Ernteversicherung: Bindung an „Endgültige Schadenfeststellung“ im Einfachen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Ein Landwirt verlangte nach Hagelschaden weitere Leistungen aus einer Ernteversicherung, obwohl er im „Einfachen Verfahren“ eine „Endgültige Schadenfeststellung“ unterzeichnet hatte und der Versicherer darauf zahlte. Streitig war u.a. die Wirksamkeit der AVB-Klauseln zum Einfachen Verfahren (§§ 21, 22 AHMGVB) sowie eine spätere Lösung von der Feststellung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Durch die Erklärung und anschließende Regulierung kam ein Schadenfeststellungsvertrag zustande, der Nachforderungen und Verfahrenseinwände ausschließt. Die Klauseln genügen § 307 BGB; § 84 VVG ist auf das Einfache Verfahren nicht anwendbar, und eine Anfechtung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Berufung des Klägers auf weitere Versicherungsleistungen wegen Bindung an Schadenfeststellungsvertrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Versicherungsnehmer unterschriebene Erklärung, die die im Schadenfeststellungsprotokoll ausgewiesenen Schadenquoten als „richtig“ anerkennt und das Verfahren als beendet erklärt, kann als Angebot zum Abschluss eines Schadenfeststellungsvertrags auszulegen sein.
Nimmt der Versicherer ein solches Angebot durch Regulierung nach den anerkannten Quoten an, kommt ein vergleichsähnlicher Schadenfeststellungsvertrag zustande, der spätere Einwendungen gegen die Anspruchshöhe grundsätzlich ausschließt.
Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die im „Einfachen Verfahren“ dem Versicherer ein einseitiges Bestimmungsrecht für Sachverständige zuweisen, sind jedenfalls dann nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Teilnahme an diesem Verfahren für den Versicherungsnehmer freiwillig ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen nicht im Einzelnen die Methode der Schadenquotenermittlung oder eine Pflicht zur Dokumentation der Befunde vorgeben, wenn dadurch keine Abweichung von gesetzlichen Leitbildern bzw. keine einseitige Beweislastverschiebung zulasten des Versicherungsnehmers bewirkt wird.
Ein schadensvorbereitendes Ermittlungsverfahren ohne eigene Bindungswirkung ist kein Sachverständigenverfahren i.S.d. § 84 VVG; § 84 VVG und §§ 317 ff. BGB finden darauf auch nicht entsprechend Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 374/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 374/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte sagte dem Kläger, einem Landwirt, zu einem Zeitpunkt vor dem 29.05.2008 vorläufige Deckung in einer landwirtschaftlichen Ernteversicherung zu. Am 28.07.2008 wurde dem Kläger der Versicherungsschein (Anlage K 1, GA 15 ff) erteilt; in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden die „Allgemeine Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB 07)“ der Beklagten (Anlage B 6, GA 77 ff) sowie die „Besondere Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen“.
Am 29.05.2008 wurden Möhrenfelder des Klägers durch ein Hagelunwetter geschädigt. In der Folgezeit führten die Parteien zur Feststellung von Umfang und Höhe des Schadens das sogenannte Einfache Verfahren nach § 21 Nr. 1 a) aa), Nr. 2 AHMGVB durch. Am 09.09.2008 ermittelten zwei von dem Beklagten benannte Sachverständige im Beisein des Klägers in einem „Schätzungsprotokoll“ (GA 76) eingetragene Schadenquoten. Am gleichen Tage unterzeichnete der Kläger auf einem Formblatt zur „Schadenfeststellung im Einfachen Verfahren“ eine als „Endgültige Schadenfeststellung“ überschriebene Erklärung (GA 75), ausweislich derer er die im Schadenfeststellungsprotokoll eingetragenen Schadenquoten als richtig anerkannte. Auf der Grundlage der fraglichen Schadenquoten erbrachte der Beklagte an den Kläger die entsprechende Versicherungsleistung in Höhe von 3.055 €.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Fassung der Klauseln in §§ 21, 22 AHMGVB wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 01.07.2011 Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 91.016,58 € nebst 5 % über dem Basiszins liegender Zinsen aus einem Teilbetrag von 79.891,07 € seit dem 27.06.2009 und aus einem weiteren Teilbetrag von 11.155,51 € seit Klagezustellung zu zahlen sowie
den Beklagten zu verurteilen, ihm außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.880,20 € nebst 5 % über dem Basiszins liegender Zinsen seit dem 24.03.2010 zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat festgestellt, dass der Kläger aufgrund der mündlichen Deckungszusage zwar Versicherungsschutz für den Hagelschaden genieße. Der Versicherungsanspruch sei aber auf der Grundlage eines Schadensfeststellungsvertrages erfüllt, nämlich durch die im Einfachen Verfahren gemäß § 22 AHMGVB von dem Kläger am 09.09.2008 anerkannte Schadenfeststellung und die auf deren Grundlage sodann erfolgte Regulierung der Beklagten. §§ 21 ff AHMGVB seien gemäß § 49 VVG und infolge der tatsächlich erfolgten Durchführung des Einfachen Verfahrens Vertragsinhalt geworden. Die Regelungen zum Einfachen Verfahren in den Versicherungsbedingungen seien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die Schadenschätzung sei nach den Bedingungen durch “Experten“ vorzunehmen, das „wie“ der Schätzung regele § 22 AHMGVB. Es sei unschädlich, dass es keine näheren Regelungen zur Festlegung der Schadenquote gebe; die Schätzer seien insoweit auf der Grundlage ihrer – von der Beklagten näher vorgetragenen – Feststellungen in der Wahl ihrer Methode frei. Das Vorgehen sei für den Kläger nachvollziehbar gewesen, nachdem ihm die einschlägigen Bedingungen jedenfalls bei Unterzeichnung der Schadenfeststellung vorlagen und er bei den Besichtigungsterminen auch anwesend war. Die Bedingungen verdeutlichten das Wahlrecht des Versicherungsnehmers, wobei für das Verständnis der Klauseln auf die Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Landwirts abzustellen sei. Das durchgeführte Einfache Verfahren leide auch nicht unter dessen Verbindlichkeit berührenden Verfahrensfehlern. Jedenfalls bei dem letzten und entscheidenden Besichtigungstermin am 09.09.2008 sei der Schätzer T. anwesend gewesen, gegen dessen Qualifikation keine Bedenken dargetan worden seien. Eine Pflicht zur Protokollierung der Vorbesichtigungen und der dort gewonnenen Zwischenergebnisse habe nicht bestanden. Auch Bedenken an der Nachvollziehbarkeit der Bestandsermittlung seien nicht ersichtlich; insoweit dürften keine wissenschaftlichen Anforderungen gestellt werden. Sonstige wesentliche, die Bindungswirkung berührende Verfahrensfehler fehlten, wobei § 84 VVG ohnehin nicht anwendbar sei. Schließlich habe die Beklagte auch zu Recht einen Selbstbehalt von 10 % angesetzt; § 49 VVG gelte auch insoweit.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Klage zur Hauptsache nur noch in Höhe eines Betrages von 42.372,50 € weiter, wobei er erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten zur Schadensberechnung Rechnung trägt und einen Selbstbehalt von 10 % akzeptiert. Er beanstandet, dass das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe und rügt die Tatsachenfeststellungen bzw. die Rechtsanwendung als fehlerhaft. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass §§ 21, 22 AHMGVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam seien. Er beanstandet insbesondere, dass § 21 AHMGVB eine einseitige Auswahl des Sachverständigen durch den Versicherer ohne nachvollziehbares Qualitätskriterium vorsehe und dass in § 22 AHMGVB Festlegungen zur Ermittlung der Schadenquoten und eine Verpflichtung zur Dokumentation fehlten. Der Kläger hält an der Ansicht fest, durch seine Erklärung vom 09.09.2008 nicht mit Einwendungen präkludiert zu sein. Auch das hierfür verwendete Formular halte mangels Klarheit einer Inhaltskontrolle nicht stand. Er bringt nunmehr erstmals vor, dass es sich bei seinen vorgerichtlich am 21.04.2009 anlässlich einer Besprechung mit dem Beklagten erfolgten Einwendungen um eine Irrtumsanfechtung gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
1.
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 01.07.2011, Az. 9 O 374/10, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 42.372,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins liegender Zinsen seit 27.06.2009 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.530,58 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins liegender Zinsen seit 24.03.2010 zu zahlen,
3.
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil, wobei auch er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2012 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht auch der im Berufungsverfahren nur noch in reduzierter Höhe verfolgte Anspruch gemäß § 1 VVG auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen nicht zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund des Schadenereignisses vom 29.05.2008 bestehende Ansprüche des Klägers durch die bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlungen des Beklagten erfüllt sind. Infolge des zwischen den Parteien zustande gekommenen Schuldbestätigungsvertrags ist der Kläger mit nachträglichen Einwendungen gegen die Höhe seines Versicherungsanspruchs ebenso ausgeschlossen wie mit gegen das bedingungsgemäß durchgeführte Einfache Verfahren zur Schadenfeststellung gerichteten Einwendungen.
1.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass auf der Grundlage des Angebots des Klägers in Form seiner als „Endgültige Schadenfeststellung“ bezeichneten Erklärung vom 09.09.2008 zwischen den Parteien ein Schadenfeststellungsvertrag zustande gekommen ist. Die auf einem Formblatt abgegebene Erklärung des Klägers vom 09.09.2008 ist wirksam und hält einer Inhaltskontrolle stand.
Die mit „Endgültige Schadenfeststellung“ überschriebene Erklärung, „Ich erkenne die umseitig im Schadenfeststellungsprotokoll eingetragenen Schadenquoten zu allen Anbaupositionen … hiermit als richtig an. Das Einfache Verfahren ist damit beendet*.“, ist nach ihrem Wortlaut für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, sei er Teilnehmer des allgemeinen Verkehrs oder als Landwirt Teilnehmer eines Fachkreises, eindeutig sowohl hinsichtlich der Verbindlichkeit der abzugebenden Willenserklärung als auch deren verfahrensbeendender Wirkung und leistet damit zugleich die nötige Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen der Erklärung.
Die Sternchenauflösung zu dem eingangs zitierten Text „*Die Schadenquote kann im Rahmen der Revision überprüft und evtl. aufgehoben werden; in diesem Fall erfolgt eine erneute Schadenfeststellung“ führt zu keiner abweichenden Auffassung. Der Hinweis bezieht sich auf die nach § 21 Nr. 1 c) AHMGVB nur dem Versicherer eröffneten Möglichkeit zur Durchführung des Revisionsverfahrens. Dem Kläger ist die Kenntnis der fraglichen Klausel in den – gemäß § 49 Abs. 3 VVG einbezogenen und dem Kläger im Übrigen zu diesem Zeitpunkt auch vorliegenden Bedingungen – zuzumuten. Es bedurfte deshalb keiner weitergehenden ausdrücklichen Erläuterung, dass die abzugebende Erklärung (nur) den Versicherungsnehmer ohne eine ihm eröffnete Revisionsmöglichkeit bindet.
2.
Indem der Beklagte die Erklärung des Klägers vom 09.09.2008 durch die nach Maßgabe der anerkannten Quoten erfolgte Regulierung angenommen hat, ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zwischen den Parteien ein Schadenfeststellungsvertrag zustande gekommen (vgl. OLG Koblenz r+s 1988, 349; LG Gießen r+s 1991, 180).
Bei diesem Schadenfeststellungsvertrag handelt es sich mangels gegenseitigen Nachgebens zwar nicht um einen Vergleich i.S. des § 779 BGB, wohl aber um einen vergleichsähnlichen Vertrag, auf den § 779 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Hamm VersR 1979, 149 m.w.N.; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 84 Rn. 38). Infolge des Schadenfeststellungsvertrags ist der Kläger mit gegen die Durchführung des Einfachen Verfahrens nach § 21 Nr. 1 a) aa) AHMGVB gerichteten Einwendungen sowie Nachforderungen über die regulierten Versicherungsleistungen hinaus ausgeschlossen.
a)
Gemäß § 779 BGB ist ein Vertrag unwirksam, wenn der außerhalb des Streits bzw. der Ungewissheit als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht. Ob als in diesem Sinne der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt ein Irrtum über die Wirksamkeit der Versicherungsklauseln in §§ 21, 22 AHMGVB überhaupt in Betracht kommen kann, weil das dort geregelte Verfahren über die Schadenfeststellung den nachfolgenden Schadenfeststellungsvertrag unmittelbar vorbereitet hat, kann offen bleiben. Denn die fraglichen, das Einfache Verfahren zur Schadenfeststellung regelnden Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2008, 816; BGH VersR 2009, 1210). Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Klauseln weder intransparent, noch benachteiligen sie den Versicherungsnehmer unangemessen.
aa)
Die Formulierung „Sachverständige (Experten)“ in § 21 Nr. 2 a) AHMGVB ist unbedenklich. Sie beschreibt hinreichend abstrakt, dass bei den eingesetzten Prüfern einschlägige Sachkunde vorhanden sein muss. Es würde den Rahmen von AVB sprengen, müsste dies für jeden Einzelfall passend näher konkretisiert werden.
bb)
§ 21 Nr. 2 a) AHMGVB regelt klar und unmissverständlich, dass der Versicherer das einseitige Bestimmungsrecht für den oder die Sachverständigen hat. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers steht schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Einlassung auf das Einfache Verfahren und damit das einzige von drei bedingungsgemäßen Schadenermittlungsverfahren, welches ein einseitiges Bestimmungsrecht des Versicherers vorsieht, für den Versicherungsnehmer freiwillig ist. Er kann, muss sich aber nicht darauf einlassen, wobei der Nachteil einer Bestimmung des/der Sachverständigen durch den Versicherer aufgewogen werden kann durch mit dem Einfachen Verfahren einhergehende Zeitersparnis.
cc)
Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die bedingungsgemäße Vorgehensweise bei der Schadenermittlung bleiben ohne Erfolg.
§ 22 Nr. 1 a) AHMGVB schreibt vor, welche Arten von Feststellungen unter Berücksichtigung des Schadenereignisses, des Entwicklungsstadiums der versicherten Bodenerzeugnisse und der betroffenen Flächen zu treffen sind. Wie im Einzelnen vorzugehen ist, d.h. ob und welche Maßnahmen, etwa in Form von Messungen, Beobachtungen, Probenentnahmen o.ä. vorzunehmen sind, ist kein Regelungsgegenstand für AVB. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die eingesetzten Sachverständigen hierüber in eigener Kompetenz vor Ort zu entscheiden haben, und zwar in Abhängigkeit von der Art des Schadenereignisses und der eingetretenen Schäden.
Entsprechendes gilt für das Fehlen von Regelungen, in welcher Weise die Schadenquote zu ermitteln ist. Rechen- oder Schätzvorgänge bei der Schadenquote obliegen dem Ermessen der Sachverständigen, zumal die Quote gemäß § 21 Nr. 2 a) AHMGVB endgültig erst einverständlich mit dem Versicherungsnehmer festzulegen ist und also nicht etwa von den Sachverständigen mit bindender Wirkung festgelegt wird.
dd)
§§ 21, 22 AHMGVB enthalten zwar keine Regelung über eine Pflicht der Sachverständigen zur Dokumentation ihrer Feststellungen. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung führt aber nicht zur unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Dem Kläger ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass in Fällen, in denen im Einfachen Verfahren keine Einigung der Parteien über die Schadenquote erfolgt und deshalb das förmliche Verfahren, § 21 Nr. 3 AHMGVB, durchgeführt werden muss, ohne offizielle Dokumentation der ursprünglich vor Ort festgestellten Befunde eine zuverlässige nachträgliche Feststellung des Schadens erschwert werden kann. Das Risiko dieser möglichen Beweisnot trifft indes beide Parteien, und zwar theoretisch auch den Versicherer, wenn er etwa gemäß § 21 Nr. 2 c) AHMGVB vom Einfachen Verfahren abweichen will.
Entscheidend ist aber der Gesichtspunkt, dass die Beweislast für die eingetretenen Schäden den Versicherungsnehmer trifft. Allgemeine Versicherungsbedingungen wie hier, welche keine Beweiserleichterungen des Versicherungsnehmers in Form einer Protokollierung der Befunde vorsehen, weichen mithin nicht von einem gesetzlichen Leitbild ab, vielmehr setzen sie einen Versicherungsnehmer nur den in Versicherungsfällen allgemein auftretenden Nachteilen aus, einen Schaden auch noch nach geraumer Zeit nachweisen zu müssen. Bei Ernteerzeugnissen unterliegen die „Schadenstellen“ aus der Natur der Sache heraus unter Umständen zwar starken Veränderungen allein schon durch das Wachstum der Bodenfrüchte. Der Versicherungsnehmer, der sich freiwillig auf das Einfache Verfahren und damit auf einen von dem Versicherer ausgewählten Sachverständigen einlässt, muss im Fall des Scheiterns von Verhandlungen mit späteren Beweisschwierigkeiten aber grundsätzlich rechnen und diesen gegebenenfalls selbständig vorbeugen. Anzumerken ist, dass dies dem Kläger im Streitfall, soweit ersichtlich, auch durchaus möglich war, nachdem er selbst bei den durchgeführten drei Besichtigungsterminen anwesend und im Übrigen fortlaufend von einem Anbauberater der Landwirtschaftskammer beraten war.
b)
Auch mit den weiterhin behaupteten konkreten Verfahrensmängeln, zu welchen es im Einfachen Verfahren gekommen sein soll, ist der Kläger im Hinblick auf den Schadensfeststellungsvertrag ausgeschlossen.
Das in § 21 Nr. 1 a) aa) AHMGVB vorgesehene Einfache Verfahren ist nach seiner Ausgestaltung kein Sachverständigenverfahren i.S. des § 84 VVG. Denn gemäß § 21 Nr. 2 a) AHMGVB dient es nur der Ermittlung einer Schadenquote, über die sich erst nachfolgend – und vom Ermittlungsverfahren getrennt – Versicherer und Versicherungsnehmer zu einigen haben. Die Ermittlungen im Einfachen Verfahren sind damit gerade nicht bindend, wie § 84 Abs. 1 VVG dies voraussetzt, sondern bereiten einen Schadenfeststellungsvertrag vor. Anders verhält es sich bei den – im Streitfall nicht durchgeführten – bedingungsgemäßen Alternativen zur Schadenfeststellung, nämlich dem förmlichen Verfahren und dem Obmannsverfahren i.S. von § 21 Nr. 1 a) AHMGVB, welche jeweils gemäß § 21 Nr. 1 d) AHMGVB für beide Parteien grundsätzlich Bindungswirkung entfalten.
§ 84 VVG bzw. §§ 317 ff BGB gelten deshalb nicht, auch nicht entsprechend (vgl. auch OLG Koblenz a.a.O.).
c)
Es kann offen bleiben, ob der Kläger sich – was zweifelhaft erscheint - mit Erfolg auf einen Anfechtungsgrund berufen könnte. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit seines neuen Vorbringens zu einer vorgerichtlich erfolgten Anfechtung im Lichte des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Denn es fehlt jedenfalls an substantiiertem Vortrag zu einer gegen den Schadenfeststellungsvertrag gerichteten Anfechtungserklärung i.S. des § 143 BGB. Eine solche liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn es, wie der Kläger insoweit vorbringt, anlässlich eines Treffens mit Vertretern des Beklagten in seinem Haus am 21.04.2009 zu einer „kontrovers geführten Diskussion“ gekommen sein sollte.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 42.372,50 €