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Oberlandesgericht Köln·9 U 166/99·10.09.2001

Einbruchdiebstahlversicherung: Mindestbeweis durch Einschleichen/Sichverbergen (§ 1 Nr. 2 c AERB 87)

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte Entschädigung aus einer Einbruchdiebstahlversicherung wegen zweier Entwendungen aus einem Jeansladen. Streitig war, ob ein versicherter Einbruchdiebstahl ohne hinreichende Einbruchspuren nachgewiesen ist. Das OLG bejahte dem Grunde nach Versicherungsschutz, weil nach den Gesamtumständen ein Einschleichen bzw. Sichverbergen mit anschließender Entwendung aus einem verschlossenen Raum (§ 1 Nr. 2 c AERB 87) hinreichend wahrscheinlich war. Ein Betrag für nachträglich angebrachte Sicherungen (400,50 DM) wurde abgewiesen; im Übrigen wurde zur Klärung der Schadenshöhe zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Anspruch dem Grunde nach bejaht, 400,50 DM abgewiesen, im Übrigen zur Schadenshöhe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt für den Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung die Darlegungs- und Beweislast; ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen zugute, wenn der Vollbeweis typischerweise kaum zu führen ist.

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Zum Mindestbeweis (äußeres Bild) einer versicherten Entwendung genügt ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Entwendung schließen lassen.

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Für einen Einbruchdiebstahl i.S.v. § 1 Nr. 2 a AERB ist – wenn ein Nachschlüsseldiebstahl ausscheidet – regelmäßig das Vorliegen von Einbruchspuren Bestandteil des äußeren Bildes.

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Ist als versicherte Alternative eine Entwendung nach Einschleichen oder Sichverbergen (§ 1 Nr. 2 c AERB) hinreichend wahrscheinlich, bedarf es weder des Nachweises von Einbruchspuren noch zusätzlich des Nachweises, unversicherte Begehungsweisen seien unwahrscheinlich oder ausgeschlossen.

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Kosten für zusätzliche, zuvor nicht vorhandene Sicherungsvorkehrungen stellen keine ersatzfähigen Schadenpositionen der Einbruchdiebstahlversicherung dar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Nr. 2 c) AERB 87§ 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 49 VVG§ 1 Nr. 2 a) AERB 87§ 243 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 0 209/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Juli 1999 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 14 0 209/95 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klage wird teilweise wegen eines Betrages in Höhe von 400,50 DM abgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, dem auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Tatbestand

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Der Kläger war Inhaber eines Jeansladens, der in dem Geschäftslokal « E-Werk » in der Fußgängerzone I-Straße in L betrieben wurde. Er begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz wegen behaupteter Einbruchdiebstähle in der Nacht vom 23./24.5.1995 sowie in der Nacht vom 28./29.6.1995.

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Dieses Ladenlokal war bei der Beklagten unter anderem gegen "Einbruchdiebstahl" unter Vereinbarung der AERB 1987 versichert.

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Der Hauptzugang zum Ladenlokal von der Fußgängerzone aus bestand aus einem fünfflügeligen verglasten Falttor aus Metall, dessen mittlerer Flügel (nachfolgend Öffnungsflügel genannt) sich wie eine normale Tür nach innen öffnen ließ, während die beiden jeweils rechts und links anschließenden Flügel (nachfolgend Falttür genannt) mit insgesamt vier Treibriegeln von der Innenseite her festgestellt werden konnten. Die Treibriegel fassten oben und unten in dafür vorhandene Bohrungen und verhinderten in verriegeltem Zustand, dass sich die Falttüren nach innen und seitlich bewegen ließen. Wegen der Anordnung der Scharniere und der Ansicht der Haupttür werden Seite 7 des Gutachtens des Sachverständigen W vom 14.3.1997 (Bl. 110 der GA) sowie die zugehörige Lichtbildersammlung (Bl. 137 ff. der GA) in Bezug genommen. Der Öffnungsflügel des Falttors war mit zwei Sicherheitsschlössern der Marke D versehen.

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Daneben gab es einen Hinterausgang über zwei hintereinander gelegene Türen zu einem relativ versteckt liegenden Hof und Anliegerparkplatz auf der Rückseite des Gebäudes an der M-Straße. Wegen der Ansicht der innenliegenden Tür wird auf die Fotos Nr. 7-10 des genannten Gutachtens (Bl. 141-143 der GA) und der der nach außen führenden Tür auf die Fotos Nr. 11 bis 17 (Bl. 144-148 der GA) Bezug genommen. Auch diese Türen verfügten über Sicherheitsschlösser der Marke D.

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Weiter war das Ladenlokal über das Treppenhaus des Hauses zu erreichen. Von diesem führte eine mit einem Schließzylinder der Marke E2 versehene Kellertür in die Kellerräume des Ladenlokals. Die Hauseingangstür war mit einem Schloss der Marke D versehen.

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Sämtliche zu den Schlössern der Marke D gehörenden Schlüssel konnten nach den angeblichen Einbruchdiebstählen vorgewiesen werden, während zu dem Schloss der Marke E2 zwei Schlüssel fehlten.

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Das Ladenlokal erstreckt sich über insgesamt drei Ebenen mit einer Fläche von insgesamt ca. 400 Quadratmetern. Die Empore dient als Lager und ist mit großzügigen verwinkelten Regalaufbauten versehen. Im Erdgeschossraum, dem eigentlichen Verkaufsraum, befinden sich Schränke und kesselartige, unten offne Kabinen. Das Untergeschoss ist mit Säulen und größeren technischen Requisiten aus den 50er Jahren, Schränken und dem Nachbau einer amerikanischen Tankstelle ausgestattet. Insgesamt bieten die Räume eine Vielzahl von Versteckmöglichkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einrichtung und den sich daraus ergebenden Versteckmöglichkeiten wird auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 7.6.1996 überreichten Lichtbilder (Bl. 90- 93 der GA) verwiesen.

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Nach Anzeige des behaupteten Einbruchdiebstahls vom 23./24.5.1995 erhob die Polizei folgenden Tatortbefund (Bl. 54 R-56 der BA 6 Js 858/95 StA Krefeld): Der Öffnungsflügel des Haupteingangs wurde geöffnet vorgefunden. Der Schließzylinder des unteren der beiden Schlösser wies eine relativ oberflächliche Bohrung an der Außenseite auf, ohne die weiterhin bestehende ordnungsmäßige Funktion des Schlosses beeinträchtigt zu haben. Der Zustand der vier Falttüren wurde nicht festgehalten. Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung vom 8.2.1996, Seite 2 (Bl. 26 der GA) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, "Die Haupteingangstür wurde von der Innenseite her durch Entriegeln der Treibriegelverschlüsse geöffnet. Ein Zugriff von außen ist spurenmäßig nicht zu belegen." An der äußeren Tür des Hintereingangs wurden diverse Hebelspuren festgestellt. Der planmäßig von der Innenseite der Tür zugängliche Schließzylinder sowie das eingebaute Schloss waren beschädigt. Die Blende des Schließzylinders, der sich nach der Beschädigung nicht mehr betätigen ließ, war abgeschraubt. Die Tür war nicht geöffnet worden. Außen vor der Tür wurde auf dem Boden ein sogenannter Architektenschlüssel, ein auch von Schlüsseldiensten verwendetes Nachschließwerkzeug, gefunden. Die innere Tür war verschlossen. Auf der neben der Hintereingangstür liegenden Treppe, die in das erste Obergeschoß führt, wurden mehrere Schlüssel gefunden, die ursprünglich neben der Kasse lagen und zu den drei Zugängen der Geschäftsräume passen (Bl. 56 der GA).

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Nach diesem Vorfall beauftragte der Kläger zur Sicherung seines Geschäftes einen Wachdienst, der halbstündig von außen Kontrollen durchführte. Zudem führte der Zeuge W nun allabendlich Kontrollgänge auf noch im Ladenlokal befindliche Personen durch.

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Am 15.6.1995 wurde die Polizei durch einen Wachmann dieses Wachdienstes, den Zeugen E, gegen 6.00 Uhr morgens darüber informiert, dass er den Öffnungsflügel des Haupttors bei einem Rundgang geöffnet vorgefunden und eine flüchtende männliche Person wahrgenommen hatte. Bei der unmittelbar folgenden Nachschau durch die Polizei wurde festgestellt, dass der Öffnungsflügel bei ausgefahrenen Schlosshebeln offen stand. An verschiedenen Stellen des Ladens wurden zum Abtransport bereitliegende Bündel mit Jeanshosen, die zum Teil in bunten Bettbezügen verpackt waren, vorgefunden (Bl. 50 der BA).

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Am 29.6.1995 gegen 3.15 Uhr informierte der Wachmann, der Zeuge H, die Polizei davon, dass er den Öffnungsflügel des Ladenlokals geöffnet vorgefunden hatte. Die Polizei fand dies im Anschluss bestätigt. Weiter stellte sie fest, dass sich die Schlossriegel dieser Tür in Schließstellung befanden. In zusammengebundenen Bettlaken wurde zusammengetragene Kleidung sowohl im Ladenlokal als auch auf der quer zur I-Straße gelegenen R-Straße gefunden. In unmittelbarer Nähe stand ein PKW. Die Halterfeststellung führte zur Ermittlung zweier Tatverdächtiger. Einer der beiden, der später Angeklagte N, der eine Tatbeteiligung immer geleugnet hatte, wurde vom Jugendschöffengericht Krefeld - 26 Ls 6 Js 858/95 - rechtskräftig wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall am 28./29.6.1995 in das Geschäft des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In den Gründen heißt es, er sei eingedrungen "indem die Tür im Eingangsbereich aufgedrückt oder mit falschen Schlüsseln aufgeschlossen wurde" (Bl. 349 der BA).

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Nach einem weiteren Einbruch in der Nacht vom 17./18..11.1997, der Kläger hatte zwischenzeitlich das Ladenlokal veräußert, stellte die Polizei fest, dass eine Falttür bei verschlossenem Öffnungsflügel hochgehebelt und die beiden Eingangstürelemente nach innen unter Zuhilfenahme eines Schraubenziehers geöffnet worden waren. Danach stellte der Schlüsseldienst fest, dass bei der Verriegelungsanlage an dem zweiten Falttürelement rechts des Öffnungsflügels der untere Stift, der ein Feststellen der Tür im Boden bewirken soll, von dem im Inneren der Verriegelungsführung befindlichen Gewinde herausgedreht worden war, so dass beim Schließen der Tür zwar der untere Stift in das Bodenloch hineinfiel, jedoch beim Herunterdrücken des Verschlussriegels nicht in dieser Position gehalten wurde, sondern nach oben in das Gewinde hineingedreht werden konnte, wenn man ihn dazu ein Stück mittels einer unter der Tür durch die dort befindliche Türbürste hindurchgeführte Zange oder eines sonstigen Werkzeugs hochschob und drehte. Infolge des Anhebens der unteren Verschlussspitze an dem zweiten Türflügel von rechts konnte dieser in das Innere des Ladenlokals hereingedrückt werden mit der Folge, dass sich dadurch die Möglichkeit ergab, die Schließzunge zwischen dem zweiten Türflügel von rechts und dem mittleren Türflügel aus der Schließfalle herauszulösen, in dem auch die mittlere Tür durch das Aufheben der Sperre in das Innere des Ladenlokals hereingedrückt werden konnte, ohne dass es einer Bedienung der Türschlösser selbst bedurfte (Bl. 203 der GA).

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Die Parteien sind einig, dass bei den beschriebenen Vorfällen keine falschen Schlüssel Verwendung gefunden haben.

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Der Kläger hat sich auf die Feststellungen der Polizei zu den einzelnen Vorkommnissen bezogen und hat behauptet, sein Geschäftsführer, der Zeuge W, habe die Hebelsicherungen der Haupteingangstür jeweils sorgfältig in die dafür vorgesehenen Einsparungen einrasten lassen. Ein nur teilweises Schließen hätte den auffälligen Zustand bewirkt, dass die Handhebel dann nicht bündig an die Faltwand hätten angeklappt werden können. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass sich ein Täter habe einschließen lassen, der von innen versucht habe, die Tür zur M-Straße hin zu öffnen, während gleichzeitig von außen mindestens ein weiterer Täter einen Einbruchversuch unternommen habe, um auf diese Weise die im Ladenlokal befindliche Ware unbehelligt über den dunklen Platz abzutransportieren. Die von der Polizei an der inneren der beiden hinteren Türen vorgefundenen Spuren seien von dem im Ladenlokal eingeschlossenen Täter herbeigeführt worden, während die an der Außenseite der inneren Tür vorgefundenen Spuren von außen durch entsprechend langstieliges Werkzeug habe erfolgen können. Der im Laden befindliche Täter habe die Treibriegel am Haupteingang geöffnet und so die Öffnung des Zugangsflügels ermöglicht.

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Der Kläger hat weiter behauptet, die Einbruchdiebstähle seien jeweils auf die im Zusammenhang mit dem Einbruch vom 17./18.11.1997 dargelegte Weise begangen worden.

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Ferner hat er behauptet, er habe mit Hilfe der Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes festgestellt, dass sich der Öffnungsflügel trotz verschlossener Treibriegel bei verschlossenen Schlössern in Sekundenschnelle ohne Hinterlassung von Spuren mit einem Schraubenzieher öffnen lasse, dessen Einsatz bewirke, dass die Schließzungen aus den Schließfallen heraussprängen.

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Zur Schadenshöhe hat er behauptet, in der Nacht vom 23. auf den 24.5.1995 seien Verkaufsteile zu Einkaufspreisen in Höhe von insgesamt 154.267,94 DM entwendet worden. Am 19.5.1995 habe er eine Inventur durchgeführt, so dass er die Fehlmenge bereinigt um die vom 19.5. bis 24.5.1995 verkauften 57 Jeans genau habe feststellen können. Zuzüglich eines Frachtkostenzuschlags für die Wiederbeschaffung der entwendeten Ware ergebe sich ein Schadensbetrag in Höhe von 156.581,94 DM für den ersten Einbruch. Zu dem Einbruch vom 28./29.6.1995 hat er behauptet, es seien 83 Jeans entwendet worden. Insoweit sei ihm ein Schaden in Höhe von 6.017,50 DM entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen Bl. 17-19 der GA Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 16.4.1996 hat der Kläger behauptet, ihm seien für den Ersatz von bei den Einbrüchen beschädigten Schlössern Kosten in Höhe von netto 2.850 DM entstanden, für die Ausstattung der Treibriegelgriffe mit Schlössern netto 400,50 DM. Insoweit wird auf die vorgelegten Rechnungen vom 14.10.1995( Bl. 64 der GA) und vom 11.7.1995 (Bl. 65 der GA) Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.599,44 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 26.7.1995 sowie weitere 3.250,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 16.4.1996 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet und im einzelnen ausgeführt, dass sämtliche Spuren nicht geeignet seien, einen Einbruchdiebstahl zu beweisen.

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Soweit der Kläger einen Einbruchdiebstahl nach § 1 Nr. 2 c) AERB 87 dargelegt hat, hat sie behauptet, der Zeuge W habe gegenüber dem Sachverständigen G versichert, nach dem ersten Schadensereignis habe er abends nach Geschäftsschluss sämtliche Versteckmöglichkeiten innerhalb des Objektes in Augenschein genommen und auf eventuell vorhandene Personen abgesucht.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.4.1996, 18.9.1997 und 27.8.1998. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen W vom 14.3.1997 (Bl. 104 ff. der GA), vom 5.2.1998 (Bl. 190 ff. der GA) und vom 16.2.1999 ( Bl. 247 ff. der GA) sowie die Sitzungsniederschrift von 21.08.1997 (BL. 178 ff. der GA) Bezug genommen.

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Die 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn hat die Klage durch Urteil vom 8.7.1999 - 14 0 209/95 - abgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, der Kläger habe den erforderlichen Mindestbeweis für die behaupteten versicherten Einbruchdiebstähle nicht erbracht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Gegen dieses ihm am 20.7.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.1999 Berufung einlegen lassen, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.1999 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet er weiterhin, es lägen Einbruchdiebstähle im Sinne von § 1 Nr. 2 AERB 87 vor. Das Landgericht habe verkannt, dass es auch spurenlose Einbruchdiebstähle gebe. Die Gesamtumstände sprächen eindeutig für das Vorliegen versicherter Einbruchdiebstähle. Er behauptet, es sei möglich, den verschlossenen Öffnungsflügel des Haupteingangs bei im übrigen verriegelten Falttoren mittels eines Schraubenziehers ohne die Hinterlassung nachweisbarer Spuren zu öffnen. Bei einem wiederholten Versuch, die Haupteingangstür mit Hilfe eines Schraubenziehers spurenlos zu öffnen, habe der von der IHK C öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Fenster, Türen, Fassaden, Glaskonstruktionen und Innenausbau A am 10.2.2000 festgestellt, dass sich der Öffnungsflügel trotz verschlossener Treibriegel bei verschlossenen Schlössern in Sekundenschnelle ohne Hinterlassung von Spuren mit einem Schraubenzieher öffnen lasse, dessen Einsatz bewirke, dass die Schließzungen aus den Schließfallen heraussprängen.

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Er behauptet zudem, jedenfalls für den ersten Einbruch vom 23./24.5.1995 sei es nicht auszuschließen, dass sich jemand habe unbemerkt im Geschäft habe einschließen lassen (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 342; S. 6 des Schriftsatzes vom 29.2.2000, Bl. 372 der GA). Zur Art und Weise, wie der oder die Täter bei den drei Einbrüchen in das Geschäftslokal eingedrungen seien, verweise er auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag (S. 4 des Schriftsatzes vom 29.2.2000, Bl. 370 der GA).

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8.7.1999 - 14 0 209/95 - abzuändern und nach Maßgabe der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint weiterhin, dass das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht bewiesen sei. Es fehle an dem für den Nachweis eines qualifizierten Diebstahls zusätzlichen Erfordernis des Vorliegens von Einbruchspuren. Die Beklagte meint weiter, es könne durchaus sein, dass der Zeuge W ganz unbewusst und wohlmeinend die Tür (der Haupteingangstür) verschlossen habe, diese aber dennoch von außen einfach aufzudrücken war, weil die Schließriegel nicht gegriffen hätten. Wenn die Tür indes ordnungsgemäß verschlossen und verriegelt gewesen sei, wäre sie spurenfrei nicht aufzudrücken gewesen.

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Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 25.7.2001 behauptet die Beklagte, aufgrund der Eigenart der fraglichen Örtlichkeit, die sehr gut einsichtig sei, sei es ausgeschlossen, dass sich jemand dort vom Zeugen W unentdeckt habe verstecken können (Bl. 506 der GA).

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Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 9.5.2000 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen W vom 22.2.2001 (Bl. 448 ff. der GA) Bezug genommen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2001 wurde der Beklagten nachgelassen, zu dem in der Sitzung erteilten Hinweis des Senats, nach neuerlicher Beratung komme ein versicherter Entwendungsfall in Form des Einschleichens nach § 1 Nr. 2 c) AERB 87 in Betracht, schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

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Die Akten der StA Krefeld - 6 Js 858/95 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, dass die Klage zum Grund gerechtfertigt ist und die Sache zur Anspruchshöhe, soweit der Rechtsstreit nicht bereits teilweise in Höhe von 400,50 DM entscheidungsreif ist, nach § 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen ist.

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Der Kläger hat entgegen der Meinung des Landgerichts dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung aus der Einbruchdiebstahlversicherung für die Schadensfälle vom 23./24.5.1995 und 28./29.6.1995 gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 1 Nr. 1 a, 2 c) AERB 87.

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Der Kläger, der als Anspruchsteller und Versicherungsnehmer diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 1 AERB 81 Rn. 3), hat nämlich zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass ein versicherter Diebstahl im Sinne der AERB 87 vorliegt, und zwar nach § 1 Nr. 2 c), nämlich des Einschleichens oder Sichverbergens mit anschließender Entwendung von Sachen aus einem verschlossenem Raum.

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Dabei kommen ihm nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen deshalb zugute, weil der Vollbeweis eines Einbruchdiebstahls im Sinne von § 1 Nr. 2 AERB 87, der sich zumeist im Verborgenen abspielt mangels Tatzeugen kaum zu führen wäre und der vertraglich versprochene mit Prämienzahlung erkaufte Versicherungsschutz letztlich wegen Beweisnot des Versicherungsnehmers entwertet würde. Er genügt daher seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer Entwendung beweist. Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulassen (OLG Köln r+s 1998, 382).

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Diesen erleichterten Beweis hat der Kläger zwar nicht für einen Einbruchdiebstahl im Sinne von § 1 Nr. 2 a) AERB 87 erbracht, jedoch für einen solchen nach § 1 Nr. 2 c) AERB 87.

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Soweit die Beklagte mit zum Hinweis des Senats in der letzten mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 25.7.2001 die Auffassung vertreten hat, die im Zivilverfahren geltende Parteimaxime verbiete es dem Senat, diese Variante des Einbruchdiebstahls überhaupt zu prüfen, geht dies fehl. Der Kläger hat nicht nur unstreitig in erster Instanz zur Darlegung eines versicherten Entwendungsfalls auf die Möglichkeit verwiesen, dass ein Täter sich unbemerkt im Ladenlokal habe einschließen lassen, um sodann von innen die Haupteingangstür spurenlos zu öffnen. Entsprechendes hat er auch mit der Berufung vorgetragen. Zwar ist es richtig, dass der Kläger sich vorrangig mit der Alternative des Eindringens nach Nr. 2 a beschäftigt hat. Weiteres "Standbein" seiner Darlegung war die Alternative des Einschleichens oder sich Verbergens indes weiterhin. Mit der Berufungsbegründung und weiter mit Schriftsatz vom 29.2.2000 hat er insoweit behauptet, jedenfalls für den ersten Einbuch vom 23./24.5.1995 sei es nicht auszuschließen, dass sich jemand habe unbemerkt im Geschäft habe einschließen lassen (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 342; S. 6 des Schriftsatzes vom 29.2.2000, Bl. 372 der GA). In letztgenanntem Schriftsatz hat er überdies zur Art und Weise, wie der oder die Täter bei den drei Einbrüchen in das Geschäftslokal eingedrungen seien, auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag (S. 4 des Schriftsatzes vom 29.2.2000, Bl. 370 der GA) verwiesen.

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Unerheblich ist, ob der Senat zunächst die Alternative des Eindringens in den Vordergrund gestellt hat. Entscheidend ist, dass der Senat in der Besetzung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Alternative des Einschleichens für hinreichend wahrscheinlich hält und die Beklagte Gelegenheit erhalten hat, zu dem entsprechenden Hinweis des Senats schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

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Der Kläger hat den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nach § 1 Nr. 2 a) AERB 87 deshalb nicht erbracht, weil nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme keine Einbruchspuren an der Haupteingangstür oder anderswo vorhanden sind, die das Eindringen von Tätern hinreichend wahrscheinlich machen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl im engeren Sinne (OLG Hamm VersR 1997,1229) nach § 1 Nr. 2 a) AERB 87 das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen von Einbruchspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (BGH r+s 1995, 345). Eine derartige Verwendung von falschen Schlüsseln ist nach dem übereinstimmenden Parteivortrag auszuschließen.

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Die an der Außenseite des unteren Schließzylinders des Öffnungsflügels (Haupteingangstür) festgestellte oberflächliche Bohrung hat nach den Ausführungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 9.1.1996 (Bl. 39 ff. der GA) und denen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen H in seinem Gutachten (Hülle Bl. 267) vom 19.7.1995 (S. 17) nicht zu einer Öffnung dieser Tür geführt. Darüber hinaus ist auch nicht festgestellt worden, wann diese Bohrung erfolgt ist. Da sich auch nach Feststellen der Bohrung am 24.5.1995 die Schließzylinder von innen weiterhin wie zuvor verschließen ließen, hätte die Bohrung auch einige Zeit vor dem Vorfall in der Nacht vom 23./24.5.1995 gesetzt worden sein können.

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Andere Spuren, die darauf hindeuten könnten, dass die ordnungsgemäß verschlossene und verriegelte Haupteingangstür gewaltsam geöffnet worden wäre, hat keiner der tätig gewordenen Sachverständigen feststellen können.

52

Die an den Türen des Hintereingangs vorgefundenen Spuren sind hingegen nach der übereinstimmenden Auffassung aller Sachverständigen nicht geeignet, einen gewaltsamen Aufbruch dieser Türen aus ihrem verschlossenen Zustand zu belegen. Vielmehr ist es nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen W ausweislich seines Gutachtens vom 14.3.1997, Seite 17, (Bl. 120 der GA) so, dass die äußere rückwärtige Tür nicht geöffnet worden ist, sondern nach Tatentdeckung weiterhin verschlossen war.

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Der Kläger hat auch nicht seine Behauptung bewiesen, eine Öffnung der verschlossenen und mit den Treibriegeln verriegelten Falttür des Haupteingangs sei von außen ohne Hinterlassen erkennbarer Spuren durch den hebelnden Einsatz eines Schraubenziehers möglich. Der hierzu vom Senat beauftragte Sachverständige W hat in seinem Gutachten vom 22.2.2001 (Bl. 448 ff. der GA) das Gegenteil festgestellt. Sämtliche vom Sachverständigen an Ort und Stelle durchgeführten Öffnungsvarianten hinterließen mit bloßem Auge erkennbare Eindrücke und Schürfspuren im Metall. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen W Bezug genommen.

54

Das Gutachten des Sachverständigen W ist überzeugend. Er hat die Falttür bei sämtlichen möglichen Stellungen der Schlösser und Treibriegel geöffnet. Dabei ist er auf die vielfältigen Wünsche und teilweise Beanstandungen des anwesenden Klägers jeweils eingegangen, ohne dass dies an dem dargestellten Ergebnis etwas geändert hätte. Demgegenüber ist das vorgelegte Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen A vom 10.2.2000 (Bl. 373) nichtssagend, weil weder das Spurenbild an der Tür vor dem Öffnungsversuch festgestellt worden ist und dem das nach Öffnung bestehende Spurenbild gegenübergestellt worden ist. Es erschließt sich daher nicht, woher der Sachverständige A die Erkenntnis nimmt, die Öffnung sei ohne Spurenbild erfolgt. Weiter ist unklar, ob die Tür vor dem Öffnungsversuch nur geschlossen war, wie er eingangs schreibt, oder ob sie verschlossen, das heißt abgeschlossen, war. Über die Stellung der Treibriegel, die von großer Bedeutung ist, ist zum Zeitpunkt der Öffnung durch den SV A ebenfalls nichts bekannt. Zu Recht weist der Sachverständige W weiter darauf hin, dass der Sachverständige A für die gestellte Frage nicht sachkundig ist. Er ist ausweislich seines Briefkopfes öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fenster, Türen, Fassaden, Glaskonstruktionen und Innenausbau sowie Kunststoffe im Hochbau und Innenausbau sowie staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz. Dass er Spurenbilder auswerten kann oder sonst eine kriminaltechnische Ausbildung hat, ist nicht ersichtlich. Diese besondere Sachkenntnis hat aber der Sachverständige W.

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Nach der Rechtsprechung ist es einem Versicherungsnehmer selbst beim Fehlen von Einbruchspuren möglich, den erforderlichen Mindestbeweis für eine versicherte Entwendung zu führen. Erforderlich ist der Nachweis, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die unversicherten unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (OLG Hamm VersR 1997, 1229).

56

Grundgedanke ist, dass der Versicherungsnehmer nachweisen soll, dass es keine andere Möglichkeit des Einbruchs in das bestimmte Objekt gibt, als die bestimmte versicherte Begehungsweise. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht nun darin, dass neben den versicherten Varianten des Einbrechens, Einsteigens und des Nachschlüsseldiebstahls im Sinne von § 1 Nr. 2 a) AERB 87 als weitere versicherte Variante eine Entwendung im Anschluss an ein Einschleichen oder Sichverbergen in dem Objekt nach Nr. 2 c) in Betracht kommt. Ist eine solche Begehungsweise hinreichend wahrscheinlich, die den Nachweis von Einbruchspuren nach der Rechtsprechung nicht erfordert, ist es ebenso wenig erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den zusätzlichen Nachweis führt, eine unversicherte Begehungsweise sei unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen.

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Entgegen dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Gesamtumstände eine Entwendung, nachdem sich der oder die Täter zuvor in das Ladenlokal eingeschlichen oder sich dort verborgen gehalten haben, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen.

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Dabei können nach Ansicht des Senats die in Rede stehenden Vorfälle nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sowohl am 23./24.5.1995 als auch am 28./29.6.1995 sich Dritte im Ladenlokal aufgehalten haben, die in beiden Fällen den Öffnungsflügel geöffnet haben, wobei im ersten Fall noch diverse Spuren von der Polizei - jedenfalls mit Sicherheit an den rückwärtigen Türen - festgestellt werden konnten. Hingegen wurden nach dem zweiten hier in Rede stehenden Vorfall solche Spuren nicht gefunden. Steht weiter fest, dass in beiden Fällen ein "Betreten" des Ladenlokals durch die rückwärtige Tür nicht erfolgt sein kann, weil diese nach den übereinstimmenden Feststellungen aller Sachverständigen nicht geöffnet worden ist, muss sich die Frage aufdrängen, wie denn ein Täter in das Ladenlokal gelangt sein soll.

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Dabei ist nach den Feststellungen des Sachverständigen W in seinem Gutachten vom 14.3.1997 (dort S. 7 ff.), denen der Senat als sachkundig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar folgt, davon auszugehen, dass der Haupteingang von außen nicht geöffnet werden konnte, wenn die vorhandenen Verriegelungseinrichtungen sowie die beiden vorhandenen Schlösser jeweils ordnungsgemäß in Funktion waren. Denn das Feststellen und Lösen der Treibriegel war gewaltlos nur von der Innenseite her möglich.

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Von der Innenseite dagegen war trotz verschlossenen Schlössern nach der von dort aus möglichen Lösung der Treibriegel an einer der beiden Seiten des Öffnungsflügels ein Falten der Türflügel möglich. Nach den vom Sachverständigen durchgeführten Öffnungsversuchen führte der Faltvorgang der von außen gesehen beiden links des Öffnungsflügels gelegenen Türflügel dazu, dass sich die Riegel der beiden Schlösser völlig gewaltlos aus ihren Aufnahmen herauszogen, bei dem Faltvorgang der von außen gesehen beiden rechten Türflügel kam es konstruktionsbedingt zu einem Kippvorgang zwischen dem Türflügel, der die Einschuböffnungen für die Riegel enthielt und dem Öffnungsflügel. Beide Öffnungsvarianten hinterließen keine bzw. für die zweite Variante keine identifizierbaren Spuren.

61

Für den Vorfall vom 23./24.5.1995 hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung, Seite 2 (Bl. 26 der GA) vorgetragen, die Haupteingangstür sei durch Entriegeln der Treibriegelverschlüsse geöffnet worden, was impliziert, dass sie zuvor verriegelt gewesen sind. Diese für den Zustand der Haupteingangstür nach dem Vorfall vom 24./24.5.1995 bedeutsame Feststellung erfolgte im Zusammenhang mit den Ausführungen der Beklagten dazu, dass auch nach dem von ihr eingeholten Gutachten H aus werkzeugspurenkundlicher Hinsicht von einem gewaltsamen Eindringen in das Objekt, das heißt von außen, nicht ausgegangen werden könne. Wenn die Beklagte nun nach dem Hinweis des Senats auf einen versicherten Entwendungsfall nach § 1 Nr. 2 c) AERB 87 und dem Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten dazu mit Schriftsatz vom 25.7.2001 meint, dies sei im Hinblick auf die Feststellungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen M und dessen Hypothese eines im Ladenlokal verbliebenen Täters zu verstehen und im übrigen von ihr lediglich als Hypothese gemeint gewesen, so wird dies durch die genannte Klageerwiderung widerlegt. Dort ist lediglich von dem von ihr selbst eingeholten Gutachten die Rede. Das Gutachten M lag der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vor, wie sie deutlich ausführt (Klageerwiderung, Seite 3 = Bl. 27 der GA).

62

Waren die Treibriegelverschlüsse aber nach dem vom Kläger unwidersprochenen Vortrag der Beklagten vor dem Vorfall vom 23./24.5.1995 verriegelt und wurden sie von den Tätern geöffnet und stand der Öffnungsflügel offen, besteht nach dem zuvor Ausgeführten die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein bereits im Inneren befindlicher Täter trotz verschlossener Schlösser des Öffnungsflügels, nachdem er die Treibriegel gelöst hatte, mittels Anfaltens der Faltflügel den Haupteingang geöffnet hat. Ob diese Variante tatsächlich hinreichend wahrscheinlich ist oder nicht - wie noch weiter ausgeführt werden wird -, hat letztlich der Senat und nicht der Sachverständige zu entscheiden, so dass die weiteren Ausführungen der Beklagten im genannten Schriftsatz nicht erheblich sind.

63

Diese Variante ist nicht bereits deshalb zu verwerfen, weil die Schlösser des Öffnungsflügels unverschlossen waren und es deshalb an dem Erfordernis der Entwendung aus einem verschlossenen Raum fehlen würde. Verschlossen bedeutet, dass der Raum mit einem Schloss oder einer diesem vergleichbaren Einrichtung versehen ist, das seiner Funktion entsprechend betätigt worden ist (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 47. Auflage, § 243 Rn. 22).

64

Der Senat hält es auch für den insoweit einzig problematischen Fall vom 23./24.5.1995 für hinreichend wahrscheinlich, dass die fraglichen Schlösser tatsächlich verschlossen waren. Für den Vorfall vom 28./29.6.1995 ergibt sich ein solches Verschlossensein bereits aus den unstreitigen Feststellungen der Polizei am Tatort, wonach die Schließriegel der Schlösser in vorgeschobenen Zustand vorgefunden wurden. Dies bedeutet aber, dass die Schlösser verschlossen waren und danach, dennoch, der Öffnungsflügel völlig spurenlos geöffnet worden ist.

65

Anhaltspunkte dafür, dass dies in der Nacht vom 23./24.5.1995 anders war, bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich aus den zeitnah nach dem Vorfall vom 23./24.5.1995, am Morgen des 24.5.1995, bei seiner Befragung durch die Polizei abgegebenen Erklärungen des Geschäftsführers des Klägers, des Zeugen W, dass die Schlösser verschlossen waren. Dieser hat nämlich erklärt, er habe am Abend zuvor sowohl die Schlösser verschlossen als auch alle Hebel der Falttür heruntergelegt. Dies könne er deswegen mit Sicherheit sagen, weil es in der Vergangenheit bereits einmal einen ähnlichen Vorfall gegeben habe, und er seitdem besondere Obacht gebe (Bl. 58 der BA). Einen derartigen vor den in Rede stehenden Vorfällen geschehenen weiteren Einbruch hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.7.1996 (Bl. 95 der GA) bestätigt.

66

Gegenteiliges hat die Vernehmung des Zeugen W durch das Landgericht nicht ergeben. Auch dort hat er ausweislich des Protokolls vom 21.8.1997 bekundet, er habe jeweils den Laden verschlossen. Dass er an ein Verschließen der Schlösser vor den besagten Vorfällen keine konkrete Erinnerung mehr hatte, steht dem nicht entgegen. Dies ist nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachvollziehbar. Jedenfalls aber hat der Zeuge ein regelmäßiges Verschließen der Schlösser angegeben. Für die Richtigkeit seiner Angaben vor der Polizei spricht, dass diese zeitnah nach dem Vorfall erfolgten Zudem hat ihm der Polizeibeamte nichts Gegenteiliges vorgehalten, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Schlösser in unverschlossenem Zustand vorgefunden worden wären. Dies gilt auch für seine Angaben zum Zustand der Treibriegel nach Entdeckung des Einbruchs. Diese waren nach den Angaben des Zeugen W hochgeklappt. Auch der Tatortbefund vom 28./29.6.1995 bestätigt seine Angaben zum Verschließen der Schlösser. Für diesen Vorfall ist nämlich festgehalten, dass sich die Verschlußriegel in vorgeschobenem Zustand befanden. Weiter ist von einem derartigen Verschließen der Zugänge auch wegen des bereits in der Vergangenheit geschehenen Einbruchs auszugehen. Gerade aus diesem Grund hatte der Zeuge W Veranlassung, auf das Schließen der Schlösser besonders zu achten. Dagegen bedeuten die im Tatortbefund fehlenden Feststellungen zu einem vorgeschobenen Zustand der Schließriegel nichts. Denn der Befund ist hierzu offensichtlich unvollständig. Es fehlen überhaupt Feststellungen zu den Schließriegeln: weder ist festgehalten, ob die Schließriegel vorgeschoben waren noch ist das Gegenteil dokumentiert.

67

Die erneute Vernehmung des Zeugen W hierzu ist nicht veranlasst. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Zeuge ausweislich seiner protokollierten Aussage an die konkreten Verschließmechanismen keine Erinnerung mehr hatte. Der Senat hat lediglich zur Beurteilung, ob ein Verschließen anzunehmen ist, die Erklärungen des Zeugen vor der Polizei einbezogen, was das Landgericht nicht getan hat.

68

Auch für den Vorfall vom 28./29.6.1995 ist eine Verriegelung der Treibriegel anzunehmen. Dies ergibt sich aus der bereits angeführten Erklärung des Zeugen W, der auch hierauf immer besonders - jedenfalls seit dem vor dem hier in Rede stehenden Vorfall bereits erfolgten Einbruch - geachtet hat. Für den Senat besteht kein vernünftiger Zweifel, dass er dies nach dem Vorfall vom 23./24.5.1995 um so mehr getan hat.

69

Waren danach die Treibriegel der Haupteingangstür verriegelt und die Schlösser des Öffnungsflügels verschlossen, kommt als Möglichkeit, in das Ladenlokal zu gelangen, nur ein Einschleichen oder Sichverbergen vor dem abendlichen Abschließen des Ladenlokals in Betracht.

70

Soweit der Sachverständige W die Auffassung vertreten hat, diese Variante sei jedenfalls für den Vorfall vom 23./24.5.1995 nicht hinreichend wahrscheinlich, beruht dies darauf, dass der Sachverständige eine nicht ordnungsgemäße Verriegelung des Haupteingangs für möglich gehalten hat, während der Senat aufgrund der Erklärungen des Zeugen W in Verbindung mit den Gesamtumständen das Gegenteil für richtig hält. Entsprechend gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Täter mit Wahrscheinlichkeit von außen durch den Haupteingang in das Ladenlokal gelangt sind.

71

Auch der Sachverständige W hat in seinem Gutachten vom 14.3.1997 aus spurenkundlicher Sicht eine Öffnung des Tors von der Innenseite aus nicht ausschließen können. Die vorgefundenen Spuren sprechen auch nicht gegen einen "Ausbruch".

72

Dies ist zunächst die am unteren Schloss der Haupteingangstür vorgefundene oberflächliche Bohrung an der Außenseite. Ob diese überhaupt in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23./24.5.1995 steht, ist völlig ungeklärt. Der Zeitpunkt der Bohrung konnte nicht verifiziert werden. Wie bereits oben ausgeführt, konnte diese auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein. Da sie den Schließmechanismus nicht beeinträchtigt hat, konnte sie längere Zeit unbemerkt bleiben.

73

Die weiteren vorgefundenen Spuren, wie an der äußeren Tür des Hinterausgangs diverse Hebelspuren, die Beschädigung des von der Innenseite zugänglichen Schließzylinders sowie des eingebauten Schlosses, die Entfernung der Blende des Schließzylinders, der danach nicht mehr zu betätigen war, der vor der Tür außen liegende Architektenschlüssel, die an der Außenseite der inneren Tür vorgefundenen Hebelspuren, die im Gebäudeinneren unmittelbar neben dieser Hintertür gefundenen drei Schlüssel, die zuvor an der Kasse in den Geschäftsräumen lagen und die zu den drei Zugängen der Geschäftsräume gehörten, passen zu einem "Ausbruch".

74

Auch wenn ein Täter sich im Ladenlokal einschließen ließ, macht es Sinn, wenn er von innen und ein weiterer Täter von außen versuchen, die rückwärtige Tür zu öffnen, um über diesen Ausgang das Stehlgut über den abseits der Fußgängerzone gelegenen Platz unbeobachtet und ungestört abtransportieren zu können. Hierzu hat der Sachverständige W ausgeführt, dass die Spuren keinen Hinweis auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles bieten. Vielmehr deuten sie eher auf einen Versuch des Öffnens der Hintereingangstür von außen hin, als auf einen Öffnungsversuch von innen (Bl. 121). Als dies nicht gelang, mag der innen befindliche Täter nach Schlüsseln gesucht haben, mit denen er aber das nunmehr beschädigte Schloss der äußeren hinteren Ausgangstür nicht mehr öffnen konnte. Ihm gelang es dann, die Haupttür durch Falten der Faltflügel nach Entriegeln der Treibriegel zu öffnen. Beim zweiten hier in Rede stehenden Einbruch wussten die Täter dann, - der Senat ist davon überzeugt, dass es sich aufgrund der Gesamtumstände bei beiden Vorfällen um dieselben Täter gehandelt hat - wie sie vorgehen mussten, was das Fehlen jeglicher Spuren bis auf den mit vorgeschobenen Verschließriegeln offenstehenden Öffnungsflügel erklärt.

75

Nur dieser Ablauf ist nach dem vorgefundenen Spurenbild und unter Zugrundelegung der Erklärungen des Zeugen W zum Verschlusszustand des Haupteingangs geeignet, einen Aufenthalt von Dritten in dem Ladenlokal zu erklären.

76

Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge W die Räume kontrolliert hat. Denn derartige Kontrollen sind nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erst nach dem ersten hier in Rede stehenden Vorfall vom 23./24.5.1995 erfolgt. Entsprechendes hat der Sachverständige H, auf dessen Zeugnis sich die Beklagte beruft, als Erklärungen des Zeugen W auf seine entsprechende Nachfrage in seinem Gutachten aufgenommen. Dem folgend hat die Beklagte die Variante des Einschließens wegen der nun folgenden Kontrollen nach dem 23.5.1995 für die folgenden Vorfälle verworfen.

77

Für den zweiten in Rede stehenden Vorfall vom 28./29.6.1995 hat die Beklagte dagegen nicht in ausreichender Weise dargelegt, aus welchem Grund bei den Kontrollen durch den Zeugen W ein verborgener Dritter hätte auffallen müssen. Zu der Art und Weise der von diesem durchgeführten Kontrollen hat sie nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Angesichts der vielfache Versteckmöglichkeiten bietenden Räume ist die Behauptung eines gewissenhaften Absuchens und der Inaugenscheinnahme aller Versteckmöglichkeiten substanzlos. Unstreitig handelte es sich bei dem Ladenlokal um eine Räumlichkeit, die vielfache Versteckmöglichkeiten bot. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 27.3.1996 vielfache Versteckmöglichkeiten eingeräumt, die den Sachverständigen H gerade dazu veranlasst haben, den Zeugen W auf etwaige Kontrollen anzusprechen. Auch der Sachverständige W hat in seinem Gutachten vom 14.3.1998, Seite 32 (Bl. 135 der GA) festgestellt, dass es sich bei dem Ladenlokal um unübersichtliche Räumlichkeiten handelte, die zahlreiche zum Verbergen geeignete Örtlichkeiten bot. Gleiches trägt der Kläger vor, nämlich vielfache Versteckmöglichkeiten in großräumigem Verpackungsmaterial, hinter Warenstapeln und Dekorationen sowie im Lagerbereich. Eine 100 %ige Überprüfung aller Winkel sei nicht möglich. Soweit die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 25.7.2001 behauptet hat, die Örtlichkeit sei sehr gut einsichtig und ein Verborgener falle sofort auf, ist dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Vortrag nach § 296 a ZPO unberücksichtigt zu lassen. Neues Vorbringen zum Sachverhalt war von dem der Beklagten eingeräumten Schriftsatznachlaß nicht umfasst. Dieser erfolgte lediglich im Hinblick auf den Hinweis des Senats, die Variante des Einschleichens bzw. Sichverbergens komme als versicherte Einbruchalternative im Sinne von § 1 Nr. 2 AERB 87 in Betracht. Dagegen sollte der Beklagten damit nicht die Möglichkeit eröffnet werden, den Sachverhalt neu darzustellen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war daher nicht veranlasst.

78

Der Annahme des Senats, als versicherter Entwendungsfall stehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eindringen oder Sichverbergen mit anschließender Wegnahme aus einem verschlossenen Raum fest, stehen für den Vorfall vom 28./29.6.1995 nicht die Feststellungen in den Gründen des Urteils des Jugendschöffengerichts Krefeld - 26 Ls 6 Js 858/95 - entgegen, der dort verurteilte Angeklagte N sei in der Nacht vom 28./29.6.1995 entweder durch Aufdrücken der Tür im Eingangsbereich oder durch Aufschließen mit falschen Schlüsseln in das Ladenlokal eingedrungen. Diese Feststellungen sind für das Zivilverfahren nicht bindend, der Zivilrichter hat sich seine Überzeugung vielmehr selbst zu bilden ( vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22.Auflage, § 14 EGZPO Rn. 2).

79

Zur Schadenshöhe ist der Rechtsstreit nur teilweise entscheidungsreif, so dass nur insoweit Teilurteil nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergehen konnte. Im übrigen, soweit die Schadenshöhe streitig bleibt, ist die Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

80

Entscheidungsreif im Sinne einer teilweisen Klageabweisung ist der Rechtsstreit, soweit der Kläger für die Anbringung von Treibriegeln gemäß Rechnung vom 14.10.1995 (Bl. 64 der GA) netto 400,50 DM verlangt. Hierbei handelt es sich um zusätzliche, zuvor nicht vorhandene Sicherungsvorkehrungen, die nicht erstattungsfähig sind.

81

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren war dem Landgericht vorzubehalten.

82

Streitwert für das Berufungsverfahren: 165.849,94 DM

83

Beschwer für den Kläger: 165.849,94 DM

84

Beschwer für die Beklagte: 165.449,44 DM