Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wegen unzureichender Substantiierung von Fahrzeugdiebstählen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht ein Versäumnisurteil an, in dem ihre Klage nach Berufung der Beklagten abgewiesen worden war. Streitpunkt war, ob Diebstähle der überlassenen Fahrzeuge ausreichend dargetan wurden, um Versicherungsleistungen auszulösen. Das OLG Köln hielt die Berufung der Beklagten für begründet, weil der erforderliche Minimalsachverhalt (konkrete Zeit-/Ortsangaben) nicht substantiiert vorgetragen war; widersprüchliche Fax- und Zeugenaussagen genügten nicht. Das Versäumnisurteil blieb aufrecht; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteten Fahrzeugdiebstählen muss der Versicherungsnehmer zumindest den Minimalsachverhalt darlegen und ggf. beweisen: dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr aufgefunden wurde.
Dem Versicherungsnehmer kann zwar eine Beweiserleichterung zukommen, diese entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, den Minimalsachverhalt in vollem Umfang schlüssig zu substantiiert darzulegen.
Unsubstantiiertes oder widersprüchliches Vorbringen (z. B. unklare Zeitangaben, auf Telefaxen beruhende Behauptungen ohne konkrete Erklärungen) ist für die Entscheidungsfindung unbeachtlich und rechtfertigt keine weitere Beweiserhebung, da sonst eine unzulässige Ausforschung stattfinden würde.
Mangels hinreichender Darlegung einer Fahrzeugentwendung bleibt die Klage unbegründet; weitergehende Fragen (z. B. Eigentumserwerb oder Einwendungen des Versicherers nach § 71 VVG) sind dann entbehrlich für die Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 83/93
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 3. März 1998 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der in formeller Hinsicht bedenkenfreie Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 3. März 1998, durch das das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. August 1997 - 24 O 83/93 - auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil ist vielmehr aufrechtzuerhalten, weil die zulässige Berufung der Beklagten begründet ist, §§ 343 Satz 1, 542 Abs. 3 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise mit der Begründung stattgegeben, die den Zeugen B. und N. von der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs überlassenen beiden Fahrzeuge des Typs Fiat Tipo mit den amtlichen Kennzeichen xx -x xxx und xx - x xxx seien am 3. und 5. Mai 1991 in W. gestohlen worden, dies stehe nach dem Ergebnis der im Rechtshilfewege durch Vernehmung der Zeugen B. und N. durchgeführten Beweisaufnahme fest, deshalb sei die Beklagte gemäß §§ 1, 49 VVG, § 12 I 1 b AKB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet, eine Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 29.561,40 DM nebst Zinsen zu erbringen. Vielmehr kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu entschädigende Fahrzeugentwendung nicht hinreichend schlüssig dargelegt ist.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß einem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art beim Nachweis des Versicherungsfalles grundsätzlich Beweiserleichterungen zukommen. Er muß in der Regel nur darlegen und beweisen, daß das Fahrzeug demjenigen, dem es zum Gebrauch überlassen wurde, gestohlen oder es von einem anderen als demjenigen, dem es zum Gebrauch überlassen wurde, unterschlagen wurde (vgl. statt vieler: BGH VersR 1993, 472 = r+s 1993, 169). Da für Letzteres nichts dargetan ist, kommt es im Streitfall allein darauf an, ob die Klägerin dargetan und ggf. bewiesen hat, daß die beiden Fahrzeuge den Zeugen B. und N. entwendet worden sind. Dabei hat die Klägerin als Versicherungsnehmerin lediglich einen äußeren Sachverhalt darzulegen und ggf. zu beweisen, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherte Fahrzeugentwendung entnommen werden kann. Dies setzt zumindest die Darlegung und den Nachweis voraus, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden wurde (BGH VersR 1984, 29 ff. und seitdem ständig; vgl. etwa BGH VersR 1996, 1135, 1136 = r+s 1996, 341). Diesen sogenannten Minimalsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings in vollem Umfang darlegen und ggf. beweisen. Hieran fehlt es. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend schlüssig dargetan, daß die Zeugen B. und N. die angeblich am 3. und 5. Mai 1991 gestohlenen Kraftfahrzeuge jeweils zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden haben. Ihr Sachverhalt ist demgemäß der beantragten Beweiserhebung in Form der (erneuten) Vernehmung der Zeugen B. und N. nicht zugänglich. Denn der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin beschränkt sich auf das, was die Zeugin V.M. ihr mit dem aus Blatt 4 der Ermittlungsakte 108 Js 40693/91a StA Oldenburg ersichtlichen Telefaxschreiben mitgeteilt hat. In diesem Schreiben, das ausweislich des an seinem oberen Rand ausgedruckten Sendeprotokolls am 3. Mai 1991 um 14.44 Uhr abgeschickt worden ist, heißt es sinngemäß, der Fahrer E. B. habe sich an einem Donnerstag, einem Feiertag, mit zwei Kunden getroffen, und zwar nachmittags. Nach der Besprechung sei er nach Hause gefahren, um dort zu essen. Nach dem Essen habe er das Fahrzeug nicht wieder vorgefunden. Am Sonntag, den 5. Mai 1991, seien die Zeugen B. und N. sowie die Zeugin M. in dem zweiten Fiat Tipo zur sog. G., einem großen Verkaufsplatz in W., gefahren. Nachmittags gegen 16.00 Uhr sei man in ein Restaurant gegangen, nach Rückkehr zum Fahrzeug habe man festgestellt, daß auch dieses Fahrzeug gestohlen worden sei. Mit diesem Sachvortrag, auch in Verbindung mit den in bezug genommenen Protokollen des W.er Rechtshilfegerichts über die Vernehmung der Zeugen B. und N. (Blatt 117 und 120 d.A., Übersetzungen Blatt 142 und 143 d.A.) vom 15. April 1996 hat die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht genügt. Namentlich wird nicht vorgetragen, wann genau die beiden Fahrzeuge an welchem genauen Ort abgestellt worden sind und wann genau sie nicht wieder aufgefunden worden sein sollen. Hierzu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der Sachvortrag der Klägerin Ungereimtheiten hinsichtlich der zeitlichen Abläufe beinhaltet. Während der Geschäftsführer der Klägerin bei der Polizei ausdrücklich angegeben hat, die beiden Fahrzeuge seien am 2. und 3. Mai 1991 in W. gestohlen worden (vgl. Bl. 2 Beiakte), heißt es in dem Telefaxschreiben der Zeugin V.M., das erste Fahrzeug sei an einem Donnerstag/Feiertag, das zweite Fahrzeug an einem Sonntag entwendet worden. Dieses Telefaxschreiben stammt vom 3. Mai 1991. Dies war bis zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. März 1998 zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im übrigen aus dem Telefaxschreiben selbst, weil dort das Sendedatum mit Uhrzeit (3. Mai 1991, 14.44 Uhr) vermerkt ist. Da sich der Zeuge B. nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt der "Bescheinigung" der polnischen Polizei vom 3. Mai 1991 (Blatt 141 d.A.) am 3. Mai 1991 bei der Polizei gemeldet und den Diebstahl angezeigt hat, muß sich der angebliche erste Diebstahl entweder am 2. oder am 3. Mai 1991 ereignet haben. Das zweite Fahrzeug soll am 5. Mai 1991 gestohlen worden sein. Dies ergibt sich zum einen aus der Einstellungsverfügung der polnischen Ermittlungsbehörden vom 6. September 1991 (Blatt 124, 125 und 144 d.A.), zum anderen daraus, daß sich der Zeuge N. in seiner Vernehmung vor dem W.er Amtsgericht zwar nicht auf einen genauen Zeitpunkt festgelegt hat, sich jedoch sicher war, daß sich der Diebstahl an einem Sonntag ereignet haben soll. Mit Rücksicht darauf, daß der 5. Mai 1991 ein Sonntag war und die Zeugin V.M. den angeblichen Diebstahl des zweiten Fiat Tipo eben an diesem 5. Mai 1991 unstreitig bei der Polizei gemeldet hat, kann dies nur bedeuten, daß sich die Diebstähle nach dem Vortrag der Klägerin am 2. oder 3. Mai 1991 und am 5. Mai 1991 ereignet haben sollen. Bei dieser Sachlage fehlt es aber an einer vernünftigen und überzeugenden Erklärung dafür, warum die Zeugin M. der Klägerin dann bereits am 3. Mai 1991 den angeblichen Diebstahl von zwei Kraftfahrzeugen mitteilen konnte. Soweit die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf die vor einem polnischen Notar abgegebenen Erklärungen der Zeugen M. und N. behauptet, die Zeugen hätten damals ein Telefaxgerät gekauft, an dem man mangels Bedienungskenntnissen kein genaues Datum eingestellt habe, man habe die Klägerin über die Diebstähle nicht am 3. Mai 1991, sondern erst um den 10. bis 11. Mai 1991 informiert, ist dieser sich auf diese wenigen Sätze beschränkende Sachvortrag ersichtlich unsubstantiiert und deshalb für die Entscheidungsfindung unbeachtlich. Hier hätte die Klägerin schon im einzelnen und genau dartun müssen, wann welches Faxgerät erworben und wann es aufgestellt worden ist, warum die Datumsangabe angeblich abweicht, wann diese Datumsabweichung bemerkt worden ist, wie groß die Zeitdifferenz ist und aus welchen Gründen man davon abgesehen hat, die behauptete Abweichung in der Datumsangabe abzuändern. Eine Beweiserhebung auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin würde eine Ausforschung beinhalten und ist deshalb unzulässig.
Ist das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls damit bezogen auf beide Fahrzeuge nicht hinreichend schlüssig dargetan, kommt es auf weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag der Klägerin nicht mehr an. Insoweit fällt allerdings auf, daß es in dem Telefaxschreiben vom 3. Mai 1991, dessen Inhalt sich die Klägerin durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat, bezogen auf den zweiten angeblichen Diebstahl von 5. Mai 1991 heißt, an diesem Sonntag sei man zu dritt in dem Fiat Tipo und zu zweit in einem weiteren polnischen Auto unterwegs gewesen, nach dem Mittagessen in einem Restaurant habe man festgestellt, daß das Fahrzeug gestohlen gewesen sei. Dagegen hat der Zeuge N. in seiner Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht am 15. April 1996 bekundet, er sei an diesem Sonntag "mit der Familie zum Mittagessen ins Restaurant in die Altstadt" gefahren, nach Verlassen des Restaurants habe er festgestellt, daß das Kraftfahrzeug nicht mehr vorhanden gewesen sei. Ungereimt ist im übrigen, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt, auch der Vortrag der Klägerin zum Diebstahlszeitpunkt. Während sie in der Klageschrift vorgetragen hat, die Diebstähle hätten am 3. und 5. Mai 1991 stattgefunden, hat ihr Geschäftsführer bei der Polizei angegeben, die Diebstähle hätten sich am 2. und 3. Mai 1991 ereignet.
Führt die Berufung der Beklagten demgemäß schon mangels Darlegung einer bedingungsgemäßen Fahrzeugentwendung zur Klageabweisung und damit zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Senats vom 3. März 1998, kann im übrigen dahinstehen, ob die Klägerin den Eigentumserwerb der beiden Fahrzeuge vor ihrer Weitergabe an die Zeugen B. und N. schlüssig dargelegt hat oder ob für sie die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitet. Offenbleiben kann auch, ob die Beklagte die zu ihrer Leistungsfreiheit führenden Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG schlüssig dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Klägerin: 29.561,40 DM