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Oberlandesgericht Köln·9 U 159/98·26.04.1999

Berufung abgewiesen: Kein Kaskoschaden mangels Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls seines Pkw und legte gegen die Abweisung durch das Landgericht Berufung ein. Streitpunkt war, ob das für die Leistung ausreichende „äußere Bild“ einer Fahrzeugentwendung vorliegt. Das OLG Köln hielt die Berufung für unbegründet, da widersprüchliche Angaben des Klägers und des Zeugen den Nachweis des äußeren Bildes ausschließen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen fehlendem Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei behauptetem Kraftfahrzeugdiebstahl verlangt der Versicherungsvertrag nicht den Vollbeweis des Diebstahls; es genügt der Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung, sofern dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Fahrzeugentwendung zulässt.

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Das äußere Bild der Fahrzeugentwendung liegt im Regelfall vor, wenn der Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden wird.

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Widersprüche oder Ungereimtheiten im Vortrag des Versicherungsnehmers oder in den entscheidungserheblichen Zeugenaussagen können den Nachweis des äußeren Bildes entfallen lassen und damit den Leistungsanspruch ausschließen.

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Eine zusätzliche mündliche Anhörung des Anspruchstellers vor dem Berufungsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Vortrag keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder für ergänzende Aufklärungshandlungen bietet.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 100/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 100/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs Chrysler "Le Baron" mit dem früheren amtlichen Kennzeichen xx - xx xx aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu.

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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an dem Nachweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls.

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Bei einem behaupteten Diebstahl eines Kraftfahrzeugs gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen, weil er sich regelmäßig in Beweisnot befindet, wenn ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Der Versicherungsnehmer kann nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Täter gefaßt wurde, beweisen, daß ihm das Fahrzeug gegen seinen Willen rechtswidrig abhandengekommen ist. Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages ist davon auszugehen, daß die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen aussehen, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach dem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Fahrzeugentwendung zuläßt (vgl. BGH, r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis des Diebstahls, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Das äußere Bild ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Kraftwagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt worden und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. BGH, r+s 1995, 288 = VersR 1995,909; BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ).

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Diesen erforderlichen Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls hat der Kläger angesichts der vorliegenden Widersprüche und Ungereimtheiten sowohl in seinem Vortrag als auch in den Angaben des Zeugen H., auf den entscheidend abzustellen ist, nicht geführt.

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In mehrfacher Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge H. den Wagen zu einem Reifenwechsel für mehrere Tage in die Werkstatt des - inzwischen verschwundenen - Herrn M. gebracht haben soll. In seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge bekundet, sein eigenes Auto sei zur Reparatur in einer Werkstatt gewesen. "Deshalb" habe er den Chrysler geliehen bekommen, und zwar für die Dauer von einer Woche. Wenn der Chrysler ein vorübergehender Ersatz für das eigene Fahrzeug des Zeugen gewesen sein soll, so ist nicht zu erklären, warum er dann den Ersatzwagen, den er offenbar dringend benötigte, zu einem mehrtägigen Reifenwechsel bringen sollte.

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Auch die Angaben des Zeugen zur Überlassung des Fahrzeugs als Ersatzwagen für kurze Dauer stehen nicht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift, der PKW sei zunächst vom Kläger und seiner Ehefrau und dann "ausschließlich" von dem Zeugen H., der in der von der Ehefrau des Klägers betriebenen Firma E. tätig sei, benutzt worden. Hiernach handelte es sich um eine Art Dienstwagen für den Zeugen. In seiner Anzeige bei der Polizei in Krefeld vom 11.04.1994 gibt der Kläger an, "seinem Mitarbeiter" H. sei der ihm zur Verfügung stehende PKW entwendet worden. Für ein kurzfristig geliehenes Ersatzfahrzeug spricht dies nicht.

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Nicht verständlich ist zudem, daß der Zeuge den Wagen zu einem Reifenwechsel für 3 bis 4 Tage in die Werkstatt gebracht haben will, wie er bei der Polizei in den Niederlanden angegeben hat. Bei einem Reifenwechsel handelt es sich nicht um eine Reparatur mit möglicherweise unvorhersehbarer Dauer. Die benötigten Reifen hätten bestellt und dann in kurzer Zeit aufgezogen werden können. Dies gilt um so mehr, wenn sich der Zeuge - wie er bei seiner Vernehmung im Wege der Rechtshilfe bekundet hat - über die Lieferbarkeit der Spezialweißwandreifen informiert haben will. Ungewöhnlich ist ferner, daß der PKW verschlossen und ohne Übergabe eines Schlüssels bei Herrn M. abgestellt worden sein soll, mag es am Haus oder in dessen Werkstatthof gewesen sein. Unklar bleibt, wie der Wagen von dem Werkstattinhaber hätte bewegt werden sollen. Dies hätte aber anläßlich des Reifenwechsels oder danach durchaus erforderlich sein können.

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Schließlich hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, als er "am nächsten Tag" wieder zur Werkstatt gekommen sei, sei der Wagen verschwunden gewesen.

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Bei seiner Aussage am 28.05 1997 in Nijmegen hat er bekundet, er habe den Wagen "am nächsten Tag" abholen sollen.

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Im Gegensatz dazu hat der Zeuge am 08.04.1994 der Polizei in Nijmegen unter dem frischen Eindruck des Geschehens erklärt, das Auto habe binnen 3 bis 4 Tagen wieder klar sein sollen. M. habe ihm aber ein paar Tage später telefonisch mitgeteilt, der Wagen sei noch nicht fertig.

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Es bestand danach keine Veranlassung, am nächsten Tag - der 26. März 1994 war im übrigen ein Samstag - die Werkstatt des Herrn M. aufzusuchen. Diese Widersprüche in den zeitlichen Angaben sind nicht durch Sprachschwierigkeiten zu erklären.

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Nach alledem konnte der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht als geführt angesehen werden.

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Zu einer Anhörung des Klägers vor dem Senat bestand keine Veranlassung, da der Kläger nach seinem Vortrag den Reifenwechsel selbst nicht vereinbart und den Wagen persönlich nicht abgestellt hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 41.228,07 DM