Kaskodiebstahl Leasingfahrzeug: äußeres Bild genügt; keine Leistungsfreiheit wegen Schlüsselangaben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen Diebstahls eines geleasten Pkw, zahlbar an die Leasinggeberin. Streitpunkt waren u.a. Vortäuschung sowie Leistungsfreiheit wegen angeblich falscher Angaben zu Duplikatschlüsseln und zum Verwendungszweck. Das OLG bejaht den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung und verneint eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil „existieren Duplikatschlüssel?“ nicht bewiesen falsch beantwortet wurde. Die Entschädigung ist wegen Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin nur netto (abzgl. Selbstbeteiligung) zu leisten; die Berufung hat überwiegend Erfolg.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Versicherer zur Nettokaskoentschädigung (abzgl. Selbstbehalt) an die Leasinggeberin verurteilt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kaskodiebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig durch den Vollbeweis, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden wurde (Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung).
Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass eine in der Schadenanzeige abgegebene Auskunft objektiv falsch ist und dies vom Versicherer substantiiert dargetan und bewiesen wird.
Wird in der Schadenanzeige nach der Existenz von Duplikatschlüsseln gefragt, trägt der Umstand, dass an einem Schlüssel Kopierspuren festgestellt werden, für sich genommen nicht den Beweis, dass im Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch Duplikatschlüssel existierten.
Bei einer Kaskoversicherung für fremde Rechnung (Leasingfahrzeug) ist materiell anspruchsberechtigt die versicherte Eigentümerin; für die Bemessung der Entschädigung sind deren Verhältnisse maßgeblich.
Ist die versicherte Eigentümerin vorsteuerabzugsberechtigt, besteht der Entschädigungsanspruch in der Kaskoversicherung nur in Höhe des Nettowiederbeschaffungswerts; eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist abzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 0 567/02
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. August 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 567/02 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die D. A. - Leasing GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer H. H. und M. V., F.str. xx - xx, xxxxx B. H. vor der Höhe, 26.186,21 EUR nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz der LZB seit dem 24. September 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer wegen der Entwendung des PKW Daimler Chrysler Cherokee, amtliches Kennzeichen xx-xx xxxx, auf
Entschädigung in Anspruch. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Leasinggeber ist die D. A.-Leasing GmbH in B. H. vor der Höhe.
Für das Fahrzeug bestand bei der Beklagten u.a. eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung (in 2002) von 150,00 EUR (Bl. 287 GA).
Nach dem Vorbringen des Klägers ist der von seinem Bruder, dem Zeugen H. G. P. B., gefahrene und in der Markmanngasse in Köln abgestellte PKW am Abend des 09.06.2002 dort gestohlen worden.
Die Beklagte hat eine Entschädigung abgelehnt und beruft sich auf Vortäuschung des Diebstahls sowie auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch Falschangaben zu den Fahrzeugschlüsseln und dem Verwendungszweck des Fahrzeugs.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fahrzeugschlüsseln durch Urteil vom 19.08.2003 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Falschangaben zur Anfertigung von Ersatzschlüsseln leistungsfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts, insbesondere seinen tatsächliche Feststellungen, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Berufung des Klägers macht geltend, die Angaben zu den Schlüsseln habe sein Bruder gemacht. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe er keine Kenntnis von der Anfertigung von Duplikatschlüsseln gehabt und dies auch ausdrücklich bestritten. Tatsachen für eine Vortäuschung des Diebstahls lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die D. A. - Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. H. und M. V., F.str. xx - xx, xxxxx B. H.g vor der Höhe, 30.550,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.09.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet (weiter) die Aktivlegitimation des Klägers. Er sei nicht Versicherungsnehmer (Beweis: Zeuginnen P. und S.-M.). Aktivlegitimiert sei vielmehr die F. F. T. B. GmbH. Diese habe als Leasingnehmerin auch die Leasingraten bezahlt.
Der Senat hat zu den näheren Umständen des Abstellens und Nicht - Wiederauffindens des PKW Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. Georg P. B. und H.-P. M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2004, wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache überwiegend begründet.
Die Beklagte ist aus dem geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag verpflichtet, wegen der Entwendung des PKW Daimler Chrysler Cherokee am 09.06.2002 in Köln die bedingungsgemäße Entschädigung an die Leasinggeberin zu zahlen (§ 12 Nr. 1 I b AKB).
Im einzelnen:
1)
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger vorliegend nach § 76 Abs. 1 VVG prozessführungsbefugt und berechtigt ist, wie hier beantragt, die Leistung der Kaskoentschädigung an die Leasing GmbH zu verlangen.
Aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Versicherungsunterlagen ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die F. F. T. B. GmbH Versicherungsnehmerin für den betreffenden Versicherungsvertrag gewesen ist. Im Gegenteil ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Kläger persönlich Versicherungsnehmer des betreffenden Versicherungsvertrages gewesen ist.
Insbesondere lässt sich dies und nichts Gegenteiliges aus dem Nachtrag 001 zum Versicherungsschein für das Jahr 2002 entnehmen.
Als Person ist dort B. M. B. (=Kläger) genannt, nicht etwa die F. F. B. GmbH. Auch der Zusatz "Firma" zu der Person B. M. B. bietet keine Anhaltspunkte, dass entsprechend dem jetzigen Vorbringen der Beklagten damit die F. F. B. GmbH als Versicherungsnehmerin gemeint sein soll.
Angesichts der vorgenannten Umstände war eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Punkt weder geboten noch erforderlich und hat der Senat deshalb davon abgesehen.
2)
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger das äußere Bild einer Entwendung des Fahrzeugs am 09.06.2002 in Köln nachgewiesen.
In der Diebstahlversicherung ist der Versicherungsnehmer nicht gezwungen, den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu führen. Den Vollbeweis wird er auch in den allerwenigsten Fällen führen können. Fahrzeugdiebstähle geschehen meist im Verborgenen. Zeugen für das unmittelbare Entwendungsgeschehen stehen nicht zur Verfügung.
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer deshalb Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Fahrzeugentwendung zulässt. Verlangt wird nicht der Vollbeweis der Entwendung an sich, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden hat. Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen, z. B. durch einen Zeugen, der das Abstellen und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs gesehen hat (BGH VersR 84, 29; r + s 93, 169, VersR 93, 571; r + s 95, 288 = VersR 95, 909 und ständig).
Aus den Angaben der vor dem Senat vernommenen Zeugen B. und M. ergibt sich, dass der Zeuge B. den versicherten PKW am Spätnachmittag des 09.06.2002 in der Nähe des M. Restaurants und des Hotels M. abgestellt hat.
Die beiden Zeugen hatten an diesem Tag (Sonntag) eine Baustellenbesprechung an einer Großbaustelle in Hürth-Efferen. Als diese beendet war, sind die beiden Zeugen jeweils mit ihrem Fahrzeug nach Köln gefahren, um im M. Restaurant essen zu gehen. Der Zeuge B. hat sein Fahrzeug vor der dortigen Fußgängerzone links in einer Parkbucht abgestellt. Der Zeuge M., der nicht sehen konnte, ob dort auch für sein Fahrzeug ein Platz war, hat seinen Wagen an anderer Stelle abgestellt. Nachdem das Essen im M. Restaurant beendet war, wobei man sich auch über die Baustelle unterhalten hatte, hat zunächst der Zeuge M. das Lokal verlassen. Der Zeuge B. ist noch wenige Minuten geblieben, um zu bezahlen. Sodann hat auch er das Restaurant verlassen, ist zum Abstellplatz seines Wagens gegangen und hat dort festgestellt, dass der Wagen verschwunden war. Durch Anrufe bei der Polizei und der Abschleppfirma Mauritius konnte er zunächst nicht klären, ob er abgeschleppt worden war, wovon er zunächst ausgegangen war. Am anderen Morgen erfuhr er durch die Polizei, es läge keine Abschleppmeldung vor, so dass er nunmehr überzeugt war, der Wagen sei ihm gestohlen worden. Er hat sodann im Polizeipräsidium eine Diebstahlsanzeige aufgegeben.
Der Senat übersieht nicht, dass bei beiden Zeugen eine gewisse Unklarheit darüber herrschte, ob man das Ml Restaurant zusammen betreten hat oder ob der Zeuge B. zunächst dort war und der Zeuge M. nachgekommen war. Beide Zeugen waren sich in diesem Punkt nicht so sicher. Es handelt sich insoweit jedoch um Unklarheiten von geringerer Bedeutung, die das Kerngeschehen nicht tangieren. Der Senat trägt jedenfalls keine Bedenken, hierin den beiden Zeugen zu glauben und ihren Aussagen zu folgen.
Durchgreifende Anhaltspunkte, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der behaupteten Entwendung nahe liegen könnten, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch bewiesen.
Im übrigen reicht es nicht aus, wenn die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung durch den Zeugen H.-G. P. B. in Betracht kommen sollte. Dies könnte dem Kläger nur zugerechnet werden, wenn der Zeuge H.-G. P. B. sein Repräsentant wäre (vgl. dazu BGH r + s 93, 321 = VersR 93, 828 und ständig). Ausreichender Tatsachenvortrag der Beklagten für die Voraussetzungen des Repräsentantenbegriffs bei dem Zeugen H.-G. P. B. fehlt.
3)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger nicht festgestellt werden.
Nach den Angaben des Zeugen H.-G. P. B. hat dieser die Schadenanzeige vom 28.06.2002 ausgefüllt, weil er mit dem Sachverhalt vertraut war. Unterzeichnet hat die Schadenanzeige der Kläger. Es handelt sich demnach um eine Erklärung des Klägers selbst (BGH r + s 95, 81 = VersR 95, 281).
Eine Falschangabe zur Frage 14 der Schadenanzeige "Existieren Duplikatschlüssel?" lässt sich nicht feststellen. Bei der Frage ist "nein" angekreuzt.
Die Frage 14 wäre nur dann falsch beantwortet, wenn im Zeitpunkt der Angaben am 28.06.2002 entgegen der Antwort dennoch einer oder mehrere Duplikatsschlüssel existierten. Dies ist jedoch von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen, geschweige denn bewiesen.
Der Senat übersieht dabei nicht, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen M. einer der bei der Beklagten eingereichten Fahrzeugschlüssel Kopierspuren trägt. Von diesem Schlüssel muss also mindestens ein Duplikat gefertigt worden sein. Dies hilft der Beklagten jedoch nicht weiter. Abweichend von einer Vielzahl von Schadenanzeigeformularen anderer Versicherer lautet die Frage 14 nicht "sind Duplikatschlüssel gefertigt" worden, sondern "existieren Duplikatschlüssel?" Ob der oder die von wem auch immer gefertigten Duplikatschlüssel im Zeitpunkt der Angaben in der Schadenanzeige am 28.06.2002 noch existierten, ist jedoch völlig unklar, jedenfalls nicht bewiesen. Der oder die gefertigten Duplikatschlüssel können ohne weiteres auch vorher in Verlust geraten sein.
Aus den Unterfragen a) und b) zu Frage 14) kann die Beklagte ebenfalls keine Leistungsfreiheit herleiten. Diese Unterfragen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur dann zu beantworten, wenn die Hauptfrage 14 nach der Existenz von Duplikatschlüsseln mit "ja" beantwortet worden ist. Im Schadenanzeigeformular steht über den Unterfragen a) und b) ausdrücklich "falls ja". Wie ausgeführt , hat der Kläger die Hauptfrage 14 nach der Existenz der Duplikatschlüssel aber nicht mit "ja", sondern mit "nein" beantwortet.
Leistungsfreiheit der Beklagten lässt sich schließlich nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger in dem Ergänzungsfragebogen vom 26.08.2002 auf die Frage, "für welchen Zweck, welche Unternehmung, Besorgung wurde das Fahrzeug ausgehändigt?" geantwortet hat, "betrieblich".
Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen H.-G. P. B. und M. ergibt sich, dass der Zeuge B. an dem betreffenden Tag mit dem Fahrzeug zu der Großbaustelle in Hürth-Efferen gefahren war, um mit dem Zeugen M., dem Bauleiter, die Baustelle zu begehen und eine Besprechung durchzuführen. Dass die beiden am Abend im M. Restaurant essen waren, ändert daran nichts, insbesondere deshalb, weil die Frage ausdrücklich dahin lautet, für welchen Zweck das Fahrzeug ausgehändigt wurde. Nicht etwa ist danach gefragt, zu welchem Zweck es den ganzen Abend hindurch benutzt wurde, wobei sich die Baustellenbesprechung der beiden Zeugen im M. Restaurant fortgesetzt hat.
4)
Ist die Entwendung des Fahrzeugs demnach bewiesen und von der Beklagten bedingungsgemäß zu entschädigen, sind bei der Höhe des Entschädigungsanspruchs Abstriche zu machen.
Da es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, hat der Kläger eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG abgeschlossen. Die Kaskoversicherung deckt als reine Sachversicherung das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des PKW, hier der D. A.-Leasing GmbH. Diese ist als Versicherte nach § 75 Abs. 1 VVG Träger des materiellen Versicherungsanspruchs aus der Kaskoversicherung, so dass es bei der Berechnung der Entschädigung auf ihre Verhältnisse ankommt (BGH r + s 93, 329 = VersR 93, 1223; r + s 95, 3, VersR 94, 85).
Da die Leasing GmbH als Eigentümer des Fahrzeugs und Versicherte vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht ihr die Entschädigung auch nur netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer zu.
Es ist wie folgt abzurechnen:
Wiederbeschaffungswert nach Fahrzeugbewertung (Bl. 10 GA)
brutto 30.550,00 EUR
netto 26.336,21 EUR
Selbstbeteiligung ./. 150,00 EUR
Entschädigung netto 26.186,21 EUR
Hinzu kommen nach §§ 286,288 BGB die geltend gemachten
Verzugszinsen.
5)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6)
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
7)
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 17.1.05 und 31.1.05 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.550,00 EUR