Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 160/01·15.04.2002

Hausratversicherung: Kein Nachweis der Entwendung trotz Einbruchspuren

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Hausratversicherung (VHB 96) Ersatz für angeblich bei einem Einbruch entwendete Wertgegenstände, Bargeld und Uhren. Das OLG bejahte zwar aufgrund des Spurenbildes einen versuchten Einbruchdiebstahl, sah aber die Entwendung von Hausrat als nicht bewiesen an. Wegen widersprüchlicher und unplausibler Schilderungen sowie fehlender objektiver Hinweise auf Mitnahme von Gegenständen wurden weitere Ansprüche verneint. Erstattet wurde nur der Gebäudeschaden (Notverglasung) in Höhe von 124,76 EUR; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich des Gebäudeschadens (124,76 EUR) erfolgreich; im Übrigen Klage mangels Nachweises der Entwendung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Hausratversicherung reicht für den Entwendungsnachweis nicht allein das Vorliegen von Einbruchspuren aus; zusätzlich müssen Tatsachen bewiesen werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme versicherter Sachen schließen lassen.

2

Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört regelmäßig neben Spuren gewaltsamen Eindringens auch der Nachweis, dass zumindest einige der als entwendet gemeldeten Gegenstände zuvor vorhanden waren und anschließend nicht wieder aufgefunden wurden.

3

Widersprüchliche oder unplausible Angaben des Versicherungsnehmers zu Tatablauf und Beobachtungen können die Glaubhaftigkeit so mindern, dass der Nachweis der Entwendung trotz Beweiserleichterungen nicht geführt ist.

4

Die Möglichkeit des Versicherers, durch Vortrag von Tatsachen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung entgegenzuhalten, setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zunächst das äußere Bild eines vollendeten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen hat.

5

Ein bei einem (auch nur versuchten) Einbruch verursachter Gebäudeschaden ist nach den Hausratbedingungen zu ersetzen, selbst wenn eine Entwendung von Hausrat nicht bewiesen ist.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 2 Nr. 1 f VHB 96§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 430/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. August 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 430/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 14. November 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin schloß mit der Beklagten entsprechend einem Antrag vom 27. Januar 1999 (GA 23 ff.) einen Vertrag über die Versicherung von Hausrat, wobei die Geltung der VHB 96 (GA 186 ff) vereinbart wurde. Dem Versicherungsantrag waren Gutachten der Firma W. über den Wert von drei Armbanduhren der Marke R. beigefügt, die nach Darstellung der Klägerin von ihr bzw. ihrem Ehemann einige Zeit zuvor gebraucht gekauft wurden. Mit Rücksicht auf diese Uhren wurde eine Erhöhung der Wertsachenentschädigungsgrenze auf 45 % beantragt. Die Klägerin, die als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse beschäftigt ist, und ihr Ehemann, der als Taxifahrer im Rahmen der Geringverdienergrenze angestellt war, hatten zur Zeit des Vertragsschlusses ein Einfamilienhaus gemietet, das als eines von drei Reihenhäusern bezeichnet werden kann, die auf einem Grundstück errichtet sind, auf dem sich außerdem eine gewerblich genutzte Halle befindet und das zur Straße hin mit einem hohen Zaun eingefriedet ist, der mit einem Sichtschutz versehen ist. Der Zugang zum Grundstück erfolgt durch ein Tor. Im rückwärtigen Bereich grenzt das Grundstück an offenes Feld. Die Klägerin meldete am 11. November 1999 gegen 11 Uhr bei der Polizei einen Einbruch. Die Beamten stellten fest, daß ein Erdgeschoßfenster in Höhe der Verriegelung eingeschlagen und das Haus durchwühlt war. Fingerabdrücke, die die Polizei im Bereich des Fensters feststellte und untersuchen ließ, konnten nur der Klägerin und ihrem Ehemann zugeordnet werden. Eine gleich geartete Beschädigung wurde auch am Nachbarhaus festgestellt, ohne daß sich in diesem Gebäude weitere Einbruchsspuren fanden. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des von ihr behaupteten Einbruchschadens in Anspruch.

3

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Hausratversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, weil der bisherige Versicherer nicht bereit gewesen sei, die R.-Uhren ohne Auflagen (Unterbringung in einem Safe) zu versichern. Der Zeuge W.-K., der für die Beklagte den Versicherungsantrag entgegengenommen habe, habe ihr erklärt, bei der vereinbarten Versicherungssumme von 220.000 DM seien die R.-Uhren bis zu 99.000 DM mitversichert. Im Oktober 1999 habe sie von Dritten erfahren, daß diese Auskunft möglicherweise unrichtig gewesen sei, weil § 22 Nr. 3 c VHB 96 nicht ausgeschlossen wurde. Sie habe daraufhin den Zeugen W.-K. angerufen, der sich zu der aufgeworfenen Frage zunächst nicht habe äußern können, dann aber Anfang November fernmündlich erklärt habe, daß etwas "nicht stimme", man müsse sich treffen. Am 11. November habe ihr Ehemann gegen 7.45 Uhr das Haus verlassen, sie selbst sei wegen einer Erkrankung zu Hause geblieben und gegen 8.45 Uhr mit ihren beiden Hunden zu einem etwa einstündigen Spaziergang aufgebrochen. Bei ihrer Rückkehr habe sie zwei männliche Personen auf dem beschriebenen Grundstück gesehen, die alsbald nach ihrem Erscheinen über das offene Feld weggelaufen seien. Sie habe sodann festgestellt, daß ein Erdgeschoßfenster in Höhe der Verriegelung eingeschlagen und das Haus durchwühlt gewesen sei. Die drei R.-Uhren, eine Geldkassette, in der sich 5.000 DM bis 6.000 DM in bar befunden hätten sowie zwei weitere auf dem Flohmarkt erstandene Uhren und wertvolle Feuerzeuge seien entwendet worden. Sie hat den eingeklagten Schaden wie folgt beziffert:

4

Bargeld 2.000,00 DM

5

Herrentaschenuhren 1.650,00 DM

6

Feuerzeuge mit Etui 1.592,50 DM

7

Geldkassette 70,00 DM

8

R.-Uhren 85.250,00 DM

9

Gebäudebeschädigung 244,00 DM

10

90.806,50 DM

  1. 90.806,50 DM
11

Die Klägerin hat beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.806,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (14.11.2000) zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat behauptet, es handele sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Sie meint, verschiedene - teilweise unstreitige - Umstände ließen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einen entsprechenden Schluß zu. Im übrigen beruft die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung, die sie darin sieht, daß die Klägerin bei Vertragsschluß lediglich einen Vorschaden aus 1995/1996 angab, einen weiteren aus dem Jahr 1992 jedoch unerwähnt ließ. Zur Höhe hat die Beklagte sich unter anderem auf "§ 19 Ziff 3 a und c VHB 92" berufen.

18

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die bei Aufnahme des Versicherungsantrags abgegebenen Erklärungen sowie über verschiedene sonstige Umstände und sodann die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 16. August 2001 verkündete Urteil verwiesen, das der Klägerin am 23. August 2001 zugestellt worden ist und gegen das sie am 21. September 2001 Berufung eingelegt hat. Sie hat das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 22. November 2001 begründet.

19

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie beziffert ihren Schaden nunmehr entsprechend den Feststellungen des Regulierungsbeauftragten so:

20

Bargeld 2.000,00 DM

21

Herrentaschenuhren und Feuerzeuge mit Etui 1.663,00 DM

22

R.-Uhren 85.250,00 DM

23

Gebäudebeschädigung 244,00 DM

24

89.157,00 DM

  1. 89.157,00 DM
25

Die Klägerin beantragt,

27

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 89.157,00 DM (45.585,25 EUR) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14. November 2000 zu zahlen.

28

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen,

32

im Fall einer von ihr zu stellenden Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, diese auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

33

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie ist der Ansicht, die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Einbruchsdiebstahls sei nicht bewiesen, sehe man dies anders, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem vorgetäuschten Versicherungsfall auszugehen.

34

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 2002 und auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 70 Js 120/00 der Staatsanwaltschaft Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet.

37

Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Ersatz des Schadens, der in der Beschädigung der Fensterscheibe zu sehen ist. Die Beklagte hat ihr die insoweit eingeklagten 244,00 DM, also 124,76 EUR zu erstatten, §§ 1, 49 VVG, § 2 Nr. 1 f VHB 96. Ausweislich des von der Polizei festgestellten und beschriebenen Spurenbildes hat ein versuchter Einbruchdiebstahl stattgefunden. Der hierbei entstandene Gebäudeschaden ist nach den vereinbarten Vertragsbedingungen von der Beklagten zu erstatten.

38

Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Es ist nicht bewiesen, daß aus ihrem Haushalt am 11. November 1999 Gegenstände entwendet wurden.

39

Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen - auch im Fall des Einbruchdiebstahls - gewisse Beweiserleichterungen (BGH r+s 1995, 345 = VersR 1995, 956). Es genügt, wenn Tatsachen bewiesen werden, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme der versicherten Sachen schließen lassen, wobei es zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört, daß in der Regel - hier vorhandene - Spuren eines gewaltsamen Eindringens vorliegen müssen und zusätzlich bewiesen wird, daß zumindest einige der als entwendet gemeldeten Sachen vorhanden waren und später nicht mehr aufgefunden wurden (BGH a.a.O.). Dieser Beweis ist nicht geführt. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an, das nach Vernehmung des Zeugen R. und Anhörung der Klägerin einen vollendeten Einbruchdiebstahl, also die Entwendung der Gegenstände, für die Ersatz begehrt wird, nicht als bewiesen erachtet hat.

40

Objektive Spuren einer Entwendung und damit eines vollendeten Einbruchs sind nicht festgestellt worden. So gab es keine Spuren, die darauf schließen ließen, daß diejenigen Personen, die die Fensterscheibe eingeschlagen haben, Hausrat mitgenommen haben. Der insoweit erforderliche Nachweis konnte hier nicht durch die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes geführt werden; ihre Aussagen können im Ergebnis nicht als glaubhaft gewertet werden, so daß sie zum Nachweis der behaupteten Entwendung nicht genügen. Beide haben zwar übereinstimmend bekundet, die von der Klägerin gestohlen gemeldeten Gegenstände seien am frühen Morgen des 11. November 1999 vorhanden gewesen und nicht mehr aufgefunden worden, als die Klägerin vom Spaziergang mit den Hunden zurückkehrte. Angesichts der gegebenen Besonderheiten kann diesen Bekundungen jedoch nicht die erforderliche Überzeugungskraft zukommen.

41

Schon in den Angaben der Klägerin zu ihren Beobachtungen der Täter liegen so viele Widersprüche und Ungereimtheiten, daß sie im Ergebnis nicht mehr als glaubhaft angesehen werden können:

42

In der Anzeige bei der Polizei (BA 2) heißt es, die Klägerin habe bei ihrer Rückkehr hinsichtlich des Nachbarhauses beobachtet, "wie zwei männliche Personen das gleiche Fenster wie bei ihr ... einschlugen. ... Als die Täter die Geschädigte bemerkten, flüchteten sie in Richtung Feldgemarkung". In einer von der Klägerin unterschriebenen Zeugenaussage vom 23. November 1999 (BA 16) heißt es, sie sei durch die Hoftür auf das Gelände gelangt, auf dem sie wohnte. "Dabei" habe sie sofort zwei Männer gesehen, "welche sich zwischen unserem Küchenfenster und dem Wohnzimmerfenster des Nachbarhauses befanden." Es heißt dann weiter: "Ich sah die Männer nur von hinten. Beide gingen normalen Schrittes auf das rückwärtige Grundstück in Richtung Feld. Ich habe mir dabei noch nichts gedacht, weil unsere Vermieterin auch eine Halle vermietet hat ... Als ich den Männern nachschaute, fingen sie an zu laufen... Merkwürdig kam es mir dann doch irgendwie vor. Daß die Scheibe am Fenster eingeschlagen worden war, konnte ich nicht sehen, da das um die Ecke ist. Im Haus sah ich dann, daß alles durchwühlt war. Jetzt wurde mir klar, daß die beiden Männer etwas mit dem Einbruch zu tun hatten."

43

Die Schilderung vom 23. November 1999 weicht in mehreren markanten Punkten von den in der Anzeige festgehaltenen Angaben ab. So hat die Klägerin nach der ersten Darstellung die Männer überrascht, als sie die Scheibe beim Nachbarn einschlugen, nach der zweiten muß angenommen werden, daß sie die Beschädigung des Fensters bei den Nachbarn erst viel später feststellte, nämlich nachdem sie ihr eigenes Haus betreten und später wieder verlassen hatte. Die zweite Schilderung ist in sich unstimmig. Sie wirft die Frage auf, wieso zwei Männer, wenn sie mit dem Einbruch ins Nachbarhaus befaßt waren, zwischen den Fenstern der beiden Häuser (und nicht vor dem Fenster des Nachbarhauses) gestanden haben sollen. Wenn sie Zeit hatten, auf das Erscheinen der Klägerin zu reagieren, dürften sie sich vom soeben eingeschlagenen Fenster wegbewegt, aber keineswegs zwischen den Fenstern gestanden haben.

44

Vor dem Landgericht (GA 108) hat die Klägerin schließlich erklärt, sie sei in den Innenhof gegangen und habe dort zwei Männer gesehen. Sie habe sodann das Tor abgeschlossen, sich wieder umgedreht und daraufhin gesehen, daß die Männer davonliefen. Erst nachdem sie das Haus betreten habe, habe sie das angerichtete Durcheinander gesehen. Diese Darstellung ist in sich zwar stimmig, inhaltlich aber blaß und farblos. Sie steht mit dem Inhalt der früheren Angaben auch nicht in Einklang. Indem die Klägerin jetzt - erstmals - angibt, sie habe den Tätern längere Zeit den Rücken zugekehrt, weil sie das Tor von innen abschloß, wollte sie ersichtlich plausibel machen, wieso sie keine genauen Beobachtungen schildern konnte. Sie will nur einen kurzen Blick auf die Männer geworfen haben und die Männer dann erst wieder gesehen haben, als sie schon wegliefen.

45

Besonders bemerkenswert ist insoweit - und hierauf hat das Landgericht überzeugend abgestellt -, daß die Klägerin keine Angaben dazu gemacht hat, daß die Männer etwas in den Händen hatten, als sie wegliefen. Auch auf entsprechende Nachfrage blieb die Klägerin dabei, keine entsprechende Beobachtung gemacht zu haben. Die beiden Männer müssen aber, wenn es sie gab, mit der Geldkassette weggelaufen sein, die nach der übereinstimmenden Beschreibung der Klägerin und ihres Ehemannes fast die Größe eines DIN-A 4 Blatts und natürlich auch eine gewisse Höhe hatte. Hinzu kommt, daß davon auszugehen ist, daß man ein - von der Polizei nicht aufgefundenes - Werkzeug benötigte, um die Fenster mit Doppelverglasung einzuschlagen. Auch dieses Werkzeug müßte nach Aktenlage von den Tätern wieder mitgenommen worden sein. Da die Klägerin aber von einem normalen Laufstil gesprochen hat, stimmen die von ihr geschilderten Beobachtungen nicht mit dem Bild überein, das sich hätte bieten müssen, wenn ihre Schilderungen einen realen Hintergrund hätten.

46

Es stößt auch auf Skepsis, daß die Klägerin nach ihren Bekundungen vor der Polizei und dem Landgericht auf die Fremden ohne Angst oder größere Neugier und ohne jeden Verdacht reagiert haben will, obwohl sie andererseits schilderte, beim Aufschließen des Tores beobachtet zu haben, daß sich der Rottweilerhündin die Nackenhaare sträubten. Hierauf angesprochen, erklärte die Klägerin vor dem Senat, die Reaktion des Hundes habe sie nicht weiter beachtet, weil es auf dem Grundstück häufiger eine Katze gegeben habe, auf die ihre Hündin entsprechend reagiert habe. Diese Version ist völlig neu und muß als eine Nachbesserung des Sachvortrags vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Beweiswürdigung angesehen werden, die bestehende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben eher erhöht als zerstreut.

47

Es kann bei der Würdigung der Aussagen auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin und ihr Ehemann unklare und widersprüchliche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht haben. So bekundete die Klägerin, der Bestand einer Erbschaft, die der Zeuge R. 1983 machte, sei von 60.000 DM auf 20.000 DM im Jahr 1988 geschmolzen, während der Zeuge selbst bekundete, er habe sein Vermögen bis zum Jahr 1988, dem Jahr der Eheschließung, auf 80.000 DM vergrößert. Der Versuch der Klägerin, diese Diskrepanz damit zu erklären, daß sie nur von einem Teilbetrag, nämlich von den 20.000 DM gesprochen habe, die auf einem Sparbuch angelegt gewesen seien, überzeugt nicht. Sie hat vor dem Landgericht bekundet, aus der Erbschaft seien "1988 ungefähr noch 20.000 DM" vorhanden gewesen. Zumal sie im folgenden betonte, danach habe man günstig zur Miete gelebt und viel sparen können, so daß man Anfang der 90iger Jahre ein Kontoguthaben "von ungefähr wieder 60.000 DM" gehabt habe, ist es der Klägerin nicht gelungen, den vorhandenen Widerspruch zu klären oder zu erklären.

48

Es muß bei der gegebenen Beweislage nicht weiter darauf eingegangen werden, daß eine Fülle von Umständen das von der Klägerin behauptete Geschehen als unwahrscheinlich erscheinen läßt (so etwa die Örtlichkeiten, und die frühe Uhrzeit in Verbindung mit dem Umstand, daß zur Tatzeit wegen einer schulischen Maßnahme in der Nähe Polizei und Eltern tätig waren; die kurze Zeit, die den Tätern zwischen dem Aufbruch der Nachbarin, der Zeugin R., bis zum Erscheinen der Klägerin zur Verfügung stand, und der Umstand, daß die Klägerin fürchten mußte, den Versicherungsschutz nicht weiter zu den angenommenen Konditionen behalten zu können).

49

Den Schaden, den die Klägerin durch die vorgenommene Notverglasung erlitten hat, muß die Beklagte ersetzen. Sie hat nicht ausdrücklich, aber doch indirekt vorgetragen, es müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin das äußere Bild des Einbruchs selbst geschaffen habe, also das Fenster eingeschlagen und das Haus durchwühlt oder jemanden veranlaßt habe, die entsprechenden Spuren herzustellen, während sie mit dem Hund unterwegs war. Indes kann ein solcher Sachverhalt nicht als bewiesen angesehen werden. Es gibt keine Feststellungen, die diese Vermutung der Beklagten stützen.

50

Es bedarf keiner Erörterung, ob Anhaltspunkte vorliegen, nach denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung ausgegangen werden könnte, denn dieses Maß an Überzeugung genügt nicht, um den Sachverhalt zu beweisen, von dem die Beklagte ausgeht. Nur in den Fällen, in denen es einem Versicherungsnehmer gelungen ist, die Tatsachen zu beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihrem äußeren Bild nach den Rückschluß auf einen vollendeten Diebstahl zulassen, hat der Versicherer die Möglichkeit, die sich hieraus ergebenden Folgen zu vermeiden, indem er seinerseits Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH r+s 1992, 240 = VersR 1992, 999). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Wie schon ausgeführt wurde, ist es der Klägerin nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu führen.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

53

Streitwert für das Berufungsverfahren:45.585,25 EUR

54

Wert der Beschwer für die Klägerin: 45.460,49 EUR

55

Wert der Beschwer für die Beklagte: 124,76 EUR