Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Entschädigung aus Kaskoversicherung nach behauptetem Fahrzeugdiebstahl ihres BMW. Zentrales Problem war, ob falsche Angaben in der Schadenanzeige (Kilometerstand, Vorsteuerabzugsberechtigung) die Leistungspflicht der Beklagten ausschließen. Das OLG Köln wies die Berufung ab und bestätigte Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Verletzung der nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungspflicht; eine Entkräftung der Vorsatzvermutung gelang der Klägerin nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig über für die Höhe der Entschädigung bedeutsame Umstände Auskunft zu geben; gestellte Fragen des Versicherers sind grundsätzlich als sachdienlich zu beantworten.
Unrichtige oder unvollständige Angaben in einer vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Schadenanzeige begründen eine Obliegenheitsverletzung, für die der Versicherungsnehmer persönlich verantwortlich ist, auch wenn Eintragungen von einem Makler vorgenommen wurden.
Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht ist der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 AKB von der Leistungspflicht frei, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; eine konkrete Schädigung muss nicht nachgewiesen werden.
Die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben erhöht die Anforderungen an sein Verschulden: Nach hinreichender Belehrung kann nicht von nur geringem Verschulden ausgegangen werden.
Die vom Versicherungsnehmer getroffenen objektiv unzutreffenden Angaben (z. B. zum Kilometerstand oder zur Vorsteuerabzugsberechtigung) widerlegen regelmäßig die Vermutung eines unbeabsichtigten Fehlers, wenn der Versicherungsnehmer die Angaben unterschrieben und trotz Rückfragen unverändert erneut eingereicht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 154/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 154/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihr behaupteten Diebstahls ihres bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs BMW 525 tds mit dem amtlichen Kennzeichen xxx - x xxx aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 Abs. I b AKB nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat (vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993, 571; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19).
Der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe der Entschädigungssumme, insbesondere des Schadens, von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rn. 44 und 47). Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die Klägerin verletzt.
Sie hat nämlich in der Schadenanzeige vom 14.02.1997 falsche Angaben zu der Kilometerleistung des Kraftwagens und zu ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung gemacht.
In der Schadenanzeige ist auf die Frage nach der Gesamtkilometerleistung eingetragen "52.000". Diese Angabe ist falsch. Die Klägerin hat am 10.02.1997, also nur wenige Tage vor dem Ausfüllen der Schadenanzeige, gegenüber den Ermittlungsbehörden die Laufleistung selbst mit 67.000 km angegeben. Nach dem Wiederauffinden des Fahrzeugs wies es nach dem Gutachten des Sachverständigen Brucki am Besichtigungstag, dem 15.04.1997, einen Kilometerstand von 67554 km auf. In der Klageschrift trägt die Klägerin selbst vor, die Kilometerleistung zum Zeitpunkt des Diebstahls habe 62.000 km betragen.
Daß die Angaben in der Schadenanzeige vom 14.02.1997 von dem Versicherungsmakler, Herrn U. R., stammmen sollen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin hat die Schadenanzeige unstreitig selbst unterschrieben. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Eintragungen von einem Makler erfolgt sind. Es liegt eine eigene Erklärung der Klägerin vor. Der Makler ist allenfalls als Schreibhilfe eingesetzt. Maßgebend ist danach der Kenntnisstand der Klägerin. Sie ist als Versicherungsnehmerin selbst verantwortlich ( vgl. BGH, r+s 1995, 81 = VersR 1995, 281; OLG Düsseldorf, SP, 1998, 361; OLG Frankfurt, VersR 1980, 179; 1994, 927, (928) ). Zudem hat sie die Schadenanzeige nach Rückerhalt ohne Korrektur der Kilometerzahl wieder bei der Beklagten eingereicht.
Unabhängig davon ist aber auch die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung von der Klägerin falsch beantwortet. Nachdem die Klägerin die Schadenanzeige zur Vervollständigung zurückerhalten hat, hat sie die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung, deren Antwort zunächst offengelassen war, durch Ankreuzen mit "nein" beantwortet. Die Klägerin ist aber Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG) und vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG). Sie unterhält einen Gewerbebetrieb für Tiefbauarbeiten und das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen.
Aus den genannten objektiv unzutreffenden Angaben der Klägerin folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
Die gegen sie sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat die Klägerin nicht widerlegt. Der - zumindest bedingte - Vorsatz wird auch nicht dadurch ausgeräumt, daß sie sich auf die Eintragung des Maklers verlassen hat. Mit dieser Behauptung kann sie im übrigen schon deswegen nicht gehört werden, weil die Angaben bei der erneuten Einreichung der Formulare von ihr selbst stammen.
Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998,319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. So liegt der Fall hier.
Die vorliegende Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zum Kilometerstand des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zur Laufleistung des Kraftwagens und ebenso zur Vosteuerabzugsberechtigung "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers und die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH, VersR 1982, 742).
Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144 mit Berichtigung r+s 1998, 228 und r+s 1998, 181 mit Anm. Münstermann). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum Anspruchsverlust führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.
Von einem nur geringen Verschulden der in der Schadenanzeige in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Hierbei ist insbesondere zur berücksichtigen, daß die Klägerin nach telefonischem Hinweis der Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau J., auf Unvollständigkeit die Schadenanzeige ohne Änderung des angegebenen Kilometerstandes erneut eingereicht hat. Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH, VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat, r+s 1995, 206 ). Vielmehr spricht alles dafür, daß durch unrichtige Angaben Einfluß auf die Höhe der Entschädigung genommen werden sollte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Klägerin: 13.508,52 DM