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Oberlandesgericht Köln·9 U 170/99·26.06.2000

Hausratversicherung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte (Versicherer) legte Berufung gegen ein Urteil ein, das der Klägerin Leistungen aus der Hausratversicherung wegen behaupteten Einbruchdiebstahls zusprach. Das OLG hob das Urteil auf, weil das Landgericht wesentlichen Vortrag der Beklagten zum fehlenden äußeren Bild des Einbruchs und zur Schadenshöhe übergangen und gebotene Hinweise bzw. Beweisaufnahmen unterlassen hatte. Für das äußere Bild genügen Polizeivermerke nicht; erforderlich ist u.a. Vortrag/Beweis zu tatsächlich entwendeten Gegenständen. Obliegenheitsverletzungen (Auskunft/Unterschrift, weiterer Termin, Schadenanzeige) verneinte der Senat nach dem bisherigen Stand. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil wegen wesentlicher Verfahrensfehler aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein erstinstanzliches Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn entscheidungserhebliches Parteivorbringen übergangen und der Sachverhalt dadurch verfahrensfehlerhaft nicht aufgeklärt wurde.

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Der Versicherungsnehmer trägt für den Eintritt des Versicherungsfalls Einbruchdiebstahl die Darlegungs- und Beweislast; Beweiserleichterungen greifen nur, wenn Tatsachen bewiesen werden, die das äußere Bild der Entwendung einschließlich des Fehlens bestimmter, zuvor vorhandener Gegenstände ergeben.

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Polizeiliche Tatortvermerke und -berichte ersetzen den zivilprozessualen Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung nicht, wenn sie keine Feststellungen enthalten, aus denen sich die Mitnahme konkreter Gegenstände ableiten lässt.

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Die informatorische Anhörung einer Person im Termin ist keine förmliche Zeugenvernehmung; eine Beweiswürdigung darf nicht auf eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Zeugenvernehmung gestützt werden.

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Eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Versicherungsnehmer die Unterschrift unter ein Regulierungsprotokoll oder eine Schadensliste verweigert, wenn keine Pflicht zur schriftlichen Bestätigung der mündlich erteilten Auskünfte besteht.

Relevante Normen
§ 539, 540 ZPO§ 138 Abs. 4 ZPO§ 139 ZPO§ 278 Abs. 3 ZPO§ VVG § 49 Rn. 13 ff.§ VVG § 49 Rn. 24

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 494/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. August 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 494/98 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß das angefochtene Urteil gemäß den §§ 539, 540 ZPO aufzuheben ist, weil es auf Verfahrensfehlern beruht.

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I. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin aus der Hausratversicherung wegen eines von ihr behaupteten Einbruchs bejaht.

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1.) Das angefochtene Urteil geht davon aus, am 13. November 1997 habe ein Einbruch in die Wohnung der Klägerin stattgefunden. Zu dieser Annahme konnte das Landgericht nur gelangen, indem es wesentlichen Sachvortrag der Beklagten unbeachtet ließ.

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Die Beklagte hat - dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zusammenhang - vorgetragen, die Hebelspuren an der Terrassentür seien untypisch und ließen den Schluß auf ein gewaltsames Öffnen der Tür nicht zu (GA 96/97). Sie hat insoweit Beweis nicht nur durch Zeugnis des Regulierungsbeauftragten Thiel, sondern auch durch Sachverständigengutachten angeboten. Die Klägerin, die für das äußere Bild des Einbruchs darlegungs- und beweispflichtig ist, hat ihrerseits für die Plausibilität der offenbar noch vorhandenen Beschädigungen ebenfalls Beweis angeboten (GA 156). Die Beklagte hat darüber hinaus weitere Tatsachen vorgetragen, die für eine Vortäuschung des Einbruchs sprechen können, wenn sie zutreffen. Wieso das Landgericht angesichts dieses Sachvortrags den Eintritt des Schadensfalls als "pauschal" bestritten und dieses Bestreiten noch dazu als unbeachtlich ansieht (obwohl die Beklagte ohne weiteres auch nur mit Nichtwissen hätte bestreiten können, vgl. § 138 Abs. 4 ZPO), ist nicht nachvollziehbar. Im übrigen hätte die Kammer, wenn sie das Bestreiten als zu pauschal ansah, hierauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen, denn mit dieser Wertung hatte keine der Parteien gerechnet, vgl. § 278 Abs. 3 ZPO.

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Im weiteren Verfahren wird das Landgericht zu beachten haben, daß die Klägerin grundsätzlich den behaupteten Einbruch zu beweisen hat. Zeugen für den Einbruch gibt es hier nicht. Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer allerdings gewisse Beweiserleichterungen, wenn es darum geht, den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen. Es genügt, Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die das äußere Bild eines Diebstahls ausmachen (herrschende Meinung, vgl. statt vieler: BGH VersR 1995, 909 = r + s 1995, 288; BGH NJW 1991, 1047, Prölss/Martin/ Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB Anm. 3 b; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 49 Rn. 13 ff.). Hierzu gehört allerdings nicht nur das Vorhandensein von Einbruchsspuren - etwa in Form der Beschädigung einer Terrassentür; hinzu kommen muß vielmehr, daß die Klägerin beweisen kann, daß Gegenstände in ihrer Wohnung vorhanden waren, die nach dem behaupteten Einbruch fehlten, vgl. z.B. BGH r+s 1995, 345, 346. Die Feststellungen der Polizei, die in einem Vermerk und in einem Tatortbericht festgehalten sind, genügen nicht, um das äußere Bild einer Entwendung bejahen zu können, zumal die Beamten, soweit dies ersichtlich ist, keine Spuren festgestellt haben, aus denen sich die Mitnahme bestimmter Gegenstände ergeben könnte - z.B. leere Stellen im Schrank, wie sie nach der Entwendung von Phonogeräten festzustellen sind. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klägerin darauf hinzuweisen sein, daß problematisch ist, ob ihr Beweisantritt (in zweiter Instanz), mit dem sie die Vernehmung der Polizisten beantragt, geeignet ist, die maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, denn diese Zeugen können voraussichtlich nichts dazu angeben, ob Gegenstände entwendet wurden. Der Klägerin wird daher Gelegenheit zur eventuellen Ergänzung ihres Sachvortrags und ihrer Beweisantritte zu geben sein. Soweit die Klägerin Zeugen zu den maßgeblichen Tatsachen benennen kann, werden diese gegebenenfalls zu vernehmen sein.

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Sollte es der Klägerin nicht gelingen, das äußere Bild des Einbruchsdiebstahls mit den üblichen Beweismitteln der Zivilprozeßordnung (hier Zeugen, evtl. in Verbindung mit einem Sachverständigen) zu beweisen, so wird sich die Frage stellen, ob zum Nachweis des äußeren Bildes auch eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO oder ihre Anhörung nach § 141 ZPO (vgl. hierzu z.B. Römer a.a.O. § 49 Rn. 24) in Betracht kommt. Ob die Frage im vorliegenden Fall bejaht werden kann, ist äußerst zweifelhaft, denn es ist davon auszugehen (vgl. auch GA 349), daß die Klägerin versucht hat, ihren früheren Versicherer über die Umstände des Diebstahls auf dem Flohmarkt am 25. März 1995 zu täuschen, um entschädigt zu werden (Darstellung des Diebstahls [vgl. B 15] als Raub in B 16). Mit Rücksicht auf ihr damaliges Verhalten wird man von der Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht mehr ausgehen können (vgl. im einzelnen und zu den Folgen der fehlenden Glaubwürdigkeit Römer a.a.O. Rn. 26 m.Nachw.).

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2.) Das Landgericht hat den Versicherungsfall nicht nur dem Grunde nach bejaht, indem wesentlicher Sachvortrag der Beklagten unberücksichtigt blieb. Darüber hinaus beruht auch die Entscheidung zur Höhe auf erheblichen Verfahrensfehlern.

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a) Das Landgericht hat die erforderlichen Beweise durch die Bekundungen der Tochter der Klägerin als geführt angesehen. Dies war schon deswegen fehlerhaft, weil die fragliche Zeugin zu den insoweit maßgeblichen Tatsachen nicht als Zeugin vernommen wurde. Ihre Anhörung im Termin vom 23. April 1999 war keine förmliche Beweisaufnahme und durfte auch nicht als solche gewertet werden. Insoweit ist es unerheblich, daß kein Beweisbeschluß vorlag. Ein anwesender Zeuge kann ohne einen förmlichen Beschluß vernommen werden, weil insoweit kein "besonderes Verfahren" erforderlich ist, vgl. § 358 ZPO. Entscheidend für die Wertung als verfahrensfehlerhaft ist vielmehr, daß es an einer förmlichen Vernehmung mit der erforderlichen Belehrung der Zeugin fehlte und damit auch an einer Erklärung des Gerichts, die den Parteien deutlich machte, daß eine Vernehmung der Zeugin erfolgte. Bei einer nur informatorischen Anhörung - von der hier im Termin vom 23. April 1999 auszugehen war - besteht für die Parteien und ihre Vertreter noch kein Anlaß, von einem möglichen Fragerecht Gebrauch zu machen, das sie jedenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme haben.

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Das Urteil beruht ersichtlich auch auf dem aufgezeigten Mangel, weil der erforderliche Beweis als geführt angesehen wurde. Es bleibt anzumerken, daß die zeitweise Anwesenheit der Zeugin bei der Erörterung ihrer späteren Vernehmung als Zeugin nicht entgegenstand, allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen war.

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b) Das Urteil beruht darüber hinaus auch zur Höhe darauf, daß das Landgericht erheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht weiter aufgeklärt hat. So hat die Beklagte hinsichtlich einer Vielzahl von Gegenständen Umstände vorgetragen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob sie sich in der Wohnung befanden. Auch hier liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, § 539 RN. 7 m. Nachw.).

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Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird das Landgericht u.a. über die Tatsachen, die die Beklagte zum behaupteten Erwerb des Laptops vorgetragen hat (GA 38), Beweis erheben müssen, denn sie lassen den Verdacht aufkommen, daß der Kaufvertrag (Anlage B 21) auf Veranlassung der Zeugin Buttkies allein für die Versicherung gefertigt worden sein könnte (vgl. GA 38). Ist der Vertrag nicht "echt" und wußte die Klägerin dies, so kann ein Fall des § 22 Nr. 1 VHB 92 vorliegen. Wußte die Klägerin nichts von einer möglicherweise inhaltlich unrichtigen Urkunde, dann wird zumindest die Entschädigung für diese Position gemäß § 79 Abs. 1 VVG zu versagen sein.

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II. Ein Verstoß gegen § 22 Nr. 1 VHB 92 kommt auch hinsichtlich weiterer Gegenstände in Betracht, die hier nicht im einzelnen aufgeführt werden müssen (z.B. Quittungen der Firma Douglas). Darauf, daß auch dem Vorwurf der Beklagten, sie sei von der Klägerin hinsichtlich einer Reihe von Schadenspositionen getäuscht worden, nicht nachgegangen wurde, beruht das Urteil ebenfalls. Erweist der Vortrag der Beklagten sich als zutreffend, ist der Klägerin möglicherweise jegliche Entschädigung zu versagen.

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III. Der Rechtsstreit ist ohne Aufklärung der aufgezeigten Streitpunkte, zu denen keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, nicht entscheidungsreif, der Senat kann deswegen zur Zeit nicht in der Sache abschließend selbst entscheiden.

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1. Die Klage kann nicht schon mangels Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, § 11 VVG.

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Es kann dahinstehen, ob eventuelle Ansprüche der Klägerin bereits bei Klageerhebung fällig waren, denn zumindest mit der Ankündigung des Antrages auf Klageabweisung ist Fälligkeit eingetreten. Mit ihrer Klageerwiderung verneinte die Beklagte ihre Einstandspflicht und lehnte Leistungen endgültig ab. Dies genügt zum Eintritt der Fälligkeit (BGH VersR 1989, 842 und 1990, 153). Die Beklagte konnte diese Rechtsfolge nicht verhindern, indem sie sich "in erster Linie" weiterhin auf mangelnde Fälligkeit berief.

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2. Die Klage kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin abgewiesen werden, § 6 Abs. 3 VVG.

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a) Soweit die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung im Verhalten der Klägerin während des zweiten Regulierungsgesprächs in ihrer Wohnung sieht, kann dem nicht gefolgt werden.

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Auf den Umfang der Auskunftspflichten des Versicherungsnehmers, die sich für die Zeit nach dem Versicherungsfall aus § 34 VVG und § 21 VHB 92 ergeben, muß hier nicht im einzelnen eingegangen werden. Es ist schon nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei dem Gespräch am 17. (so die Tochter) oder 18. (so das Protokoll) Dezember 1997 irgendwelche Auskünfte verweigerte mit Ausnahme des Namens der Person(en?), die ihr Schmuck oder sonstiges geschenkt haben sollen. Es ist insoweit zweifelhaft, ob die Klägerin die Angabe insoweit endgültig verweigerte oder ob sie sie davon abhängig machte, daß dies "wirklich notwendig" sei. Selbst wenn die Klägerin es endgültig ablehnte, die fragliche Auskunft zu erteilen, so kann hierin keine Obliegenheitsverletzung gesehen werden. Ob die Beklagte die Schadenspositionen ohne genauere Herkunftsangabe akzeptiert und ob - im Prozeß - das Gericht vom Vorhandensein des Schmucks ausgeht, hängt in einem solchen Fall davon ab, ob es der Klägerin gelingt, auf andere Weise nachzuweisen, daß sie den fraglichen Schmuck besaß (etwa durch Fotos, Zeugen etc.).

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Soweit die Klägerin ihre Unterschrift unter das Regulierungsprotokoll verweigerte, kann auch hierin keine Obliegenheitsverletzung gesehen werden. Das Protokoll bestand aus zwei Teilen, nämlich der Niederschrift von Auskünften (GA 182, 183) und einer Schadensliste (B 20). Wenn überhaupt, dann war die Klägerin nur zur schriftlichen Bestätigung der Auskünfte verpflichtet, nicht zur Abzeichnung der Schadensaufstellung - inklusive der Kürzungen des Zeugen Thiel. Der Klägerin kann also keinesfalls pauschal vorgeworfen werden, nichts unterschrieben zu haben. Aber auch zur schriftlichen Bestätigung der mündlich erteilten, vom Zeugen Thiel schriftlich festgehaltenen Auskünfte war die Klägerin nicht verpflichtet. Nach § 34 VVG war sie lediglich zur Auskunft verpflichtet und zur Beschaffung von Belegen, soweit zumutbar. Eine Pflicht zur schriftlichen Bestätigung einer mündlich erteilten Auskunft besteht danach nicht. Auch aus § 21 VHB 92 läßt sich Derartiges nicht herleiten. Nach § 21 Nr. 2 b) sind Auskünfte "auf Verlangen schriftlich" zu erteilen. Läßt die Beklagte sich die Auskünfte mündlich erteilen, so hat sie keinen "Anspruch" auf zusätzliche schriftliche Bestätigung.

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Im übrigen ist aber - selbst wenn man eine Obliegenheitsverletzung bejahen würde - auch nicht ersichtlich, daß die übrigen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit vorliegen, die bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung zusätzlich vorliegen müssen (vgl. z.B. BGH VersR 1984, 228 und 1993, 830). Es ist nicht einmal ersichtlich, daß die Klägerin in eindeutiger Weise entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung über die Folgen einer Auskunftsverweigerung unterrichtet wurde.

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b) Es kann auch dahinstehen, ob die Gründe, aus denen die Klägerin einen weiteren Termin im Januar absagte, zwingend, allenfalls nachvollziehbar, fadenscheinig oder gar vorgespiegelt waren. Die Klägerin war nicht zu einem weiteren persönlichen Gespräch verpflichtet. Sie hatte den Zeugen Thiel zweimal empfangen und ihm die Wohnung gezeigt. Hierbei erteilte sie ihm auch jeweils die gewünschten Auskünfte - mit der oben unter a) erwähnten Ausnahme. In dieser Situation brauchte sie zu einer weiteren persönlichen Unterredung in der Wohnung nur bereit zu sein, wenn es erklärtermaßen um bestimmte Untersuchungen gegangen wäre, etwa wenn der Besuch eines Sachverständigen zu einer bestimmten Begutachtung angekündigt worden wäre. Sie brauchte sich (und ihre Tochter!) nicht nach Gutdünken der Beklagten wiederholt zur "spontanen Befragung" zur Verfügung zu stellen. Es bedarf hier nach alldem keiner Stellungnahme dazu, ob ein Recht zur spontanen Befragung besteht, wie dies Martin postuliert (Sachversicherungsrecht, 3. Auflage X II Rn. 148), denn die Klägerin hat sich dieser Befragung zweimal gestellt.

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Auch hinsichtlich des abgesagten Termins gilt im übrigen, daß keine Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung erfolgt ist, die erforderlich wäre, wenn die Beklagte sich mit Erfolg auf eine Obliegenheitsverletzung berufen wollte.

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3.) Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei leistungsfrei, weil die Klägerin durch verspätete Abgabe der Stehlgutliste bzw. der Schadensmeldung gegen eine Obliegenheit verstoßen habe. Auf die verspätete Abgabe der Stehlgutliste geht die Berufung nicht mehr ausdrücklich ein. Sie sieht jedoch einen Verstoß gegen die Schadenanzeigeobliegenheit (GA 323). In erster Instanz (GA 21, 36) wurde ein Verstoß gegen § 21 Nr. 1 a VHB 92 gerügt (GA 98).

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Beide Vorwürfe greifen nicht. Die Klägerin hat die Versicherung am 14. November 1997, am Tag nach dem behaupteten Einbruch, telefonisch informiert. Dies genügte zur Erfüllung der Schadenmeldepflicht nach § 33 VVG (vgl. § 21 Nr. 1 a VHB 92). Auch den Anforderungen des § 34 VVG wurde genügt, als die Klägerin am 26. November 1997 das Schadenanzeigeformular ausfüllte, das bei ihr nach ihrer nicht widerlegten Darstellung am 17. November 1997 eingegangen war (vgl. dazu § 21 Nr. 2b VHB 92). Die Verzögerung beruht zumindest nicht auf erheblichem Verschulden und kann schon deswegen nicht zur Leistungsfreiheit führen.

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IV. Angesichts der Vielzahl und der Schwere der aufgezeigten Verfahrensfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz ist angezeigt, denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde nicht aufgeklärt. Parteivorbringen wurde in wesentlichen Bereichen nicht berücksichtigt. In der gegebenen Situation sieht der Senat davon ab, die erforderlichen Beweise zu erheben, denn bisher fehlt es an einem erstinstanzlichen Verfahren, das geeignet sein konnte, zu einem Urteil zu führen.

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V. Eine Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz ist erst möglich, wenn feststeht, ob bzw. in welchem Umfang die Beklagte aufgrund ihrer Berufung im Ergebnis obsiegt. Deswegen kann im Rahmen dieses Urteils noch keine Kostenentscheidung erfolgen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für beide Parteien: 39.250 DM