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Oberlandesgericht Köln·9 U 161/98·22.05.2000

Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung durch falsche Belege

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus zwei Hausratversicherungen Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Die Beklagten bestritten den Einbruch und beriefen sich auf arglistige Täuschung durch unrichtige Schadenunterlagen. Das OLG bestätigte die Klageabweisung, weil der Kläger jedenfalls hinsichtlich Videorecorder sowie Stereoanlage/TV inhaltlich falsche bzw. nicht von den Firmen stammende Kaufbestätigungen vorlegte und damit die Regulierung beeinflussen wollte. Ob der Einbruch tatsächlich stattgefunden hat, konnte deshalb offenbleiben; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Versicherer wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei sind.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach den Hausratversicherungsbedingungen leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig über für Grund oder Höhe der Entschädigung erhebliche Tatsachen zu täuschen versucht.

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Arglist setzt im Rahmen der Leistungsfreiheit wegen Täuschungsversuchs keine Bereicherungsabsicht voraus; es genügt die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Schadensregulierung zu beschleunigen.

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Die Vorlage einer nicht vom behaupteten Aussteller stammenden oder inhaltlich unzutreffenden Kaufbestätigung als Nachweis des Stehlguts kann eine arglistige Täuschung über regulierungsrelevante Umstände darstellen.

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Steht eine zur Leistungsfreiheit führende arglistige Täuschung fest, kann offenbleiben, ob der Versicherungsfall (Einbruchdiebstahl) in der behaupteten Weise eingetreten ist.

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Für die Annahme eines Täuschungsversuchs ist maßgeblich, ob der Versicherungsnehmer mit den unrichtigen Unterlagen auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 259/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 259/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls vom 21.09.1993.

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Der Kläger hatte bei der Beklagten zu 1) eine Hausratversicherung nach den Bedingungen VHB 74 mit einer Versicherungssumme von 50.000,-- DM und bei der Beklagten zu 2) eine Hausratversicherung nach den Bedingungen VHB 84 mit einer Versicherungssumme von 25.000,-- DM abgeschlossen.

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Am 21.09.1993 gegen 15.00 Uhr wurde bei der Polizei in F gemeldet, dass in die - damalige - Wohnung des Klägers in der K-Straße in ####1 F eingebrochen worden sei. Die Polizei traf am Tatort die Ehefrau des Klägers an, die nach ihren Angeben das Haus um 8.15 Uhr verlassen hatte. Nach dem Vermerk der Polizei hatten sich unbekannte Täter durch ein Holztor zwischen Garage und Haus Zugang zur Rückfront des Hauses verschafft. Dort sei ein doppelverglastes Fenster aufgehebelt worden. Die Täter seien durch das Fenster in die Wohnung gelangt und hätten nach Durchsuchen der Räume und Schränke Hausrat gestohlen.

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Auswertbare Fingerspuren konnten von der Polizei nicht festgestellt werden.

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Der Kläger reichte unter dem 04.10.1993 eine von seiner Ehefrau handgeschrieben Liste der gestohlenen Gegenstände bei der Polizei ein. Darin sind unter anderem verschieden Geräte einer Stereoanlage der Marke U2 und ein Videorecorder der Marke Q4 aufgeführt.

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In für die Beklagte zu 1) gefertigten Schadenaufstellungen vom 2., 24. und 29.11.1993 mit Ergänzung vom 13.12.1993, die der Kläger unterschrieb, heißt es unter Nummer 158: " 1 U Videorecorder" und unter Nummer 174: "div. Phonogeräte, Lautsprecherboxen und Verstärker lt. Bestätigung der Fa. Q3" und unter Nummer 175: " 1 H4 FS-Gerät". Wegen der weiteren Einzelheiten der Aufstellungen wird auf die Listen in der Anlage zur Klageerwiderung Bezug genommen.

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Auf Grund der Angaben des Klägers über das Stehlgut berechnete die Beklagte zu 1) unter dem 13.12.1993 eine Entschädigung in Höhe von 63.563,-- DM einschließlich eines Anteils von 24.563,-- der Beklagten zu 2). Hinsichtlich des Inhalts des Ermittlungsergebnisses der Beklagten zu 1) wird auf die Anlage zur Klageerwiderung verwiesen.

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Nachdem ein gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Aachen auf Grund eines anonymen Hinweises eingeleitetes Ermittlungsverfahren - 10 Js 67/94 - wegen Versicherungsbetruges durch Freispruch beendet worden war, forderte der Kläger die Beklagten durch seine Bevollmächtigten unter Fristsetzung bis 10.05.1996 zur Zahlung der Entschädigung auf. Ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen - 30 Js 46 /97 - gegen den Kläger wegen versuchten Versicherungsbetruges wurde eingestellt.

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Der Kläger hat behauptet, am 21.09.1993 sei in seine frühere Wohnung in ####1 F, K-Straße, eingebrochen worden. Unbekannte Täter hätten Hausrat in erheblichem Umfang entwendet. Er verlangt demgemäß Entschädigung für die nach seiner Behauptung entwendeten Gegenstände entsprechend den vorgelegten Unterlagen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu

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verurteilen, an ihn 24.563,--DM nebst Zinsen hier

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aus in Höhe von 1 % unter dem Diskontsatz der

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Deutschen Bundesbank, mindestens 4 %, höchstens

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6 % p. a. seit dem 11. Mai 1996 zu zahlen.

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2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn

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weitere 39.000,-- DM nebst Zinsen hieraus in Höhe

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von 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen

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Bundesbank, mindestens 4 % höchstens 6 % p. a. seit

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dem 11.Mai 1996 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben bestritten, dass der Einbruch stattgefunden habe. Außerdem tragen sie vor, der Kläger habe versucht, sie über Tatsachen, die für Grund und Höhe der Versicherungsentschädigung von Bedeutung seien, zu täuschen.

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Bei einer späteren Wohnungsdurchsuchung seien mehrere Gegenstände gefunden worden, die der Kläger als gestohlen gemeldet habe, eine Wanduhr, ein Staubsauger, zwei D. Vasen, ein Banjo sowie Edelstahltöpfe. Darüber hinaus habe der Kläger mehrere falsche Belege eingereicht. Es handele sich insbesondere um eine Kaufbestätigung der Firma Q3 vom 15.10.1993 über Hifi - Geräte im Wert von 7.735,-- DM, die der Kläger unter Nummer 174, 175 der Aufstellung vom 29.11.1993 aufgeführt habe. Diese Bestätigung sei von einer Angestellten des Unternehmens aus Gefälligkeit ausgestellt worden, ohne dass die Verkäufe getätigt worden seien. Ferner seien Belege über Goldschmuck unter Nummer 192 bis 195 der Aufstellung falsch. Dies gelte auch für einen Videorecorder der Marke U, Nr. 158 der Schadenaufstellung. Die entsprechende Kaufbestätigung vom 02.11.1993 sei gefälscht. Ein Wertgutachten über ein Saxophon, Nr. 164 der Aufstellung, sei ebenso falsch. Ferner sei eine Kaufbestätigung der Firma T in B über zwei Paar Westernstiefel, Nr. 42 der Aufstellung, falsch. Die Nähmaschine unter Nr. 93 der Aufstellung sei eine andere als die in der Kaufbestätigung.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,

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der Kläger habe falsche Angaben über für die Entschädigung erhebliche Tatschen gemacht. So habe er eine angeblich von der Firma Q erstellte Bestätigung über den Kauf eines Videorecorders vorgelegt, die tatsächlich nicht von dieser Firma ausgestellt worden sei. Außerdem sei dieses Gerät nicht bei der Firma Q erworben worden. Schließlich habe er eine Kaufbestätigung der Firma Q3 über zwölf Phonoartikel und ein Fernsehgerät vorgelegt, welche eine reine Gefälligkeitsbescheinigung gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz und seine Verweisungen Bezug genommen.

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Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 03.07.1998 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 03.08.1998 Berufung eingelegt, die er nach entsprechenden Fristverlängerungen mit am 26.10.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sowie einer Ergänzung vom 11.01.1999 begründet hat.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz und macht insbesondere geltend, er habe den Videorecorder der Marke U zusammen mit seiner Ehefrau bei der Firma Q, Filiale F, im November 1992 gekauft. Im Laufe des Jahres 1992 habe er bei der Firma Q3 eine Stereo - Anlage gekauft, bestehend aus den Geräten U2 SL - P377, SU-A 40, RS-B 675, SP-G70, Sa-GX 100, SL-BD20, SH-GE 70, 4 C -C Boxen, 1 K. KA 7020 und 1 Fernseher H4 M, 55 cm, Stereo. Die Stereoanlage sei kontinuierlich aufgebaut worden und habe sich jeweils auf dem neusten Stand befunden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

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nach seinen in 1. Instanz zuletzt gestellten

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Anträgen zu erkennen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen sowie

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zu gestatten, eine etwa notwendige Sicherheits-

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leistung auch in Gestalt einer selbstschuldnerischen

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Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse zu

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erbringen.

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Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen geltend, das äußere Bild des Einbruchs sei bereits nicht dargelegt. Trotz der Hebelspur am Rahmen eines Fensters der Rückseite des Gebäudes und trotz der Unordnung in der Wohnung sei kein Sachverhalt dargetan, der das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls hinreichend wahrscheinlich erscheinen

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lassen. So habe der Kläger nicht plausibel vorgetragen, warum sich keine Person in der Wohnung aufgehalten habe, zumal der Kläger arbeitslos gewesen sei. Außerdem sei nicht dargelegt, wer berechtigterweise Schlüssel zur Wohnung in Besitz gehabt habe. Im übrigen habe der Kläger sie arglistig getäuscht. Sie berufen sich weiterhin darauf, dass der Kläger inhaltlich falsche Belege vorgelegt habe, unter anderem die Bescheinigung der Firma Q über den U - Videorecorder und der Firma Q3 über die Stereo - der Marke U2 und den Fernseher. Schließlich tragen sie vor, der Kläger habe Anschaffungen behauptet, die sein Bruttoeinkommen 1992 und 1993 überstiegen hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst vorgelegten Urkunden ergänzend Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H3, Q-H2, H2 T Q5, E T2 und K K.

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Auf die Sitzungsniederschriften vom 28.09.1999( Bl. 398 ff) und vom 21.03.2000(Bl. 480 ff ) wird verwiesen. Die beigezogenen Akten der Staatanwaltschaft Aachen 10 Js 67/94 und 30 Js 46/97 sind Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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I. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auf Grund der bei

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diesen abgeschlossenen Hausratversicherungen ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

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1. Die Beklagten sind nämlich nach den §§ 16 Nr. 2 VHB 74,

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22 Abs. 1 S. 1 VHB 84 von der Entschädigungspflicht frei, weil der Kläger arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht hat, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

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Bereicherungsabsicht ist nicht Voraussetzung für Arglist in diesem Sinne, vielmehr ist ausreichend die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 22 VHB 84, Rn 1; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., X III). So liegt der Fall hier.

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Der Senat ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger die Beklagten über für die Regulierung maßgebende Umstände jedenfalls in Bezug auf den Erwerb des Videorecorders der Marke U und die Stereoanlage der Marke U2 sowie den Fernseher der Marke H4 im Sinne der genannten Versicherungsbedingungen arglistig getäuscht hat. Damit sind die Beklagten leistungsfrei.

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a) Nach der Vernehmung der Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 02.11.1993 ( Bl. 36 der Akte StA Aachen 30 Js 46/ 97) nicht von der Firma Q2 GmbH &Co KG in F stammt.

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Der Zeuge Q5, der seit 1986 in der Verwaltung der Firma Q arbeitet, hat bekundet, dass die Geräte die in der Aufstellung aufgeführt seien, "definitiv bei der Firma Q nicht verkauft worden seien". Das Zustandekommen einer solchen Bescheinigung konnte sich der Zeuge nicht erklären.

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Der Zeuge hat nach seiner Aussage die Computerausdrucke erstellt, denen zu entnehmen sei, an wen solche Geräte der Bescheinigung tatsächlich verkauft worden seien ( Bl. 39, 40 der Akte StA Aachen 30 Js 46/97). Diese Computerlisten seien in der Firma Q seit 1986 geführt worden. Er habe im Computer genau feststellen können, wieviele Geräte mit der von ihm angegebenen Typ - Bezeichnung von dem Unternehmen gekauft und an wen sie verkauft worden seien. Darin sei der Kläger nicht erwähnt.

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Außerdem hat der Zeuge bekundet, dass die Unterschrift auf der Bescheinigung nicht von dem Zeugen K stamme. Die Unterschrift des Zeugen K habe mit der Unterschrift auf Blatt 36 der genannten Ermittlungsakte nicht annähernd irgend eine Ähnlichkeit. Damit in Übereinstimmung hat der Zeuge K ausgesagt, ein solches Schreiben wie die Bestätigung habe er nie aufgesetzt und nie unterschrieben. Ein solches Schreiben habe er auch nicht unterschreiben dürfen. Schriftstücke dieser Art seien nur von der Buchhaltung der Firma Q in der T-Straße gefertigt worden. In der S-Allee sei nur eine reine Verkaufsstelle. In dem Geschäft habe man gar keine Schreibmaschine. Wohl sei es richtig, dass die Ehefrau des Klägers seinerzeit im Geschäft erschienen sei und um eine Kaufbestätigung gebeten habe. Er habe sie dann an die Buchhaltung verwiesen. Diese befinde sich drei Kilometer entfernt in demselben Ort. Danach habe er von der Angelegenheit nichts mehr gehört.

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Mit den Angaben der Zeugen Q5 und K stimmen auch die Aussagen des - in inzwischen verstorbenen - Zeugen M vor dem Landgericht überein. Er hat bekundet, dass das Formular Blatt 36 der Ermittlungsakte 30 Js 46 /97 nicht in der Filiale S-Allee der Firma Q verwendet worden sei. Eine Bestätigung dieser Art wäre auch nicht auf einem solchen Formular geschrieben worden. Die Unterschrift unter der Bestätigung sei ihm nicht bekannt. Der Zeuge K habe zwar in der Filiale S-Allee gearbeitet. Es handele sich aber nicht um dessen Unterschrift. Diese kenne er genau, weil jeder Mitarbeiter seine Unterschrift hinterlegen müsse, die in der Verwaltung abgeheftet sei. Die Angaben des Zeugen M, dass der Kläger "einmal" einen Videorecorder geholt habe und zwei Cantonboxen, stehen dem Beweisergebnis nicht entgegen. Sie waren zu unbestimmt.

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Demgegenüber führten die Angaben der Zeuginnen H, der Ehefrau des Klägers, und der Töchter des Klägers, Q - H und Tanja H nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Aussagen waren in den maßgeblichen Punkten unklar, unsicher und nicht glaubhaft. Mit der Aussage des Zeugen K konfrontiert, hat die Zeugin H3 erklärt, sie wisse nicht, ob der Zeuge K sie an die Buchhaltung verwiesen habe. Die Zeugin antwortete ausweichend, es könne auch sein, dass sie das Schreiben später abgeholt habe, sie könne sich nicht erinnern. Auf die Frage, wer es ihr ausgehändigt habe, könne sie keine Antwort geben. Es seien so viele Geschäfte gewesen, die sie aufgesucht habe. Sie könne sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Die Zeugin Q - H2 hat zwar vom Vorhandensein eines Videorecorders im Musikzimmer berichtet, hatte aber an Einzelheiten hierzu keine Erinnerung. Die Zeugin H2 hat bekundet, es sei ein Videogerät der Marke U vorhanden gewesen, über die Umstände des Erwerbs hat die Zeugin aber nichts Näheres sagen können. Vor ihrem Umzug, "circa Januar 1994", sei ein neues Videogerät angeschafft worden. Diese Bekundung widerspricht aber den eigenen Angaben des Klägers vor dem Senat und in seinem Vermögensverzeichnis vom 8. November 1999.

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Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28.09.1999 nicht zu erklären vermocht, warum zunächst ein Videorecorder der Marke Q4 als gestohlen gemeldet worden sei. Auf wiederholte Nachfrage hat er erklärt, man habe einen älteren Videorecorder der Marke Q4 gehabt. Was aus diesem geworden sei, wisse er nicht. Er glaube, er habe ihn verkauft. Diese Erklärung lässt sich nicht vereinbaren mit dem Inhalte des vom Kläger im Rahmen der Offenbarungsversicherung vorgelegten Vermögensverzeichnisses. Dort hat er angegeben, er besitze "1 Videorecorder, ca. 10 Jahre".

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b) Eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Täuschung durch den Kläger im Sinne der genannten Versicherungsbedingungen liegt darin, dass er eine Bestätigung der Firma Q3 GmbH &Co KG in B vom 15.10.1993 ( Bl. 29 der Akte StA Aachen 30 Js 46/97) vorgelegt hat, die inhaltlich falsch ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Angaben der Zeugin T2. Die Zeugin hat bekundet, die Kaufbestätigung vom 15.10.1993, wonach dem Kläger bestätigt worden sei, er habe im Zeitraum 1992, verschiedene Geräte einer Stereo-Anlage und einen Fernseher gekauft, stamme von ihr. Nachdem sie zunächst eine Preisbestätigung geschrieben habe, habe sie auf Wunsch der Ehefrau des Klägers auch eine Kaufbestätigung geschrieben. Die sei geschehen, obwohl keinerlei Kaufbelege vorgelegen hätten. Die Ehefrau des Klägers habe auf die Kaufbestätigung zur Vorlage bei den Hausratversicherern gedrängt. Daraufhin habe die Zeugin T2 mit dem Verkaufsleiter gesprochen, der ihr gesagt habe, sie solle die gewünschte Bestätigung schreiben, obwohl die Firma über keinerlei entsprechende Belege verfügt habe. Die Angaben der Zeugin stimmen auch mit ihrem Schreiben an die Kriminalpolizei in F vom 14.06.1996 (Bl. 30 der Ermittlungsakte 30 Js 46/97) überein. Die Zeugin hat im einzelnen geschildert, dass sie überprüft habe, dass im Jahre 1992 und wohl auch im Jahre davor von der Familie H2 kein Gerät bei der Firma Q3 gekauft worden sei. Es sei in dem Unternehmen üblich, dass der Kunde namentlich erfasst werde. Das gelte selbst dann, wenn er nur kleinere Geräte kaufe. Die Zeugin vermittelte dem Senat den Eindruck, dass sie die Nachforschungen zuverlässig und sorgfältig vorgenommen hat. Ihre Einschränkung, daß Kundennamen ab einem ihr nicht genau erinnerlichen Zeitpunkt nicht mehr erfaßt wurden, ist im Ergebnis ohne Belang. Die von ihr geschilderte Suchaktion fand zeitnah nach dem behaupteten Verkauf statt und war nur angebracht, wenn die Namen im entscheidenden Zeitraum üblicherweise erfaßt worden waren. Danach war der Erwerb der Geräte bei der Firma Q3 auszuschließen.

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Aus den Bekundungen der Zeuginnen H3, Q - H2 und H2 zu dieser Frage ergab sich kein anderes Ergebnis. Ihre Aussagen erschienen auch insoweit nicht glaubhaft. Die Bekundungen waren gekennzeichnet von dem Bestreben, dem Kläger zu helfen. Die Zeuginnen haben zwar das Vorhandensein der Geräte in der Wohnung im Wesentlichen bestätigt, konnten aber keine genauen Angaben zu den Erwerbszeitpunkten machen. Insbesondere ließ sich aus ihren Aussagen nicht entnehmen, dass die Geräte entsprechend der Bestätigung der Firma Q3 "im Zeitraum 1992" gekauft worden seien. Die Zeugin H3 konnte das angebliche Erwerbsdatum der Geräte nicht näher eingrenzen. Die Zeugin H2 hat bekundet, dass sie zur Zeit des Schadenereignisses nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt habe. Sie sei etwa vier Jahre vorher ausgezogen. Ihr Vater habe "alsbald nach ihrem Auszug" für das Musikzimmer neue Geräte beschafft. Die Zeugin Q - H2 konnte zum Alter der Geräte keine Angaben machen. Der Kläger selbst war auf Befragen nicht imstande, zu dem Erwerbszeitpunkt der Geräte weitere Angaben zu machen.

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Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unrichtige Belege vorgelegt hat.

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Mit den vorgelegten inhaltlich falschen Belegen wollte der Kläger auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss nehmen. Demnach sind die Beklagten leistungsfrei.

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2. Nach alledem konnte der Senat offenlassen, ob noch in weiteren Fällen täuschende Angaben des Klägers vorgelegen haben, und insbesondere, ob ein Einbruchdiebstahl in der behaupteten Form stattgefunden hat.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, ZPO. Die Beschwer ist nach

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§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer

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des Klägers: 63.563,-- DM