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Oberlandesgericht Köln·9 U 170/00·09.07.2001

Berufung: Kein Deckungsschutz bei unternehmensbezogenem Grundstücksverkauf

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine Deckungszusage bzw. Feststellung von Versicherungsschutz gegen den Käufer eines Grundstücks. Das OLG Köln weist die Klage und die Berufung ab, weil der Streitfall in innerem Zusammenhang mit der selbständigen/gwerblichen Tätigkeit des Klägers steht und damit vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Steuerrechtliche Unternehmereigenschaft reicht hierfür nicht aus; der Versicherer trägt Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss.

Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Klage auf Deckungszusage und Feststellung wegen fehlendem Versicherungsschutz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung besteht nur, soweit der geltend gemachte Rechtsstreit dem versicherten Lebens- oder Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist.

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Rechtsschutzversicherungen schließen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus, die im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stehen; liegt ein solcher innerer Zusammenhang vor, besteht kein Deckungsanspruch.

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Ein innerer Zusammenhang zwischen Verkauf bzw. Rückabwicklung eines Grundstücks und der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers begründet keinen Versicherungsschutz für private Rechtsschutzansprüche.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands aus dem Versicherungsvertrag trifft den Versicherer; eine bloße steuerrechtliche Unternehmereigenschaft genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1, 2, 4, 5 u. 7 ARB 75§ 25 Abs. 3 ARB 75§ 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 75§ 25 Abs. 6 ARB 75§ 24 ARB 75§ 2 UStG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 373/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. September 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 373/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Dies gilt für die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Klage auf Erteilung einer Deckungszusage ebenso wie für die in zulässiger Weise mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Klage auf die Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz für die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung in bestimmter Höhe gegen Herrn K. W. als dem Käufer des Grundstücks zu gewähren habe.

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Hinsichtlich beider Anträge ist die Klage schon deswegen abzuweisen, weil für die vom Kläger beabsichtigte oder bereits erhobene Klage gegen seinen Vertragspartner W. kein Versicherungsschutz besteht.

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Zwischen den Parteien wurden neben einem Vertrag für Verkehrs-Rechtsschutz ein Vertrag, der dem Kläger "Familien-Rechtsschutz mit allgemeinem Vertrags-Rechtsschutz" sichert und ein Vertrag über "Firmen-Rechtsschutz ohne Firmen-Vertrags-Rechtsschutz" geschlossen. Die Versicherungspolice und ihr Nachtrag vom 21.7.1999 entsprechen insoweit dem Versicherungsantrag vom 14.11.1994, in dem "Rechtsschutz für Firmen und freie Berufe (§ 24 Abs. 1, 2, 4, 5 u. 7 ARB)" beantragt wurde, also gerade kein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz nach § 24 Abs. 3 und 6 ARB 75. Im Versicherungsschein ist die Ausklammerung der Absätze 3 und 6 zusätzlich hervorgehoben worden.

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Die Parteien gehen zutreffend davon aus, daß die Beklagte für den beabsichtigten oder bereits rechtshängigen Rechtsstreit gegen den Grundstückserwerber W. nur dann eintrittspflichtig ist und Deckung zu gewähren hat, wenn dieser Rechtsstreit dem privaten Bereich zuzuordnen ist und dem Familienrechtsschutz unterliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall, so daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, gemäß § 25 Abs. 3 ARB 75 Rechtsschutz zu gewähren. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 75. Ein solcher Zusammenhang ist hier gegeben.

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Schon der Verkauf der Halle, erst recht aber die Aufhebung des Kaufvertrages mit dem notariellem Vertrag vom 23. April 1999, in dem der Käufer Schadensersatzansprüche anerkannt hat, stehen "im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit" des Klägers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 75. Zwischen dem Verkauf, der Rückabwicklung des Kaufvertrages und der gewerblichen Tätigkeit des Klägers besteht ein innerer Zusammenhang (dazu, daß entsprechend dem Gesetzeswortlaut ein bloßer Zusammenhang genügt, vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. § 25 Rn. 23). Der Kläger und seine Ehefrau hatten das mit einer Fahrzeughalle, Werkstatt, Garagen, Büro und Nebenräumen bebaute Grundstück insgesamt an die GmbH verpachtet, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Kläger war. Am 21. Dezember 1998 verkauften sie die Halle an den Zeugen W. , und an demselben Tag veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der GmbH an einen Herrn B., der mit dem Käufer der Halle vereinbart hatte, daß dieser ihm die Halle künftig verpachten werde. Nachdem der Kaufpreis für den Geschäftsanteil nicht gezahlt wurde, wurde durch Vertrag vom 12. April 1999 zunächst die Rückabwicklung dieses Verkaufs vereinbart, der GmbH-Anteil des Klägers wurde an diesen wieder abgetreten. Gleichzeitig wurde der Kläger durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafterversammlung wieder zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Wenn in dieser Situation am 23. April 1999 mit dem Käufer des Grundstücks, der den Kaufpreis ebenfalls schuldig geblieben war, auch die Rückabwicklung des mit ihm geschlossenen Vertrages vereinbart wurde, so geschah dies, um die Ausgangssituation wieder herzustellen, nämlich um der Gesellschaft des Klägers wieder die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen zu können, die sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigte, also um dem Kläger die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.

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Die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist in der dargelegten Situation mit dem erstmaligen Erwerb eines Grundstücks vergleichbar, das von einem Erwerber gewerblich genutzt werden soll. Der Verkauf der Halle stand in Zusammenhang mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes, und die Rückabwicklung stand in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Wenn der Kläger nunmehr die Schadensersatzansprüche gegen den Erwerber der Halle geltend machen will, die dieser im Vertrag vom 23. April 1999 "im Grundsatz" anerkannt hat, so handelt es sich dementsprechend um einen Versicherungsfall, der nicht dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen ist (vgl. hierzu Harbauer a.a.O., der zustimmend auf eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz in r + s 1992, 57 hinweist, in der eine vergleichbare Situation vorlag). Auf den Umstand, daß die Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin des Grundstücks neben ihm Versicherte ist, ist nicht weiter einzugehen, denn der Kläger begehrt Deckungsschutz für eine allein von ihm zu führende Klage.

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Da das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, daß der Verkauf und damit auch die Rückabwicklung des Verkaufs schon deshalb als unternehmensbezogen anzusehen seien, weil die Verkäufer einen Mehrwertsteueranteil ausweisen ließen und weil auch im Rahmen des Pachtvertrages mit der GmbH die Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, stellt der Senat klar, daß er die Auffassung, schon hieraus ergebe sich eine Unternehmereigenschaft im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 75, nicht teilt. Auch wenn eine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 UStG bejaht werden muß, weil nur ein Unternehmer gemäß § 9 UStG auf die nach § 4 Nr. 9a und Nr. 12a UStG normalerweise greifende Steuerbefreiung verzichten kann, so ist nach ganz herrschender Meinung die steuerrechtliche Unternehmereigenschaft nicht genügend, um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 24 zu bejahen (Harbauer a.a.O. § 24 ARB 75 Rn. 11 mit Nachweisen). Nur wenn ein Immobilieneigentümer die Absicht hat, sich aus der Vermietung eine berufsmäßige Einnahmequelle zu verschaffen, kann er als Unternehmer auch im Sinne des § 24 ARB 75 angesehen werden. Hierfür ist in der Regel erforderlich, daß es um "umfangreicheren Grund- oder Hausbesitz" geht (BGH NJW 1979, 1650; s. auch OLG Bamberg VersR 1995, 1047 f). Ob dies hier bei einer einzelnen Immobilie im Wert von zumindest einer knappen Million Mark der Fall ist, ist zweifelhaft. Es wurde zwar ein zu zahlender Pachtzins von 6.500 DM + MWSt vereinbart (vgl. GA 88). Da das Grundstück aber erheblich belastet war (vgl. GA 43), ist nichts dafür ersichtlich, daß man durch die Verpachtung, die noch dazu an den Betrieb des Klägers erfolgte, eine "berufsmäßige Einnahmequelle" (Harbauer a.a.O.) hatte. Für die Darlegung des Ausschlußtatbestandes ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die von ihr herangezogene Situation zur Umsatzsteuer genügt hierzu nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer für den Kläger: 30.007,04 DM (80% von 37.508,80 DM)