Berufungsrückweisung mangels Erfolgsaussicht (§ 522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln eingelegt. Das OLG Köln weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist das Gericht auf den Hinweisbeschluss vom 10.01.2022; eine Stellungnahme der Klägerin blieb aus. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Hinweisbeschluss kann zur Grundlage einer Zurückweisung der Berufung dienen, wenn der Berufungsführer nicht substantiiert und fristgerecht darauf eingeht.
Unterbleibt eine Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss, kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung absehen und die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückweisen.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden (vgl. §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 312/20) vom 07.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 15.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 31.03.2022 durch den Richter am Oberlandesgericht Y., die Richterin am Oberlandesgericht I. und die Richterin am Oberlandesgericht O.
einstimmig beschlossen :
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 312/20) vom 07.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.01.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.