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Oberlandesgericht Köln·9 U 160/02·05.05.2003

Berufung abgewiesen: Versicherer leistungsfrei bei alkoholbedingtem Unfall

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus der Kfz-Versicherung und bestreitet Regressforderungen nach einem Unfall, bei dem sie alkoholisiert fuhr. Zentrale Frage war, ob die Beklagte wegen Trunkenheit leistungsfrei ist und ob die Regreßklausel wirksam ist. Das OLG Köln weist die Berufung ab: Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen relativer Fahruntüchtigkeit; Regressklausel und Rückgriffsanspruch sind zulässig. Neue Tatsachenbehauptungen in II. Instanz wurden nicht berücksichtigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen und Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wird.

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Bei einem typischen Unfallgeschehen ohne erkennbare äußere Ursache spricht ein Anscheinsbeweis für einen alkoholtypischen Fahrfehler; die versicherte Partei muss für die Widerlegung konkrete Anhaltspunkte für einen atypischen Ursachenzusammenhang vortragen und beweisen.

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Neue Tatsachen, die im erstinstanzlichen Vortrag nicht substantiiert geltend gemacht wurden, können in der Berufung gemäß §§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 Nr.3 ZPO nicht berücksichtigt werden.

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Regreßklauseln in AKB, die dem Versicherer bei Leistungspflicht nach Kündigung Rückgriffsrechte gegen den Versicherungsnehmer einräumen (u.a. bei Trunkenheit), sind nicht per se überraschend und stehen im Einklang mit den einschlägigen Verordnungen (z. B. KfzPflVV) sowie dem AGB-Recht, soweit sie den Mindestversicherungsschutz nicht unterschreiten.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG§ 6 Abs. 1 VVG§ 6 Abs. 2 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 38/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juli 2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 38/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist seit November 1995 Versicherungsnehmerin der Beklagten (Haftpflicht und Vollkasko). Anläßlich der 1999 vorgenommenen Umstellung der Versicherung auf ein neues Fahrzeug wurden die AKB neuester Fassung ("AKB 95") Vertragsgegenstand. Am 17.8.2001 kam es auf trockener Fahrbahn gegen 14.15 (genaue Uhrzeit ist streitig) auf der BAB 57 in Fahrtrichtung O. kurz vor dem Kreuz L.-Nord zu einem Unfall. Die auf der linken Fahrspur fahrende Klägerin geriet zunächst nach links gegen die Leitplanke, dann nach rechts gegen ein dort fahrendes Fahrzeug. Eine Blutprobe, die nach dem Vermerk des Arztes um 16.55 Uhr entnommen worden sein soll, ergab einen Wert von 1,04 %o. Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag und lehnte eine Zahlung der von der Klägerin wegen ihres eigenen Schadens geforderten 5.158,92 € ab. Sie zahlte an den Unfallgegner etwas mehr als 10.000 DM und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 10.000 DM (5.112,90 €) auf.

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Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte "in vollem Umfang" Leistungen aus der Kraftfahrtversicherung zu erbringen habe, hilfsweise, daß sie nicht verpflichtet ist, an die Beklagte 5.112,90 € zu zahlen. Ferner hat sie Zahlung von 5.158,92 € beantragt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin unter anderem geltend, der Unfall müsse auf einem technischen Defekt des Wagens (z. B. geplatzter Reifen) beruht haben. Sie hält die Klausel in § 2 b Abs. 1 e AKB 95 für eine überraschende und damit unwirksame Klausel.

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Sie beantragt nunmehr,

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1. festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 17.8.2001 einen Betrag von 5.112,90 EUR zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.158,92 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 8.4.2003 und die zur Information beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln 504 Js 832/01 (bis Bl. 95) Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist vom Landgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.158,92 €

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Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Beklagte nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.

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Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Rückrechnung des bei der Klägerin festgestellten Blutalkoholwertes vorliegen und ob die Rückrechnung zu der Feststellung führen würde, daß sie zur Unfallzeit absolut fahruntüchtig war. Die Klägerin war zur Unfallzeit jedenfalls relativ fahruntüchtig. Ihre Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit zumindest 1,04 %o, sie lag damit nur geringfügig unter dem Wert von 1,1 %o, ab dem von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (BGH NJW 1990, 2393). Es kann der gemessene Wert zugrunde gelegt werden, denn auch dann, wenn der Unfall sich während der Resorptionszeit ereignet haben sollte, ist auf die Alkoholmenge abzustellen, die sich zur Unfallzeit im Körper befand (BGH NJW 1974, 246). Für das Unfallgeschehen gab es nach den Feststellungen der Polizei und den zeitnahen Angaben der Unfallbeteiligten keine erkennbare Ursache. Die Klägerin geriet auf gerader, trockener Fahrbahn in der Mittagszeit bei relativ dichtem Verkehr gegen die linke Leitplanke, dann prallte sie auf einen rechts von ihr die andere Fahrspur benutzenden Wagen. Der Unfall ereignete sich dementsprechend ohne ersichtlichen Grund, insbesondere ohne eine Beeinflussung durch den sonstigen Straßenverkehr. In dieser Situation ist von einem alkoholtypischen Fahrfehler auszugehen, der den Schluß auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zuläßt (vgl. z.B. OLG Hamm Urt. vom 27.10.1993, r+s 1995, 374). Es ist allgemein anerkannt, daß die Anforderungen an die Feststellung der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit um so geringer sind, je höher die Blutalkoholkonzentration ist (BGH NJW 1982, 2612). Hier spricht nicht nur das Unfallgeschehen für eine relative Fahruntauglichkeit, sondern auch der von den Polizeibeamten festgestellte torkelnde Gang und die vom Arzt bei der Entnahme der Blutprobe erhobenen Befunde, die er dahin zusammenfaßt, daß die Klägerin "deutlich" unter Alkoholeinfluß stand. Soweit die Klägerin den torkelnden Gang auf den Schreck zurückführen will, der ihr durch das Unfallgeschehen "in die Glieder gefahren" sei, überzeugt das nicht. Der Eindruck körperlicher Lähmung, der mit einem Unfallgeschehen verbunden sein kann, führt nicht zu einem Erscheinungsbild, das demjenigen entspricht, das durch Alkoholisierung entsteht und das hier von den Polizisten aktenkundig gemacht wurde.

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Bei der dargestellten Sachlage spricht ein Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit zwischen dem Unfall und der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (vgl. z. B. OLG Hamm a.a.O. und Senat Urteil vom 17.3.1998 – 9 U 142/97 MDR 1998, 404 f). Die Beklagte müßte zur Widerlegung des Anscheinsbeweises die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenzusammenhangs und damit eines atypischen Geschehensablaufs vortragen und beweisen. Sie behauptet erstmals mit der Berufung, der Unfall beruhe auf einem technischen Defekt. In erster Linie beruft sie sich auf einen geplatzten Reifen als Unfallursache und bietet hierzu Beweis an durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Aus dem vorgelegten Gutachten, in dem die Schäden an ihrem Fahrzeug festgehalten sind, wird u. a. die Beschädigung der beiden rechten Reifen erwähnt.

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Die Darstellung der Klägerin zur Unfallursache kann nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hier um eine neue Tatsache, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist. Die Klägerin hat dort lediglich vorgetragen, sie könne "nicht ausschließen, daß ein Reifenplatzer dazu geführt hat, daß sie von der Fahrbahn abgekommen ist". Hierin kann kein substantiiertes Bestreiten der Darstellung der Beklagten gesehen werden, die unter Berufung auf die Feststellungen der Polizei ausgeführt hatte, die Klägerin sei ohne Anlaß von der Fahrbahn abgekommen. Führt ein geplatzter Reifen zu einem Unfall, so gibt es ein Ereignis, das den Schleudervorgang einleitet und das vom Fahrer auch registriert werden kann. Auch der seitlich versetzt hinter der Klägerin fahrende Zeuge H. hätte ein Platzen (eines) der rechten Reifen bemerken können und wohl auch müssen, wenn es den Unfall eingeleitet hätte. Schließlich hätte auch die Polizei anhand von Spuren feststellen können, daß dem ersten Aufprall auf die Leitplanke ein anderes Ereignis (Reifenplatzen) vorausging. Für all dies war ausweislich der beigezogenen Strafakte nichts ersichtlich, und vor diesem Hintergrund waren die Ausführungen der Klägerin zu der von ihr "nicht auszuschließenden" Unfallursache als unsubstantiiert zu werten. Sie hat in erster Instanz schriftsätzlich die Schäden an den Reifen nicht einmal ausdrücklich erwähnt, was dafür spricht, daß sie selbst, zumal zwei Reifen beschädigt sind, insoweit von einer Unfallfolge und nicht Unfallursache ausging.

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Daß die Klägerin erstmals in zweiter Instanz behauptet, ein geplatzter Reifen sei unfallursächlich geworden, muß vor dem dargestellten Hintergrund als nachlässig gewertet werden. Bei dieser Wertung wird berücksichtigt, daß das Landgericht keinen Anlaß hatte, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß die dort nur in den Raum gestellte Unfallursache weiterer Substantiierung bedurfte, zumal die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hat, zu weiterer Substantiierung nicht in der Lage zu sein, da weiterer Vortrag in den Bereich der Spekulation gehören würde. Das Gericht ist aber nicht gehalten, eine Partei zu Spekulationen zu veranlassen.

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2. Die auf (negative) Feststellung gerichtete Klage ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

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Ihr kann nicht stattgegeben werden, denn die Beklagte macht mit Recht einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 DM bzw. 5.112,90 € geltend, nachdem sie den Versicherungsvertrag gekündigt und den Unfallgegner in noch größerem Umfang entschädigt hat, vgl. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG, § 6 Abs. 1, 2 VVG, § 2 b Abs. 2 AKB.

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Gegen die in § 2 b Abs. 2 AKB vereinbarte Regreßmöglichkeit der Beklagten bestehen keine Bedenken nach dem AGBG, das auf den hier zu beurteilenden Vertrag noch anzuwenden ist (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). Schon zu den Zeiten, als die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Versicherer noch vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt werden mußten, gab es Regreßmöglichkeiten des Versicherers bei Haftpflichtschäden (vgl. § 2 AKB a. F., abgedruckt z. B. bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl.). Sie wurden durch die Neufassung des § 2 b AKB umgestaltet und der Höhe nach beschränkt, die Trunkenheitsklausel wurde daneben neu aufgenommen (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2b AKB Rn. 51). Diese Ausdehnung der Regreßmöglichkeit auf Trunkenheitsfahrten ist unbedenklich. Die fragliche Klausel kann nicht als überraschend angesehen werden. Es ist allgemein bekannt, welche Gefahren mit Alkohol am Steuer verbunden sind, und der Gedanke, daß eine erhöhte Gefahr der Schadensverursachung zur (teilweisen) Reduzierung des Versicherungsschutzes führen kann, ist dem Versicherungsrecht immanent (vgl. z. B. § 23 VVG). Welchen Bekanntheitsgrad die Trunkenheitsklausel hat, kann – entgegen der Auffassung der Klägerin - dahinstehen. § 2 b Abs. 2 AKB steht auch im Einklang mit § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV. Auf die von der Klägerin angesprochene Frage, ob § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV von der Ermächtigungsnorm in § 4 Abs. 1 S. 1 PflVG gedeckt ist (vgl. zum Meinungsstand z.B. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5 KfzPflVV Rn. 9), kann es hier nicht ankommen. Die Verordnung dient allein dem Schutz des Versicherungsnehmers. Sie regelt den Mindestumfang des notwendigen Versicherungsschutzes und wurde hier beachtet.

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Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.271,82 €