Berufung gegen Versicherungsleistung bei angeblichem Einbruch mit falschem Schlüssel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Ersatz entwendeter Gegenstände. Zentral war, ob nach §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 5 Nr. 1 a VHB 97 ein Einbruch mittels "falschen Schlüssels" vorliegt. Das OLG Köln verneint dies: Es fehlen Einbruchspuren und es ist nicht dargetan, dass nicht berechtigte Schlüssel im Spiel waren; bloßes Abhandenkommen reicht nicht als Beweis.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil auf Versicherungsleistung wird abgewiesen; Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schlüssel gilt im Sinne von § 5 Nr. 1 a VHB 97 nur dann als 'falsch', wenn seine Anfertigung oder sein Gebrauch nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Das bloße Abhandenkommen versicherter Sachen begründet nicht bereits den Beweis für den Gebrauch eines falschen Schlüssels.
Fehlen Einbruchspuren und ist nicht konkret dargetan, dass keine berechtigten Schlüssel mehr existieren, begründet die Behauptung eines unberechtigten Schlüsselgebrauchs keinen Versicherungsfall.
Die Darlegungs- und Beweislast für entscheidungserhebliche Umstände, aus denen sich ein unberechtigter Schlüsselgebrauch ergibt, trägt der Versicherungsnehmer.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 275/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. September 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 275/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte ist nicht gemäß den §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 18 VHB 97 verpflichtet, dem Kläger Ersatz für die angeblich während seines Urlaubs im Juli 1999 aus seiner Wohnung entwendeten Gegenstände zu leisten.
Während der Kläger in erster Instanz einen gewaltsamen Einbruchsdiebstahl vorgetragen hat, behauptet er nunmehr, nachdem das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten keinen Anhaltspunkt für ein gewaltsames Eindringen ergeben hat, es liege ein Einbruch "mittels falscher Schlüssel" (§ 5 Nr. 1 a VHB 97) vor. Vom Eintritt eines Versicherungsfalls kann aber auch auf der Grundlage der jetzigen Darstellung nicht ausgegangen werden. In § 5 Nr. 1 a VHB 97 heißt es nämlich weiter: "...ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloß nicht von einer dazu berechtigten Person veranlaßt oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, daß versicherte Sachen abhanden gekommen sind".
Im vorliegenden Fall kann von der Benutzung eines "falschen" Schlüssels im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man vom Vortrag des Klägers ausgeht. Seine Vormieterin ließ ein neues Schloß einbauen (s. GA 124). Wie viele Schlüssel für dieses Schloß existieren und wo sie verblieben sind, ist nicht dargetan. Sie selbst oder Dritte können im Besitz eines Schlüssels geblieben sein, der nicht als "falsch" im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist, so daß kein Versicherungsfall vorliegt, wenn jemand in Abwesenheit des Klägers einen solchen Schlüssel benutzte (ausführlich OLG Hamm r+s 1999, 421 = MDR 1999, 1066 = VersR 2000, 357), um die Wohnung zu betreten. Die Klage kann daher, nachdem Einbruchsspuren nicht festzustellen waren, keinen Erfolg haben.
Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.441,01 EUR