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Oberlandesgericht Köln·9 U 165/97·20.04.1998

Teilkasko: Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls durch glaubhaften Zeugen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus der Teilkaskoversicherung Ersatz wegen des behaupteten Diebstahls ihres Pkw in Paris. Streitpunkt war, ob sie den für die Beweiserleichterung erforderlichen „Minimalsachverhalt“ (Abstellen und Nichtwiederauffinden) als äußeres Bild der Entwendung bewiesen hat. Das OLG Köln bestätigte die Klageabweisung, weil die Aussage des einzigen Zeugen (Ehemann) als insgesamt ungereimt und nicht erlebnisbasiert bewertet wurde. Weitere Indizien (u.a. Gewinnmotiv, fehlende Belege, unklarer Wertzuwachs) stützten die Zweifel; angebotener Beweis zur Instandsetzung wurde als Ausforschungsbeweis zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Versicherungsfall (Kfz-Diebstahl) mangels glaubhaften Nachweises des äußeren Bildes nicht erwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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In der Teilkaskoversicherung genügt zum Nachweis eines Kfz-Diebstahls grundsätzlich der Beweis des „Minimalsachverhalts“ (Abstellen und Nichtwiederauffinden), aus dem sich das äußere Bild einer Entwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt.

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Der Versicherungsnehmer hat das äußere Bild der Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen; maßgeblich ist dabei die Glaubhaftigkeit der für den Minimalsachverhalt benannten Zeugen.

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Eine polizeiliche Diebstahlsanzeige belegt für sich genommen nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich am behaupteten Ort und zur behaupteten Zeit abgestellt und entwendet wurde, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nicht glaubhaft festgestellt werden können.

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Ein Beweisantritt ist als unzulässiger Ausforschungsbeweis zurückzuweisen, wenn zu einer behaupteten wertsteigernden Instandsetzung keinerlei substantiierter Tatsachenvortrag erfolgt und erst die Zeugenvernehmung die Grundlagen des Vorbringens ermitteln soll.

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Ein nach Aktenlage erstelltes Sachverständigengutachten kann fehlenden substantiierten Parteivortrag zu wertbildenden Umständen des Fahrzeugs nicht ersetzen.

Relevante Normen
§ VVG §§ 1, 49§ AKB § 12§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 142/96

Leitsatz

Der Versicherungsnehmer muß zum Nachweis des behaupteten Diebstahls den "Minimalsachverhalt" des äußeren Bildes einer Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dazu kommt es wesentlich auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen an.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.07.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 142/96) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die K.ten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM, die auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung (Teilkaskoversicherung) wegen des von ihr behaupteten Diebstahls ihres Pkw "Porsche 911" (amtliches Kennzeichen .......) in Anspruch. Der Diebstahl soll sich am 06.08.1993 zwischen 5.45 Uhr und 16.00 Uhr in Paris, Boulevard Flandrin, ereignet haben.

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Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Ihr Ehemann, der Zeuge H.-J. K., sei am Tage des Diebstahlsereignisses mit dem oben genannten Fahrzeug nach Paris gefahren und habe es, dort angekommen, um 5.45 Uhr verschlossen auf dem Boulevard Flandrin in der Nähe der Innenstadt abgestellt. Als er gegen 16.00 Uhr an den Abstellort zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, daß das Fahrzeug verschwunden gewesen sei. Der Zeuge habe unverzüglich den Diebstahl auf der Polizeistation gemeldet, nachdem er sich dort vergewissert gehabt habe, daß ein Abschleppen seitens der Polizei nicht veranlaßt worden sei. (Vgl. dazu das Polizeiprotokoll vom 06.08.1993 Bl. 7 f. der Ermittlungsakten 3 Js 1799.1/94 LG Hanau).

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Der Beklagten, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, seien nach der Schadensmeldung vom 09.08.1993 mit Schreiben vom 07.09.1993 alle fünf Fahrzeugschlüssel, welche die Klägerin beim Erwerb des Fahrzeugs erhalten habe, übersandt worden. Ob und durch wen Schlüsselkopien angefertigt worden seien, wisse die Klägerin nicht. Obwohl im Strafverfahren das Amtsgericht - Schöffengericht - Hanau durch Beschluß vom 14.12.1995 (Bl. 219 EMA) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Klägerin und ihren Ehemann abgelehnt habe, weigere sich die mehrfach gemahnte Beklagte zu zahlen. Entsprechend einem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen K. vom 17.02.1995 (Bl. 192 ff. EMA) sei von einem Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls von jedenfalls 80.500,-- DM auszugehen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1994 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen, der Beklagten zu gestatten, eine von ihr zu stellende Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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Die Beklagte hat bestritten, daß der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug in Paris abgestellt und bei Rückkehr nicht vorgefunden habe. Der Vortrag zum "äußeren Bild", so hat die Beklagte ausgeführt, sei sehr dürftig, insbesondere seien keine Belege über die Autofahrt (Quittungen über Maut-Gebühren, Benzinrechnungen) und über die Heimfahrt mit dem Zuge (Zugfahrkarte pp.) vorgelegt worden. Eine Reihe von Indizien sprächen für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit dem Ziel, durch den Erhalt der Versicherungssumme ein Gewinngeschäft zu tätigen. Einmal werde dieser Verdacht durch die Fahrzeuggeschichte und die damit zusammenhängenden Umstände untermauert: Nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei sei ausweislich des US-Fahrzeugbriefes vom 07.09.1990 (Bl. 142 EMA) ein Fahrzeug mit einer bezüglich der letzten fünf Zahlen und der ersten drei Buchstaben übereinstimmenden FIN-Nr. im Jahre 1990 in die USA ausgeführt worden. Nach Auskunft der Firma Porsche (Bl. 143 EMA) wurde ein Fahrzeug mit der FIN-Nr. des klägerischen Porsche im Modelljahr 1990 mit "Länderausstattung USA" für den Export gefertigt. Eine Firma R. habe dann - so die Angaben des Herrn R. Bl. 95 ff. EMA - ausweislich der Zollunterlagen (Bl. 100 ff. EMA) das unfallbeschädigte Fahrzeug im Jahre 1991 für 25.000,-- DM angekauft und reimportiert. Der Ehemann der Klägerin habe dann angeblich das Fahrzeug für 30.000,-- DM erworben und es am 15.02.1992 "teilrepariert" für 82.000,-- DM an seinen Kompagnon H. veräußert (vgl. dessen Aussage und die Kaufvertragsurkunde, Bl. 58 f. EMA). H. habe es dann seinerseits angeblich am 12.08.1992 für 108.000,-- DM in bar an die Klägerin verkauft. Reparatur- und Zahlungsbelege fehlten vollständig. Als weitere Indizien hat die Beklagte ins Feld geführt:

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Nach dem Schlüsselgutachten der Sachverständigen W. und K. vom 06.10.1993 (Bl. 37 ff. GA) liege ein vollständiger Schlüsselsatz, wie er serienmäßig mit dem Fahrzeug ausgeliefert werde, nicht vor, auf einem Schlüssel befinde sich eine deutliche einseitige Kopierspur, die davon gezogene Kopie liege ebensowenig vor wie die Kopiervorlage eines weiteren Schlüssels, der sich als Kopie erwiesen habe; die beiden Schlüssel mit kleinem Plastikkopf seien Nachbestellungen und hätten eine andere Schließung. Des weiteren sei die wirtschaftliche Lage der Klägerin bzw. ihres Ehemannes, der im Zeitpunkt der Entwendung zusammen mit seinem Kompagnon Steuerschulden von je 170.000,-- DM gehabt habe, desolat gewesen; der Ehemann der Klägerin sei u.a. wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 30,-- DM verurteilt worden (13 Js 6595/87 - Hö 9 a Ls AG Frankfurt/Main), es laufe gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Förderung der Prostitution.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung des Ehemannes der Klägerin (vgl. das Protokoll Bl. 83 f. GA) - durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im einzelnen dargelegt, daß die Aussage des Zeugen K. nicht glaubhaft sei und die Klägerin daher selbst den "Mindestsachverhalt" des Versicherungsfalles - Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs - nicht bewiesen habe.

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Gegen dieses ihr am 11.08.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11.09.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 11.11.1997 mit einem am diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen und führt im einzelnen aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Aussage ihres Ehemannes als unglaubhaft bezeichnet; der Zeuge habe vielmehr bestimmt und präzise ausgesagt, wann und wo er das der Klägerin gehörende Kraftfahrzeug abgestellt und nicht wieder aufgefunden habe. Daß er keine Belege betreffend Tanken, die Rückfahrt mit der Bahn usw. habe vorlegen können, sei damit zu erklären, daß es sich um eine Privatfahrt gehandelt habe, bei der die Aufbewahrung von Belegen nicht von Nutzen sei. Wenn präzise Angaben des Zeugen über seinen Stadtbummel in Paris zum Teil fehlten, liege das daran, daß der Zeuge sich habe "treiben lassen". Es sei auch nachvollziehbar, daß der Zeuge nicht mehr wisse, wer was dem Taxifahrer bezüglich des Abreisebahnhofs gesagt habe. Zu den Schlüsselverhältnissen trägt die Klägerin erneut vor, sie habe alle Schlüssel, so wie sie sie beim Kauf des Kraftfahrzeugs erhalten habe, der Beklagten vorgelegt (Beweis: Zeugnis des Voreigentümers H. und ihres Ehemannes). Durch Zeugnis H. und des ihres Ehemannes stellt die Klägerin ferner unter Beweis, daß sie das Fahrzeug für (tatsächlich gezahlte) 108.000,-- DM in einwandfreiem Zustand von dem Zeugen H. gekauft habe, soweit erforderlich, habe H. das Fahrzeug einwandfrei instand gesetzt (Zeugnis H.); der Kaufpreis habe dem Zeitwert des Fahrzeugs entsprochen (Beweis: Sachverständigengutachten).

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1994 zu zahlen.

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Der Klägerin zu gestatten, eine erforderliche oder zulässige Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung K.tenpflichtig zurückzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen und stellt alle gegen die Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin und für die Vortäuschung des Versicherungsfalles sprechenden Umstände zusammen. Sie bestreitet ferner den angegebenen Wert des gestohlenen Kraftfahrzeugs.

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Wegen des gesamten Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Prozeßakten sowie der Ermittlungsakten 3 Js 1799.1/94 der Staatsanwaltschaft Hanau, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u g s g r ü n d e

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist sachlich nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, ein gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I b, 13 Abs. 1 AKB von der Beklagten zu entschädigender Versicherungsfall (Kfz-Diebstahl) sei nicht erwiesen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der Klägerin nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB m.w.N.) Beweiserleichterungen zugute kommen und sie nur einen sogenannten Mindestsachverhalt - Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs - darlegen und beweisen muß, aus dem sich das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls erschließen läßt und aus dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungstatbestand geschlossen werden kann.

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Der Senat folgt dem Landgericht in der Beurteilung, daß die Aussage des einzigen von der Klägerin für diesen Mindestsachverhalt benannten Zeugen (ihres Ehemannes) nicht glaubhaft ist und die Klägerin somit beweisfällig geblieben ist. Die Beweiswürdigung ist dem Senat auch ohne erneute Vernehmung des Zeugen anhand des ausführlichen Protokolls seiner Aussage in Verbindung mit sonstigen Umständen des Falles möglich.

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Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Schilderung des Zeugen K. über seine Parisreise insgesamt ungereimt und unplausibel und damit auch bezüglich der Abstell- und Nichtwiederauffindensvorgänge unglaubhaft. Daß ausweislich des Protokolls des Pariser Polizeikommisariats "Porte Dauphine" vom 06.08.1993 eine Person mit den Personalien des Ehemannes der Klägerin dort erschienen ist und den Diebstahl eines Fahrzeugs mit den entsprechenden Fahrzeugdaten in der Zeit von 6.00 bis 16.00 Uhr am Boulevard Flandrin, Paris 16, gemeldet hat, ändert daran nichts. Diese Person kann auch mit einem anderen Fahrzeug oder mit einem anderen Verkehrsmittel nach Paris gekommen sein.

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Was die Aussage des Zeugen K. im einzelnen angeht, so mag man der Klägerin zugeben, daß der eine oder andere vom Landgericht gegen die Unglaubhaftigkeit der Aussage ins Feld geführte Umstand für sich allein genommen unverdächtig ist. So scheint es nicht von vorneherein unmöglich, daß jemand sich auch ohne Stadtplan und französische Sprachkenntnisse, wenn er denn die Namen einiger allgemein bekannter Pariser Sehenswürdigkeiten - Eiffelturm, Arc de Triomphe, Champs Elisées, Mont Martre, Seine - kennt, sich zu Fuß und mit dem Taxi - immer das jeweilige Ziel nennend - in einigen Stunden einen Eindruck von dem touristisch relevanten Teil der Stadt Paris verschafft. Darin mögen auch Cafébesuche und ein Bummel durch ein großes Kaufhaus eingeschlossen sein. Es gibt aber in der Aussage Ungereimtheiten, die nicht ausreichend zu erklären sind und den Gesamteindruck der unglaubhaftigkeit der Aussage hervorrufen, zumal weitere Umstände des Falles diesen Eindruck festigen:

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So sind dem Zeugen, der bereits rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist, Falschangaben nicht persönlichkeitsfremd und ein Motiv für eine Falschaussage drängt sich förmlich auf: Die Realisierung eines erheblichen "Gewinns" im Falle des Obsiegens der Klägerin durch Erhalt der erstrebten Versicherungsleistung in Höhe von 80.500,-- DM bei einem bei Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis von 30.000,-- DM und das, ohne daß wertsteigernde Reparaturen substantiiert dargetan oder im mindesten belegt sind.

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Was die eigentlichen Umstände der Parisreise angeht, so ist es noch nachvollziehbar, daß der Zeuge noch in der Nacht nach Paris gefahren ist, um nach der Ankunft um 5.45 Uhr noch viel vom Tage für einen Stadtbummel zur Verfügung haben. Es erscheint auch nicht unplausibel, daß er zunächst zu dem allseits bekannten Triumpfbogen bzw. zu den Champs Elisées gefahren ist, eine Gegend, die man zu so früher Stunde und in der Ferienzeit (August) ganz gut erreichen kann. Daß man 5 Minuten vom Triumpfbogen entfernt um diese Zeit einen Parkplatz findet und den Wagen abstellt, um nach durchfahrener Nacht auf den Champs Elisées zu frühstücken, erscheint ebenfalls noch denkbar. Dazu paßt dann aber nicht der der Polizei angegebene und von der Klägerin vorgetragene Abstellort des Fahrzeugs auf dem Boulevard Flandrin, der ca. 3 km von den Champs Elisées entfernt in der Nähe des Pariser Stadtumgehungsrings (Boulevard Périphérique) liegt. Der Zeuge hätte sicherlich, wenn er wirklich auf den Champs Elisé gefrühstückt hätte, von einem langen anstrengenden Fußmarsch vor dem Frühstück berichtet. Zu Recht hat es das Landgericht auch nicht als plausibel gefunden, daß der Zeuge über seinen Stadtbummel nur ganz allgemein gehaltene unbestimmte Angaben machen konnte und außer den Namen der bereits erwähnten allgemein bekannten Touristenziele keine näheren Angaben etwa über Wege, Verkehrsmittel, Entfernungen usw. tätigen konnte.

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Schließlich sind die Angaben des Zeugen über seine zwangsläufig ohne Auto bewerkstelligte Rückfahrt nach Frankfurt am Main ungereimt. Er hat bekundet, er nehme an, "vom Hauptbahnhof" aus abgefahren zu sein, dem Taxifahrer habe er gesagt, er wolle zur "Railstation"; er habe nicht gesagt, in welche deutsche Stadt er fahren wolle, möglicherweise habe er "Deutschland" als Reiseziel genannt. In der Berufungsbegründung heißt es dazu, möglicherweise habe auch die Polizei dem Taxifahrer erklärt, wohin der Zeuge fahren müsse.

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Auch wenn man den zeitlichen Abstand zwischen Diebstahlsereignis und Zeugenaussage berücksichtigt, sind diese Angaben zu unbestimmt, als das sie auf eigenes Erleben hindeuten. Für den sprach- und ortskundigen Kläger, der noch nie mit der Bahn in Paris war, dürfte es nicht so einfach gewesen sein, dem Taxifahrer das richtige Fahrziel anzugeben, wenn er ihm nicht einmal die Stadt, in die er fahren wollte, nannte. Wenn das hilfsbereite Polizisten für ihn besorgt hätten, müßte er das noch wissen, weil das erfahrungsgemäß nicht ohne hin und her und längere Diskussionen vonstatten geht. Die Aussage des Zeugen, er habe die "Railstation" angegeben, deutet darauf hin, daß es ihm im Zeitpunkt der Aussage gar nicht bewußt war, daß es in Paris mehrere Fernbahnhöfe gibt, was wiederum dagegen spricht, daß der Zeuge überhaupt mit der Bahn zurückgefahren ist. Daß er keine Bahnfahrkarte oder einen sonstigen Beleg vorweisen konnte, obwohl sich ein Aufbewahren zwecks Darstellung des Versicherungsfalles aufgedrängt hätte, deutet in dieselbe Richtung.

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Alles in allem erscheint die Aussage nicht glaubhaft, weil sie auch nach Auffassung des Senats nicht wirklich erlebt, sondern eine konstruierte Geschichte wiedergibt. Die Motive für eine Falschaussage und daß eine solche dem Zeugen nicht persönlichkeitsfremd ist, wurden oben bereits aufgezeigt.

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Dem Beweisantritt der Berufungsbegründung (Zeugen K. und H.), das Fahrzeug sei in der Zeit zwischen Erwerb durch den Ehemann der Klägerin für 30.000,-- DM und Verkauf seitens des Zeugen H. an die Klägerin selbst für 108.000,-- DM "einwandfrei instand gesetzt" worden, war nicht nachzugehen, weil es sich um den Antritt eines unzulässigen sogenannten Ausforschungsbeweises handelt. Die angebliche Instandsetzung ist mit keinem Wort näher beschrieben oder durch Tatsachenvortrag substantiiert dargetan, ganz zu schweigen von der Vorlage irgendwelcher Belege über den Kauf von Ersatzteilen. Diese Tatsachen, die sich die Klägerin von ihrem Ehemann oder dessen Kompagnon H. ohne weiteres hätte mitteilen lassen können, soll erst die Vernehmung der Zeugen zutage fördern, ein Verfahren, welches einen ordnungsgemäßen Parteivortrag nicht ersetzen kann. Auf diesen mangelnden Tatsachenvortrag hat die Beklagte bereits in der Berufungserwiderung hingewiesen, ohne daß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Vorbringen von Klägerseite erfolgt ist. Ohne einen solchen Tatsachenvortrag läßt sich aber nicht feststellen, daß das Fahrzeug tatsächlich die behauptete Wertsteigerung erfahren hat und bleibt das Streben nach einem durch Versicherungsleistung realisierten Gewinn als Motiv für eine Falschaussage offenkundig. Daß die Klägerin auch den von ihr angeblich gezahlten Kaufpreis von 108.000,-- DM durch keinerlei Tatsachenvortrag oder Vorlage von Belegen verifiziert hat, kommt hinzu.

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Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Kuhlmann vom 17.12.1995 ist lediglich nach Aktenlage erstellt und beruht nicht auf eigener Kenntnis des Sachverständigen vom Zustand des Fahrzeugs, kann also ebenfalls einen substantiierten Parteivortrag nicht ersetzen.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen über die K.ten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 80.500,-- DM.