ungereimtheiten oder zeitlich inkonsistente Angaben einer Zeugenaussage können die erforderliche Überzeugung des Gerichts verhindern und damit den Anspruchsbeweis entkräften.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Ziff. I d) AKB§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG§ 62 VVG§ 63 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 362/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 362/96) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543

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Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus der Teilkaskoversicherung.

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Ein Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Ziff. I d) AKB scheidet aus. Nach der betreffenden Vorschrift der AKB sind in der Teilkaskoversicherung Schäden versichert, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes verursacht worden sind. Ein Zusammenstoß mit einem Tier hat nach eigenem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden, ein solcher wäre jedoch Voraussetzung für einen Anspruch nach dieser Vorschrift (vgl. BGH VersR 1992, 349).

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Der Kläger kann die geltend gemachte Entschädigungsleistung auch nicht als Rettungskosten gem. §§ 62, 63 VVG verlangen. Nach diesen Vorschriften werden Aufwendungen erstattet, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte, um den Schaden abzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos geblieben sind. Die in § 62 VVG normierte Rettungspflicht setzt nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt, daß er unmittelbar bevorstand (BGH r+s 1991, 116; OLG Hamm r+s 1994, 167). Der Kläger behauptet, ein Hase (welcher zu den im Bundesjagdgesetz genannten Haarwildtierarten gehört) sei ihm plötzlich und unmittelbar vor das Motorrad gelaufen. Nur durch ein sofortiges Ausweichmanöver sei ein Zusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden gewesen. Das Ausweichmanöver habe dann allerdings dazu geführt, daß er mit seinem Motorrad gestürzt sei, wobei das Fahrzeug den mit der Klage geltend gemachten Schaden erlitten habe.

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Es mag noch dahinstehen, ob der Kläger ein derartiges, von ihm behauptetes Ausweichmanöver überhaupt objektiv für erforderlich halten konnte. Ein Anspruch gem. §§ 62, 63 VVG kommt schon vom Grundsatz her nur in Betracht, wenn die Rettungsmaßnahme aus der Sicht des Versicherungsnehmers notwendig war, um andernfalls zu erwartende höhere Kosten für die Beseitigung von Schäden abzuwenden (BGH VersR 1985, 656), wobei allerdings Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich sind (OLG Hamm r+s 1994, 167). In der Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit in Erwägung gezogen worden, wenn ein Motorradfahrer eine Vollbremsung oder ein riskantes Ausweichmanöver vornimmt, um einem kleinen Tier wie einem Kaninchen oder einem Marder auszuweichen. Durch den drohenden Zusammenstoß mit dem kleinen Tier sei von vornherein und offensichtlich ein wesentlich geringerer Schaden zu erwarten gewesen als durch das Ausweichmanöver. Das Überfahren des Tieres sei in solchen Fällen auch zumutbar, da der Tod eines Tieres zur Vermeidung schwerwiegender Sach- und Personenschäden im Zweifel als der geringfügigere Schaden anzusehen sei (OLG Naumburg SP 1998, 23; OLG Hamm a. a. O.). Ob diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall eingreifen, mag offen bleiben. Immerhin befand sich der Kläger seiner Behauptung nach mit seinem Motorrad bei Auftauchen des Tieres in einer Kurve in Schräglage, zudem soll nach Angaben des Zeugen B. der Hase eine Körperlänge von 40-50 cm gehabt haben, so daß möglicherweise auch der Aufprall auf das Tier in der konkreten Situation zum Sturz geführt hätte.

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Jedenfalls scheitert der mit der Klage geltend gemachte Anspruch daran, daß der Kläger dem ihm obliegenden Nachweis, daß tatsächlich ein Hase die Unfallursache gewesen ist, nicht geführt hat. Der Senat hat - auch nach nochmaliger Vernehmung des Unfallzeugen B. - eine dahingehende Überzeugung nicht gewinnen können. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des Klägers, der als anspruchsbegründende Tatsache nachweisen muß, daß ein Zusammenstoß unmittelbar bevorstand (vgl. Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn. 43) und daß Haarwild die Ursache war.

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Der Zeuge B. hat zwar den klägerischen Vortrag bestätigt. Er hat zudem das angeblich über die Fahrbahn laufende Tier als hoppelnd und mit langen Ohren beschrieben. Es bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Der Zeuge, der mit dem Kläger befreundet ist, ist am Unfalltag mit seinem eigenen Motorrad hinter diesem hergefahren. Zweifelhaft ist schon, ob er ein Tier, das nach seinen Angaben nur sekundenlang auftauchte und sogleich wieder verschwand, präzise wahrnehmen konnte. Der Zeuge hatte in diesem Moment alle Hände voll zu tun, sein eigenes Motorrad unter Kontrolle zu bringen, um nicht mit dem stürzenden Kläger zu kollidieren. Demgegenüber hat er jedoch bekundet, sich bei der Beschreibung des Tieres ganz sicher zu sein. Hinzu kommt, daß der Zeuge in einer zeitnah zum Unfall gegenüber der Beklagten abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 04.09.1995 lediglich bekundet hat, ein "Tier" habe die Fahrbahn überquert (Bl. 18 d. A.). Zwar macht der Zeuge geltend, er habe seinerzeit nicht gewußt, daß es für die Beurteilung von Ansprüchen gegen die Versicherung auf die Tierart ankomme. Zweifelhaft ist jedoch geblieben, auf welche Weise dann die Information, daß es sich bei dem Tier gerade um einen Hasen gehandelt habe, zum Kläger gelangt ist. Der Zeuge B. hat nämlich weiter bekundet, erstmals im Verlauf der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht sei ihm klar geworden, daß in diesem Prozeß die Tierart von maßgeblicher Bedeutung sei. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Anhörung als Partei bekundet, er habe während des Unfallgeschehens nicht wahrgenommen, um was für ein Tier es sich gehandelt habe. Die Information, daß es ein Hase gewesen sei, kann er folglich nur vom Zeugen B. haben, da weitere Unfallzeugen nicht zur Verfügung stehen. Der Kläger wußte aber - falls sein Vortrag richtig wäre - spätestens bei Klageerhebung von dem angeblichen Hasen, dann müßte er diesen Gesichtspunkt schon vorher mit dem Zeugen B. besprochen haben, dieser dementsprechend früher davon gewußt haben, daß es auf diese Frage ankommt, als er heute zugibt.

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Aus den vorstehenden Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten ergeben sich erhebliche Indizien, daß der klägerische Vortrag unrichtig ist, sei es, daß der Unfall überhaupt nicht durch ein Tier verursacht wurde oder zumindest, daß es sich bei dem Tier nicht um Haarwild gehandelt hat.

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Insgesamt verbleiben derartige Zweifel, daß der Beweis nicht geführt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 13.200,00 DM