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Oberlandesgericht Köln·9 U 173/99·19.02.2001

Doppelversicherung: Anfechtung einer per EDV erzeugten Police wegen Bedienungsfehlers

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Regulierung eines Brandschadens Ausgleich wegen behaupteter Doppelversicherung. Das OLG verneinte eine Eintrittspflicht der Beklagten, weil weder eine vorläufige Deckung wirksam zugesagt noch ein endgültiger Vertrag bestanden habe. Die Übersendung der Police beruhte auf einem EDV-Bedienungsfehler und stellte einen anfechtbaren Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) dar. Die Anfechtung per Fax erfolgte unverzüglich (§ 121 BGB), sodass ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG ausschied.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen wirksamer Anfechtung und fehlender Deckung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausgleichsanspruch zwischen Versicherern wegen Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 VVG setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber für den Schadenfall vertraglich leistungspflichtig ist.

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Eine vorläufige Deckung kommt nur zustande, wenn sie nach den hierfür vorgesehenen Erklärungs- und Zeichnungsvorgaben des Versicherers ausdrücklich zugesagt wird; eine bloße Verkehrserwartung „vorläufiger Deckung“ genügt nicht.

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Wird bei automatisierter Vertragserstellung über eine EDV-Anlage durch einen Bedienungsfehler eine Police mit Außenwirkung erzeugt und versandt, liegt ein Irrtum in der Erklärungshandlung i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor, der zur Anfechtung der Annahmeerklärung berechtigt.

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Die Anfechtung einer durch EDV-Bedienungsfehler veranlassten Annahmeerklärung ist unverzüglich i.S.v. § 121 BGB zu erklären, sobald der Anfechtungsberechtigte die maßgeblichen Umstände erkannt hat; ein schuldhaftes Zögern darf nicht vorliegen.

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Äußerungen eines Schadenregulierers über das Bestehen von Versicherungsschutz begründen ohne Kenntnis des Anfechtungsgrundes keine rechtlich beachtliche Bestätigung eines anfechtbaren Vertragsschlusses.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 2. Alternative BGB§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG§ 426 Abs. 2 BGB§ 59 Abs. 2 VVG§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB§ 116 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 248/98

Tenor

Die Berufung des Klägerin gegen das am 10.09.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 248/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen geleisteter Entschädigung auf Ausgleich aus dem Gesichtspunkt einer Doppelversicherung in Anspruch.

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Der Eigentümer des Hausgrundstücks A.-K.--Straße 16-17 in S., Herr K.-P. H., hatte bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung für das aufstehende Wohn- und Bürogebäude abgeschlossen, welches auf einem ehemaligen LPG - Gelände errichtet war. Dieser hatte das Grundstück an den Zeugen V. mit Wirkung vom 01.09.1996 vermietet. Der Zeuge stellte unter dem Datum des 06.09.1996 einen Antrag auf Wohngebäudeversicherungsschutz für das Objekt bei der Beklagten (Bl. 28 GA). Der Antrag ging als verkleinertes Fax vom 09.09.1996 über die Generalagentur des Zeugen E. bei der Beklagten ein. Der Originalantrag ging bei der Verwaltungsdirektion der Beklagten in M. am 18.09.1996 ein.

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Am 11.09.1996 kam es im Zusammenhang mit Handwerkerarbeiten

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an der Heizungsanlage des Gebäudes zu einem Brand. Das Feuer zerstörte ein auf dem Gelände befindliches Barackengebäude und einen Teil des Hauptgebäudes.

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Unter dem 17.09.1996 teilte die Beklagte der Generalagentur E. mit, dass sie die Übernahme des angetragenen Risikos ablehne, da es nicht möglich sei, zweifelsfrei festzustellen, wie das Gebäude überwiegend genutzt werde (Bl. 39 GA).

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Die Beklagte übersandte dem Zeugen V. jedoch einen auf den 16.09.1996 datierten Versicherungsschein zur Wohngebäudeversicherung Nr. mit Beginn 06.09.1996, mittags, 12 Uhr (Bl. 7 GA).

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Mit Schreiben vom 24.09.1996 an die Bevollmächtigten des Zeugen V. erklärte die Beklagte wegen eines Eingabefehlers in die EDV-Anlage die "Anfechtung der in der Zusendung der Wohngebäudeversicherungspolice ... liegenden Annahmeerklärung" (Bl. 40 GA). Zur Begründung erklärte die Beklagte darin, der Antrag sei nicht annahmefähig gewesen, da im Rahmen der Wohngebäudeversicherung nur solche Gebäude versicherbar seien, die mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienten. Auf Grund einer falschen Schlüsselung sei die Police direkt an den Zeugen gesandt worden, statt zu dem Sachbearbeiter zur Prüfung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Anfechtungsschreibens wird auf die Anlage zur Klageerwiderung ergänzend Bezug genommen.

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Am 08.04.1998 schloss die Klägerin mit ihrem Versicherungsnehmer H. wegen der Entschädigung für das Brandereignis einen Vergleich, wonach die Klägerin einen Betrag von 314.000,-- DM an den Versicherungsnehmer zu zahlen hatte.

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In der Folgezeit leistete die Klägerin diesen Betrag vereinbarungsgemäß sowie Anwaltskosten in Höhe von

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10.710,98 DM.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin wegen Doppelversicherung entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssummen Ausgleich in Höhe von 172.457, 28 DM von der Beklagten. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin hat behauptet, am 20.09.1996 habe der Direktionsregulierer der Beklagten, Herr W., dem Zeugen W., der für die Klägerin an der Regulierung des Brandschaden beteiligt gewesen sei, erklärt, dass bei der Beklagten für das Objekt eine Gebäudeversicherung gegen die Feuergefahr mit Versicherungsbeginn 06.09.1996 bestehe. Außerdem hat die Klägerin behauptet, die von ihr erbrachte Leistung nebst Anwaltskosten würde dem bei dem Brand entstandenen Schaden entsprechen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 172.457, 28 DM

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nebst 4 % Zinsen seit dem 20.05.1998 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, der Versicherungsantrag sei nicht angenommen worden. Der in verkleinerter Form per Fax am 09.09.1996 zugegangene Antrag des Zeugen V. sei zunächst nicht bearbeitet worden, da auf den Eingang des Original-Antrages gewartet worden sei. Auf Grund der Schadenmeldung vom 11.09.1996 habe sich der mit dem Fall befasste Schadensachbearbeiter, der Zeuge S., nach dem Stand der Vertragsbearbeitung erkundigt. Bei jeder Schadenmeldung zu einem bestehenden Vertrag oder auch bei Vorliegen eines Antrages müsse zunächst eine Schadennummer vergeben werden, um eine Akte anzulegen. Dies setze wiederum voraus, dass ein "Vertrag" im Computer gespeichert vorhanden sei, um die Bearbeitung mit EDV zu ermöglichen. Der Mitarbeiter der Schadenabteilung der Verwaltungsdirektion der Beklagten in M., der Zeuge S., habe daher veranlasst, dass die relevanten Daten des per Fax vorliegenden Antrages in den in A. stehenden Großrechner durch den Mitarbeiter der Vertragsabteilung der Beklagten in M., den Zeugen H., eingegeben worden sei, und zwar mit dem Schlüssel "vorläufig neu", einer der drei möglichen Schlüsselungen.

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Dies habe nach der Programmierung des Rechners dazu geführt, dass der Vertrag nicht ausgefertigt, sondern als "Neu-Vertrag" angelegt werde. Bei dem Schlüssel "dezentrale Ausfertigung" werde der Antrag zwar policiert, aber nur intern und ohne Versand an den Antragsteller. In diesem Fall werde die Police dem Sachbearbeiter zugeleitet, damit dieser endgültig über die Annahme des Antrages entscheiden könne. Als dritte Art gebe es die normale Policen-Ausfertigung als Schlüssel "zentrale Ausfertigung", die ohne nochmalige Überprüfung direkt dem Kunden zugesandt werde. In der Organisation der Beklagten sei es so, dass nicht nur der Großrechner, in welchen die Antragsdaten von sämtlichen Verwaltungsdirektionen eingegeben würden, in Aachen stehe, sondern auch der zentrale Drucker. Tagsüber eingegebene Daten würden nachts verarbeitet und vom zentralen Rechenzentrum in A. aus versandt, wobei je nach Eingabe gemäß dem Schlüssel die Versendung an den Sachbearbeiter oder an den Antragsteller erfolge. Die vorliegend vorgenommene Eingabe sei jedoch für eine EDV-mäßige Vergabe einer Schadennummer nicht ausreichend gewesen. Deshalb habe nunmehr die "dezentrale Ausfertigung" der Police vorgenommen werden sollen, keinesfalls sei beabsichtigt gewesen, die Police unmittelbar an den Antragsteller zu übersenden.

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Auf Grund der versehentlichen Eingabe durch Tippen auf der Bildschirmtastatur der falschen Schlüsselung für die "zentrale Ausfertigung", sei irrtümlich die Police am 16.09.1996 normal ausgefertigt und dem Zeugen V. direkt zugesandt worden. Nur so sei es auch zu erklären, dass

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mit an die Generalagentur E. gerichtetem Schreiben vom 17.09.1996 die Antragsablehnung mitgeteilt worden sei.

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Schließlich hat sich die Beklagte darauf berufen, dass der Zeuge V. den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil er die Schweißstellen unzureichend abgelöscht habe.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zu den Umständen der Versendung des Versicherungsscheins die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch seien nicht gegeben, da die Beklagte die in der Übersendung des Versicherungsscheins vom 16.09.1996 liegende Annahmeerklärung auf den Versicherungsantrag vom 06.09.1996 wirksam angefochten habe. Dem Zeugen H. habe der Wille gefehlt, überhaupt eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. Ein solches Fehlen des Erklärungsbewußtseins führe in entsprechender Anwendung von 119 Abs. 1 2. Alternative BGB zur Anfechtbarkeit der Erklärung. Der Erklärung des Schadenregulierers W. komme keine Bedeutung zu, weil er den wahren Sachverhalt nicht gekannt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz und seine Verweisungen Bezug genommen.

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Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 13.09.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am

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8.10.1999 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 08.12.1999 mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, ein Anfechtungsgrund stehe der Beklagten nicht zur Seite. Das dem Zeugen H. unterlaufene Versehen sei ein Fehler, der dem Stadium der Vorbereitung und nicht der Abgabe der Erklärung zuzuordnen sei. Dem Zeugen sei sehr wohl bewusst gewesen, dass er einen vollständigen Versicherungsschein ausgefertigt und auf den Weg gegeben habe. Zudem sei die Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt.

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Ferner behauptet die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz, der Zeuge E. habe dem Zeugen V. am 06.09.1996 anlässlich der Übergabe eines Schecks über den Erstbeitrag vorläufige Deckung in der Gebäudeversicherung für das Objekt zugesagt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die

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Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

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172.457,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.05.1998

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es liege durch das Vertippen des Zeugen H. ein eindeutiger Fall des Erklärungsirrtums vor. Der Zeuge habe, ohne zu wollen, eine zentrale Versendung des Versicherungsdokuments veranlasst, in Wahrheit habe er nur die Absicht gehabt, dem Zeugen S. zu helfen, den Schaden registermäßig anlegen zu können. Das Anfechtungsschreiben der Beklagten sei der Gegenseite noch am gleichen Tage, dem 24.09.1996 per Telefax zugegangen. Eine Versicherung des Objekts als Wohngebäude sei ausgeschlossen gewesen, weil die Nutzung den Annahmerichtlinien widersprochen hätte. Im Hause seien nämlich Sammelunterkünfte vorhanden gewesen, die jedenfalls dem Gewerbeanteil für das Büro in Höhe von 30 % hinzuzurechnen gewesen seien. Schließlich sei auch die Schadenhöhe zweifelhaft. Im Rechtsstreit des Versicherungsnehmers der Klägerin und dem seinerzeit im Gebäude tätigen Handwerksunternehmen sei der Gerichtsgutachter zu einem Verkehrswert des Anwesens von 59.242,56 DM gekommen.

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Der Generalagent E. sei nicht bevollmächtigt gewesen, mündlich eine vorläufige Deckung zu erteilen und habe sie auch nicht erteilt. Es fehle in der Vertragsakte jeder Hinweis darauf.

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Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2001 (Bl. 262 ff GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleich gemäß den §§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG, 426 Abs. 2 BGB zu.

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Nach § 59 Abs. 2 VVG sind bei einer Doppelversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt.

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Vorliegend scheidet ein Ausgleichsanspruch jedoch aus, weil es an einer Eintrittspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Schadenereignis vom 11.09.1996 fehlt.

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Eine Verpflichtung der Beklagten ergibt sich weder aus einer vorläufigen Deckungszusage noch aus einem später abgeschlossenen endgültigen Versicherungsvertrag betreffend eine Wohngebäudeversicherung nach VGB 88 für das Objekt in S..

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1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge E. dem Zeugen V. eine vorläufige Deckungszusage für die Wohngebäudeversicherung erteilt hat. Dies geht aus den Angaben der Zeugen und dem damit in Einklang stehenden Inhalt des Antragsformulars hervor.

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Der Zeuge E. hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er keine vorläufige Deckung erteilt habe. Seine Angaben werden durch den Inhalt des Antragsformulars bestätigt. Er konnte sich noch gut an den Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen V. erinnern. Der Zeuge E. hat geschildert, dass es richtig sei, dass er den Antrag auf Feuerversicherung für das Objekt in S. aufgenommen habe. Bei dem Antragsgespräch und bei der Ausfüllung sei über vorläufige Deckung jedoch nicht gesprochen worden. Er möge das Wort vorläufige Deckung überhaupt nicht. Deshalb habe er auch so schnell "rübergefaxt", damit Deckung, und zwar endgültig, erteilt werde. Gerade aus seinem Vermerk "Bitte Deckung erteilen", 09.09.1996, E." ergebe sich, dass er noch keine vorläufige Deckung erteilt habe. Mit dem Vermerk habe er die endgültige Deckung gemeint. Aus der Bekundung des Zeugen V., der für die Beklagte damals als Versicherungsvertreter tätig war, ergibt sich nichts anderes. Er hat ausgesagt, wenn der Antrag gestellt und der Scheck für den Erstbeitrag gegeben sei, sei die vorläufige Deckung "eigentlich immer im allgemeinen da". Der Zeuge E. habe noch erklärt, er faxe den Antrag gleich weiter und dann müsse das mit der vorläufigen Deckung eigentlich klar gehen. Weiter habe man sich über die vorläufige Deckung nicht unterhalten.

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Auf Vorhalt der Kopie des Antrages vom 06.09.1996 und der dort in Bezug genommenen "Wichtigen Hinweise und Erklärungen", insbesondere Ziffer 6, hat der Zeuge dann klargestellt, dass er wisse, dass bei der Beklagten die vorläufige Deckung von dem Vertreter durch entsprechende Erklärung und Unterzeichnung des Antrages zugesagt werde, wie dies in den Bestimmungen geregelt sei. Es sei richtig, dass der Versicherungsvertreter in der für die vorläufige Deckung vorgesehene Spalte des Antragsformulars nicht unterschrieben habe. Anhaltspunkte, dass vorliegend entgegen den Bestimmungen in anderer Weise eine vorläufige Deckung zugesagt worden ist, haben sich aus der Bekundung nicht ergeben.

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Von einer vorläufigen Deckungszusage konnte nach alledem nicht ausgegangen werden.

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2. Es hat aber auch kein endgültiger Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung nach VGB 88 zwischen dem Zeugen V. und der Beklagten bestanden.

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Zu Recht ist das Landgericht von einer wirksamen Anfechtung der Annahmeerklärung ausgegangen, weil ein Irrtum in der Erklärungshandlung durch fehlerhafte Bedienung der EDV - Anlage vorgelegen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen an und nimmt darauf Bezug.

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Die Zeugen S., H. und R., der Systembetreuer bei der Beklagten ist, haben vor dem Landgericht frei von Widersprüchen und nachvollziehbar ausgesagt. Danach konnte die computermäßige Bearbeitung des Schadens mit dem Schlüssel "vorläufig neu" nicht durchgeführt werden, weil die Daten nicht vollständig waren. Der Zeuge H. hat dann - wie er bekundet hat - versäumt, eine "1" in den Computer einzugeben. Diese "1" hätte zur dezentralen Versendung geführt. Der Fehler habe zur Folge gehabt, dass der Versicherungsschein zentral - wie im Rechner standardmäßig vorgesehen - versandt worden sei und zu dem Zeugen V. gelangte. Eigentlich habe der Zeuge vorgehabt, die dezentrale Versendung zu wählen. Der Systembetreuer, der Zeuge R., hat die Funktionsweise des Computersystems im einzelnen beschrieben und nachvollziehbar erklärt und die Bekundung des Zeugen H. zu den technischen Vorgängen bestätigt. Der Zeuge R. hat zudem angegeben, dass drei Wochen nach dem vorliegenden Geschehen ein neues System eingeführt sei, mit dem es möglich sei, bei der Eingabe "vorläufig neu" mit den zur Verfügung stehenden Daten einen "Schaden anzulegen".

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Dass weder der Zeuge H. noch der Zeuge S. beabsichtigten, den Vertragsantrag anzunehmen, kann auch dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Generalagentur E. vom 17.09.1996 entnommen werden, wonach die Übernahme des angetragenen Risikos abgelehnt wird. Die Begründung ist auch nachzuvollziehen, da die Frage der überwiegenden Nutzung im Zusammenhang mit der Unterbringung der Bauarbeiter möglicherweise in Sammelunterkünften ungeklärt im Raume stand.

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In einem solchen Fall einer automatisierten Willenserklärung im Rahmen der Nutzung einer EDV-Anlage ist ein Bedienungsfehler der Computer-Anlage wie ein Irrtum in der Erklärungshandlung nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB anzusehen (vgl. OLG Hamm, NJW 1993, 2321; Palandt-Heinrichs, BGB, 60 Aufl., § 119, Rn 10; siehe auch OLG Frankfurt, VersR 1996, 1353, 1354; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1121). Die Erklärungshandlung verlagert sich in den Bereich der Eingabe in den Computer.

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Geht man davon aus, dass der Zeuge H. bei seinem Verhalten, welches sich nach außen als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens dargestellt hat, kein Erklärungsbewußtsein gehabt hat, so gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Einf. vor § 116, Rn 17 mit weiteren Nachweisen). Es handelt sich nicht um einen Motivirrtum, weil keine fehlerhafte Willensbildung gegeben ist.

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Damit hat der Beklagten ein Anfechtungsgrund zur Seite gestanden.

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Die Anfechtung ist durch das Schreiben vom 24.09.1996 per Fax auch im Sinne von § 121 BGB unverzüglich erfolgt. Ein schuldhaftes Verzögern ist nicht erkennbar. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Äußerung des Schadenregulierers W. keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dieser hatte nämlich von dem Anfechtungsgrund und den näheren Umständen keine Kenntnis.

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Auf die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und der Höhe des Anspruchs kam es danach nicht mehr an.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach

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§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer der Klägerin: 172.457,28 DM.