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Oberlandesgericht Köln·9 U 167/96·20.10.1997

Kfz-Diebstahlversicherung: Beweiserleichterung gilt auch für Indizien der Vortäuschung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Fahrzeugentwendung. Streitpunkt war, ob das „äußere Bild“ eines Diebstahls hinreichend bewiesen ist oder ob Indizien eine Vortäuschung nahelegen. Das OLG wies die Berufung zurück, weil mehrere Umstände (u.a. Grenzregistrierung mit Originalpapieren, unglaubhafter Werkstattaufenthalt, Schlüssellage) eine Vortäuschung erheblich wahrscheinlich machten. Damit entfielen die Beweiserleichterungen für die Klägerin; den erforderlichen Vollbeweis der Entwendung erbrachte sie nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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In Kfz-Diebstahlsfällen genügt für den Versicherungsnehmer regelmäßig der Nachweis von Tatsachen, die das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden).

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Der Versicherer muss den Diebstahl nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts als vorgetäuscht widerlegen, sondern lediglich Tatsachen darlegen und beweisen, die eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

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Liegen solche Vortäuschungsindizien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vor, hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall (die tatsächliche Entwendung) im Vollbeweis nachzuweisen.

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Die Würdigung einer Vielzahl von Indizien kann in der Gesamtschau ein schlüssiges Bild ergeben, das die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung trägt.

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Ungereimtheiten zu Fahrzeugpapieren, Schlüsselbestand und behaupteten Vorereignissen können als Indizien gegen die Glaubhaftigkeit des Diebstahlvortrags gewertet werden.

Relevante Normen
§ AKB § 12§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 85 O 255/95

Leitsatz

Die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer im Falle des Diebstahls, wonach er nur die Anzeichen beweisen muß, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt, kommt ihm nicht alleine zugute. Auch der Versicherer muß nicht den vollen Gegenbeweis führen, daß ein Diebstahl vorgetäuscht wurde, sondern er muß lediglich Tatsachen darlegen und beweisen, die die Vortäuschung nahelegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.1996 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 255/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat den Eintritt eines nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigenden Versicherungsfalles, hier eine Fahrzeugentwendung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b) AKB, nicht bewiesen. Allerdings können an den Nachweis eines Versicherungsfalles in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da dem Versicherungsnehmer in den meisten Fällen keine unmittelbaren Zeugen des Diebstahlgeschehens zur Verfügung stehen und der Wert der Diebstahlversicherung in Frage gestellt wäre, wollte man stets einen vollen Beweis fordern. Es genügt daher im Regelfall, daß der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt im allgemeinen der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. BGH VersR 1997, 181 = r+s 1997, 6). Auf der anderen Seite muß jedoch der Versicherer vor einem Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch unredliche Versicherungsnehmer geschützt werden; ihm kann im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht zugemutet werden, stets den vollen Gegenbeweis zu führen, d. h. zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, daß es trotz des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung in Wirklichkeit keinen "echten" Versicherungsfall gegeben hat, der Fahrzeugdiebstahl vielmehr vorgetäuscht worden ist. Auch dem Versicherer kommen insoweit Beweiserleichterungen zu, als er lediglich Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, die ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers in Form der Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. In diesem Fall muß der Versicherungsnehmer den Fahrzeugdiebstahl voll beweisen (BGH, a.a.O.).

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Im Streitfall liegen solche Tatsachen vor, die eine Vortäuschung des von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Mehrere Umstände, die schon vom Landgericht im angefochtenen Urteil angesprochen worden sind, begründen in dieser Weise den erheblichen Verdacht einer Vortäuschung. Sie fügen sich in der Gesamtschau zu einem in sich schlüssigen Bild eines nur vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls zusammen.

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Die Kette der verdachterregenden Umstände beginnt mit der Tatsache, daß am 17.09.1993, also 5 Tage vor der Diebstahlsmeldung vom 22.09.1993, ein BMW desselben Typs wie der angeblich gestohlene (735 i), in derselben Farbe und mit dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs der Klägerin sowie unter Vorlage des Kfz-Scheins an der deutsch-polnischen Grenze in Frankfurt/Oder registriert worden ist, als er über die Grenze nach Polen gefahren wurde (vgl. Blatt 18 d. Beiakte). Der Fahrer, ein bereits mehrfach vorbestrafter, in Polen geborener und in K. wohnhafter Mann, gab, als er einen Monat später am 17.10.1993 erneut ein von seinem Besitzer als gestohlen gemeldetes Fahrzeug über die Grenze nach Polen verbringen wollte, gegenüber der Polizei an, daß ihm in beiden Fällen das Fahrzeug mit Original-Fahrzeugpapieren und - Schlüsseln übergeben worden sei (Blatt 18 d d. BA). Es kann somit davon ausgegangen werden, daß der von dem Fahrer am 17.09.1993 an der Grenze vorgelegte Fahrzeugschein ein Original-Fahrzeugschein war, zumal die Grenzpolizei anderenfalls zweifellos einen entsprechenden Vermerk in ihren Bericht aufgenommen hätte. Dem widerspricht auch nicht der Vortrag der Klägerin, sie habe der Beklagten den Original-Fahrzeugschein übersandt. Zum einen hat die Beklagte vorgetragen, in ihren Unterlagen befinde sich nur der Original-Fahrzeugbrief, nicht aber der Original-Fahrzeugschein, was die Klägerin nicht bestritten hat; zum anderen ist es durchaus möglich, daß die Klägerin den Original-Fahrzeugschein zuvor zurückerhalten hatte, nachdem das Fahrzeug nach Polen überführt worden war.

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Mit den an der deutsch-polnischen Grenze am 17.09.1993 getroffenen Feststellungen der Grenzschutzstelle Frankfurt/Oder konfrontiert, mußte die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer natürlich plausibel machen, daß es sich nicht um das Fahrzeug der Klägerin handeln konnte, das nach Polen ausgefahren wurde, dieses sich vielmehr am Tag des angeblichen Diebstahls, am 22.09.1993, im Besitz der Klägerin befand. Diesem Erklärungsnotstand entspricht auch das Aussageverhalten des Geschäftsführers der Klägerin vor der Kriminalpolizei am 25.11.1993. Dort wurde er unter anderem dazu befragt, ob er den Wagen in den Wochen vor dem Diebstahl verliehen gehabt habe. Diese Frage zielte, was der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung vor dem Senat auch eingeräumt hat, erkennbar darauf ab, ob er den Wagen vor dem Diebstahl aus der Hand gegeben hatte. Darauf antwortete der Geschäftsführer der Klägerin zunächst nur, der Wagen sei ein paar Wochen vorher zur Inspektion bei der Firma BMW H. gewesen; seitdem habe er ihn nicht mehr "verliehen" (Blatt 22 d. BA). Als ihm dann im weiteren Verlauf der Vernehmung die Feststellungen der Grenzpolizei Frankfurt/Oder vom 17.09.1993 vorgehalten wurden, rückte der Geschäftsführer der Klägerin plötzlich damit heraus, daß der Wagen vor dem Diebstahl noch in einer Werkstatt in K. gewesen sei, "auf der D.-M. F., nein, rechts von der D.-M.-Straße in einer Werkstatt, ich glaube A. oder so". Der Wagen, so der Geschäftsführer der Klägerin weiter, habe Startschwierigkeiten gehabt und habe ein paar Tage in der Werkstatt gestanden. Er habe den Wagen dann am Mittwoch, dem 22.09.1993, aus der Kfz-Werkstatt "A. oder ähnlich" abgeholt (Blatt 24, 25 d. BA). Diesen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin kann nicht geglaubt werden. Es ist schon nicht nachvollziehbar, daß er sich nach nur 2 Monaten nicht mehr an den Namen und die Anschrift der Werkstatt erinnern konnte, obwohl er doch selbst zweimal diese Adresse angefahren hatte und der Werkstattaufenthalt zudem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl des Fahrzeugs stand und aus diesem Grunde für den Geschäftsführer der Klägerin von nicht unerheblicher Bedeutung sein mußte. Unter diesen Umständen liegt es nahe anzunehmen, daß der Werkstattaufenthalt nur eine erdichtete Geschichte ist und nicht ein wirklich erlebter Vorgang. Dafür spricht auch, daß der Geschäftsführer offenbar bemüht war, diese Geschichte so lange wie möglich nicht zur Sprache zu bringen, jedenfalls aber herunterzuspielen. Dies folgt daraus, daß er die noch weiter zurückliegende Inspektion bei der Firma BMW H. sofort schilderte, den Werkstattaufenthalt aber, der dem angeblichen Diebstahlsereignis unmittelbar vorausgegangen war, erst dann, als er wegen der polizeilichen Feststellungen an der Grenzstation Frankfurt/Oder in Erklärungsnot geriet. Darüber hinaus hat er auch mit der Vorlage der Werkstattrechnung bei der Polizei entgegen seiner ursprünglichen Beteuerung anläßlich der Vernehmung am 25.11.1993, er werde eine Kopie dieses Beleges "noch heute" per Telefax vorab übermitteln und den Originalbeleg auf postalischem Wege nachsenden, mehrere Monate zugewartet; erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.03.1994 an die Staatsanwaltschaft ist eine Kopie übersandt worden; den Originalbeleg hat der Geschäftsführer der Klägerin bis heute nicht vorgelegt, weder bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Rechtsstreit. Soweit er sich hinsichtlich der verzögerten Vorlage einer Kopie der Rechnung anläßlich seiner Anhörung beim Landgericht auf eine entsprechende Empfehlung seines Verteidigers berufen hat (Blatt 113) und darauf die späte Übersendung der Kopie zurückgeführt hat, kann ihm das nicht abgenommen werden. Sein Verteidiger hat sich erst mit Schriftsatz vom 08.03.1994 bestellt und eine Strafprozeßvollmacht vom 04.03.1994 vorgelegt (Bl. 113, 115 d. BA).

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Der geschilderte Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs in der Autohobby-Mietwerkstatt M. V. ist sodann auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie den Gepflogenheiten der Klägerin völlig widerspricht. Auf die Anforderung der Beklagten, Werkstattrechnungen für das Fahrzeug vorzulegen, übersandte der Geschäftsführer der Klägerin ihr mit Schreiben vom 26.10.1993 neben einer Rechnung der Firma J. K. über neue Reifen ausschließlich Rechnungen der BMW-Vertragswerkstatt H.; Belege anderer Autowerkstätten wurden nicht vorgelegt, insbesondere auch nicht der Beleg der Autohobby-Mietwerkstatt M. V.. Die Angabe des Geschäftsführers der Klägerin vor dem Senat, er habe die Fahrzeuge seines Betriebes, darunter den hier in Rede stehenden BMW 735 i, auch in andere Werkstätten gebracht, entbehrt daher jeglicher Belege. Es erscheint auch lebensfremd, daß er ein so hochwertiges Fahrzeug ausgerechnet in eine Autohobby-Mietwerkstatt zur Reparatur oder zwecks Austausches des Anlassers bringt und das Fahrzeug dort 5 volle Tage, dazu noch über das Wochenende, stehen läßt, die er vorher noch nie aufgesucht hatte (er war nur ein einziges Mal dort, wie er vor dem Senat bekundet hat) und dessen Name und Anschrift ihm schon 2 Monate später nicht mehr geläufig waren. Des weiteren ist mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen, daß er sich hat gefallen lassen, daß (angeblich) in den erst 3 Jahre alten BMW der 7er-Reihe ein gebrauchter Anlasser eingebaut wurde, den der als Zeuge vor dem Senat vernommene Werkstattinhaber M. V. bei einer Autoverwertung, der Firma N., gekauft hat und über dessen Alter der Zeuge nichts sagen konnte. Der Geschäftsführer der Klägerin vermochte im übrigen auch nicht präzise anzugeben, wie er überhaupt an die Werkstatt V. gekommen ist. Vor dem Senat hat er dazu erklärt, "man" habe sie ihm empfohlen. Als dann der Zeuge O. L., der den Geschäftsführer der Klägerin auf der letzten Fahrt vor dem Diebstahl nach D. begleitet hatte, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundete, er kenne Herrn V. schon lange und bringe seit jeher sein Auto zu ihm in die Reparatur, lag die Annahme nahe, der Zeuge L. habe die Werkstatt dem Geschäftsführer der Klägerin empfohlen; doch konnte der Zeuge sich daran nicht entsinnen.

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Dies alles drückt der Schilderung eines Werkstattaufenthaltes in der Autohobby-Mietwerkstatt M. V. derart den Stempel der Unwahrheit auf, daß weder dem Geschäftsführer der Klägerin noch dem Zeugen V. insoweit geglaubt werden kann, der auch vom persönlichen Eindruck her einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es drängt sich vielmehr der Verdacht förmlich auf, daß dieser Werkstattaufenthalt ausschließlich zu dem Zweck erfunden worden ist, um einerseits die grenzpolizeilichen Feststellungen vom 17.09.1993 zu entkräften und andererseits Mitarbeitern oder Bekannten des Geschäftsführers der Klägerin, die sich in der Woche vor der Diebstahlsanzeige möglicherweise nach dem Verbleib des BMW erkundigten, eine befriedigende Anwort geben zu können.

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Der erhebliche Verdacht, daß sich das als gestohlen gemeldete Fahrzeug am Diebstahlstag schon nicht mehr im Besitz der Klägerin befand, vielmehr bereits am 17.09.1993 mit Willen ihres Geschäftsführers nach Polen ausgeführt wurde, wird sodann durch die Tatsache noch verstärkt, daß die Polizei nach der Diebstahlsanzeige durch den Geschäftsführer der Klägerin auf der Suche nach dem angeblich gestohlenen Fahrzeug in der Gegend, in der das Fahrzeug abgestellt gewesen sein soll, einen Pkw mit K.er Kennzeichen feststellte, dessen Motorhaube noch warm war, demnach also kurz zuvor noch gefahren worden sein mußte, und das, wie weitere polizeiliche Ermittlungen dann ergaben, auf den gleichfalls in K. wohnenden Bruder des Zeugen O. L. zugelassen war (vgl. Blatt 3 d. BA). Daß es sich hier um einen reinen Zufall gehandelt hat, daß gerade zur angegebenen Diebstahlszeit gegen 22:30 Uhr auch der Bruder des Zeugen L. von K. nach D. gefahren und sein Fahrzeug ebenfalls in derselben Gegend in unmittelbarer Nähe zum angeblichen Abstellort des Fahrzeugs der Klägerin abgestellt hatte, ist höchst unwahrscheinlich und wird weder vom Geschäftsführer der Klägerin noch von dem beim Landgericht vernommenen Zeugen L. plausibel erläutert. Über den konkreten Anlaß des Bruders des Zeugen L., gerade zur Diebstahlszeit noch am späten Abend nach D. zu fahren und dazu noch in dieselbe Gegend wie der Geschäftsführer der Klägerin, werden keinerlei Einzelheiten mitgeteilt. Insoweit widersprechen sich vielmehr die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und die Bekundungen des Zeugen L. vor dem Landgericht. Während der Geschäftsführer der Klägerin erklärt hat, er habe mit dem Zeugen L. darüber gesprochen, aus welchem Grund sein Bruder auch in D. gewesen sei, hat der Zeuge L. ausgesagt, er habe mit dem Geschäftsführer der Klägerin nicht über ein Gespräch gesprochen, das er mit seinem Bruder geführt habe. Auch hier drängt sich förmlich auf, daß der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem Zeugen L. im Pkw des Bruders des Zeugen nach D. gekommen war, um eine falsche Diebstahlsanzeige zu erstatten, und daß der BMW der Klägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon nach Polen verbracht war. Mit einer Observierung des angeblichen Abstellortes des als gestohlen gemeldeten BMW durch die Polizei hatten der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge L. offenbar nicht gerechnet.

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Unter den vorgeschilderten Umständen kommt es auf die Ungereimtheiten bezüglich der Fahrzeugschlüssel für den BMW der Klägerin im Hinblick auf eine erheblich wahrscheinliche Vortäuschung des Versicherungsfalles schon nicht mehr entscheidend an, sie fügen sich jedoch harmonisch in das Bild eines vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls.

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Der Geschäftsführer der Klägerin konnte der Beklagten von den mit dem Fahrzeug werkseitig ausgegebenen 6 Fahrzeugschlüsseln nur 3 Schlüssel vorlegen; es fehlten beide Schlüssel mit der Fernbedienung für die Diebstahlwarnanlage sowie der sogenannte Portemonnaieschlüssel. Angeblich will der Geschäftsführer der Klägerin beim Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs die fehlenden 3 Schlüssel nicht erhalten haben. Dies erscheint jedenfalls im Hinblick auf einen oder beide Schlüssel mit Fernbedienung schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Klägerin dann keinen Schlüssel erhalten hätte, um die Alarmanlage zu betätigen. Daß dem Geschäftsführer der Klägerin, die auf dem Gebiet des Elektro-Anlagenbaues tätig ist und sich unter anderem auch mit Alarmanlagen befaßt, völlig entgangen sein soll, daß das Fahrzeug über eine Alarmanlage verfügte, zumal im Armaturenbrett noch eine besondere Infrarot-Linse für die Fernbedienung vorhanden war, erscheint völlig lebensfremd und abwegig. Insofern kann aus der schriftlichen Aussage des Zeugen K., des Verkaufsleiters der Firma Royal Motors K. GmbH, bei der die Klägerin den BMW gekauft hatte, daß nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens 1 Schlüssel für die Fernbedienung mitgeliefert worden sei (Blatt 103), durchaus die Überzeugung gewonnen werden, daß dies auch tatsächlich so war. Konnte der Geschäftsführer der Klägerin aber einen solchen Schlüssel nicht vorlegen, spricht alles dafür, daß er dem Kurier des Fahrzeugs, dem Zeugen W., mit Willen des Geschäftsführers zwecks Verbringung des Fahrzeugs nach Polen ausgehändigt worden war. W. selbst hat auch gegenüber dem Haftrichter eingeräumt, daß ihm außer den Fahrzeugpapieren auch Original-Schlüssel für das Fahrzeug übergeben worden seien (vgl. Blatt 18 d) d. BA). Bei dem im Besitz des Zeugen W. befindlichen Fahrzeugschlüssel kann es sich auch nicht um eine Kopie eines der Fahrzeugschlüssel der Klägerin handeln, die sie der Beklagten übersandt hat. Zwar sind an dem Hauptschlüssel A gemäß dem Schlüsselgutachten des Sachverständigen Wr. vom 27.12.1993 (Blatt 63 ff.) Kopierspuren einer Kopierfräsmaschine festgestellt worden; diese sind jedoch sehr stark von Gebrauchsspuren überlagert. Die Vermutung der Klägerin, daß ein Fahrzeugschlüssel während des angeblichen Werkstattaufenthaltes des Fahrzeugs in der Werkstatt des Zeugen V. kopiert worden sein müsse, mit dem dann das Fahrzeug entwendet worden sei, läßt sich daher nicht belegen. Es wäre im übrigen äußerst unwahrscheinlich, daß ein Täter, der in Diebstahlsabsicht einen Fahrzeugschlüssel kopiert, das Fahrzeug dann nicht sofort danach oder jedenfalls an einem ihm bekannten üblichen Abstellort (Betrieb oder Wohnung des Geschäftsführers der Klägerin) stiehlt, sondern ausgerechnet in D. anläßlich einer Fahrt des Geschäftsführers zu einem dortigen Restaurant.

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Alle vorgenannten Umstände legen zusammengenommen eine Vortäuschung des von der Klägerin gemeldeten Fahrzeugdiebstahls durch ihren Geschäftsführer zumindest mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn man aus der Fülle der für eine solche Vortäuschung sprechenden Indizien nicht sogar die volle Überzeugung hiervon gewinnen kann. Da der Klägerin die zu Anfang beschriebenen Beweiserleichterungen jedoch schon dann nicht zuerkannt werden können, wenn eine Vortäuschung erheblich wahrscheinlich ist, und sie deshalb im vorliegenden Fall den Vollbeweis einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung erbringen müßte, den sie unstreitig nicht erbracht hat, kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, ob die Vortäuschung bewiesen ist oder lediglich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit naheliegt.

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Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 40.869,57 DM