Kaskodiebstahl: Kilometerangabe „über 100.000 km“ und Beweislast bei § 812 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Versicherer verlangte nach Regulierung eines Kaskodiebstahls die Rückzahlung der Entschädigung und verteidigte sich gegen eine negative Feststellungsklage mit behaupteter Vortäuschung bzw. Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück. Der Kläger habe das äußere Bild des Diebstahls bewiesen; der Versicherer habe weder eine Vortäuschung noch objektiv falsche Angaben (Schlüsselzahl, Laufleistung) hinreichend dargetan und bewiesen. Die Angabe „über 100.000 km“ sei keine „Behauptung ins Blaue hinein“ und erfasse objektiv auch eine Laufleistung bis ca. 130.000 km; zudem trage der Versicherer bei Rückforderung aus § 812 BGB die Beweislast auch für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit trotz § 6 Abs. 3 VVG.
Ausgang: Berufung des Versicherers gegen die Feststellung fehlender Rückzahlungspflicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer genügt bei Kaskodiebstahl seiner (vorläufigen) Beweislast, wenn er das äußere Bild des Diebstahls darlegt und beweist; sodann hat der Versicherer Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung darzulegen und zu beweisen.
Die Angabe in einer Schadensanzeige „über 100.000 km“ ist keine konkrete Kilometerstandsbehauptung, sondern dokumentiert erkennbar fehlende genaue Kenntnis und umfasst nach objektivem Erklärungswert auch eine höhere Laufleistung im Nahbereich.
Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt grundsätzlich eine objektiv feststehende Pflichtverletzung voraus; deren Voraussetzungen hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, wenn er sich darauf beruft.
Macht der Versicherer eine Rückforderung erbrachter Versicherungsleistungen aus § 812 BGB geltend (oder berühmt er sich eines solchen Anspruchs in einer negativen Feststellungsklage), trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einschließlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung, ungeachtet der Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 15/96
Leitsatz
1) Die Angabe in der Schadensanzeige "über 100.000 km" ist keine Angabe ins Blaue hinein, sondern läßt erkennen, daß der Versicherungsnehmer zu einer bestimmten Kilometerangabe nicht in der Lage ist. Sie deckt nach ihrem objektiven Erklärungswert auch einen im Bereich bis zu 130.000 km liegende Fahrleistung. 2) Ungeachtet der Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist der Versicherer im Falle der Rückforderung der Versicherungsleistung gem. § 812 BGB für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beweispflichtig. Das gleiche gilt für die entsprechende negative Feststellungsklage.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 15/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht dem Antrag des Klägers entsprechend festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, die seitens der Beklagten im Hinblick auf den gemeldeten Kaskoschaden vom 10./11.10.1994 (Schadens-bearbeitungsnummer: 11-81-94-0478411) gezahlte Diebstahlsentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM an die Beklagte zurückzuzahlen.
Das angefochtene Urteil hält der infolge der eingelegten Berufung der Beklagten erforderlichen Überprüfung - auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten zur Rechtfertigung der Berufung - sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht stand. Der Beklagten steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB auf Rückzahlung der an den Kläger gezahlten Kaskoentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM zu. Sie war nämlich aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung verpflichtet, den Kläger als ihren Versicherungsnehmer zu entschädigen, da zum einen feststeht, daß der im Eigentum der Zeugin B.G. stehende Pkw Golf Cabrio mit dem amtl. Kennz.: AC-NA 135 am 10./11.10.1994 im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB entwendet worden ist, und zum anderen die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten bzgl. dieses Versicherungsfalles nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers ausgeschlossen ist.
1. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß kein Versicherungsfall im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB eingetreten ist. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, daß dem Kläger der (nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erleichterte) Nachweis des versicherten Diebstahlsereignisses gelungen ist.
Bei der Geltendmachung einer Diebstahlsentschädigung genügt der Versicherungsnehmer nämlich seiner Beweislast für den behaupteten Diebstahl - jedenfalls vorläufig - schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und ggf. beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einem den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH VersR 1984, 29). Dafür reicht die Feststellung von Tatsachen aus, aus denen sich mit hinreichender Deutlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergibt. Demnach muß der Versicherungsnehmer lediglich vortragen und beweisen, daß das entwendete Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle vorhanden war (z. B. abgestellt worden ist) und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. dazu zB BGH VersR 1992, 867; OLG Hamm VersR 1994, 968). Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis zur Überzeugung des Gerichts, muß der Versicherer Tatsachen vortragen und beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalls hindeuten (ständige Rechtsprechung seit BGH VersR 1993, 571).
Der Kläger hat im vorliegenden Fall das äußere Bild eines Diebstahls des Golf Cabrios der Zeugin B.G. bewiesen. Er hat behauptet, daß dieser Pkw am Abend des 10.10.1994 von der Zeugin B.G. vor dem von dem Kläger und der Zeugin bewohnten Haus W.str. 17 a in H. abgestellt worden und am Morgen des 11.10.1994 nicht mehr dort aufgefunden worden ist. Da dieser Sachvortrag des Klägers sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unstreitig geblieben ist, hätte die Beklagte Tatsachen darlegen und beweisen müssen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung eines Diebstahls hindeuten. Insoweit fehlt es jedoch an der hinreichend substantiierten Darlegung von Umständen, die mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Diebstahls hindeuten.
Die Beklagte beruft sich dabei auf die Tatsache, daß der als gestohlen gemeldete Golf Cabrio mit einem zu dem Fahrzeug passenden Schlüsselduplikat aufgefunden wurde, obwohl der Kläger in der Schadensanzeige vom 11.10.1994 (Bl. 22, 23 d. A.) angegeben habe, es gäbe lediglich 1 Fahrzeugschlüssel, wobei 1 Schlüssel nach dem Schadensfall unstreitig der Beklagten übergeben wurde. Dieser Umstand reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, um von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls auszugehen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, daß der Zeugin B.G. bei dem Ankauf des Golfs am 31.08.1989 mehr als 1 Schlüssel zu dem Fahrzeug ausgehändigt wurde. Die beiden zu dieser Frage vom Landgericht vernommenen Zeugen R.F. und P.F. haben in ihrer jeweiligen Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.1997 übereinstimmend bekundet, der Zeugin B.G. sei bei der Übergabe des Pkws seitens der Verkäuferin, dabei handelt es sich um das Autohaus K. KG in G. (vgl. den Kaufvertrag vom 31.08.1989 = Bl. 121 d. A.), lediglich 1 Schlüssel zum Fahrzeug übergeben worden. Dabei hat der Zeuge P.F. ergänzend bekundet, damals sei dieser Umstand von der Verkäuferin damit erläutert worden, daß es sich bei dem Golf um ein überfälliges Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches mit nur 1 Schlüssel in der Nähe der dänischen Grenze aufgefunden worden sei. Auch die als Zeugin vernommene Eigentümerin des Pkws, die Zeugin B.G., hat bei ihrer Aussage vor dem Landgericht bekundet, ihr sei nur 1 Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden und sie habe zu keiner Zeit einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Diese 3 übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen sind jeweils in sich stimmig und überzeugend. Der Senat hält sie daher ebenso wie das Landgericht für glaubhaft und es besteht auch für den Senat keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, zumal sich aus den objektigen Umständen keine Anhaltspunkte ergeben, gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen P. und R.F. sowie B.G. sprechen.
Zum einen hat die Beklagte nämlich nicht vorgetragen, daß der ihr übergebene Fahrzeugschlüssel Kopierspuren aufweise, so daß keine objektiven Anhaltspunkte für die Anfertigung eines Schlüsselduplikats vorliegen. Darüberhinaus ist aufgrund der Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen T.B. in seinem Schreiben vom 21.07.1995 (Bl. 20 d. a. ) davon auszugehen, daß das in dem Fahrzeug bei der Bergung aus dem holländischen Baggersee am 07.07.1995 gefundene Schlüsselduplikat in Holland hergestellt wurde, so daß auch aus dem Auffinden dieses konkreten Schlüsselduplikats kein Rückschluß auf eine Anfertigung durch die Zeugin G. gezogen werden kann.
Soweit die Beklagte sich erstmals im Berufungsverfahren für den Umstand, daß der Golf Cabrio der Zeugin B.G. bei dem Ankauf im August 1989 nicht nur mit 1 Schlüssel ausgehändigt worden ist, auf das Zeugnis des Mitarbeiters der Verkäuferin, Herrn R. He., beruft (Berufungsbegründung vom 22.09.1997 = Bl. 118, 119 d. A.)war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Dieser ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgrund der sich aus dem Kaufvertrag vom 31.08.1989 (Bl. 121 d. A.) ergebenen Verkäuferangabe "R. He." erfolgt, denn die Beklagte hat weder vorgetragen noch ergibt es sich aus dem Sachverhalt, aufgrund welcher Umstände der Zeuge R. He. zu dieser Tatsache nach mehr als acht Jahren Angaben machen können soll.
2. Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 V Abs. 4, 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung der Diebstahlsentschädigung frei geworden.
Der Beklagten ist nämlich bereits der ihr obliegende Nachweis, daß der Kläger durch objektiv falsche Angaben in seiner Schadensanzeige vom 11.10.1994 seine ihm gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegende Aufklärungspflicht, nach einem Schadensfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, verletzt hat, nicht zur Überzeugung des Senats gelungen, so daß es auf die Frage des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzgl. einer Aufklärungspflichtverletzung, für die die Beklagte im vorliegenden Fall ungeachtet der Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG ebenfalls beweispflichtig wäre, nicht ankommt. Da die Beklagte nämlich im Falle der Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches aus § 812 BGB hinsichtlich des Verschuldens des Klägers beweisbelastet wäre (vgl. BGH VersR 1995, 281), trägt sie auch bei einer negativen Feststellungsklage - wie im vorliegenden Fall - in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Anspruches aus § 812 BGB, dessen sie sich berühmt (vgl. dazu Zöller/Greger ZPO, 19. Aufl., § 256 Randnr. 18 m. w. N.).
a) Die Beklagte kann eine Leistungsfreiheit nicht daraus herleiten, daß die Schadensanzeige vom 11.10.1994 durch den Kläger bzw. der Zeugin B.G. als seine Repräsentantin, deren Handeln er sich zurechnen lassen müßte (vgl. BGH VersR 1996, 1229 f. = r + s 1996, 385), hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der Kfz-Schlüssel falsch ausgefüllt worden sein soll. Wie sich aus den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt, steht aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senates fest, daß die Angabe in der Schadensanzeige vom 11.10.1994, es existiere nur 1 Fahrzeugschlüssel, objektiv falsch ist.
b) Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil sich die Angabe einer Laufleistung des gestohlenen Pkws in der Schadensanzeige von "über 100.000 km" als "Behauptung ins Blaue" darstellen würde, die er ohne - auch nur annähernde - Kenntnis von der tatsächlichen Kilometerleistung aufgestellt hätte.
Zwar wird die Angabe einer bestimmten Kilometerleistung eines Fahrzeugs als Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers angesehen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich keine Kenntnis über den Kilometerstand hat und gleichwohl eine bestimmte konkrete Kilometerleistung angibt, ohne seine diesbezügliche tatsächliche Unkenntnis mit der naheliegenden Möglichkeit einer unrichtigen Angabe gegenüber der Versicherung zu offenbaren (vgl. zu einem derartigen Fall OLG Hamm r + s 1995, 208).
Die Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall tatbestandlich nicht erfüllt. Die Angaben in der Schadensanzeige "über 100.000 Kilometer" stellt nämlich gerade nicht die Angabe einer konkreten Kilometerleistung dar. Vielmehr ergibt sich aus dieser Angabe eindeutig, daß der Kläger zur Angabe eines bestimmten Kilometerstandes nicht in der Lage war. Dabei wird nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Angabe "über 100.000 Kilometer" auch eine im Bereich bis zu 130.000 Kilometer liegende tatsächliche Fahrleistung des gestohlenen Pkws abgedeckt. Da auch für die Beklagte offenkundig die Kilometerangabe in der Schadensanzeige ungenau war, sie sich aber gleichwohl bei der erfolgten Regulierung des Schadenfalles mit dieser Angabe ohne jede Rückfrage zufrieden gegeben hat, kann sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese Angabe sei seitens des Klägers "ins Blaue hinein" erfolgt.
c) Eine Leistungsfreiheit der Beklagten bzgl. des Schadensfalles vom 10./11.10.1994 ergibt sich auch nicht daraus, daß die Kilometerangabe in der Schadensanzeige vom 11.10.1994 mit "über 100.000 Kilometer" objektiv falsch wäre. Die Beklagte hat nämlich im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, daß diese Angabe tatsächlich objektiv falsch war.
Die der Beklagten obliegende Darlegung einer unrichtigen Kilometerangabe in der Schadensanzeige könnte nur dann als schlüssig vorgetragen angesehen werden, wenn die Belagte nachvollziehbar dargelegt hätte, daß - angesichts eines Tachometerstandes des aufgefundenen Fahrzeugs von 213.332 km - die Mehrfahrleistung gegenüber dem angegebenen Stand zur Zeit des Diebstahls nicht in der Zeit zwischen der Entwendung des Fahrzeugs und dem Wiederauffinden am 17.7.1995 durch den Dieb bzw. die Diebe gefahren worden sein kann. Davon kann aber nach den Umständen des vorliegenden Falles nach der Überzeugung des Senats nicht ausgegangen werden.
Denn wenn, wie dargelegt, die Kilometerangabe von "über 100.000" nach dem objektiven Erklärungsinhalt eine Fahrleistung bis zu 130.000 km abdeckt, bleiben nur 83.000 km übrig, welche die Diebe in maximal 9 Monaten mindestens gefahren sein müßten, eine durchaus denkbare Zahl.
Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß das Fahrzeug bei dem Diebstahl nur wenig mehr als 100.000 km glaufen war, fehlen. Zwar hat die Zeugin B.G. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Aachen am 13.3.1997 die Angaben des Klägers aus dem Schriftsatz vom 8.3.1996 (Bl. 31 ff. d.A.) zu den gefahrenen Kilometern zwischen dem Erwerb des Fahrzeugs Ende August 1989 und dem Zeiptunkt des Diebstahl, aus denen sich eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs einschließlich der Fahrleistung des Vorbesitzers von ca. 110.000 km ergibt, bestätigt. Da die Angaben der Zeugin G. nach ihrer glaubhaften Aussage aber insbesondere hinsichtlich der jährlich gefahrenen Privatkilometer und z.B. der Angaben zu den Heimfahrten zwischen Münster und Aachen nur auf groben Schätzungen beruhen, kann allein aufgrund der Aussage dieser Zeugin nicht ausgeschlossen werden, daß der Golf im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich bereits eine deutlich höhere Laufleistung als 100.000 km hatte.
Weitere konkrete objektive Anhaltspunkte für die tatsächliche Fahrleistung des Pkw`s, wie z.B. Kilometerangaben aus TÜV-Berichten u.ä. liegen aber nicht vor, so daß zugunsten des nicht beweisbelasteten Klägers von jenen 130.000 km ausgegangen werden muß.
Dafür, daß die oben genannten 83.000 km Fahrleistung durch die Diebe objektiv unmöglich ist, hat die Beklagte keine konkreten Umstände vorgetragen. So ist z. B. nicht festgestellt, wie lange ungefähr das Fahrzeug in dem Gewässer gelegen hat. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Pkw erst kurz vor dem Auffinden in dem Gewässer versenkt worden ist. Bei einer denkbaren Nutzungszeit von 9 Monaten streitet aber keine allgemeine Lebenserfahrung für die Beklagte, daß mit einem gestohlenen Fahrzeug keine ca. 80.000 km gefahren werden können. Auch wenn das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben war und mit den Original-Nummernschildern aufgefunden worden ist, kann es angesichts offener Grenzen in Europa nicht ausgeschlossen werden, daß mit dem Pkw innerhalb dieser 9 Monate diese Fahrstrecken zurückgelegt worden sind.
Da die Beklagte keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, die den Rückschluß auf eine objektiv unzutreffende Kilometerangabe in der Schadensanzeige zulassen, vorgetragen hat, hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis der objektiven falschen Angabe in der Schadensanzeige und damit der objektiv feststehenden Aufklärungspflichtverletzung durch den Kläger nicht erbracht, mit der Folge, daß eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 14.800,00 DM