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Oberlandesgericht Köln·9 U 172/00·21.05.2001

Berufung zurückgewiesen: Leistungsfreiheit nach §61 VVG wegen Überfahren eines Stoppschilds

ZivilrechtVersicherungsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage ein; Streitgegenstand war die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach § 61 VVG nach einem Verkehrsunfall. Das OLG Köln bestätigt die Entscheidung des Landgerichts: Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Unfall grob fahrlässig verursacht (Überfahren eines Stoppschilds trotz gelbem Blinklicht). Besondere Umstände oder ein bloßes Augenblicksversagen liegen nicht vor, daher besteht Leistungsfreiheit der Beklagten.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen abweisendes Urteil des LG Bonn als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter den versicherten Schaden grob fahrlässig herbeiführt.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv eine gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und subjektiv ein unentschuldbares Verhalten voraus; Vorfahrtverletzungen durch Überfahren eines Stoppschilds gelten regelmäßig als objektiv grob fahrlässig.

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Ein gelbes Blinklicht an einer ausgefallenen Lichtzeichenanlage ist als Gefahrzeichen zu verstehen und verstärkt die Bewertung eines Verkehrsverstoßes als objektiv grob fahrlässig, weil es zu besonderer Aufmerksamkeit mahnt.

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Ein bloßes Augenblicksversagen genügt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht, um die Annahme grober Fahrlässigkeit zu entkräften.

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Bei Sicht des Gelblichtes ist an der Haltlinie das nächste Zeichen abzuwarten (§ 37 Abs.2 Nr.7 StVO); ein gefahrloses Durchfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Bremsweg dies nicht ermöglicht.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 37 Abs. 1 StVO§ 38 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 37 Abs. 2 Nr. 7 StVO§ 138 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 0 296/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.9.2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 296/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

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Die Beklagte ist leistungsfrei nach § 61 VVG, weil der Geschäftsführer der Klägerin als ihr Vertreter den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Eine Vorfahrtverletzung durch Überfahren eines Stoppschildes ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig (OLG Oldenburg, r+s 1995, 42; OLG Hamm, ZfS 1998, 262: insoweit Aufgabe der früheren, noch von der Klägerin zitierten Auffassung in VersR 1993, 826; OLG Nürnberg, r+s 1997, 409) und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (BGH r+s 1992, 292). Das Hineinfahren in einen Kreuzungsbereich birgt hohe Gefahren, besonders wenn er für den Verkehr durch ein Stoppschild gesperrt ist. Von jedem Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er sich einer solchen Kreuzung mit der Aufmerksamkeit nähert, die es ihm ermöglicht, das Stoppschild zu beachten und den dadurch geschützten vorfahrtberechtigten Verkehr nicht zu gefährden (OLG Oldenburg, a.a.O.).

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Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von den üblichen "Stoppschildfällen" dadurch, dass der Kreuzungsverkehr hier normalerweise zusätzlich durch eine Lichtzeichenanlage geregelt wird. Bei deren ordnungsgemäßem Betrieb hat das Stoppschild für den Verkehrsteilnehmer keine Bedeutung (§ 37 Abs. 1 StVO). Anderes gilt aber, wenn die Lichtzeichenanlage wie hier abgeschaltet oder ausgefallen ist und die üblichen Lichtzeichen fehlen. Ein gelbes Blinklicht, das nach § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Gefahrzeichen ist und Warnfunktion hat, geht den allgemeinen Regeln und Verkehrszeichen nicht vor, sondern mahnt zu deren Beachtung (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 38 Rn. 13). Gerade wegen dieses aufleuchtenden Blinklichtes muss das Überfahren einer derart gesicherten Kreuzung umso mehr als objektiv grob fahrlässig gewertet werden, weil der Vorfahrtpflichtige wie bei einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage neben dem Stoppschild auch ein optisches Signal zum Halt an der Haltelinie erhält.

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Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoss im milderen Licht erscheinen lassen. Ein sogenanntes "Augenblicksversagen" ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein genommen ohne Hinzutreten dieser besonderen Umstände nicht geeignet, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH, a.a.O.).

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Solche besonderen Umstände in der Örtlichkeit des Kreuzungsbereiches oder in der Person des Geschäftsführers der Klägerin liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Stoppschild nicht zu sehen war, bestehen nicht. Auch im übrigen hat die Klägerin besondere Umstände zur Örtlichkeit nicht vorgetragen.

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Die in der Klageschrift behauptete Irritation des Geschäftsführers der Klägerin durch das Blinklicht ist nicht geeignet, derartige besondere Umstände darzulegen. Danach hat er nämlich das Blinklicht gesehen. Worin die Irritation liegen soll, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Wenn ihn aber dieses Blinklicht verunsichert hat, hätte er um so vorsichtiger in den Kreuzungsbereich einfahren müssen. Ein Durchqueren mit unverminderter Geschwindigkeit ist dann gerade nicht angezeigt.

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Der hierzu abweichende Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin persönlich ist unabhängig davon, ob man diesen wegen Widersprüchlichkeit bereits als unbeachtlich wertet, jedenfalls auch nicht zur Darlegung solcher subjektiver besonderer Umstände geeignet. Die Behauptung, er habe das gelbe Licht nicht als Blinklicht, sondern als gelbes stehendes Licht gesehen, ist ohne weitere Angaben dazu, völlig substanzlos. Ein Blinklicht ist eben kein stehendes Licht. Angaben dazu, was ihn zu der gegenteiligen Annahme gebracht hat, fehlen.

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Selbst wenn er aber Gelblicht gesehen hat und er dieses für das dem Grünlicht folgende Lichtzeichen gehalten hat, durfte er auch dann nicht ohne weiteres die Kreuzung noch überqueren. Denn Gelblicht bedeutet die Anordnung, an der Haltelinie das nächste Zeichen abzuwarten (§ 37 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Nur wenn dies gefahrlos nicht möglich ist, das heißt, wenn der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreichen würde, durfte er zügig und unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (vgl. Jagusch, a.a.O. § 37 Rn. 48 a). Das dem so war, behauptet die Klägerin nicht.

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Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung bestreitet, dass die Ampel gelbes Blinklicht angezeigt hat, steht dies in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag, insbesondere auch den Angaben ihres Geschäftsführers und ist wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs.1 ZPO schon deshalb unbeachtlich. Im übrigen ist dieser Vortrag aber substanzlos und auch aus diesem Grund unerheblich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer der Klägerin: 16.600 DM