Rückforderung von Kaskoleistung trotz Zahlung an Leasinggeberin; Zurechnung falscher Angaben
KI-Zusammenfassung
Der Versicherer verlangte vom Versicherungsnehmer Rückzahlung einer nach einem behaupteten Diebstahl gezahlten Entschädigung, die aufgrund eines Sicherungsscheins an die Leasinggeberin geflossen war. Streitentscheidend war, wer bereicherungsrechtlicher Leistungsempfänger ist und ob wegen Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit bestand. Das OLG bejahte die Passivlegitimation des Versicherungsnehmers und sah die Leistung wegen vorsätzlich verschwiegener Vorschäden als rechtsgrundlos an. Die Berufung hatte nur hinsichtlich der Höhe der Zinsen Erfolg (nur 4 %).
Ausgang: Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen; statt höherer Zinsen nur 4 % zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bzgl. weiterer Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Zahlung an einen Dritten ist für die bereicherungsrechtliche Zuordnung als Leistung auf die mit der Zahlung verbundene Zweckbestimmung aus objektiver Empfängersicht abzustellen.
Zahlt der Kaskoversicherer aufgrund eines Sicherungsscheins an die Leasinggeberin, bleibt bereicherungsrechtlicher Leistungsempfänger grundsätzlich der Versicherungsnehmer, wenn die Zahlung erkennbar der Erfüllung des Deckungsverhältnisses dient.
Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheitsverletzung ist gegeben, wenn in der Schadensanzeige gefahrerhebliche Vorschäden bewusst wahrheitswidrig verneint werden.
Falsche Angaben in der Schadensanzeige sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn der Dritte mit der Schadensabwicklung betraut ist und als Wissenserklärungsvertreter gegenüber dem Versicherer auftritt.
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Versicherers aus § 812 BGB unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG, sondern der regelmäßigen (damals 30-jährigen) Verjährung nach § 195 BGB a.F.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 7/97
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.07.1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (4 O 7/97) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die ausgeurteilte Summe von 31.873,91 DM lediglich 4 % Zinsen seit dem 01.12.1994 zu zahlen sind. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg. Sie führt lediglich dazu, dass auf die Klagesumme ein niedrigerer Zinssatz zu zahlen ist.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt. Er ist zur Rückzahlung der von der Klägerin wegen des Diebstahls vom 19./20.04.1994 erbrachten Versicherungsentschädigung von 31.873,91 DM verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB.
Der Beklagte hat insoweit durch Leistung der Klägerin etwas erlangt. Dies gilt unabhängig davon, dass die Versicherungsentschädigung nicht an den Beklagten selbst sondern an die Leasingfirma geflossen ist. Die Klägerin hat nämlich nicht gezahlt, um den Leasingvertrag zu erfüllen, an dem sie nicht beteiligt war, sondern um ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Versicherungsnehmer ist der Beklagte.
Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt. Dabei ist eine objektive Betrachtung aus Sicht des Zahlungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind vier Personen beteiligt. Aus Sicht der Leasinggeberin, an die die Zahlung geflossen ist, wurde erkennbar, dass die Klägerin damit eine Versicherungsleistung erbringen wollte, welche sie ihrem Versicherungsnehmer schuldete. Gleichzeitig erfüllte der Sohn des Beklagten seine ihm aus dem Leasingvertrag obliegende Pflicht zum Schadensersatz wegen Verlustes des geleasten Fahrzeugs. Der Sohn des Beklagten haftete nach Ziff. XI Abs. 1 der Bedingungen des Leasingvertrages für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeugs der Leasinggeberin gegenüber auch ohne Verschulden. Zwischen dem Beklagten und dessen Sohn muss wiederum eine Abrede existiert haben, die dazu geführt hat, dass der Beklagte das von seinem Sohn gehaltene Fahrzeug unter Versicherung gestellt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Innenverhältnis zu seinem Sohn verpflichtet war, eine vom Versicherer etwa erhaltene Versicherungsleistung an diesen auszuzahlen.
Nach § 3 Ziff. 2 AKB ist primär der Versicherungsnehmer als Vertragspartner berechtigt, die Versicherungsleistung zu fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Versicherer auch an diesen leisten will.
Diese Würdigung ändert sich nicht dadurch, dass die Klägerin der Leasinggeberin einen Sicherungsschein erteilt hat, in dem sie zugesagt hat, eine Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung ohne schriftliche Zustimmung der Leasinggeberin nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an diese zu zahlen. Hierdurch wurde die Leasinggeberin nicht zu einem zweiten Versicherungsnehmer, weil die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere die Prämienzahlungspflicht, beim ursprünglichen Vertragspartner verblieben. Die in einem Versicherungsfall eintretende Zahlungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Fremdversicherten ist keine selbständige, sondern beruht nach wie vor auf dem Deckungsverhältnis zum Versicherungsnehmer und auf den in diesem Rahmen geleisteten Prämien. Soll die Versicherungsleistung später zurückgefordert werden, ist deshalb als bereicherungsrechtlicher Empfänger der Zahlung nach wie vor der Versicherungsnehmer anzusehen (vgl. BGH DAR 1993, 46 = r+s 1993, 239 mit Anmerkung Lücke r+s 1993, 320). Dieses Ergebnis ist in der Regel interessengerecht. Der Versicherer erbringt seine Leistung im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers. Dies rechtfertigt es, ihm auch das Risiko der Insolvenz des Versicherungsnehmers aufzubürden, wenn sich später herausstellt, dass das Vertrauen nicht gerechtfertigt war (BGH aaO; BGHZ 105, 365).
Eine anderweitige Würdigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Leasinggeberin speziell durch ihr Verhalten die Auszahlung der Versicherungsleistung veranlasst hat (BGH aaO). Derartiges ist hier nicht ersichtlich.
Es ergibt sich ferner keine andere Würdigung dadurch, dass im vorliegenden Fall auch noch Leasingnehmer und Versicherungsnehmer auseinanderfallen. Das folgt aus der Kontroll- überlegung, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn das versicherte Fahrzeug nicht geleast worden wäre und im Eigentum des Sohnes des Beklagten gestanden hätte. Im Fall der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Sohn wäre diese aus Sicht des Empfängers ebenfalls als Leistung an den Versicherungsnehmer - den Beklagten - anzusehen. Im Fall der Auszahlung an den Beklagten wäre der Beklagte hingegen im Innenverhältnis verpflichtet, die Summe an seinen Sohn weiterzuleiten. In beiden Fällen läge bereicherungsrechtlich eine Leistung der Klägerin an den Beklagten vor. Diese Würdigung ändert sich nicht entscheidend dadurch, dass mit der Leasinggeberin hier noch eine vierte Person eingeschaltet worden ist. Somit ist der Beklagte hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs passivlegitimiert.
Die von der Klägerin gezahlte Versicherungsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erbracht worden. Die Klägerin ist aufgrund einer Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Nach § 7 Abs. I Nr. 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Er hat hierbei insbesondere die sachgerechten Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß zu beantworten. Vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit führt nach § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit. Die Obliegenheitsverletzung ist hier darin zu sehen, dass in dem Fragebogen zur Schadensanzeige des Diebstahls vom 19./20.04.1994 der Vorschaden aus dem Unfall vom 09.12.1993 nicht angegeben worden ist.
Eine Leistungsfreiheit der Klägerin aus diesem Grund scheidet nicht bereits von vornherein aus, weil die Klägerin über die Folgen unrichtiger Angaben nicht ordnungsgemäß belehrt hätte. Zwar ist der Belehrungstext in den Fragebögen unzureichend. Er lautet nämlich dahingehend, dass bei "nicht vollständiger und wahrheitsgemäßer Beantwortung" der Versicherungsschutz auch dann versagt werden könne, wenn der Klägerin hierdurch kein Nachteil entstehe. Diese Belehrung ist rechtlich unzutreffend. Wenn der Versicherer keinen Nachteil erleidet, können falsche Angaben des Versicherungsnehmers nämlich nur dann einen Anspruchsverlust nach sich ziehen, wenn sie vorsätzlich erfolgen. Das muss in der Belehrung klar zum Ausdruck kommen (BGH r+s 1998, 144, 145). Im vorliegenden Fall kommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung jedoch nicht an. Die Belehrungspflicht besteht nämlich nach anerkannter Rechtsprechung nur bei folgenloser Obliegenheitsverletzung, das heißt wenn dem Versicherer kein Nachteil entstanden ist. Im Rückforderungsprozess besteht hingegen die Situation, dass ein Nachteil des Versicherers bereits eingetreten ist, denn er hat zuvor gezahlt. Die Belehrungspflicht soll lediglich eine Warnfunktion für den Fall ausüben, dass Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auch dann eintritt, wenn diese folgenlos geblieben ist. Dies ist eine dem Zivilrecht sonst unbekannte, äußerst einschneidende Rechtsfolge, auf die der Versicherungsnehmer besonders hingewiesen werden muss. Hat der Versicherer jedoch - wie hier - bereits gezahlt, hat sich das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers bereits in einem Nachteil realisiert, denn der Versicherer wäre leistungsfrei gewesen (vgl. OLG Köln r+s 1997, 140).
Der Beklagte muss sich die falschen Angaben in den Schadensanzeigefragebögen zurechnen lassen, auch wenn sie von seinem Sohn herrühren, da dieser als sein Wissenserklärungsvertreter anzusehen ist. Die Äußerungen des Wissenserklärungsvertreters muss sich der Versicherungsnehmer wie eigene Erklärungen zurechnen lassen (BGHZ 122, 250). Wissenserklärungsvertreter ist, wer von dem Versicherungsnehmer damit betraut ist, Auskünfte gegenüber dem Versicherer zu erteilen. Diese Betrauung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen, es reicht, wenn sie sich aus der tatsächlichen Stellung des Dritten ergibt (Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 6 Rdnr. 79 m.w.N.). Der Beklagte hat seinem Sohn nicht nur die völlig eigenständige Nutzung des versicherten Fahrzeugs überlassen, sondern darüber hinaus auch die gesamte Schadensabwicklung gegenüber der Klägerin. Der Beklagte hat lediglich seinen Namen für den Abschluss des Versicherungsvertrages hergegeben. Sein Sohn hat alle Angelegenheiten, die das Fahrzeug betrafen, im Einverständnis mit dem Beklagten selbständig vorgenommen. Er ist deshalb auch als Wissenserklärungsvertreter anzusehen.
Es handelt sich bei den ausgefüllten Schadensfragebögen um eigene Erklärungen des Sohnes und nicht um solche des Zeugen M.. Der Zeuge M., der - was inzwischen unstreitig ist - kein Agent der Klägerin war, sondern aus dem Bekanntenkreis des Sohnes des Beklagten stammte, war beim Ausfüllen lediglich behilflich. Nach Bekundung des Sohnes in der vom Landgericht durchgeführten Vernehmung hat der Zeuge M. den ersten Schadensfragebogen ausgefüllt. Dies geschah jedoch zum einen in Rücksprache mit dem Sohn des Beklagten, zudem hat dieser am Ende unterschrieben. Durch die Unterschrift wurden die im Fragebogen enthaltenen Angaben zu einer eigenen Erklärung des Sohnes. Den zweiten Fragebogen hat der Sohn nach seinem eigenen Bekunden vor dem Landgericht selbst ausgefüllt und unterschrieben.
Die fraglichen Angaben im Fragebogen waren objektiv unrichtig. Gefragt war nach unreparierten und reparierten Vorschäden. Damit waren ersichtlich nicht nur Unfallschäden, sondern Schäden jeder Art erfragt, ob sie Folge eines Zusammenstoßes waren oder nicht. Noch deutlicher waren die Fragen im Zusatzfragebogen, in dem außerdem auch nach Reparaturen gefragt war. Der Sohn des Beklagten hat sämtliche dieser Fragen wahrheitswidrig verneint.
Dies ist auch vorsätzlich geschehen. Zwar gilt die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG im Rückforderungsprozess des Versicherers nicht. Der Versicherer trägt hier für Vorsatz vielmehr die volle Beweislast (BGH VersR 1995, 281; OLG Köln r+s 1997, 140). Aufgrund aller Umstände des Falles geht der Senat jedoch von Vorsatz des Sohnes des Beklagten aus:
1.
Die in den Fragebögen enthaltenen Fragen waren eindeutig. Es wurde darin auch deutlich, dass die Beantwortung für die Fahrzeugbewertung von erheblicher Bedeutung war. Dies gilt vor allem für die Gestaltung des Zusatzfragebogens, den der Sohn nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht selbst ausgefüllt hat. Es war nach jeglicher Art von Reparaturen sowie nach Vorschäden gefragt. Für die Beantwortung war auffallend viel Raum gelassen. Eine Fußnote enthielt einen Hinweis auf die Fahrzeugbewertung durch den Versicherer.
2.
Nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht war dem Sohn der Beklagten der Vorschaden vom 09.12.1993 bekannt. Entsprechend den vorliegenden Unterlagen hatte er persönlich das Schadensgutachten in Auftrag gegeben und anschließend erhalten, welches erforderliche Reparaturkosten von über 6.000,00 DM bei vier bis fünf Arbeitstagen für die Reparatur auswies. Der Sohn muss anschließend auch die Leistung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners entgegengenommen haben. Er will den Schaden anschließend zusammen mit einem Bekannten in Eigenregie repariert haben. Der Sohn des Beklagten wusste also, dass ein erheblicher Schaden existierte.
3.
Soweit der Sohn des Beklagten vor dem Landgericht ausgesagt hat, er habe aufgrund eines Rats des Zeugen M. geglaubt, der Schaden sei nur eine Bagatelle und er brauche diesen deshalb nicht anzugeben, kann ihm das nach Auffassung des Senats nicht abgenommen werden. Der Zeuge M. kann oder will sich an derartige Vorgänge nicht erinnern. Der Sohn hat zudem nicht angegeben, inwieweit er den Zeugen M. über die entsprechenden Vorgänge überhaupt informiert hat. Jedenfalls steht die dahingehende Aussage des Sohnes, die mit dem entsprechenden Vortrag des Beklagten übereinstimmt, in eklatantem Widerspruch zu den vorhandenen Unterlagen.
Da die Obliegenheitsverletzung infolge der Zahlung der Klägerin nicht folgenlos geblieben ist, kommt es nicht darauf an, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Relevanz des Verstoßes erfüllt sind.
Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Der gesetzliche Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB ist rechtlich selbständiger Natur, unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag nicht (mehr) besteht oder ob - wie hier - bei bestehendem Vertrag ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Es gilt hierfür deshalb nicht die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG sondern die 30-jährige Frist des § 195 BGB (BGH VersR 1992, 479; Römer/Langheid VVG, § 12 Rdnr. 5).
Die Berufung hat daher einzig hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise Erfolg. Die Klägerin kann lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Ein Verzugsschaden in Form von höheren Zinsen ist nicht schlüssig dargetan. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Zinsbescheinigung, welche sich auf das Jahr 1993 bezieht, ist für die Folgezeit nicht aussagekräftig, da bekannterweise die Marktzinsen in der Zwischenzeit allgemein gefallen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Beklagten: 31.873,91 DM