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Oberlandesgericht Köln·9 U 175/04·13.06.2005

Berufung zurückgewiesen: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensanzeige bei Wertsachenversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Entschädigung für einen verlorenen Brillant-Solitär aus einer Wertsachenversicherung. Streitpunkt war, ob die verspätete Anzeige und unterlassene Nachforschung Obliegenheitsverletzungen darstellen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: die Anzeige erfolgte nicht unverzüglich, die Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 VVG wurde nicht widerlegt, daher besteht Leistungsfreiheit der Beklagten.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage zurückgewiesen; Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Anzeigepflicht und nicht widerlegter Vorsatzvermutung

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer hat jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen; die Auslegung von "unverzüglich" richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und erfordert in der Regel nur wenige Tage.

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Erfolgt eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht, greift die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG und der Versicherer kann von der Leistung frei werden, wenn die Vermutung nicht widerlegt wird.

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Bei vorsätzlicher, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzung der Anzeigepflicht tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Pflichtverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer schweres Verschulden zur Last fällt.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Vorsatzvermutung entkräften; bloßes Schweigen oder verspätiges Nachholen der Anzeige genügt in der Regel nicht zur Widerlegung.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 33 VVG§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 284/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.9.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 284/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Die Klägerin hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D.-Versicherung, eine Wertsachenversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen (AVB Schmuck und Pelze 1985, Bl. 11 ff , 50 ff GA) zugrunde. Die einbezogenen Wertsachen waren in einer Liste als Anlageblatt zum Versicherungsschein aufgeführt (B 7 f GA). Darin war unter anderem unter Position 3 ein Brillant-Solitäring, Weißgold, 750/-, 3,15 g, Chaton mit 6 Krappen, mit 1 Brillant ca. 1,40 ct im Wert von 42.000,00 DM enthalten.

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Zum Jahreswechsel 2002/2003 hielt sich die Klägerin mit ihrer Familie zu einem Skiurlaub in B./Schweiz im Hotel L. auf. Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 5.1.2003 meldete sie am 9.1.2003 dem Versicherungsagenten der Beklagten, Herrn T., dass der Brillant-Solitärring in B. verlorengegangen sei. Der Agent teilte dies mit Schreiben vom 9.1.2003 der Beklagten mit (Bl. 56 GA). Im Schadenprotokoll vom 21.2.2003 (Bl. 19, 20 GA), das die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau O., ausfüllte, heißt es als Erklärung der Klägerin, dass am Urlaubsort im Fundbüro keine Anzeige oder Nachforschung angestellt worden sei und die Klägerin dies jetzt auch nicht nachholen möchte.

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Mit Schreiben vom 7.4.2003 (Bl. 23, 24 GA) lehnte die Beklagte die Regulierung ab, weil die Klägerin Obliegenheiten verletzt habe. Sie habe keine Nachforschungen beim örtlichen Fundbüro angestellt und dies auch später abgelehnt. Außerdem sei sie ihrer Sorgfaltspflicht beim Tragen des Schmucks nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 16.4.2003 (Bl. 25 GA) und 8.5. 2003 (Bl. 26 GA) fragte die Klägerin über ihren Anwalt bei der Kantonspolizei an, ob der Ring gefunden worden sei. Mit Schreiben vom 19.5.2003 (Bl. 27 GA) teilte die Gemeindepolizei B. mit, dass während der ganzen vergangenen Wintersaison kein solcher Ring im Fundbüro abgegeben worden sei.

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Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Entschädigung von 16.800,00 EUR nebst Zinsen - unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung - in Anspruch genommen.

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Sie hat behauptet, sie habe am Neujahrstag des Jahres 2003 den unter Position 3 der Liste aufgeführten Brillant-Solitärring angezogen. Gegen 10.00 Uhr habe sie mit Handschuhen das Hotel verlassen. Sie habe sich auf einen Spaziergang zu der Rodelbahn des Wintersportortes begeben und dort eine Schlittenfahrt unternommen. Gegen 13.00 Uhr sei sie ins Hotel zurückgekehrt und habe auf ihrem Zimmer festgestellt, dass der Ring verlorengegangen sei. Sie habe beim Spazieren bzw. Schlittenfahren die Handschuhe einmal ausgezogen, um den von ihr mitgeführten Hund anzuleinen. Vermutlich sei der Ring bei diesem Vorgang abhanden gekommen.

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Die Beklagte hat den Schadenhergang bestritten. Sie hat sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls und wegen Obliegenheitsverletzungen berufen. Insbesondere sei der Schadenfall nicht unverzüglich gemeldet und es seien keine Nachforschungen beim Fundbüro angestellt worden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahin stehen, ob der Ring tatsächlich verlorengegangen sei. Es bestehe Leistungsfreiheit, weil die Klägerin es unterlassen habe im Fundbüro nachzufragen. Die nachträgliche Anfrage sei zu spät. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, die Versicherungsbedingungen würden keine zeitliche Grenze für Nachforschungen vorgeben. Angesichts des Verhaltens des Agenten T. und der Mitarbeiterin der Beklagten, die sie nicht auf Erforderlichkeit der Nachforschung hingewiesen hätten, könne sich die Beklagte nicht auf die unterlassenen Bemühungen berufen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

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an die Klägerin 16.800,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem

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Basiszinssatz seit 7.7.2003 zu zahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich auf grobe Fahrlässigkeit beim Tragen des Rings. Die fehlenden Bemühungen der Klägerin der Nachforschung stellten in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der Obliegenheiten dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.

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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Entschädigungsanspruch nach

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den §§ 1, 5 Ziffer 1 AVB Schmuck und Pelze 1985 nicht zu.

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Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Versicherungsfall nachgewiesen ist.

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Der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Ziffer 2 Satz 1 AVB Schmuck und Pelze obliegenden Anzeigepflicht in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.

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Nach den genannten vereinbarten Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer jeden Versicherungsfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt. Nach ihrem Vortrag hat sie am 1.1.2003 gegen 13.00 Uhr von dem Verlust des Ringes Kenntnis gehabt. Am 5.1.2003, einem Sonntag, ist sie nach L. zurückgekehrt, ohne der Beklagten den Verlust des wertvollen Rings mitzuteilen. Erst am Donnerstag, dem 9.1.2003, hat sie den Agenten T. vom Abhandenkommen des Rings informiert. Dies war nicht mehr unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern

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(§ 121 Abs.1 S. 1 BGB). Die Bemessung der Frist hängt von den Umständen, insbesondere den zeitlichen Möglichkeiten, zur Erfüllung der Obliegenheit ab (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 33, Rn 5). In der Regel muss eine Frist von wenigen Tagen eingehalten werden. Eine Anzeige über eine Woche nach dem Schadenfall und vier Tage nach Rückkehr aus der Schweiz ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich. Die Klägerin hätte die Beklagte auch vom Hotel aus tetefonisch, jedenfalls ab Donnerstag, dem 2.1.2003, benachrichtigen können.

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Die gegen sie sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat die Klägerin nicht widerlegt. Allerdings ist in Fällen der Verletzung der Anzeigepflicht die gesetzliche Vorsatzvermutung im Normalfall leichter widerlegbar, weil erfahrungsgemäß der Versicherungsnehmer nicht durch Anzeigepflichtverletzung seinen Versicherungsschutz verlieren will (vgl. BGH, VersR 1981, 321; Senat, r+s 1997, 355; r+s 1992, 86; OLG Hamm, r+s 1997, 391. Die Klägerin hat keinerlei Erklärung dazu gegeben, warum sie die Anzeige verzögert hat. Wie auch ihr Verhalten im übrigen zeigt, hat sie nichts unternommen und abgewartet.

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Aus der Obliegenheitsverletzung folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Ziffer 5 AVB Schmuck und Pelze i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Anzeigepflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Eine Belehrung ist - anders als bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht - bei einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit nicht erforderlich.

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Dass die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden, liegt auf der Hand. Durch eine verspätete Anzeige werden die Ermittlungsmöglichkeiten des Versicherers erheblich beeinträchtigt. Die Klärung wird erschwert, weil die Umstände des Verlustes der Wertsachen nicht zeitnah geklärt werden können. Es handelt sich insgesamt betrachtet - auch unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Wertes des Rings - nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag.

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Auf die Frage, ob die unterlassene Nachforschung im Fundbüro und fehlende Suche angesichts der Formulierung in § 7 Ziffer 2 Satz 3 bzw. Ziffer 3 AVB Schmuck und Pelze, die eine zeitliche Vorgabe insoweit nicht vorsehen, ebenfalls als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann, kam es nicht mehr an.

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Der Senat konnte auch offen lassen, ob das Mitsichführen des wertvollen Rings beim Schlittenfahren unter den gegebenen Verhältnissen vor Ort grob fahrlässig ist.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO waren nicht gegeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.800 EUR