Rückerstattung verfallener Strafkaution: Versicherungsnehmer nicht haftbar
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsschutzversicherung forderte vom Versicherungsnehmer die Rückzahlung einer in Kroatien verauslagten Strafkaution nach §20 Abs.4 S.2 ARB 75. Das OLG Köln wies die Klage ab und entschied, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen den unmittelbar Begünstigten (den mitversicherten Sohn) zu richten ist. Maßgeblich waren die Auslegung von §11 Abs.3 ARB und die objektive Natur des Kautionsverfalls; ein Anspruch aus §812 BGB kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Klage der Versichererin auf Erstattung der verfallenen Strafkaution gegen den Versicherungsnehmer abgewiesen; Anspruch richtet sich gegen den mitversicherten Fahrer.
Abstrakte Rechtssätze
Verfällt eine vom Rechtsschutzversicherer zur Abwendung vorläufiger Strafverfolgungsmaßnahmen geleistete Strafkaution, ist sie von demjenigen zurückzuerstatten, für den sie geleistet wurde.
Bei gemischter Eigen- und Fremdversicherung richtet sich ein Rückerstattungsanspruch des Versicherers nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich gegen den unmittelbar Begünstigten (mitversicherten Fahrer) und nicht gegen den Versicherungsnehmer, soweit dieser keine eigene Versicherungsleistung erhalten hat.
§11 Abs.3 ARB begründet nur eine Haftung des Versicherungsnehmers für Obliegenheitsverletzungen, die er ihrer Natur nach selbst erfüllen kann, oder wenn der Mitversicherte als sein Repräsentant handelt.
Ein Anspruch aus dem Bereicherungsrecht (§812 BGB) kommt neben dem vertraglichen Rückerstattungsanspruch aus den ARB in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 28/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. August 1998 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 28/98) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der auf § 20 Abs. 4 S. 2 ARB 75 gestützte Anspruch auf Rückzahlung der für den Sohn des Beklagten verauslagten Kaution steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.
Der Beklagte, welcher Versicherungsnehmer der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung ist, ist hinsichtlich dieses Anspruchs nicht passivlegitimiert. Zur Rückzahlung der Kaution ist allenfalls der Sohn des Beklagten verpflichtet.
Nach § 21 Abs. 1 der Vertragsinhalt gewordenen ARB 75 gewährte die Klägerin u. a. Verkehrs-Rechtsschutz, wobei sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge erstreckte. Vom Versicherungsschutz umfasst war danach auch der Sohn des Beklagten, welcher zur Zeit des am 31. August 1989 in Kroatien geschehenen Verkehrsunfalls das Fahrzeug des Beklagten gesteuert hat. Nachdem der Sohn im Anschluss an den Unfall in Untersuchungshaft genommen worden war, trug die Klägerin nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 f ARB 75 die Kosten, die aufgewandt werden mussten, damit er einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleibe (Kaution), es wurden bei den zuständigen Behörden 50.000,00 DM hinterlegt.
Nach § 20 Abs. 4 S. 2 ARB 75 ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der nach § 2 Abs. 1 f. ARB 75 erbrachten Kaution verpflichtet, soweit diese als Strafe, Geldbuße oder als Sicherheit für die Durchsetzung der gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadensersatzansprüche einbehalten wird, oder wenn die Kaution verfällt. Nachdem der Sohn des Beklagten in der Hauptverhandlung vor dem Gemeindegericht Slavonski Brod unstreitig - in Abwesenheit - freigesprochen worden ist, kommt nur letztere Variante in Betracht. Die Klägerin behauptet, trotz des Freispruchs sei die Kaution verfallen, weil der Sohn des Beklagten zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei.
Die Klägerin hat nunmehr erstmals die Übersetzung eines Beschlusses des kroatischen Gerichts vom 31. März 1995 vorgelegt, wonach die Kaution aus einem derartigen Grund einbehalten werde. Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 20 Abs. 4 S. 2 ARB 75 damit generell schlüssig dargetan sind. Ein derartiger Anspruch würde sich nach Auffassung des Senats jedenfalls aber nicht gegen den Beklagten, sondern nur gegen dessen Sohn richten.
Zwar ist nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 ARB 75 der Versicherungsnehmer erstattungspflichtig. Versicherungsnehmer ist der Beklagte. Diese Bestimmung ist jedoch vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 3 ARB 75 auszulegen. Danach sind alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sinngemäß für und gegen die mitversicherten Personen anzuwenden. Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ist eine gemischte Eigen- und Fremdversicherung. Dem Sohn des Beklagten ist in seiner Eigenschaft als berechtigter Fahrer des auf den Beklagten zugelassenen Fahrzeugs nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 ARB 75 eigenständiger Versicherungsschutz gewährt worden. Die Verauslagung der Strafkaution stellt daher eine Versicherungsleistung an diesen dar. Dem entspricht es, den Sohn auch als Schuldner des Rückerstattungsanspruchs anzusehen. Der Beklagte selbst hat hingegen von der Klägerin keine Versicherungsleistung erhalten, die er erstatten müsste (so wie hier Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 20 ARB 75, Rdn. 6; LG München r + s 1991, 344).
Diesem Ergebnis steht die Bestimmung des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz ARB 75, wonach der Versicherungsnehmer neben dem Versicherten für die Erfüllung von Obliegenheiten verantwortlich bleibt, nicht entgegen. Diese bezieht sich zum einen nur auf Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer ihrer Natur nach selbst erfüllen kann. Verletzt hingegen nur der Mitversicherte eine Obliegenheit, dann schadet diese Verletzung nur ihm und nicht dem Versicherungsnehmer, falls er nicht zugleich Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl., § 11, Rdn. 23; Prölss/Martin a.a.O. § 79 Rdn. 2 mit umfangreichen Nachweisen). Die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vor dem kroatischen Gericht hätte hier allenfalls eine Obliegenheit des Sohnes sein können, der Beklagte konnte diese nicht selbst erfüllen. Der Sohn war auch nicht Repräsentant des Beklagten, jedenfalls weil er das Fahrzeug, hinsichtlich dessen Rechtsschutz gewährt wurde, nicht in vollständig eigener Verantwortung nutzen konnte (vgl. zu diesem Kriterium BGHZ 107, 229; Prölss/Martin a.a.O. § 6 Rdn. 58 m. w. N.).
Hinzu kommt, dass die den Verfall der Kaution auslösenden Handlungen nicht als Obliegenheitsverletzung anzusehen sind. Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 ARB 75 knüpft ausschließlich an den objektiven Tatbestand des Verfalls - ohne Rücksicht auf schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten - an. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 f ARB 75 zu erbringenden Leistung. Der Versicherer stellt die Kaution nur zu dem Zweck, dass der Versicherte einstweilen, das heißt für die Dauer des gegen ihn im Ausland anhängigen Strafverfahrens, von Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere vor weiterer Untersuchungshaft verschont bleibe. Auf eine endgültige Verschonung vor Strafverfolgung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht. Das setzt voraus, dass die in der Stellung der Kaution liegende Versicherungsleistung nach Abschluss des Strafverfahrens an den Versicherer zurückfließt. Sie wird dann entweder vom Strafgericht freigegeben und gelangt auf diese Weise an den Versicherer zurück. Falls sie hingegen vom Gericht als Strafe u. ä. einbehalten wird oder falls sie verfällt, ist sie nach § 20 Abs. 4 ARB 75 zu erstatten. Einzig in dem Fall, dass die Kaution für die Verfahrenskosten einbehalten wird, ist sie nicht zu erstatten, denn die Verfahrenskosten hat der Rechtsschutzversicherer nach anderen Vorschriften der Versicherungsbedingungen zu tragen. Die Erstattungsvorschrift des § 20 Abs. 4 ARB 75 dient also der Sicherstellung, dass die in Stellung der Kaution liegende Versicherungsleistung eine vorübergehende bleibt. Sie dient dementsprechend der objektiven Eingrenzung des versicherten Risikos (vgl. zu dieser Problematik auch OLG Hamburg NJW 1983, 184).
Ist die Kaution verfallen, ist sie somit nach §§ 20 Abs. 4, 11 Abs. 3 ARB 75 von demjenigen zurückzuerstatten, für den sie geleistet wurde. Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit. Der Versicherungsnehmer hat schon im Regelfall keinen Einfluss auf das Verhalten mitversicherter Personen in einem Strafverfahren ausländischer Behörden und Gerichte. Nach § 21 Abs. 1 ARB 75 ist jeder berechtigte Fahrer eines auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs mitversichert. Allein die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer den Fahrer auswählen kann, rechtfertigt nicht, ihm das hohe Risiko der Rückerstattung einer für diesen verauslagten Kaution aufzubürden. Eine Haftung des Versicherungsnehmers widerspräche zudem dem Zweck der Strafkaution, welche gerade den Versicherten anhalten soll, sich dem Strafverfahren zu stellen. Dem steht gegenüber, dass dem Versicherer hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs ein Schuldner aufgedrängt wird, mit dem er keinen Vertrag geschlossen hat. Angesichts der Natur der in § 21 Abs. 1 ARB 75 enthaltenen Fremdversicherung ist es jedoch angemessen, dass der Versicherer das Risiko eventueller Uneinbringlichkeit des Rückerstattungsanspruchs gegenüber den mitversicherten Personen übernehmen muss.
Neben dem vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung nicht geschuldeter Entschädigungen - hier des Rückerstattungsanspruchs aus § 20 Abs. 4 ARB 75 - kommt ein Anspruch aus § 812 BGB nicht in Betracht (vgl. BGH VersR 1991, 1357).
Auf die Berufung des Beklagten war die Klage demgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 50.000,00 DM