Berufung zurückgewiesen: Rückforderung von Versicherungsleistungen wegen arglistiger Täuschung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückzahlung von Versicherungsleistungen, die nach einem Leitungswasserschaden erbracht wurden; der Beklagte (Versicherungsnehmer) legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Klägerin wegen arglistiger Täuschung und Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei ist. Der Senat bestätigt die Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zum letzten Kontrollgang und verurteilt den Beklagten zur Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 BGB. Die falsche Datumsangabe hielt die Klägerin von weiteren Ermittlungen ab und begründet die Leistungsfreiheit.
Ausgang: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen arglistiger Täuschung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer wird von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht (§ 18 Nr. 2 VGB).
Eine vorsätzlich falsche Angabe, die den Versicherer von weiteren Nachforschungen abhält und die Schadenregulierung beeinflusst, ist als arglistige Täuschung zu werten.
Die Verletzung der nach dem Versicherungsfall bestehenden Aufklärungsobliegenheiten begründet Leistungsfreiheit, wenn die Angaben objektiv unrichtig und für die Plausibilitätsprüfung des Schadens eintscheidend sind (vgl. §§ 13 VHB 74; 15 VGB 62; 6 Abs. 3 VVG).
Bereicherungsrechtlich sind von der Klägerin erbrachte Versicherungsleistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 296/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.10.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 0 296/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beklagten auf Schadenregulierung des Anfang 1997 aufgetretenen Leitungswasserschadens verneint, so daß die von der Klägerin erbrachten Versicherungsleistungen ohne Rechtsgrund erfolgt und vom Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugewähren sind.
1. Ein Anspruch des Beklagten auf Versicherungsschutz besteht nicht, denn die Klägerin ist wegen einer arglistigen Täuschung des Beklagten im Rahmen der Schadenregulierung gemäß § 18 Nr. 2 VGB 62 leistungsfrei geworden.
Die dem Zeugen L. gegenüber am 20.02.1997 in D. gemachten Angaben zum letzten Besuch seiner Tochter in der Wohnung erfüllen den Tatbestand des § 18 Nr. 2 VGB 62, § 16 Nr. 2 VHB 74, so daß die vom Landgericht erörterte Frage, ob das Haus des Beklagten während seiner Abwesenheit Anfang Januar 1997 überhaupt beheizt worden ist, keiner abschließenden Entscheidung bedarf.
Der Beklagte hat behauptet, die Zeugin A.-H. habe vor der Feststellung des Schadens am 07.01.1997 zuletzt am 06.01.1997 gegen 11.30 Uhr im Haus des Beklagten nach dem Rechten gesehen, nachdem der Beklagte zuvor in seinem Schreiben an die Klägerin vom 10.01.1997 (Bl. 65 d.A.) noch angegeben hatte, die Tochter sei am 06.01.1997 gegen 18.20 Uhr zuletzt in der Wohnung gewesen. Entgegen diesen Angaben, die sich letztlich mit den Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen H. (Bl. 128 d.A.) und A.-H. (Bl. 127 d.A.) decken, hat der Beklagte jedoch anläßlich eines Besuchs bei der Klägerin in D. am 20.02.1997 dem Schadensachbearbeiter L. gegenüber angegeben, seine Tochter sei letztmals vor Schadenentdeckung am 05.01.1997 in seinem Haus gewesen. Dies hat der Zeuge L. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt.
Der Zeuge L. war mit der Schadenregulierung im Innendienst befaßt. Herr B., ein Außendienstmitarbeiter, hatte den Schaden Anfang Januar 1997 gemeldet. Das Schreiben des Beklagten vom 10.01.1997 (Bl. 73 d.A.) ist nach Angaben des Zeugen L. erst Ende Januar 1997 bei der Klägerin in D. eingegangen. Der Zeuge hat bekundet, der Inhalt dieses Schreibens sei Anlaß für ihn gewesen, das Schreiben vom 19.02.1997 (Bl. 248 d.A.) an den Beklagten zu fertigen, denn er habe Art und Umfang des Schadens im Hinblick auf die Tatsache, daß die Tochter noch am 06.01.1997 in der Wohnung gewesen sei, nicht nachvollziehen können. Einen Tag später am 20.02.1997 sei dann der Beklagte bei ihm erschienen. Dies sei nicht außergewöhnlich gewesen, denn der Beklagte habe des öfteren bei ihm vorgesprochen. Ihm sei nicht mehr erinnerlich, ob der Beklagte bereits das Schreiben vom 19.02.1997 erhalten hatte und dies der Grund seines Besuchs gewesen sei. Es sei aber über das Problem gesprochen worden und der Zeuge habe seine Angabe im Schreiben vom 10.01.1997 dahingehend korrigiert, daß die Tochter nicht am 06.01.1997 sondern am 05.01.1997 zuletzt in der Wohnung gewesen sei. Außerdem sei über die Temperatur der Heizung gesprochen worden. Über die Angaben des Beklagten habe er dann den aus Blatt 248 der Akten ersichtlichen Vermerk gefertigt. Durch den sich nunmehr ergebenden längeren Zeitraum zwischen letztem Kontrollgang und Entdeckung des Schadens sei ihm das Auskühlen der Räume erklärlich gewesen. Er habe die Haftungsfrage bejaht, der Schaden sei sodann reguliert worden, ohne eine zusätzliche schriftliche Beantwortung des Schreibens vom 19.02.1997 abzuwarten.
Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand einer arglistigen Täuschung gemäß § 18 Nr. 2 VGB 62, § 16 Nr. 2 VHB 74, denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten und den Angaben der Zeugen H. und A.-H. war der letzte Kontrollgang seiner Tochter nicht am 05.01.1997, sondern am 06.01.1997, so daß die Angabe dem Zeugen L. gegenüber objektiv falsch ist. Nach § 18 Nr. 2 VGB 62 ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht. Eine arglistige Täuschung begeht auch wer versucht, einen berechtigten Anspruch mit gefälschten Beweismitteln durchzusetzen, um Beweisprobleme zu umgehen (BGH r+s 1993, 346 (347); Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 18 VGB 62, Rn 2).
Die Erklärung des Beklagten, der letzte Besuch seiner Tochter habe bereits am 05.01.1997 stattgefunden, ist entsprechend einem gefälschten Beweismittel zu werten, denn diese falsche Angabe hat dazu geführt, die Klägerin von weiteren Nachforschungen zur Schadenursache abzuhalten und die Schadenregulierung zu beschleunigen. Die Klägerin hat eine Bewertung durch einen Fachmann, wie noch mit Schreiben vom 19.02.1997 beabsichtigt, für überflüssig gehalten, da der Schadenhergang durch die falsche Angabe des Beklagten plausibler und nachvollziehbarer für sie wurde.
Der Senat hat auch keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen L. zu zweifeln. Der Zeuge hat den Ablauf des Geschehens nachvollziehbar dargestellt. Selbst wenn der Besuch des Beklagten bei der Klägerin am 20.02.1997 nicht durch den Erhalt des Briefes begründet war, ist die Zeitproblematik zwischen dem Beklagten und dem Zeugen L. erörtert worden. Mit der Angabe des Zeugen L. steht im Einklang, daß der Beklagte, der zuvor mehrere Briefe an die Klägerin gerichtet hatte, den Brief der Klägerin vom 19.02.1997 zu keiner Zeit schriftlich beantwortet hat. Daß die Klägerin den Schaden dennoch regulierte, ist letztlich nur verständlich, wenn das Gespräch mit dem Zeugen L. stattgefunden hat. Danach bestand kein Bedarf mehr, eine Stellungnahme eines Installateurs zu der Frage einzuholen, ob die festgestellten Schäden auf den kurzen Zeitraum (06.01./07.01.) zurückzuführen seien.
Mit der unrichtigen Darstellung der Kontrollgänge seiner Tochter hat der Beklagte erreicht, daß die Klägerin keine weiteren Nachforschungen über die Schadenursache angestellt hat. Die falsche Datumsangabe erfolgte vorsätzlich, denn dem Beklagten war bekannt, daß seine Tochter am 06.01.1997 die Wohnung zuletzt kontrolliert hatte.
2. Gleichzeitig liegt in der falschen Datumsangabe dem Zeugen L. gegenüber eine zur Leistungsfreiheit führende Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall gem. §§ 13 Ziff. 1 VHB 74; 15 Ziff. 1. c), Nr. 3 VGB 62; 6 Abs. 3 VVG.
Der Beklagte hat am 20.02.1997 dem Sachbearbeiter L. gegenüber die Erklärung abgegeben, die Zeugin A.-H. sei letztmalig am 05.01.1997 im Haus des Beklagten gewesen. Dies ist nach den zuvor und auch im Prozeß gemachten Angaben des Beklagten objektiv unrichtig, so daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten vorliegt. Die Klägerin war auf richtige Angaben des Beklagten zum zeitlichen Ablauf der Schadenentstehung und Schadenentdeckung angewiesen, um eine Plausibilitätskontrolle zwischen dem Schadenbild und den übrigen Angaben des Beklagten vornehmen zu können. Im Hinblick auf die zuvor gemachten Angaben des Beklagten und die Rückfragen der Klägerin ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten auszugehen. Damit liegt eine Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit vor, die eine Leistungsfreiheit der Klägerin begründet, so daß auch aus diesem Rechtsgrund ein Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe der Klageforderung besteht.
Die Höhe der von der Klägerin geleisteten Entschädigungs-zahlungen hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten. Insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanz-lichen Urteil verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 42.091,83 DM