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Oberlandesgericht Köln·9 U 162/99·05.06.2000

Berufung: Klage auf Kaskoversicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKaskoversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Leasinggeberin mit Sicherungsbestätigung, begehrt Entschädigung aus einer Kaskoversicherung nach Diebstahl ihres Leasingfahrzeugs. Das OLG Köln erkennt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, weist die Klage jedoch ab. Die Beklagte ist wegen einer vorsätzlichen, aber folgenlosen Aufklärungsobliegenheitsverletzung leistungsfrei. Die Pflichtverletzung gefährdete die Interessen des Versicherers und begründet Leistungsfreiheit nach VVG/AKB.

Ausgang: Klage auf Kaskoversicherungsleistung der Leasinggeberin wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Durch Ausstellung eines Sicherungsscheins kann die Rechtsposition des Sicherungsnehmers so ausgestaltet werden, dass er Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen geltend machen kann (Abweichung von §§ 74 ff. VVG möglich).

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Der Inhaber einer Sicherungsbestätigung hat sich grundsätzlich sämtliche Einwendungen des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer entgegenhalten zu lassen; hiervon ausgenommen sind nur Einwendungen, die dem Schutz des Sicherungsscheins widersprechen.

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Eine objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers führt nach § 6 Abs. 3 VVG zu einer Vorsatzvermutung; kann der Versicherungsnehmer diese nicht widerlegen, begründet eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers auch ohne nachteilige Auswirkungen auf die Schadensfeststellung.

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Eine Obliegenheitsverletzung ist dann relevant, wenn sie geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Benutzerkreis des Fahrzeugs können diese Relevanz begründen, weil sie Ermittlungen zum Veranlasser einer Schlüsselkopie und damit zum möglichen Täter erschweren.

Relevante Normen
§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VVG§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 75 VVG§ 76 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 403/96

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.10.1999 - 24 O 403/96 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin ist aufgrund der von der Beklagten unter dem 17.05.1994 erteilten Sicherungsbestätigung prozessführungsbefugt.

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Mit dem Ausstellen eines Versicherungsscheins an den Versicherten werden - meist konkludent - §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VVG geändert. Der Versicherte - vorliegend die Klägerin als Leasinggeberin - soll allein die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75 - 76 Rn. 19, § 3 Rn. 8 unter Hinweis auf OLG Köln r+s 1993, 225; Prölss/Martin - Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 15 AKB Rn. 15). Der Klägerin wird damit entgegen den Regelungen in §§ 74 ff. VVG das Recht eingeräumt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 3 Rn. 8; Prölss/Martin - Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 15 AKB Rn. 15). Dies kommt auch in dem Sicherungsschein zum Ausdruck, indem dort erklärt wird, in Abweichung von den AKB sei allein der Vermieter, vorliegend die Klägerin, berechtigt, über die Rechte aus der Fahrzeugversicherung zu verfügen, insbesondere die Entschädigung anzunehmen, und zwar auch dann, wenn er sich nicht im Besitz des Versicherungsscheins befinde. Zudem hat der Konkursverwalter über das Vermögen der Leasingnehmerin der Geltendmachung der Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte durch die Klägerin zugestimmt. Damit hat die Klägerin die Verfügungsmacht bezüglich des Anspruchs erlangt, die sie berechtigt, diesen prozessual geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75 - 76 Rn. 12 f).

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Das angefochtene Urteil ist jedoch gleichwohl abzuändern, die Klage abzuweisen, denn sie ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung wegen des Verlustes ihres Leasingfahrzeugs BMW 325 i Cabrio, amtliches Kennzeichen ..-. ..., am 20.11.1995 aufgrund der ihr von der Beklagten erteilten Sicherungsbestätigung vom 17.05.1994 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b AKB.

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Die Beklagte ist leistungsfrei wegen einer vorsätzlichen, folgenlosen Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch die Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, die Zeugin G., gemäß §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG.

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Die Beklagte beruft sich mit Recht auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben der Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, der Zeugin G..

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Die Klägerin als Versicherte und Inhaberin einer Sicherungsbestätigung muss sich grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, es sei denn, diese würden dem Schutz des Sicherungsscheins entgegenstehen (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75, 76 Rn. 9 m. w. N.). Zu letzteren zählt nicht der Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Römer/Langheid, VVG, §§ 75 - 76, Rn. 20 m. w. N.).

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Die Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, die Zeugin G., hat die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Abs. 2 Satz 3 AKB objektiv dadurch verletzt, dass sie die Fragen zu dem Benutzerkreis des Fahrzeugs in der Ergänzung zur Schadenmeldung vom 14.12.1995 und gegenüber den Schadenermittlern der Beklagten am 20.03.1996 unvollständig und damit unzutreffend beantwortete.

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In der Ergänzung zur Schadensmeldung vom 14.12.1995 beantwortete die Zeugen G. Frage 6, "Wird das Fahrzeug nur von ihnen benutzt?" durch Ankreuzen der Auswahlantwort "regelmäßig". Die Frage "Wer benutzt es außer Ihnen?" beantwortete sie mit "Mein Mann N. G." nebst Angabe der Anschrift. Auf Frage 7, "Ist das Fahrzeug in letzter Zeit verliehen worden? Wenn ja, an wen?" gab sie zur Antwort "Nein". Zu Frage 8.1, "Hatten Sie das Fahrzeug sonst an eine Person übergeben, zur Inspektion, zum Abstellen oder dergleichen?" gab sie an "Zur Inspektion, B.", die Zusatzfrage "Waren dabei Schlüssel übergeben worden?" beantwortete sie mit "1".

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Gegenüber den Zeugen D. und R. gab die Zeugin G. am 20.03.1996 an, die Fahrzeugschlüssel seien nur bei der letzten Inspektion bei der Firma B. (13.04.1995) und einmal beim Wirt des Café M. abgegeben, sonst aber nicht aus der Hand gegeben worden. Bei diesem Gespräch wurde den Zeugen G. auch mitgeteilt, dass einer der Hauptschlüssel des Fahrzeugs Kopierspuren aufweise.

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Tatsächlich war das Fahrzeug - wie die Zeugin G. erstmals bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung vom 19.03.1998 bekundet hat - zwar hauptsächlich von ihr und außerdem von ihrem Mann genutzt worden, aber auch Mitarbeiter der Firma hatten das Fahrzeug mitunter benutzt, wenn kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand.

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Die Zeugin G. hat zumindest die Frage 8.1. in der Ergänzung zur Schadenanzeige vom 14.12.1995 und die Fragen der Schadenermittler vom 20.03.1996 zu den Personen, die das Fahrzeug genutzt hatten, unvollständig und damit unzutreffend beantwortet.

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Bei der Frage 8.1. der Ergänzung zur Schadensanzeige: "Hatten Sie das Fahrzeug sonst an eine Person übergeben, zur Inspektion, zum Abstellen oder dergleichen?" ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - auch wenn der Sinn der Frage nicht verständlich ist - das nach jedem gefragt wird, der das Fahrzeug auch nur kurzfristig in Besitz hatte. Gleichwohl hat die Zeugin G. die Mitarbeiter, die das Fahrzeug gelegentlich benutzten, unerwähnt gelassen.

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Nach dem schriftlichen Reisebericht der Schadenermittler vom 20.03.1996 wurden die Zeugen G. eingehend danach befragt, wem das Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden sei. Auch wurde ihnen der Inhalt des Schlüsselgutachtens bekanntgemacht, womit der Hintergrund der Frage nach dem Benutzerkreis des Fahrzeugs spätestens offenlag. Gleichwohl wurde auch hier die Frage nach dem Benutzerkreis des Fahrzeugs unvollständig und damit unzutreffend beantwortet, da die Mitarbeiter der Firma, die den Wagen manchmal benutzten, wenn kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, unerwähnt blieben.

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Die Zeugin G. hat die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB als Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin vorsätzlich verletzt. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG enthält eine Vorsatzvermutung. Wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall objektiv verletzt hat, muss er einen geringeren Schuldgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beweisen. Dieser Beweis ist vorliegend nicht erbracht. Es fehlt insoweit an Vortrag der Klägerin, der die Versicherungsnehmerin bzw. die Zeugin G. vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit entlasten könnte. Mit Frage 8.1. in der Ergänzung zur Schadensanzeige wurde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich nach jeder Person gefragt, die das Fahrzeug auch nur kurzfristig in Besitz hatte. Die gleiche Zielrichtung hatten für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar auch die Fragen der Schadenermittler am 20.03.1996. Warum die Zeugin G. diese Fragen nicht sogleich zutreffend beantwortet hat, ist weder von der Klägerin nachvollziehbar vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind der Zeugin G. nicht nach dem Gespräch mit den Schadenermittlern am 20.03.1996 seitens der Beklagten konkretere Fragen gestellt worden, die der Zeugin Anlass zu präziseren Angaben hätten geben können.

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Die Klägerin hatte auch Anlass, im Berufungsverfahren zu diesem Punkt Stellung zu nehmen, da sich die Beklagte in erster und zweiter Instanz auf Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch die Versicherungsnehmerin berufen hat.

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Die vorsätzliche, jedoch folgenlose Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin ist auch relevant im Sinne der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1984, 228).

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Folgenlos ist die in Rede stehende Obliegenheitsverletzung, da sie sich weder nachteilig auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ausgewirkt hat.

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Die Obliegenheitsverletzung war generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Der Versicherer hat ein Interesse daran, dass der Versicherungsnehmer ihm auch die Frage nach dem Kreis der Fahrzeugnutzer zeitnah zum Schadensfall vollständig und zutreffend beantwortet. In einer Vielzahl von Fällen sieht sich der Kaskoversicherer nach einer Fahrzeugentwendung veranlasst, die sogenannten Schlüsselverhältnisse durch ein Schlüsselgutachten überprüfen zu lassen. In nicht wenigen Fällen stellt sich hierbei heraus, dass ein Fahrzeugschlüssel Kopierspuren aufweist. In diesem Fall - so auch vorliegend - hat der Versicherer ein erhebliches Interesse daran, nunmehr auf vollständige und zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zum Benutzerkreis des Fahrzeugs zurückgreifen zu können. Der Benutzerkreis kommt nämlich als Veranlasser der Schlüsselkopie in Betracht und damit als Täter der Fahrzeugentwendung. Zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zum Benutzerkreis ermöglichen es dem Versicherer nach Vorliegen eines Schlüsselgutachtens, durch das Kopierspuren nachgewiesen werden, zeitnah Ermittlungen nach dem Veranlasser der Schlüsselkopie und damit nicht selten nach dem Täter der Fahrzeugentwendung zu veranlassen. Die Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, die Zeugin G., hat die diesbezüglichen Interessen der Beklagten ernsthaft gefährdet, indem sie den Benutzerkreis des Fahrzeugs weder am 14.12.1995, noch am 20.03.1996, sondern erstmals am 19.03.1998 - über zwei Jahre nach Schadenseintritt - vollständig benannte.

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Der Geschäftsführerin G. der Versicherungsnehmerin fällt insoweit auch erhebliches Verschulden zur Last. Kein erhebliches, sondern nur geringes Verschulden des Versicherungsnehmers mit der Folge der Leistungspflicht des Versicherers liegt vor, wenn es sich nach den Umständen um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH r+s 1989, 5 f; OLG Saarbrücken VersR 1993, 569 ff). Das Verschulden der Zeugin G. als Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin ist insoweit erheblich. Sie hat nicht nur die klar verständliche Frage unter 8.1. der Ergänzung zur Schadenmeldung vom 14.12.1995 falsch beantwortet, sondern hat die falsche Antwort auf klare Fragen der Schadenermittler am 20.03.1996 wiederholt - und zwar auch, nachdem der Hintergrund der Frage offengelegt worden war.

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Die Zeugin G. ist in der Ergänzung zur Schadenanzeige vom 14.12.1995 - den Anforderungen der Rechtsprechung genügend (BGH VersR 1997, 593) - darüber belehrt worden, dass eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung selbst dann zur Leistungsfreiheit führen kann, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist.

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Die Beklagte ist nach allem leistungsfrei wegen einer vorsätzlichen, aber folgenlosen Aufklärungsobliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin gemäß §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer der Kläge-rin: 45.130,43 DM.